Normen
ABGB §862a;
ABGB §865;
ABGB §886;
AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §21 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;
ABGB §862a;
ABGB §865;
ABGB §886;
AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §21 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0197 und vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0065, verwiesen. Mit dem zuletzt zitierten hg. Erkenntnis vom 19. November 2002 wurde der im zweiten Rechtsgang des Berufungsverfahrens im Instanzenzug ergangene Feststellungsbescheid des Inhaltes, die Beschwerdeführerin stehe in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur "Republik Österreich", wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die tragenden Aufhebungsgründe sind den Entscheidungsgründen des zuletzt genannten Erkenntnisses zu entnehmen.
Im fortgesetzten Verfahren führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. August 2003 im Wesentlichen aus, sie habe - erst nachdem die Haft bereits über 30 Stunden angedauert habe - erklärt, von der Polizei austreten zu wollen und die ihr vorgelegte und bereits vorbereitete Dienstaustrittserklärung unterfertigt. Sodann, so als ob es den vernehmenden Beamten BI K und BI L gerade auf diese Erklärung angekommen sei, sei sie aus der Haft entlassen worden. Diese Haft sei rechtswidrig gewesen, da weder ein Haftbefehl des Untersuchungsrichters, noch ein Haftantrag des Staatsanwaltes vorgelegen sei. In der Niederschrift vom 30. Oktober 1997 sei protokolliert, dass sie über die Gründe ihrer Haft und die Tatsache, dass gegen sie ein Haftbefehl des LG I wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt bestehe, belehrt worden sei. Hingegen habe der zuständige Untersuchungsrichter des LG I am 30. Oktober 1997 vermerkt, dass BI L am 28. Oktober 1997 angefragt habe, ob der Haftbefehl gegen sie in Ordnung gehe, worauf er erklärt habe, dass Staatsanwalt Dr. La einen Haftbefehl nicht beantragt habe und die Verdächtige lediglich vorläufig verwahrt werden könne. Die vernehmenden Beamten hätten also gewusst, dass entgegen ihrer falschen Behauptung kein Haftbefehl vorgelegen sei, sodass ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen sei. Allein die lange Dauer der Vernehmung spreche für den enormen Druck der auf ihr gelastet habe. Zudem habe sie während der Haft keine Nahrung zu sich genommen. Oberst M habe zum Zustand der Beschwerdeführerin am Morgen des 31. Oktobers 1997 ausgesagt, dass sie keine Schuhe angehabt habe, zusammengekauert auf dem Bett gesessen sei, sehr stark geweint, einen verzweifelten Eindruck gemacht und sich beklagt habe, dass man ihr keinen Glauben schenke.
Oberstl. (Anmerkung: in den früheren Rechtsgängen Major) P habe ausgesagt, dass sie nach Unterfertigung der Austrittserklärung sichtbar erleichtert gewesen sei, woraus abzuleiten sei, dass sie zuvor unter Druck gewesen sei. Kaum jemand könne sich zutrauen, in einer solchen Extremsituation die Tragweite seiner Entscheidung wirklich erfassen zu können. Darüber hinaus habe sie eine verminderte Stressverarbeitung und die Tragweite ihrer Handlung nicht abschätzen können. Das ergebe sich auch aus dem beigelegten neurologisch/psychiatrisches Gutachten Dris. M vom 2. Juli 2003.
In diesem ergänzenden Gutachten Dris. M wird im Hinblick auf die im hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0065, aufgeworfenen Fragen u.a. folgendes ausgeführt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Weiters wird auf den psychodiagnostischen Befund eingegangen. Es wird moniert, die Passage zu erklären, dass eine retrospektive Beurteilung der damaligen psychischen Verfassung nicht möglich sei. Es ergäben sich aber Hinweise auf eine relevante psychische Ausnahmesituation, welche auf dem STAI-Trait Test, der Verhaltensbeobachtung mit psychisch traumatisiertem Eindruck, bei einer insgesamt partiell auffallenden Persönlichkeitsstruktur basieren.
