Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Eingaben vom 4. Juli 2000 und 21. September 2000 beantragten die mitbeteiligten Parteien (mP) bei der Bezirkshauptmannschaft S (BH) unter Vorlage von Projektsunterlagen des Hochbauateliers M. und des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. H. die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einkaufsmarktes samt Anschüttung und Nebenanlagen im Hochwasserabflussbereich der Pram und für die Versickerung der Niederschlagswässer von Park- und Verkehrsflächen auf dem Grundstück Nr. 1694/5, KG A.
Im Rahmen der Vorprüfung des Projektes holte die BH Stellungnahmen des von ihr beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des von ihr beigezogenen hydrologischen Amtssachverständigen ein.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2000 aus, dass, weil sich das geplante Objekt offensichtlich im Hochwasserabflussbereich der Pram befinde, auch die Errichtung eines Hochwasserschutzwalles vorgesehen sei und aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei, wie die in dem (mit den Projektsunterlagen vorgelegten) technischen Bericht beschriebene Kompensation für verloren gegangene Retentionsflächen stattfinden solle. Es sei zwar offensichtlich zum Schutz des Grundstückes Nr. 1694/5 die Errichtung eines Hochwasserschutzwalles auf dem Grundstück Nr. 1953/3, KG A., vorgesehen, es liege jedoch eine Zustimmungserklärung der Liegenschaftseigentümerin K. nicht vor. Bei nur teilweiser Errichtung des Walles könnten jedoch die Hochwässer zu Fremdgrundstücken abgedrängt werden.
Der hydrologische Amtssachverständige vertrat in seiner Stellungnahme vom 16. Jänner 2001 die Auffassung, dass der geplante Hochwasserschutzwall unbedingt auf die gesamte Länge auszubilden und daher das Grundstück Nr. 1953/3 (Eigentümerin K.), unbedingt miteinzubeziehen sei. Sollte von der Grundstückseigentümerin keine Zustimmung (zur Errichtung des Hochwasserschutzwalles auf ihrer Liegenschaft) erreicht werden, müsste alternativ an Stelle des Dammes eine gleichwertige Lösung auf dem angrenzenden öffentlichen Gut (z.B. Errichtung einer Mauer am Rande des Pram-Altarmes) vorgesehen werden. Es werde daher empfohlen, die Zustimmung von K. einzuholen und ansonsten die alternative Lösung in das Projekt einzuarbeiten.
In der Folge legte das Hochbauatelier M. namens der mP einen Abänderungsplan mit einer von K. unterschriebenen Zustimmungserklärung vor.
Über das eingereichte Vorhaben beraumte die BH für den 15. Mai 2001 eine mündliche Verhandlung an, zu der u.a. der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 1953/4, KG A., geladen wurde und in der der Verhandlungsleiter darlegte, es sei auf Grund der gutachterlichen Äußerung des hydrologischen Amtssachverständigen bei projektsgemäßer Ausführung des Vorhabens der mP grundsätzlich davon auszugehen, dass die Nachbargrundstücke, u.a. jenes des Beschwerdeführers, durch höhere Wasserspiegellagen im Hochwasserfall (bei gewissen Pramhochwässern) beeinträchtigt würden. Als Grundvoraussetzung für eine wasserrechtliche Bewilligung sei daher die Verlängerung des geplanten Hochwasserschutzwalles auf dem im Eigentum von K. stehenden Grundstück Nr. 1953/3 in Abänderung der eingereichten Projektsunterlagen angesehen worden. Im Hinblick darauf, dass von der Grundstückseigentümerin K. in der Verhandlung die Zustimmung zur Errichtung eines derartigen Hochwasserschutzwalles versagt worden sei, erscheine als weitere Vorgangsweise "denkbar", dass die Projektsunterlagen durch ein hydrologisches Gutachten ergänzt würden. Sollte in diesem Gutachten der Nachweis geführt werden können, dass keine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke zu erwarten sei, wäre eine Realisierung des geplanten Bauvorhabens auch ohne Hochwasserschutzwall denkbar. Zur Einholung eines ergänzenden hydrologischen Gutachtens wurde deshalb die Verhandlung vertagt.
Mit Schreiben vom 7. November 2001 reichte Dipl.-Ing. H. im Auftrag der 1.mP bei der BH das in der genannten Verhandlung angeregte hydrologische Gutachten ein.
