VwGH 2005/21/0331

VwGH2005/21/033111.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, in der Beschwerdesache der KS in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. April 2005, Zl. III-1142247/FrB/05, betreffend Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §48 Abs3;
VwRallg;
FrG 1997 §48 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. April 2005 wurde über die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsangehörige, deren Vater in Österreich lebt, zum einen ein u. a. auf § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gestütztes unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt und ausgesprochen, dass sie nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides aus dem Bundesgebiet unverzüglich auszureisen habe. Zum anderen wurde der Beschwerdeführerin im Spruch des genannten Bescheides gemäß § 48 Abs. 3 FrG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

Gegen den ersten Spruchteil erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Gegen die Erteilung des Durchsetzungsaufschubes brachte die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, der die Behandlung mit Beschluss vom 23. Juni 2005, B 553/05-6, abgelehnt und die Beschwerde gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer (vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten) Beschwerde zusammengefasst vor, sie verkenne nicht, dass der gewährte Durchsetzungsaufschub mangels Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes noch nicht wirksam sei. Die Rechtswidrigkeit des erteilten Durchsetzungsaufschubes sieht sie offenbar darin, dass dieser "in der Dauer von bloß einem Monat gewährt wurde". Durch die Kürze dieses Zeitraums könne sie in Österreich ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht abwarten und werde sie in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

§ 48 Abs. 3 FrG findet auf die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsangehörige Anwendung. Nach dieser Bestimmung ist EWR-Bürgern bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes regelmäßig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 2000, Zl. 2000/21/0064, und darauf Bezug nehmend das Erkenntnis vom 19. November 2003, Zl. 2002/21/0190) ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Das ergibt sich, wie der Verwaltungsgerichtshof im erstzitierten Erkenntnis

ausgeführt hat, nicht nur klar aus dem Gesetzeswortlaut ("... ist

... ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei

denn ..."), sondern ist unzweifelhaft auch die Absicht des Gesetzgebers. So heißt es in den Erläuterungen zum textgleichen § 31 Abs. 3 des Fremdengesetzes aus 1992 - auf diese Bestimmung verweisen die Erläuterungen "Zu § 48" FrG (685 BlgNR 20. GP, 78) ausdrücklich -, dass der Fremdenpolizeibehörde, wenn sie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlässt, die Verpflichtung zur Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von Amts wegen obliegt. "Diese Verpflichtung soll nur dann nicht bestehen, wenn die sofortige Ausreise ... im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit unerlässlich ist; ..."

(vgl. 692 BlgNR 18. GP, 45).

Schon von daher kann die Beschwerdeführerin durch die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat in subjektiven Rechten nicht verletzt sein.

Soweit sie meint, es wäre ihr ein Durchsetzungsaufschub für eine längere Dauer zu erteilen gewesen, ist ihr § 40 Abs. 1 FrG entgegen zu halten, nach dem ein Durchsetzungsaufschub bis höchstens drei Monate nur auf Antrag erteilt werden kann. Dass die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag gestellt hätte, wird weder behauptet noch findet sich dafür im Verwaltungsakt ein Anhaltspunkt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2005

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