UFS RV/0733-S/02

UFSRV/0733-S/024.2.2004

Anspruch auf Familienbeihilfe eines in Österreich beschäftigten Dienstnehmers (Bosnier) für seine in Bosnien lebenden minderjährigen Enkelkinder

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/15/0044 eingebracht. Mit Erk. v. 19.4.2007 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Zivic Johann, gegen den Bescheid des Finanzamtes St.Johann Tamsweg Zell am See (jetzt: St.Johann Tamsweg Zell am See) betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum September 1992 bis September 1994 für P.K., P.S., P.V., B.Jo., B.Je., B.V., B.Z., B.T. und B.G. entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist nicht österreichischer Staatsbürger, aber in Österreich als Dienstnehmer tätig und hat in Österreich einen Wohnsitz. Er beantragte die rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe.

Das Finanzamt Zell am See wies den Antrag des Bw. vom 22. September 1997 auf Gewährung der Familienbeihilfe für in Bosnien lebenden minderjährigen Enkelkinder P.K., P.S., P.V., B.Jo., B.Je., B.V., B.Z., B.T. und B.G. ab September 1992 bis einschließlich September 1994 mit Bescheid vom 5. März 2001 als unbegründet ab. Die Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass die im Vorhalt vom 10. August 2000 geforderten Angaben des Bw. über die eigenen monatlichen Lebenshaltungskosten in Österreich und jene seiner Gattin in Bosnien sowie jene seiner in Bosnien lebenden Kinder, zu deren Haushalt die angeführten Enkelkinder bei einheitlicher Wirtschaftsführung dieser Eltern gehören, in keiner Weise dargelegt wurden.

Gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 5. März 2001 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die in Bosnien lebenden minderjährigen. neun Enkelkinder für den Zeitraum September 1992 bis September 1994 wurde Berufung eingebracht.

Zur Begründung des Rechtsmittels führte der Bw. Folgendes aus:

Sowohl aus den vorgelegten Familienstandsbescheinigungen als auch aus den zusätzlich vorgelegten Unterhaltbescheinigungen der Heimatgemeinde des Berufungswerbers gehe hervor, dass er während des antragsgegenständlichen Zeitraumes 9/92 bis 9/94 zur Gänze und allein mit jeweils 1.000,- monatlich seine minderjährigen in Bosnien lebenden Enkelkinder erhalten hat, ja (zivilrechtlich) erhalten musste, zumal die jeweiligen Kindeseltern aufgrund der Kriegsereignisse in Bosnien-Herzegowina selbst über keine entsprechenden Einkünfte bzw. kein entsprechendes Einkommen verfügt haben.

Dass die vom Bw. geleisteten Unterhaltsbeträge den minderjährigen, in Bosnien-Herzegowina lebenden Enkelkindern im antragsgegenständlichen Zeitraum tatsächlich zugekommen seien, werde auch mit jeweils von der Gemeinde Sipovo beglaubigten eidesstättlichen Erklärungen der jeweiligen Kindeseltern zusätzlich bestätigt. Gemäß Art. 23 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (BGBl. 290/1966; in der Folge kurz: AbkSoSi) genügt zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf Familienbeihilfe für im Ausland, d.h. nicht in Österreich lebende Kinder und Enkelkinder (§ 2 Abs. 3 lit. a FLAG iVm Art. 32b des AbkSoSi idF des Zusatzabkommens zum AbkSoSi (BGBl. 81/1980) grundsätzlich die Vorlage der (für diese Zwecke eigens erstellten) zweisprachigen Familienstandsbescheinigungen allein. In gegenständlicher Angelegenheit wurden seitens der hiefür allein zuständigen Heimatgemeinde des Berufungswerbers ergänzend je eine Unterhaltsbescheinigung ausgestellt, obschon dies gemäß den Bestimmungen des vorgenannten AbkSoSi rechtlich gar nicht notwendig gewesen wäre.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2001 reichte der Bw. eine eidesstättige Erklärung des Kaffeehausbesitzers B. A. vom 22. Mai 2001 nach. Daraus sei ersichtlich, dass zwischen 1992 -1995 monatlich für den Berufungswerber ein Betrag von ca. S 10.000,- für den Unterhalt der neun Enkelkinder überbracht worden sei. Überdies legte er eidesstättige Erklärungen der beiden Nachbarn P. S. und M. S. vor, die fast jedes Wochenende nach Bosnien gereist seien und die dabei monatlich obigen Unterhalt von ca. S 10.000,- überbracht haben. Informationshalber legte der Bw. auch zwei Artikeln über die Zustände in Bosnien aus der Zeitung "Die Presse" und der amtlichen "Wiener Zeitung" vor.