Daraufhin beraumte die BH für den 25. Februar 2002 neuerlich eine mündliche Verhandlung an, an der u.a. M. in Vertretung des Beschwerdeführers teilnahm. Der Verhandlungsschrift zufolge überzeugte sich der Verhandlungsleiter vor Darlegung des Gegenstandes der Verhandlung von der Vertretungsbefugnis der in dieser Verhandlung anwesenden Parteienvertreter. Ferner änderten die mP in der Verhandlung ihren Konsensantrag dahingehend ab, dass auf Grund ergänzend durchgeführter Ermittlungen über die Bodendurchlässigkeit die Niederschlagswässer von den Park- und Verkehrsflächen nach entsprechender Vorreinigung und Retention in den Altarm der Pram eingeleitet werden sollten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der in den ursprünglichen Projektsunterlagen enthalten gewesene Hochwasserschutzdamm nicht Gegenstand der Verhandlung sei. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines erstatteten der wasserbautechnische Amtssachverständige und der hydrologische Amtssachverständige in der Verhandlung einen Befund, in dem sie u.a. Folgendes ausführten:
"Das gegenständliche Projekt sieht eine Anschüttung auf der Parzelle Nr. 1694/5 im linksufrigen Hochwasserabflussbereich der Pram vor, um auf dem aufgeschütteten Gelände einen Verkaufsmarkt mit 622,3 m2 Grundfläche zu errichten. Vorgesehen ist eine Anschüttung auf einer Fläche von 443 m2 mit einer Anschüttungshöhe von ca. 0,35 m. An Hand von Vorerhebungen wurde festgestellt, dass es sich beim geplanten Bauareal um ein Hochwasserabflussgebiet im Sinne des § 38 WRG 1959 handelt. Dieser Sachverhalt war deshalb auf einfache Art und Weise eindeutig feststellbar, da am 20.2.1999 ein Pramhochwasser aufgetreten ist, dessen Abflussspitze ganz knapp unter einer 30-jährlichen Hochwasserführung lag und das gegenständliche Areal überflutet hat. (...)
Im Zuge einer erstmaligen Projektsvorprüfung war aus fachlicher Sicht nicht klar, ob durch die geplante Anschüttung und den damit verbundenen Retentionsraumverlust spürbare negative Auswirkungen auf angrenzende und in der Nähe befindliche Grundstücke entstehen. Das ursprüngliche Einreichprojekt sah daher zur Vorbeugung gegen negative Auswirkungen die Errichtung eines niedrigen, max. 30 cm hohen Hochwasserschutzwalles unmittelbar südwestlich der gegenständlichen Parzelle vor, um das Einströmen ausgeuferter Hochwässer der Pram aus einem früheren Seitenarm zum gegenständlichen Bereich hin zu verhindern. Dabei war auf Grund der örtlichen Geländeverhältnisse von vornherein klar, dass nur verhältnismäßig geringe Anteile der Gesamthochwasserführung der Pram in diesen sackartigen Bereich des dortigen Ortschaftsweges (Pramgasse) einströmen können. Die einströmenden Wassermengen haben auch keine ausreichenden Vorflutverhältnisse, da am abwärtigen Ende der Pramgasse der Hochwasserabfluss abgeriegelt ist. Die einströmenden Hochwässer führen daher zu einer Auffüllung des Retentionsraumes und nach Erreichen der gegebenen natürlichen Überlaufschwelle im Bereich der Grundstücke 1953/4, KG A., (Beschwerdeführer, Pramgasse 5( und 1953/5, KG A., (S., Pramgasse 3( müssen die von oben her zufließenden Hochwassermengen wieder in Richtung zum Flussbett der Pram zurückströmen. Kleinere Hochwässer, welche zu keinem Überfließen aus dem Seitengraben der Pram in die Pramgasse führen, betreffen den gegenständlichen Projektsbereich nicht. Für große Hochwässer konnte eine Beeinträchtigung als Folge der geplanten Maßnahmen ebenfalls von vornherein ausgeschlossen werden, weil es hiebei zu einer breitflächigen Überflutung des gesamten Areals kommt und die Wasserspiegelhöhen solchenfalls ausschließlich durch die Profilverhältnisse entlang der Pram unterhalb des Projektsbereiches bestimmt werden. (...)
