VwGH 2006/07/0047

VwGH2006/07/00479.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. der Sgesellschaft mbH in A und 2. des DI Dr. G F in W, beide vertreten durch NM Norbert Moser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27. Februar 2006, Zl. 8-ALL- 1002/1-2006, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: F-GmbH in H), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art18 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
B-VG Art18 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.

Die erstbeschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Auf Grund der Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der zweitbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 29. September 2004 unter Vorlage von Projektsunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft V (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Abwasserbeseitigungsanlage für einen geplanten "Funpark" auf Grundstück Nr. 534/22 der KG A.

Die BH beraumte für 14. Oktober 2004 eine mündliche Verhandlung an. In der Ausschreibung zu dieser Verhandlung heißt es, im Wesentlichen sei vorgesehen, die anfallenden Abwässer im Ausmaß von maximal 3 m3/Tag (20 EW) einer SBR Kompaktkläranlage der Type SW-AQUAmax 20K zuzuführen und anschließend über einen Sickerschacht in den Untergrund zu versickern.

Zu dieser Verhandlung wurde der Zweitbeschwerdeführer, nicht aber die erstbeschwerdeführende Partei geladen.

Wie aus der Verhandlungsschrift hervorgeht, erfolgte die Ladung zur Verhandlung nur durch persönliche Verständigung.

Bei der Verhandlung führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, für die Verbringung der häuslichen Abwässer bzw. Sanitärabwässer des geplanten Funparks westlich der bestehenden Autobahnraststätte S sei vorgesehen, auf dem Grundstück Nr. 534/22 der KG A eine biologische Abwasserreinigungsanlage zu errichten und die gereinigten Abwässer auf demselben Grundstück über einen Sickerschacht in den Untergrund zu verbringen. Für die Abwasserreinigung sei eine Kompaktkläranlage der Firma T & W der Type SW-AQUAmax 20K für eine Anlagengröße entsprechend 20 Einwohnerwerten vorgesehen. Die in den Projektsunterlagen errechnete Belastung von 17 EW beruhe im Wesentlichen auf einem spezifischem Abwasseranfall von 0,02 EW pro Besucher und der zu erwartenden maximalen Besucherzahl von 600 Personen pro Tag. Dieser Belastung seien geringfügige Zuschläge für das Betriebspersonal sowie die vor Ort dauerhaft wohnenden Personen hinzugerechnet. Die gegenständlichen Bemessungsansätze entsprächen im Wesentlichen der geltenden ÖNORM B 2502-1, wobei festgehalten werde, dass ein über die Sanitärabwässer der Besucher und Bediensteten hinausgehender Abwasseranfall nicht vorgesehen sei. Ein Betrieb von gastronomischen Einrichtungen, welche in der Abwasserbelastung zusätzlich zu berücksichtigen wären, sei nicht beplant. Aus wasserbautechnischer Sicht könne daher festgestellt werden, dass die geplante Anlagengröße von 20 EW bei der angenommenen Besucherzahl und der zu Grunde gelegten spezifischen Belastung ausreichend sei. Die geplante Anlage sei in Bezug auf die Bemessung der einzelnen Anlagenteile und vor allem der Volumina der Vorreinigung und des SBR-Reaktors entsprechend der ÖNORM B 2502-1 ausreichend groß bemessen für die gewählte Anlagengröße von 20 EW.

Aus wasserbautechnischer Sicht werde jedoch festgehalten, dass auf Grund der Besonderheit der geplanten Einrichtung des Funparks nicht auszuschießen sei, dass es zu hydraulischen Stoßbelastungen der Kläranlage kommen könne, weshalb als Auflage vorgeschlagen werde, das der Anlage vorgeschaltete Puffervolumen so zu erhöhen, dass die anfallenden Abwässer während des jeweiligen Zyklus zur Gänze aufgefangen werden könnten und damit eine Vergleichmäßigung des Reinigungsvermögens der Anlage über 24 Stunden sichergestellt werden könne.