Bezüglich der weiteren Ausführungen in der Begründung des Rechtsmittels darf auf den Akt verwiesen werden.

Nach Einvernahme der vom Bw. benannten Zeugen B. A., P. S. und M. S. und Durchführung eines weiteren Vorhalteverfahren vom 14. September 2001 sowie nach Vorlage der eidesstättigen Erklärung der Ehefrau des Bw. vom 8. Februar 2002 wies das Finanzamt die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2002 als unbegründet ab. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits über die Finanzierung der fraglichen Geldbeträge und über deren tatsächliche Übergabe an die Gattin des Bw. keine belegmäßigen Beweise vorlägen und auch die Angaben der namhaft gemachten Zeugen über die Höhe der Geldbeträge, Ort und Zeitpunkt der Geldübergaben und Verwendungszweck teilweise voneinander abweichend gewesen seien. Der Bw. habe den Vorhalt vom 14. August 2001 überhaupt nicht beantwortet, und aus der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 28. November 2001, eingelangt am 3. Dezember 2001, gehe auch keine Rechtfertigung für die Nichtbeantwortung hervor. Die Ehefrau des Bw. habe schließlich im Schriftsatz vom 22. Februar 2002 erklärt, dass die Kinder des Bw. - also die Eltern der Enkelkinder - von humanitären Organisationen erhalten worden seien. Auf die weiteren Ausführungen der Begründung dieser Entscheidung darf verwiesen werden.

Dagegen beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Auf die Ausführungen zur Begründung dieses Antrages, die lediglich aufzeigen, warum die vorgenommene Beweiswürdigung des Finanzamtes unschlüssig oder unverständlich sei, darf verwiesen werden.

Der Senat hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG (Familienbeihilfengesetz) 1967 hat eine Person für ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn es zum Haushalt dieser Person gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch, wenn keine andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG haben Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, u.a. dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.

Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass - nach Maßgabe des § 50g Abs. 2 FLAG - Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Gemäß § 5 Abs. 5 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, für die ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht kein Streit über das Vorliegen eines Staatsvertrages iSd § 5 Abs. 4 FLAG. Sie gehen von der Weiteranwendung des schließlich vom Bundespräsidenten im Namen der Republik Österreich zum 30. September 1996 gekündigten Abkommens (mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit) zwischen der Republik Österreich und der Republik Bosnien-Herzegowina aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung durch den Nationalrat: BGBl. 347/1996).

Gemäß des Abkommens über die Soziale Sicherheit zwischen Österreich und Juguslawien
(Art.32b) gelten jene Personen als Kinder, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe vorgesehen ist. § 2 Abs.3 lit.a FLAG definiert u.a. die Nachkommen als Kinder iSd Familienbeihilfenrechtes. Demnach ist das Abkommen im Streitzeitraum auch für einen in Österreich beschäftigten Großelternteil anzuwenden.

Nach den obigen Ausführungen ist der Anspruch auf ausländische Beihilfe beihilfenschädlich:

Der Bw. führt dazu aus, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe auf dem Gebiet Bosnien-Herzegowina im Streitzeitraum an bestimmte Voraussetzungen gebunden gewesen war, wie etwa an ein aufrechtes Arbeitsverhältnis, den Bezug von Arbeitslosengeld, das Unterschreiten bestimmter Einkommensgrenzen. Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug in Bosnien nicht geggeben waren, legte der Bw. der Behörde Familienstandsbescheinigungen, ausgestellt von der Gemeinde Sipovo, vor.

Dazu ist folgendes auszuführen:

Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür, dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe bestanden hat. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die in Bosnien lebenden Eltern wegen der im strittigen Zeitraum herrschenden Kriegswirren, die Voraussetzunen zum Bezug einer bosnischen Beihilfe nicht erfüllt haben.

