Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
ElWOG Stmk 2005 §28;
ElWOG Stmk 2005 §30 Abs2;
StarkstromwegeG 1968 §7 impl;
StarkstromwegeG NÖ 1979 §7 impl;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §3 Abs1;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §7 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
ElWOG Stmk 2005 §28;
ElWOG Stmk 2005 §30 Abs2;
StarkstromwegeG 1968 §7 impl;
StarkstromwegeG NÖ 1979 §7 impl;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §3 Abs1;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §7 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 gemäß § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14 (in weiterer Folge: Stmk StarkstromwegeG), die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für den Bau und den Betrieb der 20 kV-Leitung UW Mürzzuschlag - Schaltstelle Kohleben, Leitung Nr. M 2-495, mit Einschleifung in das KKW Auwehr (in weiterer Folge: KKW) zwischen den Maststützpunkten Nr. 36 und Nr. 42.
Darüber fand am 25. November 2003 eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin die beantragte Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung beeinspruchte. Sie begründete dies damit, dass nach den gültigen Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes (ElWOG) und des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2001 (Stmk ElWOG 2001) die Einspeisung eines Kleinwasserkraftwerkes ausschließlich in das Netz des räumlich zuständigen konzessionierten Verteilernetzbetreibers, das sei die Beschwerdeführerin, zulässig sei. Durch die Erteilung einer Bewilligung für die Einspeisung des KKW in das Netz der mitbeteiligten Partei werde diesem Gesetzesauftrag widersprochen.
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2003 wies die mitbeteiligte Partei u.a. darauf hin, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin Fragen der rechtlichen Zulässigkeit der Einspeisung des KKW nach den Bestimmungen des ElWOG bzw. des Stmk ElWOG 2001 betreffe. Gegenstand des beantragten starkstromwegerechtlichen Verfahrens sei nach § 7 Stmk StarkstromwegeG ausschließlich die Prüfung der Frage, ob die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder Teile derselben mit elektrischer Energie entspreche. Einwendungen zu diesem Genehmigungstatbestand seien aber nicht vorgebracht worden. Inhaltlich werde darauf verwiesen, dass mit diesem Projekt eine bestehende Freileitung ersetzt worden sei und dass die Einschleifung in das KKW lediglich einen kleinen Teil erfasse.
Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2003 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und verwies auf die Bestimmung des § 30 Stmk ElWOG 2001, wonach der Betreiber eines Verteilernetzes das Recht habe, innerhalb seines vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen. Die verfahrensgegenständliche 20 kV-Leitung mit der Einschleifung in das KKW befinde sich im konzessionierten Versorgungsgebiet ihres Verteilernetzes. Sie hätte damit unzweifelhaft einen Anspruch auf Anschluss des KKW an ihr Netz. In diesen Rechtsanspruch, auf den die Beschwerdeführerin nie verzichtet habe, werde durch die Einschleifung des Kraftwerkes Auwehr in das Netz der mitbeteiligten Partei eingegriffen. Die Behörde habe gemäß § 7 Stmk StarkstromwegeG eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen vorzunehmen. Diese Bestimmung verlange daher auch eine Prüfung dahingehend, ob durch die zu genehmigende Anlage in durch das Stmk ElWOG 2001 gewährleistete Rechte des im Gebiet der Anlage konzessionierten Verteilernetzbetreibers eingegriffen werde.
Dazu erstattete die mitbeteiligte Partei eine weitere Stellungnahme vom 2. Februar 2004, die Beschwerdeführerin replizierte.
Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung am 4. März 2004, in der sich die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei neuerlich im bereits dargestellten Sinn äußerten, erteilte die Steiermärkische Landesregierung der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 10. März 2004 gemäß den §§ 3 und 7 Stmk StarkstromwegeG die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb der 20-kV-Leitung UW Mürzzuschlag-Schaltstelle Kohleben, Leitung Nr. M2-495, zwischen den Maststützpunkten Nr. 36 und Nr. 42, "mit Einschleifung in das KW Auwehr" nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektsunterlagen bzw. des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Befundes. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde keine Folge gegeben.