Die gereinigten Abwässer würden über einen Sickerschacht verbracht. Die Situierung des Sickerschachtes sei auf dem Grundstück Nr. 534/22 der KG A, ca. 4 m südlich der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 534/7 der KG A vorgesehen. In Ergänzung zu den vorliegenden Projektsunterlagen sei im Rahmen der Ortsaugenscheinsverhandlung eine Sickerschachttiefe von ca. 3 m vom Planungsbüro angegeben worden. Aus wasserbautechnischer Sicht sei grundsätzlich von einer guten Sickerfähigkeit des Untergrundes auszugehen, da es sich im gegenständlichen Bereich um das Absturzgebiet des D handle und für die Bemessung der Sickeranlage werde im Rahmen der Ausführungsplanung ein Sickerversuch durchzuführen sein und danach die detaillierte Bemessung der Sickeranlage vorgenommen. Aus heutiger Sicht sei jedoch eine Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke nicht zu erwarten. Im Einflussbereich der geplanten Versickerung seien Wasserbenutzungsanlagen nicht vorhanden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die in den Untergrund verbrachten gereinigten Abwässer auf Grund der Geländemorphologie und der Untergrundverhältnisse in Richtung des Vorfluters G entwässerten. Die geplante Anlage sei daher dem Stand der Technik entsprechend projektiert.

An der mündlichen Verhandlung nahm ein Rechtsvertreter beider beschwerdeführender Parteien teil. Dieser brachte namens des Zweitbeschwerdeführers vor, mit der projektierten Abwasserreinigungsanlage sei eine starke Geruchsbelästigung zu erwarten, die sich auf das Grundstück des Zweitbeschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf dessen Nutzung zu Erholungszwecken, nachteilig auswirken würde. Stickstoff- und Ammoniakeinträge seien zu erwarten, wodurch ein negativer Einfluss auf die (auch am Grundstück vorhandene) sensible Vegetation zu erwarten sei. Hinzu komme die Gefährdung vorkommender seltener Tierarten. Es bestünden auch grobe Bedenken wegen des Einflusses auf den sensiblen Wasserhaushalt des Grundstückes Nr. 534/7. Es handle sich um ausgesprochen seichtgründige und trockene Böden auf Kalk-Blockschuttmaterial des D Bergsturzgebietes. Die Projektsunterlagen seien insbesondere im Hinblick auf die den Bemessungen zu Grunde gelegten Frequenzen nicht ausreichend belegt und kalkuliert. Es werde beantragt, das Ansuchen der mitbeteiligten Partei abzuweisen, jedenfalls eine Entscheidung erst nach umfassender Ergänzung des Entscheidungsstoffes zu erlassen und eine geologische Prüfung des Untergrundes durch den Amtssachverständigen einzuholen.

In Vertretung der erstbeschwerdeführenden Partei brachte der Rechtsvertreter vor, auf Grund des mit der Republik Österreich Autobahnverwaltung (nunmehr ASFINAG) im Jahr 1988 abgeschlossenen Bestandsvertrages sei die erstbeschwerdeführende Partei alleinige Nutzungsberechtigte der Autobahnstation S. Im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen werde beantragt, diese als Partei dem Verfahren beizuziehen.

Was die Einwendungen der erstbeschwerdeführenden Partei betreffe, so schließe sie sich zunächst den Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers - soweit diese nicht nur Besonderheiten des Grundstückes 534/7 beträfen - an und erhebe diese auch in Bezug auf das Areal bzw. die Grundfläche der Autobahnstation S zu ihrer Einwendung. In diesem Bereich sei bereits eine Abwasserbeseitigungsanlage vorhanden. Durch die projektierte weitere Abwasserbeseitigungsanlage werde die Belastung der unterirdischen Wässer erhöht und damit auch das Risiko für Einwirkungen auf die Liegenschaft der ASFINAG bzw. der Autobahnstation.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erklärte in einer Stellungnahme vom 20. Oktober 2004, in wasserwirtschaftlicher Hinsicht bestehe gegen das Vorhaben der Mitbeteiligten kein Einwand, wenn die Auflagenvorschläge der Sachverständigen berücksichtigt würden. Das Vorhaben stehe nicht im Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung. Das Vorhaben liege in einem wasserwirtschaftlich bzw. hydrogeologisch sensiblen Gebiet (ehemaliges Grundwasserschongebiet D-V Alpe). Es sei daher auch eine hydrogeologische Stellungnahme einzuholen.