Unter diesem Satz ist zu verstehen, dass die psychodiagnostische Beurteilung nicht gleichzeitig mit der zur Frage stehenden Situation erfolgt ist, jedoch auf Grund der im Nachhinein erfassten psychodiagnostischen Parameter, welche ja eine grundsätzliche Verhaltensnorm bestimmten exogenen Stresssituationen gegenüber darstellt, dokumentiert werden kann, dass diese Person in einer Stresssituation so reagiert, dass eine Zurechnungsfähigkeit jedenfalls deutlich eingeschränkt ist bzw. sogar nicht gegeben ist.
...
Die gutachterliche Stellungnahme bezüglich der Zurechnungsfähigkeit von der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift basiert rein auf den Ergebnissen der neurologischen/ neuropsychodiagnostischen Untersuchung, und es sollte die Frage beantwortet werden, ob die Beschwerdeführerin in einer Extremsituation eine verminderte Stressverarbeitung aufweist.
Die von der Beschwerdeführerin gemachten Schilderungen der Umstände, exklusive bekannte Fakten, wie Verhör, Arrest, Kälte, als auch irgendwelche ihr gegenüber geäußerte Versprechen sind für die Beantwortung der gestellten Frage irrelevant.
Diese Umstände d.h. Verhör und anschließender Arrest sind als Extremsituation zu betrachten.
Anhand der neuropsychodiagnostischen Untersuchungsergebnisse konnte eine verminderte Stressverarbeitung dokumentiert werden d. h. die Beschwerdeführerin konnte die Tragweite ihrer Handlung in der Extremsituation sicherlich nicht abschätzen."
Am 24. und 25. November 2003 wurden die Beamten Oberstl. P, Mag. S und Dr. Kr von der belangten Behörde zur Frage des Zeitpunktes der Übernahme der Austrittserklärung und Oberst M, BI K und BI L zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Abgabe der Austrittserklärung als Zeugen vernommen. Oberstl. P, BI K und BI L gaben folgendes an (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Oberstl. P
... Am genannten Tag wurde ich von den Kriminalbeamten
BI K und BI L, die mit der Einvernahme mit der Beschwerdeführerin beim LGK T betraut waren angerufen und mir mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin aus der Polizei austreten wolle. Ich habe diesen Umstand unverzüglich dem Behördenleiter Mag. S mitgeteilt und wurde beauftragt als Vertreter der Behörde ihr das entsprechende Austrittsschreiben vorzulegen und sie über die rechtliche Situation aufzuklären. ... Ich bin dann zum LGK T gefahren in jenes Büro wo sich die Beschwerdeführerin, die Beamten BI K und BI L befanden. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Haft, die Einvernahme war bereits abgeschlossen. Ich habe mit ihr über den Austritt gesprochen und habe sie deutlich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass
kein Widerruf mehr möglich sei. ... Ich kann mich noch erinnern,
dass ich zu ihr gesagt habe "wenn du das jetzt unterschreibst bist du morgen nicht mehr bei der Polizei "oder so ähnlich. Ich hatte den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl die Situation eindeutig erfasst hat und ihr klar war, was die Unterschriftsleistung auf der Austrittserklärung für eine Wirkung entfaltet. Sie hat uns darauf hin ersucht, man möge ihren Kasten im Wachzimmer ausräumen weil sie sich dort nicht mehr sehen lassen könne. Wir haben ihr dann gesagt, dass wir das machen werden, was einige Tage später tatsächlich durchgeführt wurde.
Auf die Befragung wie ich die Verfassung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Austrittserklärung beschreiben würde, gebe ich an:
Dazu ist zu sagen, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht im eigentlich dafür vorgesehen Polizeigefangenhaus sondern in einer Verwahrzelle der Kriminalabteilung T verwahrt wurde, darauf zurück zu führen ist, dass wir ihr die Schmach ersparen wollten Häftling im eigenen Gefangenenhaus und bewacht von den eigenen Kollegen zu sein. Dies deshalb weil wir möglichst schonend mit ihrer Person umgegangen sind.
Die Beschwerdeführerin war dementsprechend gefasst und meines Erachtens nicht über Gebühr belastet. Sie hat als Mensch mit der Situation gut umgehen können bei meinem Eintreffen im Büro bei der Kriminalabteilung hat sie bereits gewusst dass kein weiterer Haftantrag gestellt wird.
...