Aus der Begründung geht hervor, dass mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2002 der Kraftwerksbetreiberin die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb des KKW samt einer 20-kV-Umspannstation mit Einbindung in das Netz der mitbeteiligten Partei unter Rechtsgrundlage des Stmk ElWOG 2001 und des Stmk StarkstromwegeG erteilt worden sei. Mit weiterem Bescheid vom 24. September 2003 habe die Elektrizitätsbehörde die Erfüllung der im Genehmigungsbescheid verfügten Auflagen festgestellt. Diesen Verfahren sei die Beschwerdeführerin nicht beigezogen gewesen.
Nach Wiedergabe des § 7 Stmk StarkstromwegeG fuhr die Behörde erster Instanz fort, das gegenständliche, nachträglich zu genehmigende Vorhaben stelle eine Verbindung der 20-kV-Leitung UW Mürzzuschlag-Schaltstelle Kohleben zwischen den noch vorhandenen Maststützpunkten Nr. 36 und Nr. 42 dar. Die zwischen diesen Maststützpunkten entfernte Freileitung sei in einer anderen Trassenführung über die Einbindung der Wasserkraftanlage mittels Kabelleitung ersetzt worden. Für diese Maßnahme stelle sich die Frage der Erfüllung der im § 7 Abs. 1 leg. cit. angeführten Kriterien nur in untergeordneter Weise. Das dort definierte Hauptkriterium, dass die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie nicht widerspreche, sei zweifellos erfüllt. Unter diesem Gesichtspunkt bestehe in diesem Umfang ein Rechtsanspruch der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Diesbezüglich sei auch seitens der Beschwerdeführerin in ihrer Einwendung und den diese näher ausführenden Schriftsätzen nicht entgegen getreten worden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin richteten sich allesamt nicht auf ein im starkstromrechtlichen Verfahren wahrzunehmendes rechtliches Interesse des örtlichen Verteilernetzbetreibers unter Ableitung aus den im § 7 Stmk StarkstromwegeG angeführten Kriterien.
Sollten aber dennoch für die Zuerkennung eines rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin im gegenständlichen starkstromwegerechtlichen Verfahren auch einschlägige Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsrechtes heranzuziehen sein, so ändere dies an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts. Dies deshalb, weil durch § 70 Abs. 1 ElWOG die Weitergeltung der zwischen der mitbeteiligten Partei und der Kraftwerksbetreiberin abgeschlossenen Vereinbarung sichergestellt sei, was auch die Ausnahme vom grundsätzlichen Recht zum Netzanschluss nach § 30 Stmk ElWOG 2001 als bestehendes Netzanschlussverhältnis dokumentiere. Das exklusive Recht zum Netzanschluss durch den örtlichen Verteilernetzbetreiber nach § 30 Abs. 1 Stmk ElWOG 2001 werde neben bestehender Netzanschlussverhältnisse auch durch die Bestimmungen über Direktleitungen durchbrochen. Zum Zeitpunkt des technischen Zusammenschlusses und des freien Verkaufs der im KKW erzeugten elektrischen Energie an die mitbeteiligte Partei sei diese als kaufendes Elektrizitätsunternehmen und somit als Kunde im Sinne der Betriebsbestimmungen der Direktleitungen anzusehen. Den vorgetragenen Einwendungen und Anträgen komme daher unter mehrfacher Betrachtung keine Berechtigung zu.
Dagegen richtete sich der gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG erhobene Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin, in dem sie ihre Einwendungen aufrecht erhielt und beantragte, dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf elektrizitätsrechtliche Bewilligung nicht stattzugeben, soweit dieses Projekt die Einschleifung des KKW in das Netz der mitbeteiligten Partei betreffe.