Da die generelle örtliche Verbesserung durch Errichtung eines Hochwasserschutzwalles am oberen Ende der Pramgasse nicht realisierbar erschien, war es notwendig, die Abflussverhältnisse für die kritischen Hochwässer mit möglicher Auswirkung auf den gegenständlichen Projektsbereich und dessen nähere Umgebung genauer zu untersuchen. Bestens geeignet war dafür das am 20.2.1999 aufgetretene Hochwasserereignis, bei welchem es gerade noch zu einer Einströmung in den Sackbereich der Pramgasse kam, aber noch kein oberflächliches Weiterfließen zurück zur Pram aufgetreten ist. Das beauftragte Zivilingenieurbüro Dipl.-Ing. H. konnte in einer detaillierten Untersuchung nachweisen, dass es durch die geplanten Anschüttungsmaßnahmen zu keiner spürbaren Benachteiligung der Grundbesitzer entlang der Pramgasse kommt. Zur Absicherung der aufgetretenen Hochwasserspiegellagen wurde für die damals aufgetretene Hochwasserspitze von 93,3 m3/s am unterliegenden Pegel Winertsham/Pram eine durchgehende Wasserspiegellinienberechnung vom Lengauer Wehr bis zum gegenständlichen Bereich (Einmündung des früheren Seitenarmes in die Pram) vorgenommen. Es ergeben sich im durchgerechneten Flussabschnitt aufwärts des Lengauer Wehres durchwegs strömende Abflusszustände, sodass eine Ausdehnung der Berechnung auf die Flussstrecke aufwärts des Projektsbereiches entbehrlich war. Die Wasserspiegelhöhe beim Hochwasser vom 20.2.1999 entsprechend einem HQ 30 beträgt laut Berechnung für den Einströmbereich aus dem Seitengraben der Pram in die Pramgasse 342,92 müA. Die niedrigste Geländehöhe entlang des Seitenarmes bei der Pramgasse liegt auf Höhe 342,72 müA und dieser Wasserstandshöhe ist unter zeitlicher Zuordnung der aufgezeichneten Hochwasserwelle und der Schlüsselkurve der Pegelstelle Pramerdorf/Pram eine Gesamtabflussmenge an der Pram von 85 m3/s zuzuordnen. (...) Insgesamt konnten beim Hochwasser 1999 während der gesamten Überströmphase in die Pramgasse 1.355 m3 in den Sackbereich einströmen. Am unteren Ende der Pramgasse befinden sich drei Einlaufgitter für einen Oberflächenwasserkanal und die weitere Ableitung erfolgt dort mit einem Betonkanal. (...) Die Abflussleistung des Kanals errechnet sich theoretisch mit 75 l/s und wurde für die Entwässerung des Sackbereiches nicht berücksichtigt, da bei Hochwasser der Pram die Abfuhr durch Rückstau beeinträchtigt sein wird.
Das gesamte Speichervolumen im Sackbereich der Pramgasse bis zum Erreichen des Ausspiegelns bzw. Überlauf zur Pram zurück wurde, aufgeteilt auf fünf Teilflächen, detailliert ermittelt und ergibt in Summe eine Kubatur von 485,25 m3. Die Teilfläche 2 mit einem Teilvolumen 150 m3 betrifft das zur Anschüttung vorgesehene Areal auf der Parzelle 1694/5 KG A. In der Untersuchung von Dipl.- Ing. H. wurde irrtümlich Teilfläche 1 mit 172 m3 (= Straßenbereich) mit Teilfläche 2 verwechselt. Dies bedeutet aber, dass der tatsächliche Retentionsraumverlust mit 150 m3 tatsächlich geringer ist als die in den angestellten Vergleichen verwendeten irrtümlichen 172 m3. Mit dem berichtigten Wert des Retentionsraumverlustes von 150 m3 ergibt sich bei mittlerem Zufluss des Sackbereiches im Ausmaß von 0,09 m3/s eine Fülldauer von 1.666 s. Diese Berechnung liegt auf der sicheren Seite, da die höheren Zuflüsse zur Hochwasserspitzenphase zu einer noch schnelleren Füllung führen. Vom Beginn der Überströmphase bis zur Spitze der Hochwasserwelle dauerte es jedoch 6.585 s, d.h. dass der gesamte Retentionsraum im Sackbereich bei einem Hochwasser wie jenem vom Februar 1999 schon lange vor Erreichen der Hochwasserspitzen gefüllt ist. Bei größeren Hochwässern als den nachgewiesenen ist das Verhältnis zwischen Füllungszeit und Anstiegszeit noch ungünstiger und eine noch geringere Einflussmöglichkeit des entfallenden Retentionsraumes auf die örtlichen Hochwasserabflussverhältnisse gegeben.
Hinsichtlich der geplanten Versickerung der Niederschlagswässer von versiegelten Flächen wird im Projekt angegeben, dass eine Gesamtfläche von 700 m2 entwässert werden soll. Diese Fläche unterteilt sich in 420 m2 Parkbereich und 280 m2 Straßenbereich. Im Zuge eines Probeschurfes am 13.2.2002 konnte festgestellt werden, dass der angetroffene Mutterboden einen hohen Schluff- und Tonanteil hat und die Durchlässigkeit in einer Größenordnung von kleiner gleich 1 x 10-6 einzuordnen ist. Gegenüber der ursprünglichen Konzeption (Versickerung in den Untergrund) wurde daher ein neues Konzept mit Projekt erstellt, welches vorsieht, dass diese Oberflächenwässer einer Mulde zugeführt werden und nach Durchsickerung einer belebten Bodenschicht (Humus) mit einer Stärke von 30 cm ein Abfließen der Wässer durch ein in ein Schotterbett verlegtes Drainagerohr zum Nebenarm der Pram erfolgt. Die Drainleitung wird einen Durchmesser von 100 mm haben und soll die Schotterschicht mit einer Stärke von 1 m eingebaut werden. (...)