Ich bin unverzüglich mit der von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschriebenen Austrittserklärung zur BPD gefahren mit der Absicht diese dem Behördenleiter, in dessen Auftrag ich die Austrittserklärung entgegennahm, zu übergeben. Ich habe gewusst, dass sich der Behördenleiter noch im Haus befindet und bin soweit ich mich erinnern kann in sein Büro gegangen. Er war jedoch kurzzeitig nicht anwesend und ich habe die Originalaustritterklärung dem Leiter der Präsidialabteilung Dr. K als dessen Vertreter übergeben. Ich habe zuvor eine Kopie angefertigt und auf die Kopie den handschriftlichen Vermerk "Original bei Dr. K" mit Unterschrift gesetzt. Ich glaube, dass ich diese Kopie dem Herrn Behördenleiter auf seinen Tisch gelegt habe. Dazu ist anzuführen dass Dr. K und Polizeidirektor Mag. S die Büros Tür an Tür haben und das Büro vom Behördenleiter bei kurzfristiger Abwesenheit offen ist und ich grundsätzlich berechtigt bin, dieses in wichtigen dienstlichen Fällen zu betreten. Es ist an sich üblich, dass eingehende Schriftstücke vom Behördeleiter paraphiert werden wobei er zu seiner Paraphe das Tages- und Monatsdatum hinzufügt. Ein eigener Eingangsstempel wird meines Erachtens vom Behördenleiter nicht verwendet.
...
BI K
...
Auf die Frage hin ob die Amtshandlung als Racheakt anzusehen sei, weil die Beschwerdeführerin kurze Zeit vor Durchführung der Hausdurchsuchung eine Beschwerde gegen einen Beamten der Suchtgiftgruppe eingebracht hatte, gebe ich an, dass ich mit diesen Vorwurf heute zum ersten Mal konfrontiert werde und es mit Bestimmtheit ausschließen kann, dass dies auch nur den geringsten Einfluss auf die damalige Amtshandlung hatte. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich weil sachliches Handeln ohnehin bei jeder Amtshandlung beachtet wird.
Im Anschluss an die Hausdurchsuchung wurde die Beschwerdeführerin auf Grund der gerichtlichen Vorgaben in vorläufige Verwahrung genommen um die notwendigen Einvernahmen durchführen zu können. Auf Grund der Tatsache, dass es sich bei der Verdächtigen um eine Kollegin gehandelt hat wurde die Einvernahme, auch auf ihren Wunsch, nicht in den Räumlichkeiten der BPD durchgeführt sondern im LGK T.
Es wurde mit der Einvernahme begonnen wobei der Kollege BI L die Einvernahme geführt hat.
Auf die Befragung im Zusammenhang mit der Verfassung der Einvernommenen, während der Vernehmung gebe ich an, dass die Beschwerdeführerin auf mich einen gefassten und ruhigen Eindruck gemacht hat. Ich hatte den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin weder von der Hausdurchsuchung noch von der im Anschluss durchgeführten Einvernahme überrascht war. Ihre Verfassung kann als durchgehend konstant bezeichnet werden bis auf wenige Phasen wo ihr Tränen in den Augen standen. Dies wurde immer zum Anlass für Pausen genommen. Es wurden sicher zahlreiche Pausen eingelegt, Kaffee getrunken und während dieser Pausen relativ belanglos geplaudert. Ich bin mir auch sicher, dass der Beschwerdeführerin Nahrung angeboten wurde. Ob sie tatsächlich was gegessen hat weiß ich nicht mehr.
Auf die Frage zum Sprachablauf gebe ich an, dass die Beschwerdeführerin am Anfang der Einvernahme eher zurückhaltend wirkte und sich im Zuge der Vernehmung eine normale Gesprächsbasis entwickelte. Sie antwortete auf Fragen konzentriert und bewusst. Gegen Ende des ersten Tages ihrer Einvernahme wirkte sie etwas müde.
...
Nach Abschluss der Einvernahme am ersten Tag wurde mit dem zuständigen Staatsanwalt bzw. Untersuchungsrichter telefonisch Kontakt aufgenommen und im Zuge des Gespräches wurde ihm der bisherige Ermittlungsstand mitgeteilt und in weiterer Folge wurde uns aufgetragen die Beschwerdeführerin in Verwahrungshaft zu belassen und am nächsten Tag weiter zu befragen. Gegen Abend (...) wurde die Beschwerdeführerin somit über den weiteren Ablauf informiert auch darüber, dass sie weiter in Verwahrungshaft
verbleibt. ... Am Vormittag des darauffolgenden Tages wurde ihre
Einvernahme fortgesetzt.