Auf Grund dieser Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes holte die BH eine Stellungnahme eines hydrogeologischen Amtssachverständigen ein. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2004 aus, der geplante Funpark mit seiner Abwasserverbringungsanlage befinde sich unmittelbar neben der Raststation S nahe der G. Aus geologischer Sicht werde daher empfohlen, die anfallenden Abwässer nach geplanter Reinigung über die bestehende Kanalleitung in die G einzuleiten. Sollte dies aus rechtlicher Sicht nicht möglich sein, bestehe kein Einwand gegen die geplante Versickerung der gereinigten Abwässer auf dem Grundstück Nr. 534/22. Die vorliegenden Untergrunddaten zeigten an, dass der Untergrund gut sickerfähig sei. Dennoch werde empfohlen, vor Errichtung des Sickerschachtes einen Sickerversuch durchzuführen und die erforderliche Sickerfläche in Abhängigkeit des Ergebnisses dieses Sickerversuches zu ermitteln. Diese Empfehlung sei bereits in den Auflagen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen enthalten.

Die mit diesem Vorschlag konfrontierte mitbeteiligte Partei erklärte, es sei der Wunsch der ASFINAG als Grundstückseigentümer, für den geplanten Funpark eine eigene Abwasserverbringungsanlage zu errichten, da die Kapazitäten der auf diesem Grundstück bereits vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlage (Südrast Hotel und Tankstelle) voll ausgelastet seien.

Mit Bescheid vom 8. November 2004 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer biologischen Abwasserreinigungsanlage (Kompaktkläranlage) auf dem Grundstück Nr. 534/22 der KG A und zur Versickerung der biologisch gereinigten Sanitärabwässer des geplanten Funparks über einen Sickerschacht auf dem Grundstück Nr. 534/22 in den Untergrund.

Das Maß der Wassernutzung wurde mit einer Abwassermenge von höchstens 3,0 m3/Tag (20 EW) festgesetzt.

Der Bewilligung sind eine Reihe von Nebenbestimmungen beigegeben, darunter auch solche über die Eigenüberwachung der Anlage, über ihre Fremdüberwachung und über die technische Überprüfung, wobei zur letzteren auch der Nachweis der ausreichenden Bemessung in fünfjährigem Abstand gehört.

Über die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien wurde nicht abgesprochen.

Dieser Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien zunächst nicht zugestellt.

In einem Aktenvermerk der BH vom 9. November 2004 ist festgehalten, dass auf Grund eines Hinweises der ASFINAG in das Wasserbuch Einsicht genommen und dabei festgestellt worden sei, dass unter Postzahl Nr. VL-2348 ein Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Nutzwasserversorgung eingetragen sei. Wasserberechtigte sei die erstbeschwerdeführende Partei. Das entnommene Wasser im Ausmaß von maximal 2,0 l/s werde für die Nutzwasserversorgung (WC-Anlagen und Bewässerung der Grünflächen) verwendet.

Mit Schreiben vom 11. November 2004 ersuchte die BH einen hydrogeologischen Amtssachverständigen um eine Stellungnahme zu der Frage, ob durch die bewilligte Versickerung eine Beeinträchtigung des Nutzwasserbrunnens der erstbeschwerdeführenden Partei möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 30. November 2004 erstattete die erstbeschwerdeführende Partei ein ergänztes Vorbringen. Sie verwies auf ihr Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb eines Nutzwasserbrunnens und erklärte, ihr in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung werde auch auf dieses Wasserbenutzungsrecht gestützt. In der Sache werde eingewendet, dass sich die Abwasseremissionen aus der projektierten Abwasserbeseitigungsanlage auf die Wasserbenutzungsanlage der erstbeschwerdeführenden Partei auswirkten.

In seiner Stellungnahme vom 25. November 2004 führte der hydrogeologische Amtssachverständige aus, die biologische Abwasserreinigungsanlage mit Versickerung für die anfallenden Sanitärwässer des geplanten Funparks befinde sich im nordwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. 534/22. Die Nutzwasserversorgungsanlage der erstbeschwerdeführenden Partei liege etwa 180 m nordöstlich der geplanten Sickeranlage auf dem Grundstück Nr. 534/5. Den Projektsunterlagen zur Tiefbrunnenanlage der erstbeschwerdeführenden Partei sei zu entnehmen, dass der Brunnen eine Tiefe von 9,8 m aufweise und der Wasserspiegel in einer Tiefe von etwa 2 m unter Geländeoberkante gelegen sei. Laut physikalisch-chemischem Untersuchungsbefund vom 29. Juli 1987 weise das Brunnenwasser erhöhte Werte an Ammonium und Nitrit auf. Der Ammoniumwert von 1,79 mg/l liege deutlich über dem Parameterwert (Grenzwert) der Trinkwasserverordnung von 0,5 mg/l.

