Normen
ABGB §863;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §57 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ABGB §863;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §57 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Die Anträge auf Kostenersatz werden abgewiesen.
Begründung
I.
Mit Mandatsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Februar 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 18 Abs. 3 und 4 Oö Pflegegeldgesetz die Leistung eines Vorauszahlungsbetrages in Höhe von EUR 2,664.021,38 für das Jahr 2005 sowie einer Nachzahlung für das Jahr 2003 in Höhe von EUR 39.541,83 vorgeschrieben.
Die dagegen erhobene Vorstellung der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 2005 als unzulässig zurückgewiesen und zwar mit der Begründung, die Vorstellung sei vom Finanzdirektor namens der Stadtkämmerei erhoben worden, nicht jedoch von der beschwerdeführenden Partei. Nach dem objektiven Erklärungswert der erhobenen Vorstellung bestehe nämlich keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Finanzdirektor die Vorstellung für das zuständige Mitglied des Stadtsenates Linz erhoben habe. Weder die Landeshauptstadt Linz als Kostenträgerin gemäß § 18 Abs. 3 Oö Pflegegeldgesetz, noch das zur Erhebung der Vorstellung zuständige Mitglied des Stadtsenates schienen in diesem Schriftsatz auf, es fehle auch jeder Hinweis darauf, dass der Finanzdirektor für den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz oder für ein sonstiges zuständiges Organ der Landeshauptstadt Linz tätig geworden sei. Vielmehr sei die Vorstellung vom Finanzdirektor namens der Stadtkämmerei eingebracht worden. Der Stadtkämmerei als Dienststelle des Magistrats komme aber nur die Funktion eines Hilfsapparats der Gemeindeorgane zur Besorgung der Geschäfte der Landeshauptstadt Linz zu.
Über Ersuchen, darzulegen, aus welchen organisatorischen Vorschriften sich ergebe, dass der Finanzdirektor namens der Stadtkämmerei für das zuständige Mitglied des Stadtsenates zeichnungsberechtigt sei, habe der Finanzdirektor auf § 38 Abs. 3 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992 sowie auf § 11 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats Linz verwiesen, wo die Vertretungsbefugnisse durch Mitarbeiter der Stadt Linz geregelt seien. Dieser Hinweis gehe allerdings ins Leere, weil die in der Vorstellung gewählte Fertigungsklausel ("Mag. WP, Finanzdirektor") nicht auf eine Vertretung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates hindeute, sondern darauf schließen lasse, dass es sich um eine Angelegenheit handle, die in den Kompetenzbereich des Magistrats falle. Vor Inkrafttreten des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992 sei der Magistrat zur Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen zuständig gewesen. Dem Magistrat komme jetzt aber keine diesbezügliche Kompetenz mehr zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2005/10/0140 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
II.
Mit Mandatsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Februar 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 40 Abs. 2 und 3 Oö Sozialhilfegesetz 1998 die Leistung eines Vorauszahlungsbetrages in Höhe von EUR 5,486.796,87 für das Jahr 2005 sowie einer Nachzahlung in Höhe von EUR 119.401,77 für das Jahr 2003 vorgeschrieben.
Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 2005 mit im Wesentlichen gleich lautender Begründung wie unter I. dargestellt als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2005/10/0141 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
III.
Mit Mandatsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Februar 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 42 Abs. 2 und 3 Oö Behindertengesetz 1991 die Leistung eines Vorauszahlungsbetrages in Höhe von EUR 10,504.553,16 für das Jahr 2005 vorgeschrieben und gleichzeitig in Abrechnung des Jahres 2003 ein Betrag von EUR 34.015,77 gutgeschrieben.
Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 2005 mit im Wesentlichen gleich lautender Begründung wie unter I. dargestellt zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2005/10/0142 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
IV.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage strittig, wem die gegen den jeweiligen Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 2 AVG erhobene Vorstellung zuzurechnen ist. Während die belangte Behörde auf dem Standpunkt steht, die Vorstellungen seien vom Finanzdirektor namens der Stadtkämmerei erhoben worden und könnten nicht der Landeshauptstadt Linz zugerechnet werden, vertritt die beschwerdeführende Partei die Auffassung, der Finanzdirektor sei in Vertretung der zuständigen Organe der Landeshauptstadt Linz eingeschritten; die Vorstellung sei der Landeshauptstadt Linz zuzurechnen, die durch die angefochtenen Bescheide im Recht auf Zurechnung der erhobenen Vorstellungen und auf meritorische Erledigung der jeweiligen Angelegenheit verletzt sei.
Nach hg. Judikatur hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG, noch eines Verbesserungsverfahrens (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0129, und die dort zitierte Vorjudikatur). Kann diese Frage aber nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) S. 340 f referierte hg. Judikatur).
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten führen die zu beurteilenden Schreiben im Briefkopf jeweils die Bezeichnung "Stadtkämmerei" und "Linz" (mit der Umschreibung "Eine Stadt lebt auf") an. In der Einleitung wird jeweils Bezug auf eine der Landeshauptstadt Linz gegenüber erfolgte Abrechnung für 2003 und Vorschreibung eines Vorauszahlungsbetrages für 2005 genommen. Mit dem Ersuchen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und Parteiengehör zu gewähren, wird dann in "Wir-Form" Vorstellung erhoben und in der Begründung auf die gesetzlichen Finanzierungsverpflichtungen von Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut und die ("uns") auferlegten Zahlungsverpflichtungen eingegangen. Gezeichnet sind die Schreiben jeweils von Mag. WP mit der Beifügung "Finanzdirektor".
Eine Würdigung dieser Umstände lässt die zweifelsfreie Schlussfolgerung, die mit den Schriftsätzen erhobenen Vorstellungen seien der Stadtkämmerei und nicht der Landeshauptstadt Linz zuzurechnen, allerdings nicht zu. Vielmehr begegnet eine solche Annahme angesichts der Anführung der Landeshauptstadt Linz jeweils im Briefkopf sowie der Ausführungen in den Schreiben betreffend die "uns" (das ist nach dem jeweiligen Mandatsbescheid die Landeshauptstadt) auferlegten Zahlungsverpflichtungen, gegen die "wir" Vorstellung erheben, erheblichen Zweifeln. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der die Eingaben fertigende Finanzdirektor im Namen der Stadtkämmerei eingeschritten sei, ist nicht ersichtlich. Umso weniger besteht daher - auch vor dem Hintergrund der Auffassung der belangten Behörde, die Stadtkämmerei sei gar nicht berechtigt, Rechtsmittel zu erheben - Anlass zur Annahme, die Vorstellungen seien der Stadtkämmerei zuzurechnen.
Angesichts dieser Umstände hätte die belangte Behörde aber ohne eine nähere Klärung der Frage, wer nun tatsächlich Vorstellungswerber sei, nicht mit Zurückweisung vorgehen dürfen.
Indem sie dies verkannte, hat die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet. Sie waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Das Begehren der beschwerdeführenden Partei, ihr jeweils Schriftsatzaufwand zuzusprechen, war gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG abzuweisen.
Wien, am 23. April 2007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)