...
Auf die Frage hin ob die Beschwerdeführerin während ihrer Einvernahmen damit unter Druck gesetzt wurde, dass ihr eine weitere Untersuchungshaft angedroht wurde und ihr zugesagt worden sei den Umstand ihres freiwilligen Austritts gegenüber dem Staatsanwalt positiv zu erwähnen, gebe ich an, dass dies keinesfalls den Tatsachen entspricht.
Sie wurde zu keiner Zeit von uns dahin gehend beeinflusst ihren Austritt zu erklären ganz im Gegenteil wurde versucht ihr dies auszureden. Am Ende der Einvernahme hat die Beschwerdeführerin die Niederschrift durchgelesen, hat Ausbesserungen vorgenommen und abschließend jede Seite unterschrieben. Nach Abschluss der Einvernahme wurde wieder der Staatsanwalt bzw. Untersuchungsrichter telefonisch vom Ermittlungsstand informiert und in weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin auf Grund der gerichtlichen Anordnung auf freien Fuß gesetzt. Somit war für uns die Amtshandlung beendet und der Beschwerdeführerin wurde gesagt, dass sie gehen könne.
Wenige Minuten nach dem Telefonat mit dem Staatsanwalt und ihrer verfügten Enthaftung erklärte die Beschwerdeführerin uns gegenüber, dass sie aus der Polizei austreten will. Wir beide haben noch versucht ihr dies auszureden, sie hat jedoch darauf bestanden. Nach der Erklärung, dass sie ihren Austritt im Dienstweg einbringen muss, erwiderte sie, dass sie keines Falls mehr in die Dienststelle (BPD) gehen wollte. Auf Grund dessen haben wir unseren Vorgesetzten (Oberstl. P) angerufen und haben ihm dies mitgeteilt. Bis Oberstl. P mit der vorbereiteten Austrittserklärung beim LGK T eingetroffen ist, ist mindestens eine halbe Stunde vergangen. Oberstl. P hat der Beschwerdeführerin die vorbereitete Austrittserklärung vorgelegt. Auch er fragte sie nochmals, ob sie weiß was sie da tut und ob sie sich das nicht noch einmal überlegen wolle.
Sie hat die Austrittserklärung unterschrieben und ich bin der Meinung, dass sie sich sehr wohl der Tragweite ihrer Entscheidung bewusst war. ...
...
BI L
... Auf die Frage hin ob die Amtshandlung als Racheakt
anzusehen sei weil die Beschwerdeführerin kurze Zeit vor Durchführung der Hausdurchsuchung eine Beschwerde gegen einen Beamten der Suchtgiftgruppe eingebracht hat gebe ich an, dass dies völlig aus der Luft gegriffen ist.
lm Anschluss an die Hausdurchsuchung wurde die Beschwerdeführerin auf Grund der gerichtlichen Vorgaben vorläufig in Verwahrung genommen, um eine Einvernahme durchführen zu können. Eine vorläufige Verwahrung wie sie vom Gericht angeordnet wurde stellt meines Erachtens einen Haftbefehl im Sinne der Strafprozessordnung dar.
Auf die Befragung im Zusammenhang mit der Verfassung der Beschwerdeführerin während ihrer Vernehmung, gebe ich an, dass ich mich auf meine diesbezüglich bereits gemachten Angaben berufe. Die Beschwerdeführerin machte auf mich einen ähnlichen Eindruck wie sonst in Verwahrungshaft genommene Personen. Nach meiner Ansicht hat sie ihre Angaben auf alle Fälle durchdacht und überlegt gemacht.
Ich kann mich noch sehr gut erinnern, dass sie mehrfach zum Ausdruck brachte, dass ihr der Polizeidienst nicht mehr gefällt. Es wurden sicher Pausen gemacht und es ist auch in der Niederschrift protokolliert, dass ihr Nahrung angeboten wurde.