Der Nutzwasserbrunnen der erstbeschwerdeführenden Partei liege etwa 150 m südlich der G und dürfte vom Begleitgrundwasser der G gespeist werden. Dies werde durch den geringen Flurabstand (seichte Lage des Grundwasserspiegels) von etwa 2 m unter Geländeoberkante angezeigt. Der Begleitwassergrundstrom der G weise eine Strömungsrichtung etwa von West gegen Ost auf. Dies bedeute, dass das Einzugsgebiet der Brunnenanlage in den Flächen westlich des Brunnens gelegen sei.

Die Sickeranlage der Abwasserreinigungsanlage des Funparks befinde sich etwa 180 m südwestlich der Brunnenanlage der erstbeschwerdeführenden Partei. Auf Grund dieser Lage sei davon auszugehen, dass die Versickerung im weiteren Einzugsbereich der Nutzwasserbrunnenanlage zu liegen komme. Der vorliegende physikalisch-chemische Untersuchungsbefund des Brunnenwassers zeige an, dass das Brunnenwasser deutlich erhöhte Ammoniumwerte und erhöhte Nitritwerte aufweise. Das Wasser sei nicht für Trinkwasser geeignet. Das Brunnenwasser werde ausschließlich für die Toilettenspülung und die Bewässerung der Grünflächen herangezogen.

Da die Sickeranlage der Abwasserreinigungsanlage des Funparks im Einzugsbereich der Nutzwasserbrunnenanlage der erstbeschwerdeführenden Partei gelegen sei, könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Versickerung der gereinigten Abwässer einen Einfluss auf die Nutzwasserentnahme ausüben könne. Auf Grund der Entfernung der Sickeranlage von etwa 180 m zum Brunnen, der bereits deutlich erhöhten Werte an Ammonium und Nitrit im Brunnenwasser und der ausschließlichen Nutzung des Brunnenwassers für die Toilettenspülungen und die Bewässerung der Grünanlagen könne jedoch eine Beeinträchtigung des Nutzwasserbrunnens in seiner wasserrechtlich bewilligten Nutzungsform durch die geplante Versickerung von häuslichen Abwässern ausgeschlossen werden.

Diese Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen wurde den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebracht.

Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2005 erklärten die beschwerdeführenden Parteien, die erstbeschwerdeführende Partei gründe ihre Parteistellung, ihre Einwendungen und ihren Antrag auf Konsensversagung auf das zu ihren Gunsten im Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Grundwasser, die zweitbeschwerdeführende Partei auf ihr Grundeigentum am Grundstück Nr. 534/7, wobei die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Grundwassers dem Grundeigentümer grundsätzlich Parteistellung im Wasserrechtsverfahren verschaffen könne, auch wenn er das Grundwasser (derzeit) nicht nütze.

Am 30. Dezember 2004 habe ein Sachverständiger aus der Tiefbrunnenanlage der erstbeschwerdeführenden Partei eine Wasserprobe entnommen. Beurteilung und Gutachten hätten ergeben, dass sich die Parameter gegenüber dem Wasser-Zeugnis vom 29. Juli 1987 deutlich gebessert hätten. Ammonium und Nitrit seien nicht mehr nachweisbar und der KmnO4-Verbrauch sei auf 1,2 mg/l zurückgegangen. Die Werte der am 30. Dezember 2004 entnommenen Probe sprächen für ein sauberes und unbelastetes Grundwasser. Es sei Trinkwasserqualität nach der Trinkwasserverordnung bei völliger Keimfreiheit gegeben. Die Beurteilung (durch den hydrogeologischen Amtssachverständigen) vom 25. November 2004 beruhe damit auf einem überholten physikalisch-chemischen Untersuchungsbefund. Die gutachtlichen Rückschlüsse der möglichen Auswirkungen des Projektes der mitbeteiligten Partei auf die Brunnenanlage seien daher nicht zutreffend.

