VwGH 2006/17/0274

VwGH2006/17/027421.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der H GmbH in W, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. September 2006, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1358- I/7/2006, betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen für Beitragszeiträume in den Jahren 1999, 2000, 2001, 2003 und 2004, zu Recht erkannt:

Normen

11997E028 EG Art28;
11997E087 EG Art87;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
AMA-Gesetz 1992 §21g Abs3;
EMRK Art6;
11997E028 EG Art28;
11997E087 EG Art87;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
AMA-Gesetz 1992 §21g Abs3;
EMRK Art6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Kopie vorgelegten Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit ihrem Bescheid vom 25. September 2006 wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen Bescheide des Vorstands für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen ab. Im Spruch werden dabei folgende Bescheide, Beitragszeiträume und Beträge angeführt:

AMA-Bescheid vom

Beitragszeitraum

Betrag

22.11.1999

6 - 9/99

ATS 1.167.295,00

21.12.1999

10 - 11/99

ATS 614.650,00

08.03.2000

12/99

Euro 21.859,26

12.09.2000

1 - 5/00

Euro 99.525,45

04.10.2000

6 - 8/00

Euro 66.619,91

29.03.2001

9/00 - 1/01

Euro 93.203,64

12.11.2003

2/01 - 3/03

Euro 567.860,77

05.02.2004

4 - 10/03

Euro 157.922,65

25.08.2004

11/03 - 6/04

Euro 138.645,88

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die beschwerdeführende Partei die Erhebung der Agrarmarketingbeiträge bekämpfe, weil das Beitragsaufkommen für gemeinschaftsrechtlich unzulässige Maßnahmen verwendet werde. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof mehrfach unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH ausgesprochen habe, liege ein Zusammenhang zwischen Beitragserhebung und Verwendung des Beitragsaufkommens im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht schon dann vor, wenn nachweisbar sei, dass eine Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG darstelle, ausschließlich oder überwiegend aus dem Aufkommen einer bestimmten Abgabe finanziert werde. Wesentlich sei, ob sich die gemeinschaftsrechtswidrige Verwendung unmittelbar auf die nationale Vorschrift, welche die Abgabe regle, zurückführen lasse oder nicht. Ein derartiger Verwendungszusammenhang sei jedoch im Beschwerdefall zu verneinen. Auch zum behaupteten Verstoß gegen Art. 28 EG werde in den näher genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass das (dortige) Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit aufzeige. Zu den Gütesiegelkampagnen komme der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der bisherigen Aussagen des EuGH in diesem Zusammenhang zum Ergebnis, dass Werbekampagnen, in denen die Qualität der inländischen Produkte beworben werde, nicht schon deshalb als unzulässig anzusehen seien.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Im Zentrum der Beschwerdeausführungen steht die Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei, die die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Fehlens eines Verwendungszusammenhanges nicht teilt. Unter Berufung auf ein mit der Beschwerde vorgelegtes Gutachten kommt die beschwerdeführende Partei - zusammengefasst - zur Ansicht, die Judikatur des EuGH stelle nicht auf ein einzelnes Kriterium ab, sondern beziehe sich auf eine ganze Reihe von Parametern, die im Sinne eines beweglichen Systems in einer Gesamtschau zu würdigen und in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten seien. Betrachte man die nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei maßgeblichen Gesichtspunkte der Rechtsprechung des EuGH von diesem methodischen Standpunkt aus, so gelange man - bei Anwendung der Kriterien auf den Beschwerdefall - dazu, dass ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen den Gesamtausgaben des Agrarmarketings und der Erhebung der Gebühren herzustellen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Beschwerdeausführungen jedoch nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2006/17/0092, bereits zu einem inhaltlich ähnlichen Vorbringen Stellung genommen und (erneut) dargelegt, warum er die von der Rechtsprechung des EuGH geforderten Voraussetzungen für einen zwingenden Verwendungszusammenhang im Falle der Agrarmarketingbeiträge nicht als gegeben ansehe. Selbst wenn man im hier zu entscheidenden Beschwerdefall den methodischen Standpunkt der beschwerdeführenden Partei teilen wollte, so folgte daraus noch nicht zwingend das von der beschwerdeführenden Partei abgeleitete Ergebnis. So kommt etwa Jaeger in seinem von der beschwerdeführenden Partei zitierten Beitrag "Neues zu Agrarmarketingbeiträgen und Gemeinschaftsrecht: Eine Zwischenbilanz" (ZfV, in Druck) nach einer sorgfältigen Analyse der Rechtsprechung des EuGH bei wertender Beurteilung der österreichischen Rechtslage zum gegenteiligen Ergebnis. Danach teilt er die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Verwendungszusammenhang, wie er in der Rechtsprechung des EuGH verlangt wird, eben nicht vorliegt.

Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2006/17/0092, auf das weitere hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl. 2002/17/0054 (insbesondere betreffend Agrarmarketingbeiträge, die für Zeiträume vor Juni 2004 vorgeschrieben wurden), sowie auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 2006, Zl. 2005/17/0230, verwiesen werden. Besonders im letztgenannten hg. Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch zur Frage eines allfälligen Verstoßes der §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 gegen Art. 28 EG ausführlich Stellung genommen. Er hat darin unter anderem auch näher dargelegt, dass eine Werbung für Gütesiegelprodukte, die aus Österreich kommen, unter Hinweis auf diese Herkunft, noch nicht gegen die vom EuGH für die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit der Warenverkehrsfreiheit entwickelten Kriterien verstoßen müsse; eine Gütesiegelwerbung betone nämlich selbst dann nicht die Qualitäten nur inländischer Erzeugnisse, wenn das Gütesiegel mit einer Herkunftsbezeichnung verknüpft sei (wie dies in Österreich der Fall sei) und sich tatsächlich keine ausländischen Erzeuger am Gütesiegelprogramm beteiligten (Punkt 2.2.3.). Diese und die damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen im bezogenen Erkenntnis vom 20. März 2006 gelten auch für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles.

Soweit die Beschwerde sich schließlich argumentativ gegen die Auferlegung eines Erhöhungsbeitrages von EUR 13.864,59 gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 25. August 2004 wendet, bleibt dieses Vorbringen insofern unverständlich, als die beschwerdeführende Partei selbst davon ausgeht, dass die belangte Behörde darüber (noch) nicht abgesprochen hat. Dass dies zutrifft, folgt schon aus dem Spruch (und der Begründung) des angefochtenen Bescheides. Auf das diesbezügliche Vorbringen (auch im Zusammenhang mit Art. 6 MRK) ist daher - in Folge Trennbarkeit der Absprüche über den Agrarmarketingbeitrag und den Erhöhungsbeitrag - nicht weiter einzugehen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Dem steht auch Art. 6 MRK nicht entgegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2006/17/0092, sowie das Beschwerdevorbringen Seite 28, wonach der EGMR bereits eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen habe, weil es sich bei den erhobenen Beiträgen um keine Frage von "civil rights" im Sinne des Art. 6 MRK handle).

Wien, am 21. Dezember 2006

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