Auf die Frage hin ob die Beschwerdeführerin während ihrer Einvernahme Austrittsgedanken verkündete, gebe ich an, dass sie dies mehrmals gemacht hat. So weit mir dies erinnerlich ist, ist auch dies in der Niederschrift protokolliert.
Nach Abschluss der Einvernahme am ersten Tag wurde mit dem zuständigen Staatsanwalt telefonisch Kontakt aufgenommen und im Zuge des Gespräches wurde ihm der bisherige Ermittlungsstand mitgeteilt und in weiterer Folge wurde uns aufgetragen die Beschwerdeführerin in Verwahrungshaft zu belassen und am nächsten Tag weiter zu befragen. ...
Auf die Frage welchen Eindruck die Beschwerdeführerin am Beginn der fortgesetzten Vernehmung auf mich machte, gebe ich Folgendes an:
So weit es mir noch in Erinnerung ist war sie eher gefasst und erweckte den Eindruck, dass sie sich mit der Situation abgefunden habe. Man konnte auch in der fortgesetzten Vernehmung ein ganz normales Gespräch mit ihr führen. Anderen Falls wäre - wie dies auch bei anderen Vernehmungen üblich ist - der Amtsarzt gerufen worden.
Auf die Frage hin ob die Beschwerdeführerin während ihrer Einvernahme damit unter Druck gesetzt wurde, dass ihr eine weitere Untersuchungshaft angedroht wurde und ihr zugesagt worden sei, den Umstand ihres freiwilligen Austritts gegenüber dem Staatsanwalt positiv zu erwähnen, gebe ich Folgendes an:
Sie wurde zu keiner Zeit in keinster Art und Weise unter Druck gesetzt. Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie die Austrittserklärung erst nach Ende der Amtshandlung und nach ihrer verfügten Enthaftung unterschrieben hat.
Am Ende der Einvernahme hat die Beschwerdeführerin die Niederschrift durchgelesen, hat Ausbesserungen vorgenommen und abschließend jede Seite unterschrieben. Nach Abschluss der Einvernahme wurde wieder mit dem Staatsanwalt telefonisch Kontakt aufgenommen, er wurde vom Ermittlungsstand informiert und in weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin auf Grund der gerichtlichen Anordnung auf freien Fuß gesetzt.
Auf Grund ihres nach wie vor bestehenden Wunsches aus dem Polizeidienst austreten zu wollen habe ich Oberstl. P angerufen und ihm dies mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin habe ich mehrfach gefragt, ob ihr bewusst sei welche Folgen ihre Unterschrift auf der Austrittserklärung habe. Für mich war völlig klar, dass sie sich der Tragweite ihrer Entscheidung bewusst war. Nachdem Oberstl. P die vorbereitete Austrittserklärung gebracht hatte wurde ihr diese vorgelegt. Auch Oberstl. P hat sie nochmals gefragt ob ihr bewusst ist was sie da tut. Wie sie angesetzt hat, um die Austrittserklärung zu unterschreiben, habe ich sie nochmals gestoppt und sie wieder auf die Folgen ihrer Unterschriftsleistung hingewiesen.
Nach ihrer Unterschriftsleistung machte sie auf mich einen gelösten Eindruck. ..."
Dr. Kr wiederholte im Wesentlichen seine schon im vorangegangenen Verwaltungsverfahren getätigten Angaben.