Die belangte Behörde führte am 15. Februar 2005 eine weitere mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Frage erörtert wurde, ob der Beschwerdeführerin im Verfahren über elektrische Leitungsanlagen nach dem Stmk StarkstromwegeG Parteistellung zukomme. Die Beschwerdeführerin leitete ihre Parteistellung aus § 7 Abs. 1 Stmk StarkstromwegeG sowie aus § 30 Abs. 1 Stmk ElWOG 2001 ab. Die mitbeteiligte Partei vertrat die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukomme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. September 2005 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I den von der Beschwerdeführerin erhobenen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Stmk StarkstromwegeG und § 42 AVG mangels Parteistellung zurück. Im Spruchpunkt II wurden der mitbeteiligten Partei Verfahrenskosten auferlegt.
Nach Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens und des Inhaltes des Devolutionsantrages legte die belangte Behörde dar, dass der Devolutionsantrag rechtzeitig gestellt worden sei. Zum Erfordernis der Parteistellung des Devolutionswerbers leitete die belangte Behörde aus Art. 12 Abs. 3 B-VG ab, dass im vorliegenden Fall das Recht zur Erhebung eines solchen Antrages neben der Rechtzeitigkeit an die Parteistellung im starkstromwegerechtlichen Verfahren gebunden sei. In einem ersten Schritt sei daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren für das verfahrensgegenständliche Projekt Parteistellung zukomme. Hinsichtlich der Beurteilung der Parteistellung seien einerseits die Bestimmungen des Stmk StarkstromwegeG, andererseits die Bestimmungen des AVG über die Parteistellung anzuwenden. Das Stmk ElWOG (gemeint wohl: Stmk StarkstromwegeG) schweige zur Frage, wer in diesem Verfahren Parteistellung genieße, sodass auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts im Zusammenhalt mit der einschlägigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zurückgegriffen werden müsse. Parteistellung im starkstromrechtlichen Baubewilligungsverfahren komme neben dem Antragsteller primär den Eigentümern oder sonst dinglich Berechtigten (mit Ausnahme der Hypothekargläubiger) derjenigen Grundstücke zu, deren Beanspruchung für die Projektsverwirklichung erforderlich sei. Selbst die Grundeigentümer oder sonst dinglich Berechtigten genössen Parteistellung aber nur hinsichtlich ihrer subjektiv-öffentlichen Interessen, also dort, wo ihre durch das Stmk StarkstromwegeG geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Leitungsvorhabens beeinträchtigt werden könnte. Über den Kreis der Antragsteller, Grundeigentümer und dinglich Berechtigten hinausgehende Parteirechte kenne das starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren grundsätzlich nicht. Im Verfahren seien keine Anzeichen dafür zu Tage getreten, dass die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin oder dinglich Berechtigte betroffen sein könnte. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin wäre zudem allenfalls denkbar, wenn sie als Einbautenträgerin vom Projekt berührt würde. Diese Möglichkeit scheide aber ebenfalls aus.
Die Beschwerdeführerin gründe ihre Parteistellung auf die Behauptung, die verhandlungsgegenständlichen bereits errichteten Anlagen befänden sich in ihrem Netzgebiet, sodass ihr nach § 30 Abs. 1 Stmk ElWOG 2001 als Betreiberin eines Verteilernetzes das Recht zukomme, innerhalb ihres vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen. Dabei übersehe die Beschwerdeführerin aber, dass gemäß § 32 Abs. 2 Stmk ElWOG die Elektrizitätsbehörde auf Antrag eines Endverbrauchers (Netzzugangsberechtigten) oder des Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen habe, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die allgemeine Anschlusspflicht und somit auch das Recht zum Netzanschluss bestehe. Da somit der Gesetzgeber ein eigenes Verfahren eingerichtet habe, in dessen Rahmen das Recht bzw. die Pflicht zum Netzanschluss zu klären sei, könne die behauptete Netzgebietsverletzung nicht auf dem Umweg über das starkstromwegerechtliche Bewilligungsverfahren thematisiert werden und insbesondere auch nicht zu einer Parteistellung des übergangenen Verteilernetzbetreibers im starkstromwegerechtlichen Verfahren führen. Die Beschwerdeführerin scheine im weiteren Verfahren und auch in ihrem Devolutionsantrag selbst davon auszugehen, dass sie die Einbindung des KKW in das Netz der mitbeteiligten Partei zivilgerichtlich untersagen lassen müsste.
