Normen
DienstrechtsG Krnt 1994 §158 impl;
GehG 1956 §15 Abs1 Z6 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
GehG 1956 §18 idF 2003/I/130;
VwGG §42 Abs2 Z1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §158 impl;
GehG 1956 §15 Abs1 Z6 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
GehG 1956 §18 idF 2003/I/130;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist der Landesschulrat für Oberösterreich, wo sie als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung verwendet wird.
Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge "gewährte" der Landesschulrat für Oberösterreich (als nachgeordnete Dienstbehörde, nunmehr Dienstbehörde erster Instanz) der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19. Juni 1989 gemäß § 18 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG) in Zusammenhalt mit § 15 leg. cit. eine Mehrleistungszulage von monatlich 4,67 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, weil - so die Begründung - die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Funktion als Sachbearbeiter in der Buchhaltung, ihres Arbeitserfolges und ihrer Einstufung in der Verwendungsgruppe C zum 1. Jänner 1987 die Voraussetzung für die Zuerkennung einer Nebengebühr in der im Spruch angeführten Höhe erfülle.
Mit Bescheid vom 14. März 2005 stellte die Dienstbehörde erster Instanz die der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Verwendung in der Buchhaltung gewährte pauschalierte Mehrleistungszulage mit Wirksamkeit vom 1. April 2005 ein. Der Begründung dieses Bescheides zufolge sei mit dem Buchhaltungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 37/2004, geregelt worden, dass die Buchhaltungsagentur des Bundes per 1. Jänner 2005 im Vollbetrieb die Buchhaltungsgeschäfte aller Ressorts wahrzunehmen habe. Durch diese Maßnahme sei die Buchhaltung des Landesschulrates für Oberösterreich mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst worden. Die Überleitung der Buchhaltungsbediensteten in die Buchhaltungsagentur des Bundes sowie deren Versetzung zum Amt der Buchhaltungsagentur sei mit 1. Jänner 2005 vollzogen worden. Die verbleibenden Bediensteten seien in neu geschaffene Organisationseinheiten (Referat Personalverrechnung A1 und A2) eingegliedert worden. Die pauschalierte Nebengebühr (Mehrleistungszulage) sei neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Da der Beschwerdeführerin im Zuge der Auflösung der Buchhaltung beim Landesschulrat für Oberösterreich der Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin im Referat Personalverrechnung der Abteilung A1 zugewiesen worden sei und sie somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Angehörige einer Buchhaltung sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, durch die Einrichtung der Buchhaltungsagentur sei die Haushaltsverrechnung des Bundes ausgegliedert worden, die Referate "Besoldung Bundeslehrer und - bedienstete" sowie "Reiserechnungen und Fahrtkostenzuschuss Lehrer" seien beim Landesschulrat für Oberösterreich verblieben und in "Personalverrechnung" umbenannt und den Abteilungen A2 bzw. A1 eingegliedert worden. Durch diese Maßnahme habe sich weder an dem Arbeitsgebiet noch am Arbeitsanfall der Beschwerdeführerin auch nur das Geringste geändert. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, stelle § 18 GehG nicht auf die Aufgaben eines konkreten Arbeitsplatzes, sondern darauf ab, ob ein Beamter in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegende Leistungen erbringe, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Sie beantrage daher, "die Einstellung der Mehrleistungszulage zurückzunehmen".
