VwGH 2004/03/0064

VwGH2004/03/006428.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des Mag. G K,

2. der E H, 3. der W S, 4. der E L und 5. des W Sch, alle in W, alle vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19. März 2004, Zl 299.333/5-II/Sch2/04, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bewilligung nach § 9 AWG (mitbeteiligte Partei: E AG, nunmehr Ö AG in W), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §364a;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §127 Abs1;
WRG 1959 §127 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §5 Abs2;
ABGB §364a;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §127 Abs1;
WRG 1959 §127 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind schuldig, dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei "für die Durchführung vorgezogener Arbeiten" im Bahnhof Maxing im Rahmen des dritten Abschnittes - Verbindungstunnel der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn (Lainzer Tunnel) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung "gemäß §§ 33, 35 und 36 des Eisenbahngesetzes" sowie eine "abfallwirtschaftliche Bewilligung" gemäß § 9 Abs 2 und 3 AWG "unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen und der im Zuge des Verfahrens übermittelten erforderlichen Ergänzungsunterlagen" sowie unter Einhaltung bzw Erfüllung zahlreicher Auflagen.

Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs 1 Eisenbahngesetz (EisbG) bezieht sich insbesondere auf folgende "projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen:

4.1. Wer als Wasserberechtigter im Sinne des § 34 Abs 4 EisbG anzusehen ist, wird im EisbG nicht näher ausgeführt. Mit dieser Frage sowie dem Verhältnis des WRG zum Eisenbahnrecht hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in dem (schon genannten) Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0209, auseinander gesetzt. Demnach ist eine allfällige mit der Errichtung und dem Betrieb eines Eisenbahntunnels verbundene Änderung des Grundwassers, wenn es an einer Absicht auf Benutzung oder Erschließung des Grundwassers fehlt, grundsätzlich (vom Fall des § 32 WRG abgesehen) wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig, weil weder eine Bewilligungspflicht nach § 127 Abs 2 noch nach § 10 Abs 1 oder 2 WRG gegeben ist. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach dem erwähnten § 32 WRG besteht, sofern es projektsgemäß zu (nicht bloß geringfügigen) Einwirkungen auf das Grundwasser kommt, die unmittelbar oder mittelbar dessen Beschaffenheit beeinträchtigen können. Nicht bewilligungspflichtig nach dieser Gesetzesstelle sind "bloß geringfügige" Einwirkungen im Sinne des § 32 Abs 1 WRG, wie etwa gelegentliche Verunreinigungen durch Bauarbeiten (vgl näher den zitierten Beschluss vom 30. Juni 2006 mit weiteren Hinweisen).

Eine auf Nutzungsbefugnisse am Grundwasser gemäß § 5 Abs 2 WRG gestützte Parteistellung könnte den Beschwerdeführern, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss unter Verweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, zukommen, wenn eine Berührung ihrer Nutzungsbefugnisse am Grundwasser - unter denen auch die im § 5 WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung des Grundwassers zu verstehen ist, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht - durch das Eisenbahnbauvorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Fehlt es an einer projektsgemäßen Einwirkung auf Gewässer (Veränderung oder Beschränkung), weil das Bauvorhaben unter den jeweils gegebenen Verhältnissen nicht regelmäßig und typisch zu einer solchen Einwirkung führt, so fehlt es an einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht und es kann in einem solchen Fall auch nicht gestützt auf eine Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren beansprucht werden.

4.2. Eine konkrete Begründung für die geltend gemachte Beeinträchtigung des Grundwassers wird in der Beschwerde ausschließlich mit dem Hinweis auf eine Grundwasserabsenkung gegeben, welche im aufgehobenen Bescheid über die Genehmigung des dritten Abschnittes des Lainzer Tunnels behandelt wurde. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Bohrpfahlwände für den "Startschacht Klimtgasse" wird auch ausgeführt, dass "im Zuge der Wasserhaltung nicht auszuschließende Grundwasserabsenkungen" eine Setzungsgefahr darstellten und erhebliche Setzungen auf den Liegenschaften eintreten würden.

Aus dem angefochtenen Bescheid und den diesem zugrunde liegenden Projektunterlagen ergibt sich jedoch, dass im Bereich der genehmigten Baumaßnahmen weder Grundwasserabsenkungs- noch Grundwasserhaltungsmaßnahmen vorgesehen sind. Die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Betroffenheit ins Treffen geführten Ausführungen in dem im ersten Verfahrensgang erlassenen Bescheid (Vorschreibung einer regelmäßigen Beobachtung der im Einflussbereich der Grundwasserabsenkung befindlichen Grundwassernutzungen und der Vegetation) beziehen sich nur auf den "Einflussbereich der Grundwasserabsenkung". Dafür, dass eine solche im Zuge der mit dem hier angefochtenen Bescheid genehmigten Arbeiten vorgenommen würde, ergibt sich kein Anhaltspunkt. Mangels einer projektsgemäß vorgesehenen Grundwasserabsenkung oder Grundwasserhaltung ist es somit von vornherein ausgeschlossen, dass es durch die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Arbeiten zu einer Beeinträchtigung jener Rechte kommt, die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer aus dem Wasserrechtsgesetz abzuleitenden Parteistellung geltend gemacht wurden.

4.3. Vor diesem Hintergrund wurde den Beschwerdeführern zurecht keine Parteistellung in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahren eingeräumt. Damit aber kann sie der angefochtene Bescheid auch nicht in ihren Rechten verletzen.

5. Da der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführer - mangels Parteistellung - nicht in ihren Rechten verletzen kann, ist die vorliegende Beschwerde unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch einen gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen, ohne dass auf die weiteren Beschwerdepunkte einzugehen war.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz an die belangte Behörde gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz konnte im Hinblick darauf, dass diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, gemäß § 49 Abs 1 iVm § 48 Abs 2 Z 3 VwGG nicht stattgegeben werden (vgl den hg Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0209).

Wien, am 28. Februar 2007

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