Hinzu komme, dass im Verfahren nur die Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht werden könne, für welche die im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtsnorm eine Grundlage biete. Das bedeute, dass das eingeräumte subjektive Recht seine Begründung in der das Verfahren bestimmenden Rechtsnorm - hier das Stmk StarkstromwegeG - finden müsse. Nach Wiedergabe des § 7 leg. cit. meinte die belangte Behörde weiter, dass das im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfende öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles der Bevölkerung mit elektrischer Energie darin bestehe, dass die Elektrizitätsversorgung ausreichend sei, sicher und preiswert erfolge, wobei § 7 leg. cit. auch der Auslegung zugänglich sei, wonach (positiv) zu prüfen sei, ob das Projekt dem genannten öffentlichen Interesse entspreche. Widerspräche das Projekt in einer nicht durch Auflagen zu beseitigenden Weise dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles der Bevölkerung mit elektrischer Energie, weil etwa ein anderes Energieversorgungsunternehmen daran gehindert würde, die Bevölkerung ausreichend, sicher und preiswert mit elektrischer Energie zu versorgen, so müsste dies wohl zur Abweisung des Antrages auf Erteilung der starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung führen, hätte aber noch nicht notwendiger Weise die Parteistellung des Inhabers einer "bereits vorhandenen
... Energieversorgungseinrichtung" zur Folge; diene nämlich eine
Norm ausschließlich dem öffentlichen Interesse, dann begründe sie kein subjektives Recht und damit auch keine Parteistellung. Aus der Konstruktion des öffentlichen Interesses im § 7 Abs. 1 Stmk StarkstromwegeG ergebe sich, dass zulässige Einwendungen in der Behauptung bestehen müssten, dass das Projekt dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles der Bevölkerung mit elektrischer Energie widerspreche. Dies wäre freilich nur denkbar, wenn die Beschwerdeführerin als örtliches Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch die verfahrensgegenständliche Leitung daran gehindert würde, die Bevölkerung ausreichend, sicher und preiswert mit elektrischer Energie zu versorgen. Das sei aber nicht anzunehmen und sei im Verfahren nicht einmal von der Beschwerdeführerin selbst behauptet worden. Es sei daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Einwendung im Sinne des § 7 Stmk StarkstromwegeG erhoben habe, sodass sie ihre Parteistellung im Sinn des § 42 AVG verloren hätte, wenn ihr eine solche überhaupt zugekommen wäre, was jedoch nicht der Fall sei:
Einer Ableitung der Parteistellung aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten Funktion als Gebietsversorger stehe nämlich bereits der Wortlaut des Gesetzes entgegen. Andere Energieversorger seien im Rahmen des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Stmk StarkstromwegeG nur zu hören, ohne dass sich aus diesem Titel eine Parteistellung ableiten ließe. Die bloße Stellung als Inhaber bereits vorhandener oder bewilligter anderer Energieversorgungseinrichtungen begründe lediglich ein Anhörungsrecht, nicht aber eine Parteistellung. Der Beschwerdeführerin komme daher keine Parteistellung im Verfahren über das gegenständliche Projekt zu. Die Legitimation zur Stellung eines Devolutionsantrages sei allerdings an das Vorliegen einer Parteistellung gebunden, sodass der von der Beschwerdeführerin gestellte Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Partei beantragte ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erstattete eine Gegenäußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin nach Art. 12 Abs. 3 B-VG mangels Parteistellung zurückgewiesen. Zu prüfen war daher im vorliegenden Fall die strittige Frage, ob der Beschwerdeführerin im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Anlage der mitbeteiligten Partei Parteistellung zukam oder nicht.