Das Amt der Kärntner Landesregierung habe am 15. Mai 1995 Leitlinien über die Zulässigkeit von Abwasserversickerungen in Kärnten erlassen. Die darin aufgestellten Voraussetzungen für eine solche Versickerung seien im Beschwerdefall nicht gegeben.

Schließlich sei die Abwasserbeseitigungsanlage der mitbeteiligten Partei, wie sich auch aus einem der Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien beiliegenden Gutachten ergebe, zu klein dimensioniert.

Die BH ersuchte den wasserbautechnischen Amtssachverständigen um Stellungnahme zur Bemessung der Abwasseranlage und den hydrogeologischen Amtssachverständigen zur behaupteten Beeinträchtigung des bestehenden Nutzwasserbrunnens bzw. des Grundwassers allgemein.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2005 aus, die geplante Anlagengröße von 20 EW sei bei der angenommenen Besucherzahl und der zu Grunde gelegten spezifischen Belastung ausreichend. Eine detaillierte nachträgliche Beurteilung der gewählten Anlagengröße oder des spezifischen Abwasseranfalles pro Besucher könne, wenn erforderlich, nur bei Vorliegen genauer Unterlagen über die geplante Freizeitanlage und deren Einrichtungen vorgenommen werden. Der getroffene Ansatz aus der ÖNORM erscheine aber nach wie vor glaubhaft. Sofern die Größe der Anlage beurteilt werden und eine detaillierte Abstimmung zwischen den Erfordernissen des Funparks, die derzeit nicht genau bekannt seien, und der Anlagengröße erfolgen solle, wären ergänzende detaillierte Projektsunterlagen erforderlich.

In der Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 25. Februar 2005 heißt es, die biologische Kleinkläranlage solle an der nördlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. 534/22 im Bereich des Schnittpunktes der Grundstücke Nr. 534/6, 534/7 und 534/22 errichtet werden. Der Sickerschacht sei wenige Meter südwestlich der Kleinkläranlage auf dem Grundstück Nr. 534/22 nahe dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 534/7 geplant. Die generelle Grundwasserströmungsrichtung dürfte von West gegen Ost bzw. Südwest gegen Nordost gerichtet sein. Die Entfernung vom Sickerschacht zum östlichsten Eck des Grundstückes Nr. 534/7 (Eigentümer: der Zweitbeschwerdeführer) betrage etwa 3 m.

Bei der Versickerung von biologisch gereinigten häuslichen Abwässern sei zumindest im Nahbereich der Sickeranlage eine Beeinflussung des Grundwassers zu erwarten. Da die Sickeranlage in einer geringen Entfernung von etwa 3 m zum östlichsten Eck des Grundstückes Nr. 534/7 errichtet werden solle, könne nicht ausgeschlossen werden, dass trotz der generellen Grundwasserströmungsrichtung von West gegen Ost eine Beeinflussung des Grundwassers im Bereich des östlichsten Eckpunktes des Grundstückes Nr. 534/7 möglich sei.

Die geplante Kläranlage mit Versickerung befinde sich im Bereich des Grundwasserkörpers G-tal, der das gesamte G-tal von K bis V umfasse. Da der Einfluss auf das Grundwasser nur lokal eng begrenzt bleibe, sei eine Verschlechterung des Zustandes des Grundwasserkörpers G-tal durch die geplante Versickerung nicht gegeben.

Die Sickeranlage der Abwasserreinigungsanlage des Funparks dürfte sich im Einzugsbereich des Nutzwasserbrunnens der erstbeschwerdeführenden Partei befinden. Dieser Brunnen sei für die Nutzwasserversorgung (Versorgung der WC-Anlagen und Bewässerung der Grünanlagen) bewilligt worden. Ein Einfluss der geplanten Versickerung auf das Grundwasser im Einzugsbereich des Nutzwasserbrunnens könne nicht ausgeschlossen werden. Auf Grund der Entfernung der Sickeranlage des Funparks von etwa 180 m zum Nutzwasserbrunnen werde jedoch eine Beeinträchtigung des Nutzwasserbrunnens in seiner wasserrechtlich bewilligten Nutzungsform durch die geplante Versickerung ausgeschlossen.

Diese beiden Stellungnahmen wurden den beschwerdeführenden Parteien zusammen mit einer Ausfertigung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der BH vom 8. November 2004 am 24. März 2005 zugestellt.