Derzeit würden über die betroffenen unversiegelten Flächen 1,9 l/s in den Nebenarm als Spitze ablaufen, künftig wird bedingt durch die Retentionswirkung ein Abfluss von 0,45 l/s stattfinden. Hinsichtlich der übrigen Details wird auf die Ergänzungsunterlagen im technischen Bericht von Dipl.-Ing. H. vom Februar 2002 hingewiesen. Angemerkt wird, dass im Projekt M. dargestellt ist, dass die anfallenden Dachwässer in das bestehende Bachbett (Nebengerinne der Pram) abgeleitet werden sollen und stellt dies einen Gemeingebrauch im Sinne des § 8 WRG 1959 dar."
Der Vertreter des Beschwerdeführers erhob sodann in der Verhandlung gegen das eingereichte Projekt Einwendungen, in denen er vorbrachte, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Wohnhauses des Beschwerdeführers befürchtet werde. Dazu führte er, soweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch wesentlich, aus:
"Hinsichtlich des technischen Berichtes des Dipl.-Ing. H. wird festgehalten, dass in diesem Bericht einerseits von der Errichtung eines Geschäftshauses die Rede ist, wodurch es zu keiner Erhöhung des Wasserspiegels kommt, andererseits es durch den Verlust an Rententionsraum zu keiner Erhöhung des Wasserspiegels kommt. Es erhebt sich hiezu die Frage, warum von der Aufschüttung nicht die Rede ist. Tatsache ist, dass beim Hochwasser 1999 der Wasserstand der Überschwemmung an der Siedlungsstraße ca. 40 cm betrug, wodurch mindestens ein Drittel des gesamten Bauplatzes überflutet war. Hinsichtlich der Richtigkeit dieser grundlegenden Daten HQ 30 mit 94 m3/s und Durchflussspitze mit 93,3 m3/s wird die Ansicht vertreten, dass die vorhandenen Zubringer die Grenze von 94 m3/s, die nunmehr alle zehn Jahre auftritt, bereits überschritten werden. Des Weiteren ist im technischen Bericht unrichtig, dass keine Zubringer vorhanden sind. Es befinden sich im gegenständlichen Altarm mehrere Rohrkanäle, die dort einmünden, wobei eines davon eine Regenentlastung darstellt und einen Durchmesser von 700 mm besitzt. Dass diese vorgegebenen Daten im technischen Bericht anzuzweifeln sind, beweisen die Überschwemmungen in den Jahren 1997 und 1999 im Bereich des Altenheimes A., wo ursprünglich festgestellt war, dass sich dieses Gebäude außerhalb des Hochwasserabflussbereiches befindet. (...) "
In der Verhandlung erstatteten sodann die beiden Amtssachverständigen ein gemeinsames Gutachten, worin sie die Erteilung einer Reihe von Vorschreibungen betreffend die Ableitung der Niederschlagswässer der Park- und Verkehrsflächen über eine Versickerungsmulde für erforderlich hielten und sie ausführten, dass in der Untersuchung von Dipl.-Ing. H. der Einfluss des entfallenden Retentionsraumes von 150 m3 auf die örtlichen Wasserspiegelverhältnisse bei ausufernden Hochwässern der Pram dargelegt worden sei und diese nachvollziehbare Untersuchung aus fachlicher Sicht vollinhaltlich bestätigt werden könne. Demnach ergäben sich selbst bei jenen Hochwasserfällen, bei denen von vornherein eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen gewesen sei, keine Erhöhungen der Hochwasserspiegellagen in einem spürbaren Ausmaß. Dies sei deshalb der Fall, weil der zur Verfügung stehende Retentionsraum entlang der Pramgasse selbst im derzeitigen unbeeinflussten Zustand wesentlich zu gering sei, um die zuströmenden Wassermengen entsprechend speichern zu können. Es sei schon bei Hochwässern mit nur geringer Überströmdauer der vorhandenen Schwelle am oberen Ende der Pramgasse mit einer vollkommenen Auffüllung des polderartigen Sackbereiches zu rechnen, und es könne allenfalls auf Grund des eintretenden Retentionsraumverlustes nur zu einer leichten Verkürzung der Auffüllphase kommen. Die tatsächliche Auffüllzeit hänge vielmehr in viel stärkerem Ausmaß davon ab, inwieweit die Straßenkanalisation am unteren Ende der Pramgasse noch aufnahmefähig sei. Es müsse jedoch dort bei hochwasserführender Pram mit einem Rückstau gerechnet werden, und es seien außerdem das Abfuhrvermögen dieses Kanals und dessen Dimension von einer