VwGH 2004/10/0225

VwGH2004/10/022516.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Ing. Mag. HH in I, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 6/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. Juni 2004, Zl. Va-456-7437/53, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

SHV Tir 1974 §4 Abs1 lita;
SHV Tir 1974 §7 Abs1 litc;
SHV Tir 1974 §4 Abs1 lita;
SHV Tir 1974 §7 Abs1 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. Juni 2004 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 31. März 2004 eine monatliche Unterstützung für Beheizung in der Höhe von EUR 43,55 sowie eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von EUR 152,95 gewährt. Weiters wurde ihm eine einmalige Unterstützung für Bekleidung in Höhe von EUR 9,98 bewilligt. Sein (darüber hinausgehender) Antrag auf Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts wurde in Ansehung des Zeitraumes 1. Februar 2004 bis 31. März 2004 abgewiesen; in Ansehung des Zeitraumes 1. bis 31. Jänner 2004 wurde ausgesprochen, dass hierüber noch keine Entscheidung der Erstbehörde ergangen sei und daher auch von der Berufungsbehörde hierüber nicht entschieden werden könne. Der Antrag auf Ersatz der vom Beschwerdeführer für die minderjährige Lea A. und den minderjährigen Peter H. geleisteten Unterhaltszahlungen wurde abgewiesen, ebenso der Antrag auf Übernahme der Kosten für Schulmaterial, auf Ersatz der Kosten für die Anfertigung einer Fotokopie (in Höhe von EUR 0,10), auf Übernahme der Kosten für die Ab- und Einschaltung des Stromes sowie auf "Gewährung von Sozialhilfe bis zur Wiederaufnahme eines Vollerwerbs".

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in den Monaten Jänner, Februar und März 2004 jeweils EUR 328,20 ins Verdienen gebracht. Seine Miete habe monatlich EUR 335,45 (inklusive Betriebskosten) betragen, die Heizkosten monatlich EUR 43,55. Der Beschwerdeführer habe monatlich eine Mietzinsbeihilfe in Höhe von EUR 146,-- erhalten. Seit dem 26. April 2003 sei beim Beschwerdeführer der minderjährige Jakob H. wohnhaft, die Kindesmutter sei diesem gegenüber seit 1. Mai 2003 zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von monatlich EUR 170,-- verpflichtet. Bei der Bemessung des Lebensunterhalts für den Beschwerdeführer sei somit vom Richtsatz für Haushaltsvorstände auszugehen; der Bedarf für Unterkunft, Beheizung und Bekleidung sei nicht vom Richtsatz erfasst, sondern stelle einen gesondert zu veranschlagenden Bedarf dar (§ 4 Abs. 1 lit. b TSHV).

Unter aliquoter Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sei von monatlichen Einkünften des Beschwerdeführers in den Monaten Jänner, Februar und März 2004 in Höhe von EUR 528,90 auszugehen (Einkommen: EUR 381,90 plus Mietzinsbeihilfe: EUR 146,00). Diesen Einkünften stünden an Ausgaben der Richtsatz für Haushaltsvorstände (EUR 346,40), Miete (EUR 335,45) sowie Heizkosten (EUR 43,55), somit EUR 725,40 gegenüber. In Höhe des Differenzbetrages von monatlich EUR 196,50 sei dem Beschwerdeführer daher Sozialhilfe zu gewähren und zwar durch Übernahme der Heizkosten in Höhe von monatlich EUR 43,55 sowie durch eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von EUR 152,95. Im Übrigen sei der Antrag des Beschwerdeführers zur Sicherung des Lebensunterhaltes - ausgenommen der Antrag auf Ersatz der Kosten für Bekleidung - jedoch spruchgemäß abzuweisen gewesen. Bei den Ausgaben seien die vom Beschwerdeführer beantragten Fahrtkosten in Höhe von EUR 22,40 nicht zu berücksichtigen gewesen, weil die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bereits im Richtsatz gemäß § 4 Abs. 1 lit. a TSHV enthalten seien. Betreffend die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers für die minderjährige Lea A. und den minderjährigen Peter H. werde auf die Ausführungen in im Einzelnen genannten Bescheiden verwiesen. Der beantragte Schulbedarf sei durch die, den Richtsatz (gemäß § 4 Abs. 1 lit. a Z. 4 TSHV für sonstige Familienangehörige) übersteigenden Unterhaltszahlungen der Kindesmutter gedeckt. Die beantragten Kopierkosten zählten zum durch den Richtsatz gedeckten Bedarf. Für die Stromab- und -einschaltung seien dem Beschwerdeführer von den Innsbrucker Kommunalbetrieben tatsächlich keine Kosten in Rechnung gestellt worden; ein Ersatz des Betrages von EUR 21,36 aus Sozialhilfemitteln komme daher nicht in Betracht. Entstandene Schäden aus der Stromabschaltung (an Tiefkühlprodukten) seien im Schadenersatzweg geltend zu machen. Schließlich sei es angesichts der jederzeitigen Möglichkeit von Veränderungen in den maßgeblichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angezeigt, ihm Sozialhilfe nicht wie beantragt bis zur Wiederaufnahme einer Vollzeitarbeit zu gewähren, sondern lediglich für einen "überblickbaren Zeitraum".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) ist Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.

Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 TSHG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

In einer Notlage im Sinne dieses Gesetzes befindet sich gemäß § 1 Abs. 3 TSHG, wer

a) den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinem persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (besondere Lebenslagen) nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.

Sozialhilfe umfasst gemäß § 3 TSHG:

  1. a) die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
  2. b) die Hilfe in besonderen Lebenslagen,
  3. c) die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung.

    Der Lebensunterhalt umfasst gemäß § 4 Abs. 1 TSHG den Aufwand für die gewöhnlichen Bedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, sowie den Aufwand für die persönlichen Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.

    Die Sozialhilfe kann gemäß § 7 Abs. 1 TSHG in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gewährt werden.

    Das Ausmaß der Sozialhilfe ist gemäß § 7 Abs. 2 TSHG im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen.

    Gemäß § 7 Abs. 6 TSHG hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form und das Ausmaß der Sozialhilfe zu erlassen. Hiebei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen. Ferner hat die Landesregierung durch Verordnung näher festzulegen, inwieweit das Vermögen und das Einkommen unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Sozialhilfe und darauf, dass für den Hilfe Suchenden und seine Familienangehörigen keine besondere Härte entsteht, für die Bemessung der Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen sind.

    Gemäß § 1 der Sozialhilfeverordnung (TSHV) umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für

    a) Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Instandhaltung der Bekleidung, Beleuchtung, Kleinhausrat, Reinigung, Bildung und Erholung in einem für den Hilfe Suchenden angemessenen Ausmaß, Benützung von Verkehrsmitteln und sonstige kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens,

  1. b) Unterkunft,
  2. c) Bekleidung und Beheizung.

    Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechung der nach § 7 TSHG einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:

    a) Zur Deckung des Aufwandes im Sinne des § 1 lit. a monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):

    ...

    2. für Haushaltsvorstände ... EUR 346,40

    ...

    4. für sonstige Familienangehörige ... EUR 134,70.

    b) Zur Deckung des Aufwandes für Unterkunft, Beheizung und Bekleidung eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

    Gemäß § 7 Abs. 1 TSHV sind bei der Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe im Sinne des § 7 Abs. 2 TSHG, ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften, außer Ansatz zu lassen:

  1. a) Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz;
  2. b) ein angemessener Betrag des Arbeitseinkommens von Personen, die trotz vorgerückten Alters oder die trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgehen;

    c) die zur Erzielung des Einkommen notwendigen Ausgaben.

    Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Sozialhilfe gemäß den Bestimmungen § 1 und § 4 TSHG" verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde sei bei Gegenüberstellung seiner Einkünfte und Ausgaben von unrichtigen Ansätzen ausgegangen. So hätten bei der Ermittlung seiner Einkünfte die Fahrtkosten im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. c TSHV außer Ansatz gelassen werden müssen, die dem Beschwerdeführer aus der Notwendigkeit erwüchsen, zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen. Um überhaupt ein Einkommen zu erzielen, müsse er nämlich einmal in der Woche eine Fahrt nach Kufstein und retour antreten. Hiefür fielen Kosten in Höhe von EUR 56,49 pro Monat an. Weiters sei er in seiner Erwerbsfähigkeit durch die Notwendigkeit der Haushaltsführung und Erziehung des minderjährigen Sohnes Jakob H. beeinträchtigt, was im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. b TSHV berücksichtigt hätte werden müssen. Im Hinblick auf Fahrtkosten und Haushaltsführung hätten daher EUR 150,-- des Arbeitseinkommens bei der Berechnung der Sozialhilfe außer Ansatz bleiben müssen. Die belangte Behörde hätte weiters über den Antrag des Beschwerdeführers auf Sicherung des Lebensunterhaltes für Jänner 2004 entscheiden und diesem Antrag Folge geben müssen, zumal sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegen seien. Betreffend die Ablehnung der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für die minderjährige Lea A. und den minderjährigen Peter H. sei die belangte Behörde eine ordnungsgemäße Begründung schuldig geblieben, zumal sie lediglich auf die Ausführungen in anderen Bescheiden verwiesen habe. Vorsichtshalber werde jedoch auch die Unrichtigkeit der behördlichen Auffassung in dieser Frage gerügt. Die belangte Behörde stehe nämlich auf dem Standpunkt, dass Leistungen, die auf Grund des TSHG gewährt würden, nicht gepfändet werden dürften und daher eine Notlage des Beschwerdeführers nicht eintreten könne. Die Behörde übersehe, dass die Bezirksgerichte, die die Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers festgesetzt hätten, von der so genannten Anspannungstheorie ausgegangen seien, nach welcher es völlig irrelevant sei, ob der Verpflichtete tatsächlich ein entsprechendes Einkommen erziele. Der Beschwerdeführer müsse daher vorrangig seine Unterhaltspflicht erfüllen, widrigenfalls exekutive Schritte und strafrechtliche Sanktionen in Form von unbedingten Freiheitsstrafen drohten. Der Verlust der Wohnung, die Gefährdung des Wohles des minderjährigen Jakob H., eine Verminderung der Chancen des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt seien die weiteren schweren Folgen. Zweifellos stelle eine derartige Situation eine Notlage im Sinne des TSHG dar. Die Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für Schulmaterial sei nicht gerechtfertigt, wenn man bedenke, dass der monatliche Regelbedarf eines Schulkindes im Alter des minderjährigen Jakob H. bei EUR 355,-- liege, also weit über den Richtsatz von lediglich EUR 134,70. Ebenso hätten die begehrten Kopierkosten in Höhe von EUR 0,10 zugesprochen werden müssen, wie auch die Kosten für die Ab- und Einschaltung des Stroms. Richtig sei zwar, dass es sich beim begehrten Ersatz der letztgenannten Kosten um eine schadenersatzrechtliche Frage handle, im Sinne einer ökonomischen Verfahrenserledigung müsste der Betrag von EUR 21,36 dem Beschwerdeführer jedoch erstattet werden, weil die Stromabschaltung durch die behördliche Säumnis bei der Auszahlung der Sozialhilfe herbeigeführt worden sei. Letztlich wäre auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sozialhilfe bis zur Wiederaufnahme eines Vollerwerbs Folge zu geben gewesen, um eine andauernde Antragstellung zu verhindern.

    Was zunächst die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrtkosten bei der Ermittlung seines Einkommens anlangt, trifft es zwar zu, dass diese als einkommensmindernd berücksichtigt werden müssten, handelte es sich dabei im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. c TSHV um Aufwendungen, die zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind (vgl. auch Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989) S. 408). Bereits die Erstbehörde hat zur Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzungen den Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten unter Inanspruchnahme seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren befragt, wie oft er in Kufstein bei seinem Arbeitgeber anwesend sein müsse. Er möge seine Arbeitszeit und seine Arbeitsstundenanzahl im Monat bekannt geben. Hiezu brachte der Beschwerdeführer vor, die Antwort auf die Frage, wie seine Dienstzeit geregelt sei, könne der bereits am 15. Oktober 2003 eingereichten Anmeldebestätigung der GKKT entnommen werden. Sollte diese Unterlage wie schon andere Unterlagen zuvor in Verstoß geraten sein, gehe er nicht mehr von einer Schlampigkeit des Amtes aus, sondern sehe er sich gezwungen, eine vorsätzliche Dokumentenunterdrückung anzunehmen. Derzeit sei er gezwungen, seinen Urlaub zu konsumieren, weil ihm die benötigten finanziellen Mittel fehlten, wöchentlich seinen Arbeitsplatz in Kufstein aufzusuchen. Gefälligkeitshalber habe es ihm aber sein Dienstgeber momentan ermöglicht, nicht erbrachte Dienstleistungen in die Zukunft zu verschieben.

