VwGH 2006/21/0049

VwGH2006/21/004918.5.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 21, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Oktober 2005, Zl. III-1187215/FrB/05, betreffend u. a. Versagung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §48 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FrG 1997 §48 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Versagung eines Durchsetzungsaufschubes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen polnischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und versagte gemäß § 48 Abs. 3 leg. cit. einen Durchsetzungsaufschub.

Dem Aufenthaltsverbot legte sie im Wesentlichen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer wegen Betruges zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes begründete sie damit, dass der Verbleib des Beschwerdeführers wegen seiner negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maß eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen würde, "zumal diese Rechtsvorschriften auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zum Ziel haben". Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sei daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:

Nach Ausweis der Verwaltungsakten und Mitteilung seitens der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer gegen das Aufenthaltsverbot eine Berufung eingebracht. Gegen die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß § 48 Abs. 3 FrG ist EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich.

Inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein soll, begründete die belangte Behörde in keiner Weise. Indem sie argumentierte, der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde in hohem Maß eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, ging sie letztlich von Überlegungen aus, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind. Das Erfordernis der sofortigen Ausreise wurde damit jedoch nicht dargetan (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 2000, Zl. 2000/21/0064, und vom 9. Juni 2005, Zl. 2005/21/0057).

Demnach war der angefochtene Bescheid im Umfang der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Daran vermag der bei der Aktenvorlage erstattete Hinweis, dass das Aufenthaltsverbot noch keine Rechtswirkungen entfalte, nichts zu ändern. Da ein Durchsetzungsaufschub nur unmittelbar an den Eintritt der Vollstreckbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anschließen kann, muss die Entscheidung darüber (bereits) gleichzeitig mit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes getroffen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2000, Zl. 2000/21/0020).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 18. Mai 2006

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