Die beschwerdeführenden Parteien beriefen. Sie brachten vor, die Anlage sei für die anfallenden Abwässer zu gering dimensioniert. Eine zu gering dimensionierte Anlage gefährde die Nutzwasserversorgung der erstbeschwerdeführenden Partei und das Grundwasser im Bereich des Grundstückes des Zweitbeschwerdeführers. Die Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen seien nicht hinreichend konkretisiert um die Auswirkungen des Vorhabens der mitbeteiligten Partei schlüssig nachvollziehen bzw. hinterfragen zu können. Es fehlten die Wasserstände, die Berücksichtigung des Trends von sinkenden Grundwasserspiegellagen, rechnerisch nachvollziehbare Gegenüberstellungen für die Verdünnung der Abwässer aus dem Projekt durch den Grundwasserkörper, die Filterwirkung des Bodens etc. Das Ausmaß und die Nachhaltigkeit der Einwirkungen der Abwasserreinigungsanlage hänge aber auch davon ab, welche realistischen Werte bei der Abwasserreinigungsanlage konkret zu Grunde gelegt würden. Solche Unterlagen aber fehlten. Auch seien die Richtlinien über die Zulässigkeit von Abwasserversickerungen in Kärnten nicht eingehalten worden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. Februar 2006 ergänzte die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass dieser mit II. beziffert und diesem Spruchpunkt II. ein Spruchpunkt I. vorgesetzt wird, in welchem festgestellt wird, dass im Wasserrechtsverfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer biologischen Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück Nr. 534/22 der KG A mit anschließender Versickerung der erstbeschwerdeführenden Partei Parteistellung zukommt und der Zweitbeschwerdeführer Partei im Sinne des Wasserrechtsgesetzes ist.

Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung beschäftigte sich die belangte Behörde zunächst mit der Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien und bejahte diese. Sie vertrat die Auffassung, da die Parteistellung strittig gewesen sei, wäre in einem eigenen Spruchabschnitt darüber zu entscheiden gewesen.

In der Sache selbst führt die belangte Behörde aus, aus dem gesamten Ermittlungsergebnis ergebe sich kein Hinweis auf eine bestimmte Form der Benutzung des Grundwassers durch den Zweitbeschwerdeführer und es habe auch nicht schlüssig bescheinigt werden können, worin durch die Abwasserreinigungsanlage die bisher geübte Nutzung des Grundstückes Nr. 534/7 behindert werden solle. Weiters sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund durch die Abwasserreinigungsanlage mit Versickerung die Nutzung des Grundstückes für Erholungszwecke beeinträchtigt werden solle. Geruchsbeeinträchtigungen stellten keinen Eingriff in wasserrechtlich geschützte Rechte dar.

Zum Einwand der zu geringen Dimensionierung der Abwasserbeseitigungsanlage sei festzustellen, dass Verhandlungsgegenstand das eingereichte Projekt mit den darin enthaltenen Ansätzen gewesen sei. Für den Fall, dass sich eine andere als die zur wasserrechtlichen Genehmigung beantragte Nutzung ergeben sollte, die einen erhöhten Schmutzwasseranfall mit anderen Stoffeinträgen ergäbe, wäre dies Gegenstand einer gesonderten fachlichen Beurteilung.

Die erstbeschwerdeführende Partei sei im Besitze einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Nutzwasser zur Verwendung für die Toilettenanlagen der Autobahnraststätte und zur Vornahme von Bewässerungen ihrer Anlage. Das Wasser aus der Brunnenanlage werde auch ausschließlich für diese Zwecke verwendet. Wenn auch Untersuchungsergebnisse neueren Datums dem Grundwasser Trinkwasserqualität bescheinigten, sei doch unzweifelhaft, dass das Wasser aus der Tiefbrunnenanlage nach dem gegenwärtigen Stand des Wissens und der Technik ohne entsprechende Aufbereitung nicht für Trinkwasserzwecke verwendet werden könne, da Voraussetzung hiefür die Einrichtung entsprechender Schutzgebiete sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern durch die genehmigte Anlage die Nutzwasserversorgungsanlage beeinträchtigt werden solle, zumal durch die Abwasserreinigungsanlage in den Grundwasserstand quantitativ nicht eingegriffen und somit eine zweckentsprechende Verwendung der Nutzwasserbrunnenanlage nicht verhindert werde.

