VwGH 2000/03/0161

VwGH2000/03/016124.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der G Gen.m.b.H., vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) vom 24. Februar 2000, Zl. 299.333/3-II/C/12/00, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: E-Aktiengesellschaft in 1020 Wien, Vivenotgasse 10), zu Recht erkannt:

Normen

EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei für den dritten Abschnitt - Verbindungstunnel der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn gemäß §§ 33, 35 und 36 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957 (EG) i. d.g.F., und gemäß §§ 10, 56 und 127 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 214 i.d.g.F., sowie gemäß § 9 Abs. 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung bestimmter Vorschreibungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass das Erfordernis des Erwerbes der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte unberührt bleibe. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 EG beziehe sich insbesondere auf folgende projektsgegenständlichen Einzelbaumaßnahmen:

Weiters wurde im Spruch des Bescheides ausgeführt, dass sich die eisenbahnrechtliche Genehmigung gemäß § 36 Abs. 1 und 2 EG insbesondere auf näher bezeichnete Hoch- und Kunstbauten beziehe und dass sich die im Zusammenhang mit dem eisenbahnrechtlichen Verfahren mitbehandelten und von der Genehmigung mitumfassten wasserrechtlichen Belange insbesondere auf die durch die gegenständlichen Baumaßnahmen notwendig werdenden im Einzelnen genannten wasserbautechnischen Maßnahmen bezögen.

Die belangte Behörde ordnete mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides ferner an, dass gemäß § 35 Abs. 4 EG das Bauvorhaben innerhalb von sieben Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und der Betrieb zu eröffnen sei, diese Frist könne über einen rechtzeitig an die Oberste Eisenbahnbehörde gerichteten Antrag verlängert werden. Um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung gemäß § 36 Abs. 3 EG für die Lärmschutzwände für die Ausgestaltung einer "Festen Fahrbahn" und für die Ausgestaltung der Oberbaus, um die Erteilung der erforderlichen eisenbahnrechtlichen Genehmigungen für das Fahrleitungsprojekt, für das sicherungstechnische Projekt und für die maschinentechnischen Einrichtungen sowie um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung sei gesondert anzusuchen. Schließlich wurden näher genannte Einwendungen, Anträge und sonstiges Vorbringen - u.a. der Beschwerdeführerin - auf den Zivilrechtsweg verwiesen bzw. als unbegründet abgewiesen.

In der dagegen von 30 Personen erhobenen Beschwerde - darunter die Beschwerdeführerin, die G Gen.m.b.H. - wird die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde beantragte - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde u.a. der Beschwerdeführerin, der G Gen.m.b.H. Die Beschwerdeführerin replizierte in der Folge auf die Gegenschriften, während die mitbeteiligte Partei zwei weitere ergänzende Stellungnahmen vorlegte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden mehrere Parteien, die Beschwerde gegen dasselbe Bauvorhaben erheben, keine einheitliche Prozesspartei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1971, Slg. Nr. 8070/A). Dies gilt insbesondere auch für mehrere Parteien, die eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung in einem gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz bekämpfen.

Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt sich aus Zweckmäßigkeitsgründen zunächst auf die Behandlung der Beschwerde der G Gen.m.b.H. und hat darüber erwogen:

Ein großer Teil des Beschwerdevorbringens deckt sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer der zu Zl. 99/03/0424 erhobenen Beschwerde (die sich gegen den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid vom 11. Juni 1999 betreffend den

2. Abschnitt - Anbindung Donauländebahn der Verbindungsstrecke West-, Süd- und Donauländebahn richtete). Soweit das Vorbringen jenem der Beschwerde zu Zl. 99/03/0424 entspricht, wurden die aufgeworfenen Fragen bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 2001, Zl. 99/03/0425-30, behandelt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Erwägungen dieses Erkenntnisses hinzuweisen. Es war somit auch der vorliegende Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Damit erübrigte sich ein Eingehen auf das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, wobei zur näheren Begründung gleichfalls auf das genannte Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 99/03/0424-30, verwiesen wird.

Wien, am 24. Oktober 2001

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