In diesem Zusammenhang wird dazu aber festgehalten, dass trotz Vorlage der durch die Gemeinde Sipovo ausgestellten Familienstandsbescheinigungen die Haushaltszugehörigkeit der Kinder (Kindeskinder) zum Haushalt des Bw. im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 als nicht gegeben erachtet wird. Die Haushaltszugehörigkeit setzt eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Im Hinblick auf den ständigen Aufenthalt des Bw. in Österreich vermögen die Eigentumsverhältnisse am Haus, in welchen die Kinder (Kindeskinder) leben, und gegebenfalls die Kostentragung nicht die Zugehörigkeit zum Haushalt des Bw.zu bewirken.

Zur Anspruchsvoraussetzung der überwiegenden Kostentragung ist nun Folgendes auszuführen:

Strittig im gegenständlichen Verfahren ist zum einen die Höhe jener Unterhaltskosten für die neun Enkelkinder, die mit ihren jeweiligen Eltern in dem von der Ehefrau des Bw. in Bosnien-Herzegowina in der Gemeinde Sipovo, geführten Haushalt leben, zum anderen ob der Geldfluss nach Sipovo im behaupteten Ausmaß glaubhaft ist, und ob die vom Bw. geleisteten Geldbeträge im Rahmen der einheitlichen Wirtschaftsführung obigen Haushaltes die überwiegenden Unterhaltskosten für die bezeichneten neun Enkelkinder darstellen:

Um die Unterhaltskosten für die neun Enkelkinder und die überwiegende Bestreitung dieser Kosten durch die angegebenen Geldzuwendungen des Bw. feststellen zu können, wäre erforderlich gewesen, sowohl sämtliche Einnahmen (Geld, Unterstützung durch internationale Organisationen und geldwerte Vorteile aus der Gewinnung von eigenen landwirtschaftlichen - Gartenbau - Produkten) als auch sämtliche Ausgaben des Haushaltes (Ausgaben für Betriebsmittel, für Saatgut, für die Herstellung notwendiger landwirtschaftlicher Anlagengüter, für deren Reparaturen, für den Unterhalt der Ehefrau, jenen der Eltern der Enkelkinder und schließlich der Enkelkinder) darzustellen.

Eine Haushaltrechnung obiger Art legte der Bw. laut Aktenlage nicht vor. Er stellte auch trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Behörde die eigenen monatlichen Lebenshaltungskosten in Österreich und jene des von seiner Ehefrau in Bosnien geführten Haushaltes nicht dar.

Der Bw. legte vielmehr mit Schriftsatz vom 28. Februar 2000 für die Familien der eigenen Kinder sowie deren jeweils drei Kinder - die neun Enkelkinder des Bw. also - je eine Familienstandsbescheinigung des Gemeindetages der Gemeinde Sipovo, Auszüge aus dem Eheregister und aus dem Geburtsregister der Gemeinde für alle in den Familienstandsbescheinigungen angegebenen Personen, gleichlautende Erklärungen der Elternpaare der Enkelkinder über den Erhalt von monatlich durchschnittlich ÖS 1.000,- pro Enkelkind, was den Gesamtlebenskosten für den Unterhalt der Kinder entspreche, sowie gleichlautende Unterhaltsbescheinigungen der Gemeinde Sipovo in der Republik Srpska für die drei Elternpaare der Enkelkinder vor, dass der Bw. ab September 1992 bis zur Pension seine Enkelkinder mit Hilfe seiner Einkünfte in Österreich zur Gänze erhalten habe.

Das einzige Haushaltsmitglied, welches über Einkünfte verfügt, sei seit September 1992 der Bw., welcher ein österreichischer Pensionist sei. Er habe gebracht oder geschickt über Kollegen durchschnittlich jeden Monat je 1.000,- ÖS für den Unterhalt der erwähnten Enkelkinder. Von keiner dritten Seite haben die Enkelkinder Leistungen für den Unterhalt bezogen, daher haben die erwähnten Beträge von je 1.000,-ÖS den Gesamtkosten für den Unterhalt der Enkelkinder entsprochen (Ernährung, Bekleidung, Wohnung mit Licht und Heizung, ärztliche Behandlungen u.s.w.).

