VwGH 2006/21/0011

VwGH2006/21/001128.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 6-8, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Dezember 2005, Zl. III-1151506/FrB/05, betreffend Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §47 Abs3 Z3;
FrG 1997 §48 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §47 Abs3 Z3;
FrG 1997 §48 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen und ausgesprochen, dass er das Bundesgebiet sofort nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu verlassen habe. Gemäß §§ 49 Abs. 1, 48 Abs. 3 FrG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

Gegen die Erteilung des Durchsetzungsaufschubes richtet sich die vorliegende Beschwerde, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 94 Abs. 5 FrG ist (u.a.) gegen die Versagung oder die Bewilligung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes eine Berufung nicht zulässig. In Bezug auf den angefochtenen Spruchteil sieht das Gesetz somit keinen administrativen Instanzenzug vor, weshalb sofort Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden konnte.

Die belangte Behörde behandelte den 1964 geborenen Beschwerdeführer im Hinblick auf seine (gerichtlich bewilligte) Adoption durch eine österreichische Staatsbürgerin - ohne weiteres (vgl. allerdings § 47 Abs. 3 Z 2 und 3 FrG) - als Angehörigen einer Österreicherin iSd § 49 FrG, für den nach Abs. 1 (erster Satz zweiter Halbsatz) grundsätzlich die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten. Gemäß § 48 Abs. 3 FrG ist EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes regelmäßig ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Das ergibt sich nicht nur klar aus dem Gesetzeswortlaut, sondern ist unzweifelhaft auch die Absicht des Gesetzgebers. Schon von daher kann der Beschwerdeführer aber durch die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat in subjektiven Rechten nicht verletzt sein (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0331, mit weiteren Nachweisen).

Dass dem Beschwerdeführer nach § 40 Abs. 1 zweiter Satz FrG ein Durchsetzungsaufschub für eine längere Dauer (bis höchstens drei Monate) zu erteilen gewesen wäre und dass er einen darauf zielenden Antrag gestellt hätte, wird in der Beschwerde nicht releviert. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr der Sache nach in einer (der diesbezüglichen Berufung vorbehaltenen) Bekämpfung der Ausweisung und ist daher nicht geeignet, eine Rechtsverletzungsmöglichkeit in Bezug auf den nach § 48 Abs. 3 FrG im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß erteilten Durchsetzungsaufschub darzutun.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2006

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