Zur abschließenden Klärung der Frage der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde ein "Übergutachten" des Univ-Prof. Dr. PA, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein. Dem von Univ.-Prof. Dr. PA anberaumten Untersuchungstermin am 25. Februar 2004 blieb die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung fern, dass sie der Ladung auf Grund - nicht näher präzisierter - "beruflicher, privater sowie gesundheitlicher Gründe" nicht Folge leisten könne. Sie rügte in diesem Zusammenhang ausschließlich, dass ein in Wien ansässiger Gutachter bestellt worden sei.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Verwaltungsgeschehens, insbesondere der bereits erstellten Gutachten bzw. fachärztlichen Befunden und der zeugenschaftlichen Einvernahme der involvierten Beamten gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass sich bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht am 31. Oktober 1997 im Zeitraum der Unterfertigung der Austrittserklärung keine derart ausgeprägte psychische Störung bzw. psychische Erkrankung finde, die eine derartige Beeinträchtigung der Geistesfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Willensbildung beinhaltet hätte, dass dadurch die Geschäftsfähigkeit aufgehoben gewesen wäre. Begründet wird dazu im Gutachten ausgeführt (Anonymisierung des Verwaltungsgerichtshofes; Hervorhebungen im Original):
"Es finden sich bei keinen Angaben der Beschwerdeführerin bei den Untersuchungen und Anamneseerhebungen der Vorgutachten Hinweise, dass es zu psychischen Auffälligkeiten vor gegenständlichem Ereignis gekommen war. Es finden sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem affektiven Formenkreis oder aus dem schizophrenen Formenkreis. Es finden sich keine Hinweise auf eine organische Beeinträchtigung der Geistestätigkeit im Sinne eines organischen Psychosyndroms oder eine Beeinträchtigung durch Alkohol oder durch Drogenmissbrauch.
Bei allen durchgeführten psychologischen Testuntersuchungen zeigten die Leistungsparameter betreffend die kognitive Leistungsfähigkeit entsprechende Leistungen. Ebenso finden sich keine Hinweise auf eine Verminderung der Intelligenzleistungen.
Es finden sich keine Hinweise für das Bestehen einer der genannten psychischen Auffälligkeiten in der Vorgeschichte, aber auch keinerlei Hinweise, dass wenn auch nur kurzfristig, es zu einer Symptomatik aus einem der erwähnten psychiatrischen Erkrankungsbereiche am 31.10.1997 gekommen wäre.
Im weiteren Verlauf nach dem 31.10.1997 finden sich dann Hinweise für das Vorliegen einer länger dauernden depressiven Reaktion im Zusammenhang mit der subjektiv als ungerecht empfundenen Festnahme, dem Austritt aus dem Polizeidienst, der Belastung durch ein Öffentlichwerden der Vorfälle durch Berichterstattung in den Medien, wie dies die Beschwerdeführerin bei Untersuchung Dr. T angab. Diese Belastungsreaktion erforderte dann auch eine psychologische und eine psychotherapeutische Betreuung. ...
...
Die Betroffene beantwortete laut Vernehmungsprotokoll alle Fragen zielgerichtet, ordnungsgemäß und es finden sich keine Anmerkungen psychisch relevanter Auffälligkeiten und es wird von den Vernehmungsbeamten angeführt, dass bei einer Auffälligkeit die Vernehmung unterbrochen worden wäre und der Amtsarzt zugezogen worden wäre.
Betreffend den psychischen Zustand am 31.10.1997 nach Abschluss der Vernehmung wird die Betroffene als ruhig, überlegt, im Gedankenablauf als geordnet beschrieben. Der Austrittswunsch, der bereits am Vortag erstmals geäußert wurde, wurde dann mehrfach wiederholt, selbst als die Beschwerdeführerin mehrfach auf die Konsequenzen der Unterfertigung der Austrittserklärung am 31.10.1997 hingewiesen wurde, blieb diese Entscheidung bestehen.
Der Argumentation, dass dieser Austrittswunsch unter dem Druck entstanden sei, eine weitere Untersuchungshaft zu verhindern und dies daher als eine panikartige Fluchtreaktion zu sehen ist, wie dies im Gutachten Dr. B angeführt, ist nicht zu folgen, nachdem die Schritte zur Herbeischaffung der Austrittserklärung erst nach Beendigung der vorläufigen Festnahme erfolgte und den Zeugenangaben und den Protokollen zu entnehmen ist, dass keine weitere U-Haft beantragt wurde.
Bis zum Eintreffen des vorbereiteten Formulars der Austrittserklärung ist dann auch noch eine gewisse Zeit, laut Protokollangabe ca. eine halbe Stunde vergangen, sodass dies auch eine längere Zeit zur Überlegung gegeben hat. Die Beschwerdeführerin war auch dann noch entschlossen diese Austrittserklärung zu unterschreiben, wobei sie auch beim Unterschreiben selbst noch einmal unterbrochen wurde und sie davor und währenddessen auf die Folgen der Unterschrift aufmerksam gemacht wurde. Hinzuzufügen ist, dass es im Rahmen dessen und auch danach zu auch anderen zielgerichteten, von einer Willensentscheidung geprägten und nachvollziehbaren Wünschen der Beschwerdeführerin kam, so z.B., dass sie die Austrittserklärung nicht selbst an ihrer Dienststelle einbringen wollte und auch, dass sie nach Unterfertigung der Austrittserklärung, um nicht wieder an ihre Dienststelle zurück zu müssen, um das Ausräumen ihres Spinds bat, was gegen ein panikartiges Zustandsbild und eine kognitive und affektive Einengung spricht.