    Dieses Vorbringen bietet der Annahme, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrtkosten seien zur Erzielung seines Einkommens erforderliche Ausgaben und daher im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. c TSHV vom Einkommen abzuziehen, keine taugliche Grundlage. Lässt sich daraus doch keine eindeutige Antwort auf die Frage gewinnen, ob und wie oft der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber in Kufstein anwesend sein müsse, um seine Arbeitsleistungen zu erbringen. Wenn die belangte Behörde auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses daher davon ausging, bei den beantragten Fahrtkosten handle es sich nicht um notwendige Ausgaben im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. c TSHV, sondern um Fahrtkosten, wie sie im Allgemeinen anfielen und durch den Richtsatz gemäß § 4 Abs. 1 lit. a TSHV (Benützung von Verkehrsmitteln) gedeckt seien, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

    Auch betreffend die Berücksichtigung der Notwendigkeit, den Haushalt zu führen und den minderjährigen Jakob H. zu betreuen, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren, noch selbst in der vorliegenden Beschwerde ein Vorbringen erstattet, demzufolge bei ihm ein Fall des § 7 Abs. 1 lit. b TSHV angenommen werden könnte. Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.

    Zur Frage der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2003/10/0256, verwiesen. Aus den dort dargelegten Gründen wurden die Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde auch im vorliegenden Fall zu Recht unberücksichtigt gelassen.

    Der Umstand, dass im angefochtenen Bescheid zur Begründung des Spruches auf Begründungsdarlegungen anderer gegenüber dem Beschwerdeführer ergangener Bescheide verwiesen wurde, bedeutet keinen Verfahrensmangel.

    In Ansehung der Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers für Jänner 2004 hat die belangte Behörde in Gegenüberstellung der Einkünfte und Ausgaben des Beschwerdeführers für Jänner 2004 einen (offenen) Lebensunterhaltsbedarf von EUR 196,50 ermittelt, diesen durch Zuerkennung einer Unterstützung (für Miete und Heizkosten) in eben dieser Höhe abgedeckt und solcher Art ausgesprochen, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf darüber hinausgehende Sozialleistungen zur Deckung seines Lebensunterhaltes im Monat Jänner 2004 nicht bestehe. Da die Ansätze in der Gegenüberstellung der Einkünfte und Ausgaben des Beschwerdeführers - wie dargelegt - nicht als rechtswidrig zu beanstanden sind, ist auch die darauf gestützte Verweigerung von über den Differenzbetrag hinausgehenden Unterstützungen nicht rechtswidrig. Bei diesem Ergebnis kann der Beschwerdeführer aber durch den Ausspruch des angefochtenen Bescheides, die belangte Behörde könne mangels Entscheidung der Erstbehörde über die Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers im Monat Jänner 2004 keine Entscheidung treffen, im geltend gemachten Beschwerdepunkt (Anspruch auf Sozialhilfe) nicht verletzt sein.

    Dass die beantragten Kosten für Schulmaterial im (überschüssigen) Differenzbetrag zwischen Unterhaltszahlung und Richtsatz gedeckt sind, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Schon aus diesem Grund zeigt er mit dem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Deckung der Kopierkosten in Höhe von EUR 0,10 im Richtsatz gemäß § 4 Abs. 1 lit. a TSHV (kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens) kann ernstlich nicht bezweifelt werden. Die Annahme eines Rechtsanspruches auf Zuerkennung von "Sozialhilfe bis zur Wiederaufnahme eines Vollerwerbs" vermag der Beschwerdeführer selbst in der vorliegenden Beschwerde nicht zu begründen.

    Was aber den Ersatz der Kosten für die Ab- und Einschaltung des Stromes anlangt, die dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen durch die Säumnis der Behörde bei der Auszahlung der Sozialhilfeunterstützung entstanden seien, räumt er zutreffend selbst ein, dass es sich dabei (allenfalls) um einen Schadenersatzanspruch, nicht aber um einen im TSHG begründeten Anspruch handelt.

    Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 16. Oktober 2006

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