VwGH 2006/15/0321

VwGH2006/15/032119.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, in der Beschwerdesache des Mag. Werner W in W, vertreten durch Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH in 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. September 2006, Zl. RV/1408-W/05, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 6. November 2006, 2006/15/0321-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 2 VwGG den Beschwerdeführer unter Zurückstellung des Beschwerdeschriftsatzes auf, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z 3 VwGG), das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§ 24 Abs. 1 und § 29 VwGG). Dem Beschwerdeführer wurde es freigestellt, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten, unverbesserten Beschwerde einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung einer neuer Schriftsatz eingebracht werden würde. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer einen neuen Schriftsatz ein. Die zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde wurde lediglich in zwei Ausfertigungen (nämlich die Urbeschwerde und eine Ausfertigung) vorgelegt. Bereits damit hat der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2005, 2005/15/0111, und vom 6. Juli 2006, 2006/15/0160).

Im Mängelbehebungsschriftsatz führt der Beschwerdeführer aus, er erachte sich durch den bekämpften Bescheid "in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf rechtsrichtige Anwendung der §§ 224 iVm 9 und 80 BAO verletzt."

Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer jedoch das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), nicht bestimmt bezeichnet. Er ist auch dadurch dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Nach der hg. Rechtsprechung genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes ein bloßes Gesetzeszitat nämlich nicht (vgl. den hg. Beschluss vom 20. April 2006, 2006/15/0124, mwN).

Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 19. Dezember 2006

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