Es zeigen der gesamte Ablauf und die Beschreibungen des Verhaltens der Betroffenen, dass dies ein durch eine ausreichende Entscheidungsfähigkeit und Willensbildung gefasster Entschluss war, den sie trotz mehrerer Vorhalte der Folgen durchführen wollte. Es zeigt sich für den Zeitraum von mehreren Stunden am 31.10.1997 kein Hinweis auf eine Veränderung der Denkfähigkeit oder Hinweise auf affektive Einengung, die zu einer Aufhebung der Geschäftsfähigkeit bzw. der Willensbildung geführt haben können.
Zur unterbliebenen Nahrungsaufnahme ist festzuhalten, dass den vorliegenden Protokollen zu entnehmen ist, dass der Betroffenen etwas zu essen angeboten wurde, was aber von der Betroffenen nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Verminderung des Appetits unter der Belastung der Situation ist durchaus als möglich zu erachten. Dokumentiert ist aber anscheinend eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr. Ob die Betroffene überhaupt keine feste Nahrung in diesen zwei Tagen zu sich genommen hat, ist aus den Protokollen nicht völlig zu entnehmen. Bei ausreichender Flüssigkeitszufuhr ist aber eine Nahrungskarenz von 1½ Tagen nicht dazu geeignet, bei einem sonst körperlich gesunden Menschen, eine psychisch relevante Störung hervorzurufen.
Es ist der psychische Zustand der Beschwerdeführerin wie bei jedem, der erstmals inhaftiert wurde und seiner Meinung nach schuldlos inhaftiert wurde, als eine psychisch belastende Situation zu sehen, die von Belastungsgefühlen, Befindlichkeitsveränderungen, berechtigten Angstgefühlen mit Störungen des Schlafes verbunden sein kann. Inwieweit dies aber bereits als psychiatrisch relevante Störung mit der Diagnose depressive Belastungsreaktion, abnorme Belastungsreaktion oder Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion zu bezeichnen ist, ist als sehr fraglich zu erachten und kann auch nicht mit völliger Sicherheit festgestellt werden, nachdem keine psychiatrische Untersuchung zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hat. Es wird diese im Grenzbereich zwischen nachvollziehbaren Reaktionen von Gefühlsäußerungen auf eine derartige Situation und einer möglicherweise depressiven Reaktion im psychiatrischen Sinne zu sehen sein.
Es ist aber jedenfalls festzuhalten, dass auch eine depressive Reaktion im psychiatrischen Sinn keine derartige Beeinträchtigung der Denkleistungen, Geistestätigkeit und Entscheidungsfähigkeit beinhaltet, die eine Geschäftsunfähigkeit bedingen würde, wie auch bereits im Gutachten Dr. T ausgeführt.
...
Zur diagnostischen Zuordnung des Zustandsbildes, das die Beschwerdeführerin während der Vernehmungen und insbesondere zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Austrittserklärung gezeigt hat und wie dies im Gutachten Dr. T als Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (...) festgehalten wurde, ist Folgendes festzustellen:
Unter Anpassungsstörungen werden psychische Krankheitsbilder diagnostiziert, die nach einer schweren Belastung innerhalb von einem Monat entstehen, wobei an psychopathologisch auffälligen Symptomen depressive Stimmung, Angst, Besorgnis, ein Gefühl unmöglich zurechtzukommen oder unmöglich vorauszuplanen oder nicht mehr in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu können sowie eine gewisse Einschränkung der Bewältigung der alltäglichen Routine auftreten. Es ist bei der Diagnose insbesondere der Bezug zum belastenden Ereignis, der Situation der Lebenskrise oder Inhalt, Art und Schwere der Symptome zu beachten. Den Beschreibungen und den Angaben der Beschwerdeführerin selbst und einmal am Morgen des zweiten Verhandlungstages durch Zeugen beschrieben, sind eine traurige Stimmungslage mit Weinen und subjektiv beschriebene Angstgefühle zu entnehmen. Inwieweit diese Symptome als psychopathologisch psychiatrisch relevante Symptome zu sehen sind oder wieweit sie im Gefühlsausdrucksspektrum eines Menschen zu sehen sind, der erstmals in Haft genommen wurde, ist schwer abzugrenzen.
