VwGH AW 2000/20/0314

VwGHAW 2000/20/03148.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. August 2000, Zl. SD 125/00, betreffend Entziehung des Waffenpasses, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs1;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nur insoweit stattgegeben, als eine Verwertung der vom Beschwerdeführer auf Grund des Entzuges der waffenrechtlichen Urkunde abgelieferten Waffen - soweit sie nicht schon erfolgt ist - vorerst nicht stattzufinden hat.

Begründung

Die belangte Behörde entzog dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid den Waffenpass, weil er zweimal rechtskräftig jeweils wegen einer unter Anwendung von Gewalt begangenen vorsätzlichen strafbaren Handlung verurteilt worden war und sie ihn daher nicht mehr als verlässlich im Sinne des § 8 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) erachtete.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer macht in seinem Antrag, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zusammengefasst geltend, dass der Entzug des Waffenpasses und der Waffe selbst ihm unwiderrufliche Nachteile bringen würde, weil er "nie mehr einen Waffenpass erhalten würde, wenn er einmal als nicht zuverlässig erklärt werde". Darüber hinaus sei er auf Grund seines Berufes genötigt, mit größeren Geldbeträgen unterwegs zu sein und benötige aus Sicherheitsgründen die Waffe. Im Übrigen sei eine der Strafen in Kürze tilgbar und aus der drohenden Verwertung der bereits entzogenen Waffe entstünde ein erheblicher vermögensrechtlicher Nachteil.

In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2000 sprach sich die belangte Behörde gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse, die Waffe zu führen, weil er mit größeren Geldbeträge unterwegs sei, ist zwar schutzwürdig, angesichts des Streites darüber, ob der Beschwerdeführer als verlässlich im Sinne des WaffG anzusehen ist, aber nicht ausreichend, um im Verhältnis zu den dadurch berührten Interessen einen unverhältnismäßigen Nachteil zu begründen. Ebenso wenig stellt die Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde "nie mehr einen Waffenpass erhalten", wenn er für nicht zuverlässig erklärt werde, einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

Soweit sich der gegenständliche Antrag gegen die Verwertung der Waffe richtet, stehen einem Aufschub keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Dem Nachteil der Gefahr einer Veräußerung abgelieferter Waffen unter ihrem Wert kann derart ohne Beeinträchtigung vorrangiger Sicherheitsinteressen auf die im Spruch formulierte Weise vorgebeugt werden.

Wien, am 8. November 2000

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