Größenordnung, die für eine Hochwasserabfuhr üblicherweise nicht in Rechnung gestellt werde. Bei deutlich größeren Hochwässern als jenem des Jahres 1999 komme es zu breitflächigen geschlossenen Überflutungen, und es sei von vornherein ein Nachteil durch die gegenständliche geplante Anschüttung praktisch auszuschließen gewesen. Eine Beeinträchtigung fremder Rechte als Folge der geplanten Anschüttung inklusive aller sonstigen Anlageteile sei aus fachlicher Sicht somit nicht zu erwarten. Der entfallende Retentionsraum im Ausmaß von 150 m3 sei auch im Vergleich zu den auftretenden Hochwasserfrachten an der Pram verschwindend gering, und es sei auszuschließen, dass sich durch diesen Retentionsraumentfall die Hochwasserspitzen der Pram abwärts des Projektsbereichs spürbar erhöhten. Aus hydrologischer Sicht bestünden gegen die geplante Anschüttung samt Einkaufsmarkt und Nebenanlagen und den damit verbundenen Retentionsraumentfall keine Einwendungen.
In Bezug auf die Einwendungen des Beschwerdeführers führten die beiden Amtssachverständigen aus, dass auch ohne den ursprünglich geplanten Hochwasserschutzwall keine spürbaren negativen Veränderungen der örtlichen Hochwasserverhältnisse einträten. Sowohl im ursprünglichen Einreichprojekt als auch in der Projektsergänzung des Dipl.-Ing. H. vom Oktober 2001 seien die Aufschüttung und deren Kubatur behandelt worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass beim Hochwasser 1999 der Wasserstand der überschwemmten Siedlungsstraße ca. 40 cm betragen hätte und mindestens ein Drittel des gesamten Bauplatzes überflutet gewesen wäre, sei glaubwürdig. Es sei jedoch unrichtig, dass der Wert von 94 m3/s bzw. die aufgetretene Durchflussspitze von 93,3 m3/s einem Abfluss entspräche, der nunmehr alle zehn Jahre bereits überschritten würde. Die Oberflächenzuflüsse zur Pram zwischen dem Projektsbereich und der Pegelstelle Winertsham/Pram seien geringfügig, und die Änderungen des Hochwasserabflusses in der Zwischenstrecke lägen innerhalb der Ermittlungstoleranz, sodass die für die Pegelstelle Winertsham/Pram gültigen Hochwasserabflusswerte in unveränderter Form auch für den Projektsbereich übernommen werden könnten. Hinsichtlich des Wohnhauses des Beschwerdeführers oder dessen Grundstück seien keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Mit Bescheid der BH vom 4. März 2002 wurden den mP die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Einkaufsmarktes samt Anschüttung und Nebenanlagen auf dem Grundstück Nr. 1694/5, KG A., im Hochwasserabfluss der Pram erteilt und die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde den mP die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der Niederschlagswässer von den Park- und Verkehrsflächen des Einkaufsmarktes in den Altarm der Pram unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend führte die BH im Wesentlichen aus, dass sich der bei Realisierung des Vorhabens eintretende Retentionsraumverlust im Ausmaß von 150 m3 auf die örtlichen Wasserspiegelverhältnisse bei ausufernden Pramhochwässern in keinem spürbaren Ausmaß auswirke und es zu keiner Erhöhung der Hochwasserspiegellagen komme. Auch im Vergleich zu den auftretenden Hochwasserfrachten an der Pram sei der Retentionsraumverlust verschwindend gering. Hinsichtlich der in der Verhandlung erhobenen Einwendungen wurde auf das in der Verhandlung vom 25. Februar 2002 protokollierte Amtssachverständigengutachten verwiesen, wobei die Verhandlungsschrift einen ergänzenden Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - wie auch die Grundstückseigentümerin K. - Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 7. Juni 2002 wurden die beiden Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Höhe der Anschüttung auf dem Grundstück Nr. 1694/5 laut Projekt ca. 0,35 m betrage und mit Auswirkungen der geplanten Verbauung auf die Hochwassersituation in deren Nahbereich nur lange vor Erreichen der jeweiligen Abflussspitze und - im Vergleich zur Dauer des Hochwasserereignisses - nur in einem