Normen
B-VG Art130 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17;
B-VG Art130 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 3. Juni 1991 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung einer Rodungsbewilligung für eine Teilfläche von 2 ha ihres Grundstückes Nr. 78/1, KG O, mit einem Gesamtflächenausmaß von ca. 170 ha. Als "Begründung" wird in der Eingabe "Wildgehege" genannt.
Die Bezirkshauptmannschaft (BH) führte eine mündliche Verhandlung durch, bei der sie Befund und Gutachten von Amtssachverständigen für das Forstwesen und das Veterinärwesen sowie eines von der Agrarbehörde entsandten Amtssachverständigen für Landwirtschaft einholte. Vom Verhandlungsleiter wurde zunächst dargelegt, mit Bescheid vom 23. Juli 1990 sei den Beschwerdeführern gemäß § 3a
NÖ Jagdgesetz die Bewilligung für die Errichtung von Gehegen mit den Bezeichnungen I (ca. 2 ha) und II (ca. 4 ha) erteilt, die Erteilung der Bewilligung für das geplante Gehege III (ca. 4 ha) hingegen wegen eines übermäßig hohen Waldanteiles abgelehnt worden.
Die Beschwerdeführer erklärten, daß sie "den Antrag im Hinblick auf die Flächenausdehnung so abändern, daß ein Gehege mit der Bezeichnung IV dazukommt. Letzteres Gehege wurde einem Verfahren nach dem Jagdgesetz noch nicht unterzogen. Der Antrag stellt sich demzufolge so dar, daß im Gehege I kein Wald eingeschlossen ist, im Gehege II 0,5 ha Wald eingeschlossen ist und in den Gehegen III und IV bedeutende Waldanteile miteingeschlossen sind".
Der Sachverständige für das Forstwesen führte im wesentlichen aus, die Lage der Wildgehege I bis IV sei der beiliegenden Lageskizze zu entnehmen. Das Gehege II weise einen Waldflächenanteil von 12,5 %, das Gehege III einen Waldflächenanteil von zumindest 50 % aus. Das Gehege IV sei ausschließlich auf Waldboden errichtet worden. Die Gehege III und IV befänden sich in mittelsteiler bis sehr steiler Hanglage. Der Wald bestehe überwiegend aus ca. 30-jährigen Fichtenbeständen; im Bereich eines Grabensystems im Gehege III handle es sich um Schutzwald. Im Waldentwicklungsplan weise das Gebiet die Kennziffer 211 auf. Fleischgatter nach § 3a NÖ Jagdgesetz dürften nur errichtet werden, wenn wenigstens 85 % der Gehegeflächen landwirtschaftlich genutzt würden. Bei der Haltung von Wild in Fleischgattern käme es zwangsläufig zur Waldverwüstung. Waldflächen dürften nur dann beansprucht werden, wenn keine anderen Unterstandsmöglichkeiten für das Wild bestünden oder geschaffen werden könnten und der Wald keine übergeordnete Funktion habe. Im vorliegenden Fall sei die Schutzfunktion mit der Kennziffer 2 festgesetzt, woraus sich eine erhöhte Bedeutung ableite. Die Gehege III und IV betreffend ergäben sich ein Waldanteil, der nach dem Jagdgesetz für eine Bewilligung zu hoch sei, und Waldwertigkeiten, die eine Rodung für den Zweck eines Gehegebetriebes nicht zuließen. Insbesondere seien diese Waldbestände durch erhöhte Schutzwirkung auf Grund des steilen, mancherorts sogar schroffen Geländes gekennzeichnet.
Der Amtssachverständige für Agrarwesen führte im wesentlichen aus, die Beschwerdeführer bewirtschafteten einen Betrieb im Gesamtausmaß von 151 ha. Die Waldfläche umfasse ca. 141 ha, die landwirtschaftliche Nutzfläche (Grünland) ca. 10,5 ha. Die Beschwerdeführer beabsichtigten, als landwirtschaftliche Alternativproduktion ein Fleischgehege zu errichten. Es sei an Hochwild, Damwild und Gemsen gedacht. Derzeit bestünden vier Gehegeteile, wovon Teil I räumlich nicht mit den anderen Teilen verbunden sei, 2 ha umfasse und im Grünland liege. Bei Teil II handle es sich um großteils ebenes bis sanft geneigtes Gelände, wobei die steileren Flächen bewaldet seien. Der Waldanteil sei als Unterstand für das Wild geeignet. Die Gehegeteile III und IV seien sehr steile, nach Süden abfallende Hänge. Bei einer Nutzung des Geländes als Wildunterstand sei zu berücksichtigen, daß der Boden infolge seiner starken Hanglage binnen kurzer Zeit keine Grasnarbe mehr aufweisen und dann besonders erosionsanfällig sein werde. Vom landwirtschaftlichen Standpunkt sei für die Erhaltung einer gegen Erosion widerstandsfähigen Fläche eine forstliche Nutzung anzuraten. Im Gegensatz zu den Gehegeteilen I und II, für die die geplante Nutzung eine Maßnahme zur "Betriebsfestigung" sei, werde für die Gehegeteile III und IV als günstigste Nutzung jene als Wald angesehen.