Auf den Ergänzungsvorhalt vom 10. August 2000 wurden 5 Schulbestätigungen für die Enkelkinder des Bw. in Bosnien nachgereicht. Weiters eine Bestätigung der Raiffeisenkasse Taxenbach, aus der ersichtlich sei, dass der Bw. einen Kredit in Höhe von S 105.000,- aufgenommen habe, um seine Enkelkinder zu erhalten. Weiters wurde eine Bestätigung der Vermieterin darüber vorgelegt, dass die Wohnkosten vom September 1992 bis August 1994 null betragen hätten. Schließlich wurde ein Jahreslohnkonto für das Jahr 1994 beigeschlossen und folgende Information des Bw. weitergeleitet: Der Bw. habe keinen PKW besessen und habe sehr bescheiden gelebt (für seinen Lebensunterhalt in Österreich habe er ca. S 2.000,- monatlich gebraucht). Der Bw. sei meistens selber nach Bosnien gefahren und habe die in Rede stehenden Beträge selbst in bar gebracht.

Auf Befragung der Vermieterin als Zeugin gab diese an, der Bw. habe am 27. Juni 2000 bei ihr vorgesprochen und eine Bestätigung, dass er anstatt Mietzahlungen Arbeitsleistungen erbracht habe, erbeten. Als Begründung gab der Bw. an, dass diese Bestätigung für eine Kriegsentschädigung der NATO (pro Person 4.000 $) zur Vorlage in Brüssl notwendig wäre. Der Bw. habe im genannten Zeitraum bei ihr gewohnt und die angegebene Miete entrichtet. Fallweise sei die Mietzahlung durch kleinere Arbeiten abgegolten gewesen. Hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Zahlungen bzw. durchgeführten Arbeiten seien keine Unterlagen mehr vorhanden. Jedenfalls sei der durch Arbeitsleistung erbrachte Betrag keinesfalls höher als S 1.000,- jährlich gewesen. Diesbezüglich müsse die am 27.6.2000 erstellte Bestätigung berichtigt werden.

Der Bw. sei nach Erinnerung der Vermieterin nur in den Betriebsferien seiner Arbeitgeber nach Hause gefahren (2 mal jährlich)!

Der Bw. habe nie eine Erwähnung gemacht, wie viele Enkelkinder er habe, und dass er sie erhalten müsse.

Auf schriftliche Befragung der Raiffeisenkasse Taxenbach vom 18. Dezember 2000 über den beantragten Verwendungszweck des vom Bw. aufgenommenen Abstattungskredites gab dieses Geldinstitut bekannt: "Lokaleröffnung des Sohnes in Wien - Unterstützung".

Aus dem Rechtsmittelschriftsatz vom 6. April 2001 geht nun hervor, dass es sich bei A. B. nicht um den Sohn, sondern um den Bruder des Bw. handelt (Seite 1).

Nach Ansicht des Bw. sei es - durch die erfolgte Vorlage entsprechender Urkunden ( Bescheinigungen) - für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 rechtlich unerheblich wie die überwiegende bzw. im vorliegenden Fall sogar alleinige Kostentragung der minderjährigen Enkelkinder im antragsgegenständlichen Zeitraum erfolgt sei, wie die Mittel für die überwiegende bzw. alleinige Kostentragung seitens des Bw. aufgebracht worden seien und wie die von der zuständigen Behörde (Gemeindetag der Gemeinde Sipovo in Bosnien-Herzegowina) ordnungsgemäß bestätigten tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge den minderjährigen Enkelkindern in Bosnien-Herzegowina im antragsgegenständlichen Zeitraum zugekommen seien, und daher entgegen der offensichlich gegenteiligen Ansicht des Finanzamtes gar nicht zu prüfen.

Diese Ansicht kann die Berufungsbehörde nicht teilen:

Hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens der überwiegenden Kostentragung ist eine sorgfältige Überprüfung angebracht. Seitens des Antragstellers kann nicht eingewendet werden, dass die Beweisforderungen überzogen seien:

Wie das Finanzamt bereits festgestellt hat, weichen die Aussagen des Bw., der Gattin des Bw., seines Bruders B. A., der Überbringer der Geldbeträge P. S. und M. S. voneinander erheblich ab: Der Bw. erklärte (Schriftsatz vom 26. September 2000), er sei meist selber nach Bosnien gefahren und habe die in Rede stehenden Beträge selbst in bar gebracht. Im Berufungsschriftsatz vom 6. April 2001 erklärte er dagegen, dass er meistens selber nach Bosnien gefahren sei, während er in der Stellungnahme vom 28. November 2001 zum Ergänzungsersuchen des Finanzamtes erklärte, erst in der Zeit nach seiner Pensionierung im September 1994 sei er meistens nach Bosnien zwecks Überbringung der Unterhaltsgelder gefahren, hingegen konnten die Unterhaltsgelder für die Enkelkinder in der Zeit 1992 bis 1994 durch seine Landsleute nach Bosnien gebracht werden.

