VwGH 2006/06/0056

VwGH2006/06/005627.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Marktgemeinde S, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 2005, GZ. FA13B-10.30 W 6-05/7, betreffend Nichtigerklärung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
GdO Stmk 1967 §105 Abs2;
GdO Stmk 1967 §45;
VwGG §34 Abs1;
AVG §1;
GdO Stmk 1967 §105 Abs2;
GdO Stmk 1967 §45;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin ist in dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan 3.0 als Freiland gewidmet.

Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin erteilte mit Bescheid vom 19. Februar 2003 den Bauwerbern M.W. und M.S. (diese erhoben gegen den angefochtenen Bescheid selbst Beschwerde, die zur hg. Zl. 2006/06/0053 protokolliert ist) die Baubewilligung für die Errichtung eines "Zubaues eines Einfamilienwohnhauses" auf diesem Grundstück. Das Bauvorhaben sieht von dem auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäude aus einen Verbindungsgang mit einer Länge von ca. 21 m und daran anschließend ein neues Gebäude vor, wobei nach den Ausführungen in der Beschwerde die geplanten drei Geschoße folgende Flächen aufweisen: Kellergeschoß 83,19 m2, Erdgeschoß 81,27 m2 und Dachgeschoß 63 m2.

Die belangte Behörde erklärte diesen Bescheid mit dem angefochtenen Bescheid aus dem Grunde des § 68 Abs. 4 lit. d AVG i. V.m. § 32 Abs. 3 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 als nichtig und behob ihn. Im Hinblick auf die wesentliche Begründung des angefochtenen Bescheides kann auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/06/0053, verwiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzustellen, dass die im vorliegenden Fall vom Bürgermeister erhobene Beschwerde (wie eine vom Gemeinderat erhobene Beschwerde) als eine Organhandlung angesehen wird, die dem Rechtsträger der Gemeinde zuzurechnen ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0038).

Der Verwaltungsgerichtshof hat die auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgeblichen Rechtsfragen bereits in dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/06/0053, entschieden. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen werden.

Nach diesem Erkenntnis kann das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht als Zubau im Sinne des § 4 Z. 61 Stmk. BauG qualifiziert werden und der angefochtene Bescheid entspricht auch dem Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2006

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