Die entscheidenden Bestimmungen des Stmk StarkstromwegeG 1971 haben folgenden Wortlaut:
"§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf den Bereich des Landes Steiermark erstrecken. ...
§ 2. (1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März 1965, BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) ...
§ 3. (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2) ...
§ 7. (1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischen Anlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) ..."
Dem Stmk StarkstromwegeG ist nicht zu entnehmen, wer im dort geregelten Bewilligungsverfahren von elektrischen Leitungsanlagen nach §§ 3 und 7 Parteistellung genießt. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung in dem zur Anwendung gelangenden Materiengesetz auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes zurückgegriffen werden muss.
Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Wer Partei in einem Verwaltungsverfahren ist, kann aber nicht allein anhand des § 8 AVG geklärt werden, sondern es muss die Parteistellung aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden (siehe die umfangreichen Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 194 f).
Ob überhaupt eine Berechtigung gegeben ist, ist somit den Verwaltungsvorschriften zu entnehmen; da die Gesetze dies keineswegs immer ausdrücklich sagen, muss durch Auslegung festgestellt werden, ob jemand einen "Rechtsanspruch" oder ein "rechtliches Interesse" und damit Parteistellung hat. Nach der in der Lehre und Rechtsprechung entwickelte Formel sind alle Personen Parteien, deren rechtliche Stellung durch das Ergebnis eines von der Verwaltungsbehörde abzuführenden Verfahrens tangiert werden kann, deren Rechtsstellung also von diesem Verfahren abhängig ist. Abzustellen ist auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung, auf die mögliche unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Person (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2004, 2004/05/0094, und vom 18. April 1994, Zl. 92/03/0259).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit dem Personenkreis befasst, dem im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt. Demnach kommt dem Antragsteller, aber auch dem Grundeigentümer oder sonst dinglich Berechtigten derjenigen Grundstücke, deren Beanspruchung für die Projektsverwirklichung, zB durch die Trassenführung der elektrischen Leitungsanlage erforderlich ist, Parteistellung zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1990, VwSlg. 13.237/A, und das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0048, m.w.N.). Die dem Grundeigentümer im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren zuerkannte Parteistellung räumt den Parteien eines solchen Verfahrens die Geltendmachung einer vom Projekt ausgehenden Gesundheitsgefährdung ein (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, 2002/05/0081).
Die Beschwerdeführerin ist nicht Antragstellerin und sie zählt auch nicht zum Kreis der Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten. Die Beschwerdeführerin leitet ihre Forderung nach Anerkennung als Partei im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren in Zusammenhang mit § 8 AVG zum einen aus § 7 Stmk StarkstromwegeG und zum anderen aus dem ihr nach § 30 Abs. 1 Stmk ElWOG 2001 zukommenden Recht ab, innerhalb ihres vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen.
Es trifft zwar zu, dass § 7 Stmk StarkstromwegeG u. a. normiert, dass eine "Abstimmung" mit den bereits vorhandenen oder bewilligten Energieversorgungseinrichtungen zu erfolgen hat. Damit wird aber kein subjektiv-öffentliches Recht eines Energieversorgungsunternehmens begründet. Die genannte Bestimmung zählt die Aspekte auf, auf die die Bewilligungsbehörde im Verfahren von Amts wegen zu achten hat, umschreibt somit die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen.
Den zur Wahrung der in § 7 Abs. 1 Stmk StarkstromwegeG umschriebenen Interessen berufenen Behörden und öffentlichrechtlichen Körperschaften kommt nach § 7 Abs. 1 letzter Satz StarkstromwegeG nur das Recht zu, im Ermittlungsverfahren gehört zu werden, woraus aber nicht ein darüber hinausgehender Anspruch darauf resultiert, in dem abgeführten Bewilligungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG teilzunehmen (vgl. die zur insofern vergleichbaren Rechtslage des § 7 Bundes-StarkstromwegeG 1968 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 1993, Zl. 93/05/0078, und vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0139).
