VwGH 2005/21/0057

VwGH2005/21/00579.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. Guido Kucsko, Rechtsanwalt in 1014 Wien, Tuchlauben 17, dieser vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Bräuhausgasse 63/7-8, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. November 2004, Zl. III-1083922/FrB/04, betreffend Aufenthaltsverbot und Versagung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Versagung eines Durchsetzungsaufschubes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. November 2004 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 49 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und sprach weiters aus: "Gemäß § 48 Abs. 3 FrG ist die sofortige Ausreise Ihrer Person im Interesse der öffentlichen Ordnung dringend erforderlich und wird Ihnen daher die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes versagt."

Das Aufenthaltsverbot begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer eine "Scheinehe" eingegangen sei; zur Versagung eines Durchsetzungsaufschubes führte sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich aus: "Da Sie gegenständliche Ehe nur zum Schein eingegangen sind und niemals ein aufrechtes Eheleben bestand, war die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes zu versagen."

Gegen das Aufenthaltsverbot erhob der Beschwerdeführer Berufung, gegen die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 48 Abs. 3 FrG ist EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich.

Dies gilt gemäß § 49 Abs. 1 FrG auch für Angehörige von Österreichern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind.

Der angefochtene Bescheid enthält - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - keine Begründung, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 48 Abs. 3 FrG geboten sein soll. Mit dem Hinweis auf die "Scheinehe" wird dem Begründungserfordernis in Bezug auf die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes in keiner Weise Genüge getan. Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2000, Zl. 2000/21/0064).

Wegen des Fehlens einer relevanten Begründung war der angefochtene Bescheid - im Umfang der Anfechtung - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 9. Juni 2005

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