kurzen Zeitraum zu rechnen sei. Der durch die Anschüttung bewirkte Verlust an Retentionsraum bewirke also eine etwas frühere Überflutung der Liegenschaften der Berufungswerber. Für das Ausmaß der Beeinträchtigungen und Schäden an diesen Liegenschaften sei aber offenkundig vor allem die Abflussspitze des jeweiligen Hochwassers maßgebend. Mit anderen Auswirkungen auf die Liegenschaften, etwa auf die Fließgeschwindigkeit oder auf die Hochwasserspiegellage (abgesehen von dem zu Beginn des Hochwasserereignisses jeweils zu erwartenden kurzzeitigen Einfluss), sei dem hydrologischen Amtssachverständigengutachten zufolge nicht zu rechnen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geäußerten Zweifel an den im technischen Bericht (des Dipl.- Ing. H.) enthaltenen Daten werde bemerkt, dass diese Zweifel nicht auf gleicher fachlicher Ebene - wie das Amtssachverständigengutachten - begründet worden seien. Die Korrektur des durch die Verbauung bewirkten Retentionsraumverlustes ändere nichts an der Grundaussage, und es sei auf Grund der Korrekturen nur von einer noch kürzeren Dauer des Einflusses der Verbauung auf ein Hochwasserereignis lange vor Erreichen der Abflussspitze auszugehen. Die dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers zufolge in den Seitenarm der Pram einmündenden Rohre der Dimension 200 mm - dieser hatte in der Berufung (u.a.) vorgebracht, dass die im technischen Bericht des Dipl.-Ing. H. enthaltene Feststellung, es wären keine Zubringer vorhanden, unrichtig sei, weil im gegenständlichen Altarm mehrere Rohre mit Durchmessern "700 und 200" einmündeten - könnten den Hochwasserabfluss wohl nicht maßgeblich beeinflussen, weil die möglichen Zuflüsse (vermutlich Drainagewässer oder Oberflächenwässer von befestigten Flächen) in ihrem Ausmaß offenbar völlig vernachlässigbar seien. Beim Rohr mit der Dimension 700 mm handle es sich laut Vorbringen in der Verhandlung (vom 25. Februar 2002) um eine Regenentlastung. Da über die Regenentlastung überwiegend Oberflächenwässer abgeleitet würden, sei davon auch kein maßgeblicher Einfluss auf Hochwässer der Pram möglich. Diese Oberflächenwässer stammten von befestigten Flächen aus dem Ortsgebiet von A., sodass ein zeitliches Zusammentreffen einer Ausleitung aus der Regenentlastung mit der Abflussspitze eines Hochwasserereignisses sehr unwahrscheinlich sei. Das gelte auch für die von der zu verbauenden Liegenschaft anfallenden Oberflächenwässer (höchstens wenige l/s) und für andere Oberflächenwässer. Soweit beide Berufungswerber den durch andere Bauten und sonstige Einflüsse bewirkten Verlust von Retentionsraum im Hochwasserabflussbereich der Pram gegen das bewilligte Bauvorhaben geltend machten, sei dem entgegenzuhalten, dass die aus einer Summenwirkung anderer Bauten und Anlagen und des bewilligten Bauvorhabens insgesamt dem Beschwerdeführer erwachsenden Nachteile nicht gegen das einzelne Bauvorhaben eingewendet werden könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in dem dem Amtssachverständigengutachten zugrunde liegenden technischen Bericht des Dipl.-Ing. H. vom Oktober 2001 enthaltenen Eingangsdaten unrichtig seien. So sei der regulierte Teilabschnitt der Pram stark verschlammt, weshalb dieses Gerinne nicht mehr die ihm ursprünglich zugedachte Abflusstüchtigkeit aufweise, und seien für dieses Regulierungsbauwerk ursprünglich deutlich zu hohe Rauigkeitsannahmen getroffen worden, sodass das hergestellte Regulierungsprofil tatsächlich deutlich niedrigere Abflusskapazitäten aufweise. Bei Berücksichtigung dieser Umstände in dem genannten technischen Bericht hätten sich deutlich höhere Wasserspiegellagen ergeben, die im Amtssachverständigengutachten zu berücksichtigen gewesen wären. Dass dies nicht geschehen sei, lasse auf eine lückenhafte Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen schließen und es sei dessen Gutachten unschlüssig. Die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zumindest eine Ergänzung der Befundaufnahme und des Gutachtens verlangen müssen.
