VwGH 2006/06/0053

VwGH2006/06/005327.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des MW und 2. der MS, beide in S, beide vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 2005, GZ. FA13B-10.30 W 6-05/7, betreffend Nichtigerklärung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs4 Z4;
BauG Stmk 1995 §4 Z61;
BauO OÖ 1994 §2 Z5;
BauRallg;
GdO Stmk 1967 §101 Abs1;
GdO Stmk 1967 §97 Abs2;
ROG Stmk 1974 §25 Abs4 idF 1995/001;
ROG Stmk 1974 §32 Abs3;
VwRallg;
AVG §68 Abs4 Z4;
BauG Stmk 1995 §4 Z61;
BauO OÖ 1994 §2 Z5;
BauRallg;
GdO Stmk 1967 §101 Abs1;
GdO Stmk 1967 §97 Abs2;
ROG Stmk 1974 §25 Abs4 idF 1995/001;
ROG Stmk 1974 §32 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück im Gemeindegebiet der Marktgemeinde S. ist in dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan 3.0 als Freiland gewidmet.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde S. erteilte mit Bescheid vom 19. Februar 2003 den Beschwerdeführern die Baubewilligung für die Errichtung eines "Zubaues eines Einfamilienwohnhauses" auf diesem Grundstück. Das Bauvorhaben sieht von dem auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäude aus einen Verbindungsgang mit einer Länge von ca. 21 m und daran anschließend ein neues Gebäude vor, wobei der "Zubau" nach der Baubeschreibung und den Plänen (bestehend aus Keller-, Erd- und Dachgeschoß) flächenmäßig 253 m2, hingegen das bestehende Wohnhaus 260 m2 umfasst.

Die belangte Behörde erklärte diesen Bescheid mit dem angefochtenen Bescheid aus dem Grunde des § 68 Abs. 4 lit. d AVG als nichtig und behob ihn. Sie begründete dies damit, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2001, Zl. 2000/05/0245, auch wenn es zur oberösterreichischen Bauordnung und dem dortigen Begriff "Zubau" ergangen sei, auch im vorliegenden Fall von Bedeutung sei. Nach diesem Erkenntnis liege ein Zubau nur dann vor, wenn eine bestehende bauliche Anlage selbst der Höhe, Länge oder Breite nach vergrößert werde. Dazu werde es entweder einer Verbindungstür zum Zubau oder aber einer sonstigen baulichen Integration, wie der Errichtung eines gemeinsamen Daches, das Bestand und Zubau verbinde, dass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entstehe, bedürfen. Es könne daher dem Einwand der Rechtsvertreter nicht gefolgt werden, wenn diese ausführten, dass für die Beurteilung eines Baues als Zubau eine bauliche Integration nicht erforderlich wäre, da zwischen Altbestand und einem neuen Baukörper jedenfalls auch eine gewisse funktionale Verbindung bestehen müsse, die die bauliche Verbindung zwischen Altbestand und Neuerrichtung erfordere.

Soweit ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiener Bauordnung vom 22. Juni 1993 (gemeint offenbar das Erkenntnis von diesem Tag, Zl. 93/05/0030) auf den vorliegenden Fall als nicht anwendbar angesehen werde, weil dort lediglich ein unterirdischer Verbindungsgang vorgelegen sei, werde festgehalten, dass auf dieses Erkenntnis verwiesen worden sei, um klarzulegen, dass es sich beim geplanten und bereits errichteten Wohnhaus um ein in baulicher Hinsicht vollkommen selbständiges und somit neues Gebäude handle, für dessen bauliche, aber auch funktionelle Selbständigkeit der Verbindungsgang in keiner Weise erforderlich sei. Auch sei in diesem Erkenntnis der Begriff Zubau nochmals dargelegt worden, nämlich als Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung.

Eine allfällige Bescheidbehebung müsse den Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte Dritter beachten. Dieser Grundsatz bedeute aber nicht die Annahme eines Vorranges privater Interessen vor öffentlichen Interessen der Raumordnung, sondern statuiere vielmehr ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass einem von der Marktgemeinde angestrengten nachträglichen Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahren (Verfahren 3.02) von der belangten Behörde mit Bescheid vom 7. November 2005 die Genehmigung versagt worden sei. Die rechtswidrige Bewilligung des neuen Gebäudes stelle somit eine fortdauernde nachteilige Auswirkung auf die mit der Flächenwidmung verfolgten, planerischen Zielsetzungen dar.

