VwGH 2003/12/0065

VwGH2003/12/006525.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des B in E, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 24. Februar 2003, Zl. P407461/18- PersD/2003, betreffend Mehrleistungszulage nach § 18 Gehaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §36 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §158 impl;
GehG 1956 §15 Abs1 Z6 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 2000/I/094;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
GehG 1956 §18 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §36 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §158 impl;
GehG 1956 §15 Abs1 Z6 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 2000/I/094;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
GehG 1956 §18 idF 2000/I/094;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Kommando Landstreitkräfte G1.

Mit Bescheid des Korpskommando II vom 6. November 2002 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2002 die ihm gemäß § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), in der geltenden Fassung bisher ausbezahlte pauschalierte Mehrleistungszulage ("Buchhaltungszulage") im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG mit 0 (Null) neu bemessen.

Dies wurde damit begründet, dass das gesamte Buchhaltungswesen infolge des Ministerratsbeschlusses vom 6. November 2001 neu organisiert und die Buchhaltung des Kommandos des II. Korps mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 aufgelöst worden sei. Mit gleicher Wirksamkeit sei dem Beschwerdeführer ein Arbeitsplatz in der G1 Abteilung des Kommandos Landstreitkräfte zugewiesen worden. Da er mit 1. Dezember 2002 nicht mehr als Referent Buchh&stvLtr in einer Buchhaltung verwendet werde und daher der Tatbestand des § 15 Abs. 6 GehG erfüllt sei, sei spruchgemäß zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 GehG und einen näher zitierten Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 1. April 1974 vor, dass daraus abgeleitet werden könne, dass die im Gesetz geforderten Bedingungen der Leistungserbringung auf "(RGV)Arbeitsplätzen" der Buchhaltungen erfüllt würden. Die Auflösung der Buchhaltung des II. Korps bewirke hinsichtlich der Eingliederung des neuen, ihm voraussichtlich zugewiesenen Arbeitsplatzes in der G1 Abteilung/KdoLaSK Änderungen dahingehend, dass die Verwendung als Referent Buchh&stvLtr beendet, mit gleicher Wirksamkeit aber ein "(RGV)Arbeitsplatz", gleich dem in der ehemaligen Buchhaltung, in der G1 Abteilung neu zugewiesen werde. Der zugewiesene "RGV-Arbeitsplatz" bleibe in fachlicher und technischer Hinsicht unverändert, in mengenmäßiger Hinsicht sei eine wesentliche Änderung in Form einer Leistungserhöhung vorgenommen worden. Diese Sachverhaltsänderung stehe im Widerspruch zur Null-Neubemessung mit dem in Berufung gezogenen Bescheid, weil die geforderte Leistungserhöhung im "RGV-Bereich" (Personaleinsparung über 50 %) eine wesentliche Änderung der bisherigen Leistung (für die Mehrleistungszulage gewährt worden sei) bewirke und gemäß § 18 Abs. 2 GehG für die Bemessung der Mehrleistungszulage auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen sei. § 15 Abs. 8 GehG weise darauf hin, dass eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen zu gewährleisten sei. § 18 GehG sei daher unabhängig davon, ob (Heeres)Buchhaltung oder nicht, für alle Bundesbeamten, die im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes die RGV administrierten, gleich anzuwenden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG sowie § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z. 6, Abs. 2 und Abs. 6 GehG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes der Berufung legte die belangte Behörde als entscheidungswesentlichen Sachverhalt dar, mit Bescheid des (damals zuständigen) Korpskommandos II vom 10. November 2000 sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. November 2000 gemäß § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG eine pauschalierte Mehrleistungszulage ("Buchhaltungszulage") in der Höhe von monatlich 8,89 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz "Buchh&stvLtr" bei der Buchhaltung/II. Korps, längstens jedoch bis zu einer Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, gebühre. Mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung vom 25. Oktober 2002 sei dem (damals zuständigen) Korpskommando II zwecks weiterer Veranlassung mitgeteilt worden, dass auf Grund der Neuorganisation der Heeresbuchhaltung mit 1. Dezember 2002 jenen Buchhaltungsbediensteten, die in diese Organisation nicht übernommen würden, die buchhaltungsspezifischen Nebengebühren im Sinne der Bestimmung des § 15 Abs. 6 GehG mit 0 (Null) neu zu bemessen seien. Der Beschwerdeführer sei seit 1. Dezember 2002 in der G1-Abteilung des Kommandos Landstreitkräfte im "RGV-Bereich" auf dem Arbeitsplatz "RefLtr" diensteingeteilt.

Nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 18 Abs. 1 sowie des § 15 Abs. 1, 2 und 6 GehG nahm die belangte Behörde eine rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes dahingehend vor, dass auf Grund der Auflösung der Buchhaltung des Korpskommandos II im Zuge der Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2002 und der Nichtübernahme des Beschwerdeführers in die Heeresbuchhaltung für diesen daher - ungeachtet seines nunmehrigen Aufgabenbereiches - kein Anspruch auf die ihm seinerzeit zuerkannte buchhaltungsspezifische Nebengebühr bestehe. Dies deshalb, weil die dem Beschwerdeführer bisher gewährte pauschalierte Mehrleistungszulage ausschließlich für die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit in der Buchhaltung des Korpskommando II zuerkannt worden sei. Die belangte Behörde vertrete daher die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer das (damals zuständige) Korpskommando II zu Recht die Zuerkennung dieser Mehrleistungszulage aberkannt habe. Eine Erörterung des sonstigen Berufungsvorbringens könne im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben, weil eine solche zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung der Berufung hätte führen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 15 und 18 GehG lauten (§ 15 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 6 sowie § 18 mit Ausnahme der Bezeichnung des Bundesministers in seinem Abs. 2 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 214/1972; § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 2, soweit dies die Bezeichnung des Bundesministers betrifft, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000):

"§ 15. (1) Nebengebühren sind

...