Weiters bringe der Retentionsraumverlust infolge der Anschüttungen im Zusammenhalt mit den abgeleiteten Wässern - in den flussaufwärts gelegenen, nicht regulierten Pram-Altarm mündeten die Ausläufe einer Drainage- und Oberflächenentwässerung (Rohrdurchmesser 200 mm) und einer Regenentlastung der Ortskanalisation A. (Rohrdurchmesser 700 mm), wozu noch die Oberflächenwässer der versiegelten Flächen im Bereich des Einkaufsmarktes kämen - eine zusätzliche Verschärfung der Hochwassersituation für die Liegenschaft des Beschwerdeführers mit sich. Auch auf diese zusätzlich zu berücksichtigenden Wässer hätte das Amtssachverständigengutachten eingehen müssen. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, die Ableitung dieser Wässer hätte keinen maßgeblichen Einfluss auf Hochwässer der Pram und ein zeitliches Zusammentreffen einer Ausleitung aus der Regenentlastung mit der Abflussspitze eines Hochwasserereignisses wäre sehr unwahrscheinlich, so beruhten diese Ausführungen auf keinen wie immer gearteten fachlichen Aussagen. Hätte die belangte Behörde die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Amtssachverständigen abklären lassen, hätte sich die Beeinträchtigung seines Grundeigentums ergeben. Bei Hochwasserereignissen könne bereits ein geringer zusätzlicher Anstieg von Wasserspiegellagen größere Schäden verursachen. Der Beweis, dass derartige Schäden durch die bewirkte Retentionsraumverringerung nicht verursacht werden könnten, obliege dem Antragsteller bzw. der Behörde. Da dieser Beweis nicht gelungen sei, hätte der Antrag der mP abgewiesen werden müssen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mP haben in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die mP bringen in ihrer Gegenschrift vor, es finde sich in den Verwaltungsakten kein Hinweis darauf, dass der in der Verhandlung am 25. Februar 2002 für den Beschwerdeführer auftretende M. von jenem schriftlich oder mündlich bevollmächtigt worden oder gemäß § 10 Abs. 4 AVG zum Einschreiten berechtigt gewesen sei, sodass der Beschwerdeführer unvertreten gewesen sei und mangels Anwesenheit in der Verhandlung seine Parteistellung verloren habe.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass laut der in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Verhandlungsschrift vom 25. Februar 2002 sich der Verhandlungsleiter (auch) von der Persönlichkeit des M. überzeugt und dessen Vertretungsbefugnis geprüft hat. Die mP, die die Niederschrift ohne Vorbehalt unterfertigt haben, haben gegen die Niederschrift keine Einwendungen erhoben, sodass diese über den Verlauf und den Gegenstand der Verhandlung vollen Beweis liefert (vgl. § 15 AVG). Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass die Vertretungsbefugnis des M., für den Beschwerdeführer einzuschreiten, spätestens in der genannten Verhandlung der Behörde gegenüber nachgewiesen wurde. Abgesehen davon hätte sie, selbst wenn die Bevollmächtigung des M. durch den Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht nachgewiesen gewesen wäre, M. zunächst als Vertreter zulassen müssen, wobei die von ihm gesetzten Verfahrenshandlungen nachträglich geheilt hätten werden können (vgl. etwa die in Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, zu Rz 142 zitierte hg. Judikatur). Eine solche Heilung wäre etwa darin zu erblicken gewesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid auf die Vertretungsmacht des M. hingewiesen hat.
Gemäß § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 ist (u.a.) zur Errichtung und Abänderung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches fließender Gewässer die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen der §§ 9 oder 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, kommt dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die mögliche Berührung seiner Rechte als Eigentümer des Grundstückes Nr. 1953/4 durch das projektierte Vorhaben Parteistellung zu (§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959).
Die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für die im Hochwasserabfluss liegenden geplanten Baumaßnahmen hat im vorliegenden Fall zur Voraussetzung, dass das Grundeigentum des Beschwerdeführers (§ 12 Abs. 2 leg. cit.) nicht verletzt wird. Eine solche Verletzung des Grundeigentums käme dann in Betracht, wenn sein Grundstück durch die Auswirkungen der geplanten baulichen Maßnahmen im Hochwasserfall größere Nachteile als zuvor erfahren würde. Eine wasserrechtliche Bewilligung dürfte jedoch nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn diese durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Ob eine solche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist nicht von der Partei, die eine solche Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, zu beweisen, sondern ist auf Grund der von der Partei erhobenen Einwendungen Gegenstand der die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht. Ob die Behörde diese ihre Ermittlungspflicht ausreichend erfüllt hat, ist eine Frage, die immer nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden kann (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001, Zl. 2000/07/0012, mwN).