Gemäß § 32 Abs. 3 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 (ROG 1974) seien dem Flächenwidmungsplan widersprechende Bescheide innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht.

Gemäß § 68 Abs. 4 lit. d) AVG könnten Bescheide von Amts wegen als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschriften ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide. Da die Erteilung der Baubewilligung mit der Freilandausweisung im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Revision 3.0 im fortdauernden Widerspruch stehe, der auch nicht in Zukunft lösbar sei, sei der Baubewilligungsbescheid von der Aufsichtsbehörde zu beheben und als nichtig zu erklären gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 i.d.F. LGBl. Nr. 1/1995 (im Folgenden: Stmk. ROG 1974), gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen zum Freiland.

§ 25 Abs. 4 Stmk. ROG in der angeführten Fassung sieht für die Zulässigkeit von nicht land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen im Freiland u.a. Folgendes vor:

"(4) Außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung dürfen im Freiland

  1. 1. ...
  2. 2. Zubauten bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen bewilligt werden. Durch Zubauten - ausgenommen bei Sondernutzungen - darf die neu gewonnene Geschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit dem selben Verwendungszweck als Neubau auf dem selben Standort bewilligt werden."

    Gemäß § 4 Z. 61 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, ist ein Zubau die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen.

    Gemäß § 32 Abs. 1 Stmk Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 (Stmk. ROG 1974) i.d.F. LGBl. Nr. 41/1991, dürfen Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen u.a. einem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

    Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind u.a. entgegen der Vorschrift des Abs. 1 erlassene (also u.a. dem Flächenwidmungsplan widersprechende) Bescheide innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG).

    Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sich der angefochtene Bescheid auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2001, Zl. 2000/05/0245, zur Oö Bauordnung 1994 stütze. Die Oö Bauordnung 1994 definiere den Begriff "Zubau" wesentlich anders als das Stmk. BauG. Nach § 4 Z. 61 Stmk. BauG liege ein Zubau bei Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen vor, während gemäß § 2 Z. 5 Oö Bauordnung 1994 in der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Fassung ein Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach sei. Der Steirische Landesgesetzgeber habe dabei den Begriff "bauliche Anlage" gewählt, der der Überbegriff für alle baubewilligungspflichtigen Baumaßnahmen sei. Die Oö Bauordnung 1994 stelle auf den Gebäudebegriff ab. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse nach dem Zubau immer noch ein Gebäude vorliegen. Das Stmk. BauG verlange demgegenüber, dass nach der Vergrößerung immer noch eine bauliche Anlage vorliege. Die einzige Begrenzung dieses Gesetzgebers sei das Kriterium "bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen". Der Gesetzgeber fordere nicht einmal eine Verbindungstür. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sollten durch die Definition in § 4 Z. 61 Stmk. BauG jene Fälle der Vergrößerung umfasst sein, bei denen es keine Integration des Zubaues in das Altgebäude gäbe. Der Gesetzgeber habe Zubauten zulassen wollen, die lediglich beispielsweise durch eine Mauer oder einen überdachten Gang mit dem Haupthaus verbunden seien.

    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

    Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu der mit § 4 Z. 61 Stmk. BauG gleichartigen Definition des Zubaues in der Oö Bauordnung 1994 ausgesprochen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/05/0245), dass ein Zubau nur dann vorliegt, wenn eine bestehende bauliche Anlage selbst der Höhe, Länge oder Breite nach vergrößert wird. Dazu bedürfe es entweder einer Verbindungstür zu einem Anbau oder aber einer sonstigen baulichen Integration, wie etwa die Errichtung eines gemeinsamen Daches, das Bestand und Zubau verbindet, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entstehe. Von einer solchen Vergrößerung des auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, wenn nach und zusätzlich zu einem 21 m langen Verbindungsgang ein neues Gebäude errichtet werden soll (vgl. auch die weiteren Erkenntnisse zu der in dieser Hinsicht vergleichbaren Regelung des Zubaues in der Oö Bauordnung 1994 vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0080, und vom 16. April 1998, Zl. 97/05/0245, weiters in diesem Sinne Hauer - Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, 2004, S 126, Anm. 79 zu § 4 Stmk. BauG). Dem von den Beschwerdeführern hervorgehobenen Umstand, dass § 4 Z. 61 Stmk. BauG bei der Definition des Zubaues auf die Vergrößerung einer baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach abstellt und die in dem von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes maßgebliche Regelung betreffend einen Zubau in § 2 Z. 5 Oö Bauordnung 1994 den Zubau als Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach definiert, kommt keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Regelung des Stmk. BauG bedeutet nur, dass im Falle einer sonstigen baulichen Anlage, die kein Gebäude ist, ein Zubau auch nur dann vorliegt, wenn eine Vergrößerung der Höhe, Länge oder Breite der betreffenden baulichen Anlage selbst erfolgt.