6. die Mehrleistungszulage (§ 18),

...

(2) Die unter Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die in Abs. 1 Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2a) ...

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) ...

§ 18. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport."

Nach der vom Beschwerdeführer unbestrittenen Darstellung im angefochtenen Bescheid wurde ihm mit - nicht im Akt erliegendem - Bescheid des Korpskommandos II vom 10. November 2000 für die Dauer der Einteilung und Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz "Buchh&stvLtr" bei der Buchhaltung des II. Korps eine pauschalierte Mehrleistungszulage nach § 18 GehG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg. cit. im Ausmaß von 8,89 v.H. des Gehaltes V/2 bemessen.

Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Neubemessung dieser Mehrleistungszulage mit Null wurde von der belangten Behörde mit dem Wegfall der diese Mehrleistungszulage begründenden Tätigkeit in der Buchhaltung des II. Korps begründet. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die oben wiedergegebenen organisationstechnischen Überlegungen; sie vertritt im Ergebnis die Ansicht, dass die auch als "Buchhaltungszulage" bezeichnete Mehrleistungszulage dem Beschwerdeführer lediglich dann (weiter) zustehen würde, wenn er seine Tätigkeit in der Heeresbuchhaltung weiter geführt hätte.

Diese Rechtsansicht findet aber auf dem Boden der genannten Bestimmungen der §§ 15 und 18 GehG keine Deckung.

§ 18 GehG stellt nicht auf die Aufgaben eines konkreten Arbeitsplatzes sondern darauf ab, ob ein Beamter in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegende Leistungen erbringt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist die Mehrleistungszulage für die Abgeltung mengenmäßiger Mehrarbeit innerhalb der Normalarbeitszeit bestimmt; sie stellt also eine Art Akkordprämie dar und setzt die Möglichkeit der Bestimmung einer Normalarbeitsleistung als Messgröße voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 97/12/0346, zu dem mit § 18 GehG identen § 158 des Kärntner DRG 1994).

Nebengebühren (gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt) stehen an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich im vorliegenden Fall, dass sich der Bescheid des Korpskommandos II vom 10. November 2000, soweit er auf die Einteilung und Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz "Buchh&stvLtr" Bezug nimmt, auf die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, somit auf die Verwendung des Beschwerdeführers, bezieht. Die mit diesem Bescheid erfolgte Bemessung der pauschalierten Nebengebühr sollte solange Bestand haben, solange der Beschwerdeführer in der genannten Weise verwendet wurde. Entscheidend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 GehG war daher eine Änderung der Verwendung des Beschwerdeführers, nicht aber eine Änderung in der organisatorischen Eingliederung bzw. in der Bezeichnung des Arbeitsplatzes.

Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen der anspruchsbegründenden Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei pauschalierten Nebengebühren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0146, mit weiteren Hinweisen).

Wie dargestellt, führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme zwar grundsätzlich auch zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr; dies aber nur, sofern die neue Verwendung nicht ihrerseits einen solchen Anspruch begründet, was in einem Verfahren nach § 15 Abs. 6 GehG jedenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 99/12/0259).

Im vorliegenden Fall ist aber nicht einmal in nachvollziehbarer Weise klar gestellt, ob es sich überhaupt um eine neue Verwendung in diesem Sinne handelt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich Abstand davon genommen, auf den (nunmehrigen) Aufgabenbereich des Beschwerdeführers einzugehen (vgl. Seite 3, letzter Absatz des angefochtenen Bescheides "- ungeachtet Ihres nunmehrigen Aufgabenbereiches -"), sondern die Nullbemessung der Nebengebühr allein mit organisatorischen Überlegungen begründet.

Der Beschwerdeführer hat aber im Verwaltungsverfahren behauptet, die Verwendung an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz entspreche inhaltlich und mengenmäßig der Verwendung an seinem neuen Arbeitsplatz. So wies er darauf hin, dass er - wie zuvor in der Buchhaltung des Korps II - auch an seinem nunmehrigen Arbeitsplatz in erhöhtem Umfang "RGV-Aufgaben" wahrzunehmen hat. Nach seinen Behauptungen sei der Arbeitsplatz in fachlicher Hinsicht nicht verändert, in mengenmäßiger Hinsicht sogar eine Steigerung in Form einer Leistungserhöhung vorgenommen worden, weshalb die Voraussetzungen des § 18 GehG jedenfalls weiter vorlägen.

Die belangte Behörde traf weder Feststellungen zu den nunmehrigen Arbeitsplatzaufgaben und damit der Verwendung des Beschwerdeführers noch befasste sie sich inhaltlich mit dem gerade wiedergegebenen Vorbringen des Vorliegens einer Mehrleistung. Solcher Feststellungen hätte es aber bedurft, um in Übereinstimmung mit der Rechtslage und in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand haltenden Weise eine Nullbemessung der Mehrleistungszulage vornehmen zu können.

Träfe aber das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, wonach er in seiner neuen Verwendung weiterhin der ursprünglichen Verwendung entsprechende Tätigkeiten in einem Ausmaß verrichte, das mengenmäßig erheblich über der Normalleistung liege, dann erwiese sich die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Nullbemessung der Mehrleistungszulage als rechtswidrig.

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt erweist sich daher - ausgehend von dem Rechtsirrtum, dass die bloße Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes eine Nullbemessung der Mehrleistungszulage rechtfertige - als mangelhaft.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25 .Februar 2004

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