Die Leitlinien für die Abwasserversickerung im Land Kärnten schlössen eine solche Versickerung nicht kategorisch aus. Durch die Sachverständigen sei nicht festgestellt worden, dass durch die gegenständliche Versickerung eine nicht durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen vermeidbare Beeinträchtigung des Grundwassers zu gewärtigen sei.

Wenn weiters von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführt werde, dass durch die Versickerung eine Verschlechterung der Qualität des Grundwassers bewirkt werde, sei dem entgegen zu halten, dass § 104a WRG nur langfristige Beeinträchtigungen der ökologischen und chemischen Parameter im Gewässer als Verschlechterung des Gewässerzustandes betrachte. Kurzfristige Beeinträchtigungen des Gewässers seien nicht tatbestandsbildlich im Sinne des § 104a WRG. Vorhaben, die eine dauernde oder wiederholte Beeinträchtigung des Gewässers erwarten ließen, ohne dass es dadurch zu einer Verschlechterung des chemischen oder ökologischen Zustandes im Sinne des Anhanges D zum WRG komme, fielen ebenfalls nicht unter § 104a WRG. Da sich nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keinerlei Hinweise ergäben, dass durch das beantragte Vorhaben eine Verschlechterung des Zustandes des Grundwasserkörpers G-tal bewirkt werde, gehe auch der Einwand einer Verschlechterung der Grundwassersituation ins Leere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, die Anlage der mitbeteiligten Partei sei für den zu erwartenden Abwasseranfall nicht ausreichend dimensioniert. Eine zu gering dimensionierte Anlage gefährde aber die Nutzwasserversorgung der erstbeschwerdeführenden Partei und das Grundwasser im Bereich des Grundstückes des Zweitbeschwerdeführers. Die Wasserqualität im Bereich dieses Grundstückes sei seit dem Jahr 1987, dem Jahr der ersten Befundaufnahme, besser geworden. Jede Einleitung im Rahmen des Vorhabens der mitbeteiligten Partei verschlechtere die Grundwasserqualität wieder. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Einreichunterlagen daraufhin zu überprüfen, ob die darin dargestellten Zahlen über den Abwasseranfall zuträfen. Nach den Leitlinien für die Abwasserversickerung in Kärnten sei die gegenständliche Versickerung unzulässig. Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob nicht eine Ableitung in die G möglich sei. Beim stoßweisen Anfall der Abwässer sei eine Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit und damit das Auftauchen von Geruchsbelästigungen zu befürchten. Das Grundwasser sei bisher unbelastet; durch die Einleitung sei eine Verschlechterung zu befürchten.

Durch den Anschluss des geplanten Funparks an das örtliche Wasserversorgungsnetz komme es zu einer Beeinträchtigung der Ortswasserversorgung, die sich auch auf die erstbeschwerdeführende Partei auswirke.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde richtet sich erkennbar ausschließlich gegen jenen Teil des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen wird, nicht aber gegen die Feststellung über die Parteistellung. Diese Feststellung ist daher nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die erstbeschwerdeführende Partei bekämpft die der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung mit der Begründung, die Versickerung der Abwässer beeinträchtige ein rechtmäßig geübtes Wasserbenutzungsrecht der erstbeschwerdeführenden Partei, nämlich einen wasserrechtlich bewilligten Nutzwasserbrunnen.

§ 12 Abs. 1 und 2 WRG lautet:

"(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen."

Die erstbeschwerdeführende Partei ist Inhaberin eines mit Bescheid verliehenen Wasserbenutzungsrechtes.

Ein bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht ist eine rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinne des § 12 Abs 2 WRG, deren Beeinträchtigung (Verletzung) durch quantitative Veränderungen des Wasserhaushaltes, aber auch durch qualitative Veränderungen erfolgen kann, wenn diese die Ausübung des bestehenden Rechtes und den Betrieb der wasserrechtlich bewilligten Anlagen nachteilig berühren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2003, 2002/07/0090).

Nach den im Zuge des Verwaltungsverfahrens getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dem Wasserbenutzungsrecht der erstbeschwerdeführenden Partei um einen Brunnen, der für Nutzwasserzwecke (WC-Anlagen, Anlagenbewässerung) bewilligt wurde.