In einer Stellungnahme führten die Beschwerdeführer unter anderem aus, die Errichtung von Wildgattern sei "bedingt durch eine angestrebte Verbesserung der Ertragslage und somit eine Existenzsicherungsmaßnahme".
Mit Bescheid vom 14. November 1991 erteilte die BH die Rodungsbewilligung zur Errichtung des Gehegeteiles II unter Vorschreibung verschiedener Auflagen; den "Antrag betreffend die Gehegeteile III und IV" wies sie ab. Begründend vertrat sie nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage die Auffassung, betreffend die Gehegeteile III und IV überwiege das Interesse an der Walderhaltung anderweitige in Betracht kommende Interessen.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.
Mit Bescheid vom 17. Juni 1992 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der Berufung keine Folge. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage die Auffassung vertreten, das öffentliche Interesse an der Walderhaltung sei wesentlich höher zu bewerten als jenes an der von den Beschwerdeführern angestrebten Verwendung. Der Erhaltung der Flächen als Wald käme wegen der hohen Schutzwirkung Priorität zu; zur Erhaltung von gegen Erosion widerstandsfähigen Flächen müsse die forstliche Nutzung beibehalten werden. Die Gattertierhaltung in den Gehegeteilen III und IV könne auch keinem agrarpolitischen Zweck zugeordnet werden; sie diene nicht zur Existenzsicherung des Betriebes.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Unter Vorlage eines Privatgutachtens vertraten sie die Auffassung, es handle sich nicht um Schutzwald. Die betreffenden Flächen seien bis 1960 beweidet worden. Erosionsschäden seien nicht zu befürchten. Bei der "geplanten Einzäunung" handle es sich nicht um ein Fleischgatter im Sinne des § 3a des NÖ Jagdgesetzes, sondern um ein Zuchtgatter. An der Bestockung werde sich nichts ändern; die geplante Einzäunung sei daher keine bewilligungspflichtige Rodung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer ab. Begründend vertrat sie nach Darlegung der Rechtslage im wesentlichen die Auffassung, eine Wildtierhaltung liege grundsätzlich nur dann im öffentlichen Interesse, wenn sie einem agrarpolitischen Zweck (Abbau von Überschüssen auf anderen Gebieten) untergeordnet werden könne. Dies setze voraus, daß Waldboden im geringstmöglichen Ausmaß - nämlich soweit dies aus veterinärmedizinischen Gründen (Einstand, Deckung) unbedingt erforderlich sei - in Anspruch genommen und in erster Linie landwirtschaftliche Fläche für die Errichtung derartiger Gehege herangezogen werde. Das unbedingt nowendige Ausmaß an einzubeziehender Waldfläche werde nach veterinärmedizinischen Gesichtspunkten mit höchstens 15 % der Gesamtfläche eines Geheges anzunehmen sein. Im Beschwerdefall betrage der Waldflächenanteil bei einem Gehege zumindest 50 % der Gesamtfläche; das andere Gehege solle zur Gänze auf Waldboden errichtet werden. Die beabsichtigte Errichtung der Gehege könne daher nicht als im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung liegend angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Gemäß § 17 Abs. 2 ForstG kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Nach Abs. 3 leg. cit. sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen. Nach Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von der Beschwerde geltend gemachten, aus der Auffassung, daß der Behörde damit ein "unüberprüfbares Ermessen" eingeräumt werde, abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerde gegen § 17 Abs. 2 ForstG schon deshalb nicht, weil die zitierte Vorschrift keine Ermessensentscheidung anordnet (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1978, Slg. 9.574/A). Es kann auch nicht davon die Rede sein, daß Anordnungen, deren Vollzug die Abwägung verschiedenartiger Interessen voraussetzt, schlechthin nicht hinreichend determiniert wären.
Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, eine Rodungsbewilligung wäre gar nicht erforderlich gewesen, ist zu bemerken, daß sich unter dieser Annahme der im Instanzenzug bestätigte Bescheid seinem allein maßgebenden Spruch nach mit dem Inhalt einer Abweisung der Rodungsbewilligung schon deswegen als nicht rechtswidrig erkennen ließe, weil einem Rodungsantrag für eine Maßnahme, die einer Rodungsbewilligung nicht bedarf, nicht stattgegeben werden dürfte, sondern dieser abzuweisen wäre (vgl. das Erkenntnis vom 7. April 1987, Slg. Nr. 12 437/A, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Beschwerde macht weiters inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Beurteilung des Interesses an der Walderhaltung, der Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf die Wirkungen des Waldes und der Beurteilung, in welchem Ausmaß die Inanspruchnahme von Waldboden für die geplante Maßnahme erforderlich ist, geltend. Diese Darlegungen vermögen aus folgenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
§ 17 Abs. 2 ForstG trägt der Behörde die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung gegen das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche als zur Waldkultur auf. Zunächst hat die Behörde somit zu prüfen, ob überhaupt ein öffentliches Interesse an der begehrten anderen Verwendung des Waldbodens besteht; nur dann kommt - denknotwendig - ein Überwiegen solcher Interessen über jene an der Walderhaltung in Betracht. Liegt jedoch ein im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 ForstG zu beachtendes öffentliches Interesse an der beantragten anderweitigen Nutzung von Waldboden nicht vor, erübrigt sich eine Interessenabwägung und somit auch die Auseinandersetzung mit jenen Tatsachen, die das öffentliche Interesse an der Walderhaltung begründen. Ebenso verhält es sich, wenn die Inanspruchnahme von Waldboden für die Verwirklichung des Vorhabens nicht oder nur in geringerem Ausmaß als beantragt erforderlich ist (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/10/0390, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall kommt als Interesse an der beabsichtigten Verwendung von Waldboden der Sache nach nur jenes an einer Agrarstrukturverbesserung in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Nur ein derartiges, Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen ausschließendes Verständnis wird dem Ausnahmecharakter einer Rodungsbewilligung gerecht (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 19. Oktober 1992, Zl. 92/10/0141, und vom 11. November 1991, Zl. 91/10/0118).
Bei weiter Auslegung des Begriffes der Agrarstrukturverbesserung könnten diesem allenfalls - im Sinne des öffentlichen Interesses an der Existenz leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe - auch mit einer anderweitigen Verwendung von Waldboden verbundene Maßnahmen zugeordnet werden, die durch eine Verbesserung der Ertragssituation eine Sicherung des Bestandes von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sonst in ihrer Existenz gefährdet wären, bewirken, sofern die angestrebte Verwendung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden kann. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen jedoch zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht aus (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 31. März 1981, Slg. 10.412/A).
Den Akten des Verwaltungsverfahrens kann ein Sachverhalt, der dem soeben dargelegten Begriff der Agrarstrukturverbesserung unterstellt oder einem in gleicher Weise im öffentlichen Interesse liegenden Rodungszweck zugeordnet werden könnte, nicht entnommen werden. Lediglich in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29. August 1991 findet sich der nicht weiter konkretisierte Hinweis auf eine "angestrebte Verbesserung der Ertragslage und somit eine Existenzsicherungsmaßnahme". Damit sind die Beschwerdeführer der Auffassung des Sachverständigen für Agrarwesen, wonach als günstigste Nutzung der Gehegeteile III und IV jene als Wald angesehen werden müsse, nicht in tauglicher Weise entgegengetreten; sie wendeten sich auch in der Folge nicht mit ausreichend konkretisierten Behauptungen gegen die im Bescheid des Landeshauptmannes vertretene Auffassung, die angestrebte Maßnahme diene nicht der Existenzsicherung des Betriebes. Auch im weiteren Verwaltungsverfahren - und selbst in der Beschwerde - haben die Beschwerdeführer keinen Versuch unternommen, darzulegen, daß mit der angestrebten anderweitigen Verwendung von Waldboden in den Gehegen III und IV eine Agrarstrukturverbesserung im Sinne einer Verbesserung der Ertragsstruktur, durch die eine Sicherung der ansonsten gefährdeten Existenz des Betriebes erreicht werden könnte, verbunden wäre. Die Beschwerde zeigt daher auch keine Rechtswidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Beurteilung, daß kein öffentliches Interesse an der angestrebten anderweitigen Verwendung von Waldboden bestehe, auf.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf jene Beschwerdeausführungen einzugehen, die sich auf die Frage der Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf die Wirkungen des Waldes, des Interesses an der Walderhaltung und die Beurteilung, in welchem Ausmaß die Inanspruchnahme von Waldboden für die geplante Maßnahme erforderlich ist (bzw. damit im Zusammenhang stehende Verfahrensmängel), beziehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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