Zum jeweils monatlich nach Bosnien übersandten Unterhaltsbetrag erklärte der Bw., ca. S 10.000,- seien zwischen 1992 und 1995 monatlich von seinen Nachbarn P. S. und M. S., welche fast jedes Wochenende nach Bosnien und wieder retour gereist seien, überbracht worden. Der Bruder des Bw. bestätigte dies am 22. Mai 2001 schriftlich. Am 11. Oktober 2001 gab der Bruder bei der Einvernahme durch das Wohnsitzfinanzamt an, der Bw. habe ihn telefonisch ersucht, monatlich einen Betrag von S 9.000,- für die Enkelkinder und mtl. S 3.000,- für die Kinder über die Nachbarn M. S. und P. S. nach Bosnien zu schicken. Das Geld sei bar an die Herren M. und P. übergeben worden, und zwar zwischen 1. und 10. vor deren Abfahrt. Herr M. sei der Chauffeur gewesen, Herr P. sei mitgefahren. Eine Bestätigung bzw. einen anderen Nachweis über die Übergabe des Geldes und die Summe an die Herren M. und P. gebe es nicht.

Bei der Einvernahme des Geldüberbringers P. S. durch das Wohnsitzfinanzamt erklärte dieser, das Geld sei ihm einmal monatlich in seiner Wohnung vom Bruder des Bw. übergeben worden. Er habe die Geldbeträge der Frau des Bw. übergeben. Auf die Frage, wie oft und in welchem Zeitraum er Geldbeträge überbracht habe, antwortete er: "Seit 1992 ca. alle 14 Tage". Er habe immer zwischen 10.000,- und 15.000,- überbracht. Über den Empfang und die Weitergabe des Geldes gebe es keine Bestätigungen, dies sei unter Freunden nicht üblich.

S. M., ebenfalls ein Geldüberbringer, erklärte bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Wohnsitzfinanzamt Folgendes: Das Geld sei ihm vom Bruder des Bw. B. A. und dessen Frau übergeben worden. Er habe das Geld jeweils Freitags oder Samstags an die Frau des Bw. an jedem Wochenende übergeben. Auf die Frage, wie oft und in welchem Zeitraum er die Geldbeträge nach Bosnien gebracht habe, antwortete er, das Geld sei während des Krieges monatllich überbracht worden. Der Bw. sei nur im Urlaub selbst gefahren. Es habe sich jeweils um 10.000,- bis 11.000,- Schilling gehandelt. Es gebe keine schriftlichen Nachweise über den Empfang und die Weitergabe des Geldes. Das Geld sei in einem Kuvert übergeben, nachgezählt und dann übergeben worden, dies sei auch für andere Bekannte in dieser Form erledigt worden. Gefragt welches Beförderungsmittel er für die Fahrten nach Bosnien benutzt habe, antwortete er, mit dem Autobus, vom Südbahnhof in Wien über Ungarn und Serbien, retourfahrkarte kostete etwa 1.000,- S, die Fahrzeit habe je nach Wartezeit an der Grenze bis zu 17 Stunden gedauert.

Die Gattin des Bw., erklärte im Schriftsatz vom 8. Februar 2002, der von der Gemeinde Sipovo, Republik Srpska, am selben Tag beglaubigt worden war, unter Eid Folgendes: In der Zeit ab September 1992 bis September 1994 habe sie für jeden Monat von ihrem Ehemann, der damals in Österreich gearbeitet hat, einen Betrag von 12.000,- bis 14.000,- Schilling übernommen, und zwar über die gemeinsamen Bekannten und Nachbarn P. S. und M. S.. Sie habe mit ihrem Ehemann drei Kinder, welche neun Enkelkinder haben. Das Geld habe sie jeden Monat den gemeinsamen Kindern übergeben, d. h. den Eltern dieser neun Enkelkinder. Für jedes Enkelkind habe sie jeden Monat je 1.000,- Schilling übergeben, also insgesamt für neun Enkelkinder 9.000,- Schilling. Was von dem geschickten Geld übriggeblieben ist, sei für die Eltern der Enkelkinder gewesen, welche mit Hilfe von humanitären Organisationen erhalten worden seien.