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dahingehend ab, dass der Berufung "stattgegeben" werde und die Mehrleistungszulage "bis zur Einführung von pm-sap, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2006 weiter gewährt" werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, durch die "Verschiebung der Einführung von pm-sap" um vorerst ein Jahr übe das ehemalige Buchhaltungspersonal in den Buchhaltungen der Landesschulräte/des Stadtschulrates für Wien nach wie vor dieselben Tätigkeiten aus, für die es bis zur Verfügung des Bundeskanzleramtes vom 25. Februar 2005 eine Mehrleistungszulage, die sogenannte "Buchhaltungszulage" bezogen habe. Voraussetzung für die Zuerkennung der Mehrleistungszulage nach § 18 GehG sei eine in mengenmäßiger Hinsicht über der Normalleistung liegende gute Arbeitsleistung. Da "erst mit der Einführung von pm-sap eine Aufgabenänderung am Arbeitsplatz erfolgen" werde, sei die Mehrleistungszulage bis zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 weiterhin zu gewähren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde insoweit, als durch ihn entschieden wird, dass der Beschwerdeführerin eine (pauschalierte) Mehrleistungszulage nach § 18 GehG über die Zeit der "Einführung von pm-sap" und jedenfalls für die Zeit nach dem 31. Dezember 2006 nicht zusteht, und in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Mehrleistungszulage nach § 18 GehG verletzt. Sie sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, dass dieser nicht nur der Berufung stattgegeben habe, sondern dass für die Zeit ab 1. Jänner 2007 "eine gänzliche Anspruchsnegierung" (auf Mehrleistungszulage nach § 18 GehG) erfolge. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei durch eine wesentliche Unbestimmtheit gekennzeichnet, wenn er auf die "Einführung von pm-sap" abstelle. Möglicherweise werde von der belangten Behörde unter "Einführung von pm-sap" etwas verstanden, worüber die Beschwerdeführerin nicht einmal eine konkrete Vermutung anstellen könne. Das (für die Einstellung der Mehrleistungszulage) gesetzte Enddatum 31. Dezember 2006 habe eindeutig die Funktion, dass der Zulagenanspruch über diese Zeit hinaus selbst für den Fall nicht bestehen solle, dass "pm-sap" dann noch nicht "eingeführt" sei. Wodurch das zu rechtfertigen sein solle, sei der Bescheidbegründung absolut nicht zu entnehmen. Ebenso wenig sei der Bescheidbegründung zu entnehmen, was denn "pm-sap" an sich habe, dass es den Wegfall des Mehrleistungszulagenanspruches zu bewirken vermöge. "pm-sap" spiele für den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin keine Rolle.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 15 und 18 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG lauten (§ 15 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 6 sowie § 18 Abs. 1 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 2, soweit dies die Bezeichnung des "Bundeskanzlers" betrifft, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130):
"§ 15. (1) Nebengebühren sind
...
6. die Mehrleistungszulage (§ 18),
...
(2) Die unter Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die in Abs. 1 Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
...
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
...
§ 18. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers."
Vor dem Hintergrund des normativen Gehaltes des Bescheides vom 19. Juni 1989, mit dem der Beschwerdeführerin eine pauschalierte Mehrleistungszulage in näher bezeichneter Höhe "gewährt" wurde, erfolgte durch den im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid - mag dieser auch der Berufung "stattgegeben" haben - eine zeitliche Begrenzung der Gewährung der Mehrleistungszulage in zweifacher Hinsicht, nämlich einerseits durch die Bedingung "Einführung von pm-sap", andererseits durch die Befristung "bis 31. Dezember 2006". Damit nahm die belangte Behörde eine bedingte, subsidiär befristete Einstellung (Null-Bemessung) der besagten Mehrleistungszulage vor.
§ 18 GehG stellt nicht auf die Aufgaben eines konkreten Arbeitsplatzes, sondern darauf ab, ob ein Beamter in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegende Leistungen erbringt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist die Mehrleistungszulage für die Abgeltung mengenmäßiger Mehrarbeit innerhalb der Normalarbeitszeit bestimmt; sie stellt also eine Art Akkordprämie dar und setzt die Möglichkeit der Bestimmung einer Normalarbeitsleistung als Messgröße voraus (vgl. etwas das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0065, mwN).
Nebengebühren (gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt) stehen an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei pauschalierten Nebengebühren (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004).
Der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme führt zwar grundsätzlich auch zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr; dies aber nur, sofern die neue Verwendung nicht ihrerseits einen solchen Anspruch begründet, was in einem Verfahren nach § 15 Abs. 6 GehG jedenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. wiederum das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, mwN).
Soweit die belangte Behörde vorerst einmal den tatsächlichen Entfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch die "Einführung von pm-sap" bedingt sieht, entzieht sich diese Annahme, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, schon in tatsächlicher Hinsicht jeglicher Nachvollziehbarkeit.
Soweit die belangte Behörde schließlich die Einstellung (Null-Bemessung) der Mehrleistungszulage nach § 18 GehG unabhängig von einer Aufgabenänderung am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin - etwa durch die "Einführung von pm-sap" - bis zum 31. Dezember 2006 befristete, entfernt sie sich vollends von den dargelegten Grundsätzen für einen Entfall von Nebengebühren.
Der Versuch der belangten Behörde, den Begründungsmängeln des Bescheides in der Gegenschrift abzuhelfen, ist nicht geeignet, die dem Bescheid anhaftende Mangelhaftigkeit zu beheben (vgl. etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 596 unten, sowie auf Seite 607 Mitte wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf seine eingangs dargelegte normative Wirkung - die bedingte, subsidiär befristete Nullbemessung der der Beschwerdeführerin "gewährten" Mehrleistungszulage - zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. September 2006
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