Normen
AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1;
MinroG 1999 §178;
MinroG 1999 §179 Abs2;
MinroG 1999 §179;
AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1;
MinroG 1999 §178;
MinroG 1999 §179 Abs2;
MinroG 1999 §179;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (im Folgenden: BH) vom 11. Mai 2005 wurden der mitbeteiligten Partei für einen in ihrer Bergbauberechtigung stehenden näher bezeichneten Steinbruch diverse Sicherheitsmaßnahmen gemäß §§ 171, 179 Abs. 1 MinroG aufgetragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. August 2005 wies der Landeshaupt der Steiermark die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, auf Grund eines Steinschlages am 20. April 2005 seien von der BH - entsprechend der sich aus § 179 MinroG ergebenden gesetzlichen Verpflichtung - unter Beiziehung eines Sachverständigen Erhebungen durchgeführt worden, um festzustellen, ob die von den für den gegenständlichen Steinbruch Verantwortlichen getroffenen Maßnahmen zum Schutz des Lebens bzw. der Gesundheit der Arbeitnehmer ausreichend seien bzw. ob und welche Sicherheitsmaßnahmen seitens der Behörde erforderlich seien. Zu der für den 11. Mai 2005 als Überprüfungsverhandlung im Sinne des § 175 MinroG anberaumten Augenscheinsverhandlung seien die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sowie deren Rechtsvertreter persönlich geladen gewesen, mit Bescheid vom selben Tag seien die in Rede stehenden Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 179 Abs. 2 MinroG bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörde; dem Nachbarn komme keine Parteistellung im Verfahren zu. Auch die persönliche Verständigung über das Stattfinden der Überprüfungshandlung führe nicht dazu, dass eine Parteistellung begründet werde. Mit dem Vorbringen, der von den angeordneten Sicherungsmaßnahmen betroffene Bereich sei ein gewerberechtlicher, werde verkannt, dass es sich beim erstinstanzlichen Verfahren um ein solches nach § 179 MinroG handle und demnach keine Parteistellung von "fremden Personen" vorgesehen sei. Aus einer einmal im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren bestandenen Parteistellung lasse sich keine Parteistellung für ein wie auch immer geartetes Verfahren nach dem MinroG herleiten. Die Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 98/04/0153, mit ausführlicher Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, kommt Nachbarn im Verfahren nach den §§ 178 und 179 MinroG keine Parteistellung zu. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, den (gemeint:) Zweit- bis Achtbeschwerdeführern komme keine Berufungslegitimation zu, begegnet daher keinen Bedenken.
Auch mit ihrem Vorbringen, die mitbeteiligte Partei arbeite nunmehr im "gewerberechtlich genehmigten Bereich ..., wo den Nachbarn wieder Parteistellung" zukomme, zeigen diese Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil - wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat - dessen Rechtmäßigkeit im Rahmen des MinroG und nicht der Gewerbeordnung zu prüfen ist.
Auch der Erstbeschwerdeführerin - offenbar die Standortgemeinde des gegenständlichen Abbaues und nicht "Nachbar" -
ist keine Parteistellung in einem Verfahren nach § 179 MinroG eingeräumt, sodass auch die Zurückweisung ihrer Berufung nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen enthält die Beschwerde in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin kein substantiiertes Vorbringen.
De Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 11. Oktober 2007
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