Obwohl die gegenständliche Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt wird, hat der Bw. den Geldwert sämtlicher Mittel des Lebensunterhaltes des von seiner Gattin in Sipovo, Bosnien, geführten sechszehn-Personenhaushalt, in welchen auch die neun Enkelkinder eingebunden waren, nicht dargestellt. Er hat auch in den bisherigen Vorhalteverfahren an einer Klärung der insgesamt für den Haushalt in Bosnien zur Verfügung gestandenen geldwerten Mittel nicht mitgewirkt.

Weiters weichen die vom Bw. angeblich für den Unterhalt geleisteten Geldbeträge erheblich von den Angaben der Geldüberbringer und den Angaben der verschiedenen Empfänger in Bosnien ab: Der Bw. spricht von ca. ATS 10.000,- pro Monat, sein Bruder A. von ATS 9.000,- für die Enkelkinder und ATS 3.000,- für die Kinder pro Monat, der Geldüberbringer P. S. erklärt alle 14 Tage ATS 10.000,- bis 15.000,- seit 1992 der Gattin des Bw. überbracht zu haben (pro Monat also ATS 20.000,- bis 30.000,-), der Geldüberbringer M. S. erklärt jedes Wochenende ATS 10.000,- bis 11.000,- überbracht zu haben (pro Monat also ATS 40.000,- bis 44.000,-), während die Gattin des Bw. behauptet, ATS 12.000,- bis 14.000,- monatlich, und zwar ATS 9.000,- für die neun Enkelkinder und ATS 3.000,- bis 5.000,- für drei Elternpaare, von ihrem Mann über die Herren P. und M. bekommen zu haben. Die eigenen Kinder des Bw. und deren Ehegatten bestätigen dagegen lediglich den Erhalt von ATS 1.000,- pro Enkelkind und Monat, verschweigen aber die Summen des ihnen von humanitären Organisationen oder vom Bw., dem Vater, zugekommenen Unterhaltes.

Gerade im Falle des Bürgerkrieges in Bosnien-Herzegowina waren die verschiedenen humanitären Hilfsorganisationen, die ja bereits bei den vorhergehenden Bürgerkriegen in Slowenien und Kroatien wirksam humanitäre Hilfe geleistet haben, bereits für diese Hilfeleistung vorbereitet, zum Beispiel "Nachbar in Not" oder "Bauern helfen Bauern". Dennoch haben weder der Bw. noch seine Gattin noch die Elternpaare der neun Enkelkinder an der Ermittlung der Höhe der von diesen Organisationen geleisteten Hilfe mitgewirkt.

Diese Lebens- und Geldmittel müssen aber beim Haushaltsbudget in Bosnien als Einnahmen ebenso berücksichtigt werden, wie die nach den Mittelpreisen des Ortes Sipovo in Bosnien bewerteten pflanzlichen oder tierischen Grundnahrungsmittel (Gemüse, Obst, Feldfrüchte;
Milch, Butter, Fleisch), die aus der Bewirtschaftung wenigstens des für diese Gegend üblichen Hausgarten gewonnen werden konnten.

Da weder der Bw. noch die von ihm benannten Zeugen an der Ermittlung der gesamten Lebenshaltungskosten des sechszehn-Personenhaushaltes in Bosnien, zu welchem die neun in Rede stehenden Enkelkinder gehören, trotz Antragsbedürftigkeit der gegenständlichen Beihilfe und trotz mehrfacher Ergänzungsaufträge des Finanzamtes mitgewirkt haben, und da die Aussagen des Bw. und der von ihm benannten Zeugen erheblich voneinander abweichen und auch keine schriftlichen Quittungsbelege oder Bestätigungen über den Empfang oder die Übernahme der behaupteten Geldbeträge vorgelegt werden konnten, konnte die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für die neun Enkelkinder nicht erwiesen werden.

Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages vom 22. September 1997 auf Gewährung der Familienbeihilfe war daher aus den vorstehenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, 4.Februar 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Familienbeihilfe, Anspruchsvoraussetzungen, überwiegende Kostentragung, Familienstandsbescheinigung, Unterhaltskosten

Stichworte