In dem zur inhaltsgleichen Rechtslage in Niederösterreich ergangenen hg. Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/05/0016, sprach der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die strittige Parteistellung eines weiteren Energieversorgungsunternehmens in einem starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren ausdrücklich aus, dass sich bereits aus der Bestimmung des § 7 NÖ StarkstromwegeG ergebe, dass dieses Unternehmen nur zu hören sei, ihm also eine Parteistellung nicht zukomme. Sollte - so der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter - durch die Leitungsanlage ein Einbruch in das Versorgungsgebiet des einschreitenden Energieversorgers erfolgen, so könne dieser Rechtsstreit nicht nach dem NÖ StarkstromwegeG ausgetragen werden.
Aber auch aus der Bestimmung des § 30 Stmk ElWOG 2001 kann die Beschwerdeführerin keine Parteistellung im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren ableiten. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war bereits das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2005 - Stmk ElWOG 2005, LGBl. Nr. 70/2005, anzuwenden. Dessen - mit §§ 30 und 32 des Stmk ElWOG 2001 inhaltsgleiche - Bestimmungen der §§ 28 und 30 lauten:
"§ 28. (1) Die Betreiberin/der Betreiber eines Verteilernetzes hat - unbeschadet der Bestimmungen über Direktleitungen (§ 31) sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse - das Recht, innerhalb ihres/seines vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucherinnen/Endverbraucher und Erzeugerinnen/Erzeuger an ihr/sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind jene Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
§ 30. (1) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht
1. ...
(2) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag der Endverbraucherin/des Endverbrauchers bzw. der/des Netzzugangsberechtigten oder der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen. Ein Rechtsanspruch auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene besteht nicht.
(3) ..."
Auch wenn mit dem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung die Einschleifung des KKW in die Leitung der mitbeteiligten Partei bewilligt wurde, wurde damit keine Entscheidung über das aus § 28 Stmk ElWOG 2005 erfließende Recht der Beschwerdeführerin als Verteilernetzbetreiberin auf Netzanschluss eines Erzeugers getroffen. Aus der letztgenannten Bestimmung ist das Recht eines Verteilernetzbetreibers auf Abschluss eines Vertrages mit einem Erzeuger innerhalb des vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes, nicht aber das Recht auf Nichterteilung der starkstromwegerechtlichen Bewilligung in Bezug auf die Einschleifung einer konkreten Leitung in ein Kraftwerk verbunden. Die starkstromwegerechtliche Bewilligung, die der mitbeteiligten Partei erteilt wurde, berührt daher die der Beschwerdeführerin allenfalls aus § 28 Stmk ElWOG 2005 erwachsenen Rechte nicht.
Ergänzend wird bemerkt, dass gemäß § 30 Abs. 2 Stmk ElWOG 2005 auf Antrag eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen ist, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die allgemeine Anschlusspflicht und somit auch das Recht zum Netzanschluss des Erzeugers besteht. Diese Möglichkeit steht der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf den Anschluss des im gegenständlichen Fall betroffenen Erzeugers offen.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nach dem Stmk StarkstromwegeG hatte. Die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, es komme ihr daher auch kein Recht auf Stellung eines Devolutionsantrages nach Art. 12 Abs. 3 B-VG zu, ist nicht zu beanstanden. Die Zurückweisung dieses Antrages verletzte die Beschwerdeführerin daher in keinen Rechten.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei bezieht sich auf die von dieser geltend gemachten Umsatzsteuer, deren Ersatz im pauschalierten Kostenaufwand bereits enthalten ist.
Wien, am 20. Februar 2007
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