Die erstbeschwerdeführende Partei hat Anspruch darauf, dass dieses Wasserbenutzungsrecht nicht beeinträchtigt wird, nicht aber einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Reinhaltung des Grundwassers, da sie nicht Grundeigentümerin ist.

Vom hydrogeologischen Amtssachverständigen wurde ausdrücklich erklärt, eine Beeinträchtigung dieses Nutzwasserbezugsrechtes durch die von der mitbeteiligten Partei geplante Versickerung finde nicht statt.

Dem hält die erstbeschwerdeführende Partei entgegen, die Abwasserbeseitigungsanlage sei für den geplanten Funpark zu gering dimensioniert.

Das von der mitbeteiligten Partei zur Bewilligung vorgelegte Projekt sieht eine Abwasserbeseitigungsanlage mit einer bestimmten Dimension vor. In dieser Dimensionierung war das Projekt Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens. Diese Dimension fand auch Eingang in den erstinstanzlichen Bescheid. In diesem wurde das Maß der Wasserbenutzung mit höchstens 3,0 m3/Tag (20 EW) festgesetzt.

Würde durch die mitbeteiligte Partei infolge zu geringer Dimensionierung der Abwasserbeseitigungsanlage das Maß der Wasserbenutzung überschritten, dann stellte dies eine Überschreitung des Konsenses dar. Durch die bewilligte Anlage aber wird die erstbeschwerdeführende Partei nicht in ihrer Rechten verletzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die wasserrechtliche Bewilligung und die darin getroffenen Vorschreibungen vom Konsenswerber eingehalten werden, nicht aber davon, dass Vorschreibungen möglicherweise nicht beachtet werden (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, 92/07/0068).

Eine Verletzung von Rechten der erstbeschwerdeführenden Partei wäre allerdings dann möglich, wenn auf Grund besonderer Umstände eine Einhaltung des Konsenses, insbesondere des Maßes der Wasserbenutzung, nicht gewährleistet wäre.

Die Erstbehörde hat in ihrem Bescheid eine Reihe von Auflagen zur Sicherung des Konsenses aufgenommen. Dass diese Auflagen nicht ausreichen, um die Einhaltung des Konsenses sicherzustellen, hat die erstbeschwerdeführende Partei nicht behauptet.

Bei den von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten "Leitlinien für die Abwasserversickerung im Land Kärnten" handelt es sich um verwaltungsinterne Richtlinien, die nicht auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe stehen. Sie stellen daher für den Verwaltungsgerichtshof keine bindende Rechtsquelle dar, an welcher der angefochtene Bescheid zu messen wäre. Schon aus diesem Grund wird mit dem Hinweis auf diese Richtlinien keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan.

Die behauptete zusätzliche Belastung der Wasserversorgung durch den Anschluss des Funparkes an die Ortswasserversorgung steht mit der Abwasserbeseitigungsanlage der mitbeteiligten Partei in keinem rechtlichen Zusammenhang. Diese Zusatzbelastung ist daher für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides ohne Belang.

Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 534/7, welches dem Grundstück Nr. 534/22, auf welchem die Versickerung stattfinden soll, benachbart ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist unter der in § 12 Abs. 2 WRG angeführten Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG die im § 5 WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Eine Verschmutzung des Grundwassers ist geeignet, diese Nutzungsbefugnis zu beeinträchtigen. Außerdem ist eine Verschmutzung des Grundwassers geeignet, das Grundstück und damit das Grundeigentum im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG zu beeinträchtigen (vgl. das Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072, VwSlg. 14.756/A u.a.).

Wie vom hydrogeologischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, besteht die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Grundwassers auf diesem Grundstück.

Die belangte Behörde hätte daher nähere Feststellungen dazu treffen müssen, ob eine solche Verschmutzung des Grundwassers, wie sie der Amtssachverständige für möglich gehalten hat, nicht nur möglich ist, sondern auch wahrscheinlich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2003, 2002/07/0097). In letzterem Fall hätte eine Bewilligung für die Anlage der mitbeteiligten Partei nur erteilt werden dürfen, wenn durch Auflagen sichergestellt werden konnte, dass eine solche Verunreinigung ausbleibt. Derartige Feststellungen fehlen aber im angefochtenen Bescheid. Dieser erweist sich daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 9. November 2006

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