Die im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, auf deren Gutachten sich die Beurteilung der belangten Behörde stützt, haben im Rahmen des in der Verhandlung am 25. Februar 2002 erstatteten Befundes ausgeführt, dass auf Grund der örtlichen Geländeverhältnisse von vornherein klar gewesen sei, dass nur verhältnismäßig geringe Anteile der Gesamthochwasserführung der Pram in diesen sackartigen Bereich des Ortschaftsweges (Pramgasse) einströmen könnten, die einströmenden Hochwässer zu einer Auffüllung des Retentionsraumes und nach Erreichen der gegebenen natürlichen Überlaufschwelle im Bereich (u.a.) des Grundstückes des Beschwerdeführers die von oben her zufließenden Hochwassermengen wieder in Richtung zum Flussbett der Pram zurückströmen müssten sowie kleinere Hochwässer, die zu keinem Überfließen aus dem Seitengraben der Pram in die Pramgasse führten, den gegenständlichen Projektsbereich nicht beträfen. Weiters führten die Amtssachverständigen in ihrem Gutachten aus, dass die von Dipl.-Ing. H. durchgeführte Untersuchung, in der die Hochwasserabflussverhältnisse und der Einfluss des entfallenden Retentionsraumes von 150 m3 auf die örtlichen Wasserspiegelverhältnisse bei ausufernden Pramhochwässern dargelegt seien, aus fachlicher Sicht nachvollziehbar sei und vollinhaltlich bestätigt werden könne.
Der in den Verwaltungsakten enthaltene Untersuchungsbericht des Dipl.-Ing. H. vom Oktober 2001 ("technischer Bericht"), den die Amtssachverständigen ihrem Befund zugrunde gelegt haben, untersucht jene Sachverhaltsvariante, bei der das Hochwasser so hoch steigt, dass der Seitenarm überläuft, aber das Wasser noch nicht vom Pramfluss selbst austritt (vgl. Punkt 2.3.2. des Berichtes), und geht dabei von der Annahme aus, dass bis zu dem ca. 800 m unterhalb des Projektsgebietes gelegenen Pegel Winertsham keine Zubringer einmünden (vgl. Punkt 3.1. des Berichtes). Obwohl sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 25. Februar 2002 gegen diese von den Amtssachverständigen übernommene Annahme des Dipl.-Ing. H., die Grundlage für die weiteren Wasserspiegelberechnungen war, gewendet und vorgebracht hat, dass im gegenständlichen Pram-Altarm mehrere Rohrkanäle einmündeten, wobei einer mit einem Durchmesser von 700 mm eine Regenentlastung darstelle, haben sich nach Ausweis der Verwaltungsakten weder die Amtssachverständigen noch die BH im erstinstanzlichen Bescheid mit diesem Vorbringen auseinander gesetzt. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, die in der Berufung des Beschwerdeführers relevierten, in den Seitenarm der Pram einmündenden Rohre der Dimension 200 mm könnten den Hochwasserabfluss "wohl nicht maßgeblich beeinflussen, da die möglichen Zuflüsse (vermutlich Drainagewässer oder Oberflächenwässer von befestigten Flächen) in ihrem Ausmaß offenbar völlig vernachlässigbar sind", so handelt es sich dabei um eine Beurteilung, die nur auf Grund entsprechender - durch begründete Sachverständigenausführungen - untermauerter Feststellungen hätte getroffen werden können (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 52 AVG E 16 ff zitierte hg. Judikatur). Gleiches gilt für die weitere, in Bezug auf das Rohr mit der Dimension 700 mm getroffene Beurteilung der belangten Behörde, es sei im Hinblick darauf, dass über die Regenentlastung vorwiegend Oberflächenwässer, die von befestigten Flächen aus dem Ortsgebiet von A. stammten, abgeleitet würden, auch davon kein maßgeblicher Einfluss auf die Pram möglich und ein zeitliches Zusammentreffen einer Ausleitung aus der Regenentlastung mit der Abflussspitze eines Hochwasserereignisses sehr unwahrscheinlich. Wenn die Amtssachverständigen in der Verhandlung am 25. Februar 2002 ausgeführt haben, "die Oberflächenzuflüsse zur Pram zwischen dem Projektsbereich und der Pegelstelle Winertsham/Pram sind geringfügig und die Änderungen des Hochwasserabflusses in der Zwischenstrecke liegen innerhalb der Ermittlungstoleranz, sodass die für die Pegelstelle Winertsham/Pram gültigen Hochwasserabflusswerte in unveränderter Form auch für den Projektsbereich übernommen werden können", so ergibt sich daraus - entgegen der von den mP in ihrer Gegenschrift vertretenen Ansicht - nicht mit der nötigen Klarheit, dass die Amtssachverständigen damit die vom Beschwerdeführer relevierten Rohrkanäle gemeint haben.
Von daher belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. Juli 2003
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