    Wenn das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben aber keinen Zubau zu dem auf dem als Freiland gewidmeten Grundstück bestehenden Gebäude darstellt, steht es schon deshalb im Sinne des § 32 Abs. 1 Stmk. ROG mit der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Widmung Freiland im Widerspruch.

    Die Beschwerdeführer weisen im Zusammenhang mit dem einzuhaltenden Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte auf die gravierenden Gründe des § 68 Abs. 3 AVG hin, auf die § 101 Stmk. GemeindeO verweise. Selbst in diesen Fällen müsse unter möglichster Schonung erworbener Rechte vorgegangen werden. Keine dieser Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 3 AVG sei vorgelegen. Die belangte Behörde habe daher diesen Grundsatz völlig außer Acht gelassen. Die belangte Behörde behebe den Bescheid nicht etwa wegen "Gefahr im Verzug" für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, sondern weil sie eine andere Rechtsansicht als die Gemeinde vertrete. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG dürften nur krasse Rechtswidrigkeiten zur Nichtigerklärung eines Bescheides führen, nicht die unterschiedliche Auslegung einer Gesetzesbestimmung. Da die Beschwerdeführer gezwungen seien, ihren - baubewilligten - "Zubau" abzureißen, könne von der Schonung erworbener Rechte Dritter keine Rede sein.

    Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

    § 101 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967, lässt eine Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides durch die Aufsichtsbehörde (außer im Falle des § 94 betreffend die Aufhebung im Vorstellungsverfahren) aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und Abs. 4 AVG zu. Gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG ist die Aufhebung eines Bescheides aus dem Grunde zulässig, dass er an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Eine solche gesetzliche Vorschrift stellt der im vorliegenden Fall angewendete § 32 Abs. 3 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 dar, wonach der u. a. Bescheide, die gegen den Flächenwidmungsplan verstoßen, mit Nichtigkeit bedroht sind. Die Gründe des § 68 Abs. 3 AVG spielen daher im vorliegenden Fall keine Rolle. Wenn bei Bescheiderlassung gegen den Flächenwidmungsplan verstoßen wird, stellt dies, wie dies auch in der Regelung des § 32 Abs. 3 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 zu Ausdruck kommt, eine gravierende Rechtswidrigkeit dar.

    Der in § 97 Abs. 2 Stmk. Gemeindeordnung verankerte Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte bedeutet nicht - worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat - die Annahme des Vorranges privater Interessen vor öffentlichen Interessen der Raumordnung, sondern statuiert vielmehr ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0166). Die Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Regelungen betreffend die Widmungskategorie Freiland ist im Lichte der Zielsetzung des weitgehenden Schutzes und der Erhaltung der Landschaft auf derartigen Grundstücken im besonderen öffentlichen Interesse gelegen und es sollen daher Ausweitungen von an sich widmungswidrigen Nutzungen nicht ohne Weiteres zulässig sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2004, Zl. 2002/06/0094). Auch im vorliegenden Fall geht es - wie in dem dem angeführten hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2004 zu Grunde liegenden Fall - gerade um eine an sich widmungswidrige Nutzung im Freiland, die nach der in Frage stehenden Regelung ausdrücklich nur in einem bestimmten eingeschränkten Ausmaß zulässig sein soll. Es kann daher - wie dies in dem angeführten hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2004 ausgesprochen wurde - nicht als rechtwidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde mit der Nichtigerklärung des Baubewilligungsbescheides als (zwar) schärfstem Mittel der Gemeindeaufsicht - gleichwohl aber als im Beschwerdefall einzigem zum Ziel führenden Mittel zur Hintanhaltung der genannten nachteiligen Auswirkungen - vorgegangen ist. Die Beschwerdeführer haben auch in ihrer Beschwerde keine Gründe (wie etwa eine nicht fortdauernd nachteilige Wirkung auf die mit der Widmung verfolgten raumplanerischen Zielsetzungen) ins Treffen geführt, die im Lichte der hg. Judikatur zum Schonungsprinzip (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1992) allenfalls zu einer anderen Beurteilung dieser Frage hätten führen können.

    Angemerkt wird abschließend, dass der angefochtene Bescheid nach seiner Zustellverfügung an beide Beschwerdeführer gerichtet war.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 27. Juni 2006

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