Weiters ist zur Diagnose depressive Reaktion festzuhalten, dass das ICD-10 diagnostische Zuordnungen unterschiedlichster psychiatrischer Phänomene umfasst, die zu einer Inanspruchnahme von Behandlungen führen, um eine entsprechende Zuordnung für eine Behandlung zu finden. Darunter gehören auch Anpassungsstörungen, die bei längerer Dauer häufig zu Inanspruchnahme von Behandlungen führen. Es ist aber eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion nicht dazu geeignet, eine Veränderung der geistigen Leistungsfähigkeit, der Entscheidungsfähigkeit und der Willensbildung in einer derart krankhaften Weise zu verursachen, als dass dadurch die Geschäftsfähigkeit auszuschließen wäre.
...
Bezug nehmend zum Gutachten Dr. B ist festzuhalten, dass die entsprechende Untersuchung und Befunderhebung ca. 10 Wochen nach dem gegenständlichen Ereignis stattfand und nur auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruht. Eine Kenntnis des Ablaufes entsprechend dem Akteninhalt lag nicht vor. Der Befund und Anamneseerhebung mit der Beschwerdeführerin selbst ist vor allem der Ablauf der Ereignisse aus der Sicht der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Eine genauere Exploration der Symptome und psychischen Beeinträchtigungen, die für eine Geschäftsunfähigkeit relevant wären, sind dieser Befunderhebung aber nicht zu entnehmen. Eine genauere Beschreibung psychischer Symptome ist erst für die Zeit nach dem 31.10.1997 zu entnehmen.
Die im Gutachten angeführte Panik und Zustand erheblicher affektiver und kognitiver Einengung ist keinen sonstigen Beschreibungen zu entnehmen. Es findet sich auch kein Substrat, dass dies in einem Ausmaß vorgelegen wäre, dass dadurch die Geschäftsfähigkeit höhergradig beeinträchtigt gewesen wäre. Auch der im Gutachten angeführte zwanghafte Impuls die unerträgliche Situation zu beenden und aus ihr zu flüchten, da sie sich von der Möglichkeit einer weiter andauernden U-Haft bedroht fühlte, entspricht nicht dem Akteninhalt und den Beschreibungen der Situation zum Zeitpunkt als sie die Austrittserklärung unterschrieb. Insbesondere zeigen die Beschreibungen der Zeugen für diesen Zeitpunkt, wo eine gewisse Zeit auf das Eintreffen der Austrittserklärung gewartet wurde, keinen Zustand wo ein Panikzustand, der auch mit einer vegetativen Symptomatik, wie Zittern, etc., wenn dies aus psychiatrischer Sicht als ein Panikzustand zu sehen ist, verbunden sein müsste und auch keinen Zustand erheblicher affektiver und kognitiver Einengung. Außerdem würde, (selbst wenn) die Beschwerdeführerin wirklich die Austrittserklärung nur unterschrieb, um damit die weitere U-Haft abzuwenden, dies nicht unbedingt eine Geschäftsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bedingen, sondern würde als Entscheidungsfindung unter einem äußeren Zwang zu sehen sein.
Das Gutachten Univ.-Prof. Dr. Pr , das als Grundlage die ersten Beschreibungen des psychischen Zustandes und des Verhaltens der Betroffenen durch die damit befassten Beamten und auch die genauen Beschreibungen des Ablaufes der Unterfertigung der Austrittserklärung beinhaltet, kommt im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis wie der gefertigte Sachverständige. Auch hier wird festgehalten, dass kein Hinweis auf eine vorbestehende psychiatrische Erkrankung fassbar ist, sie nicht unter dem Einfluss von Drogen und Medikamenten stand, der Amtsarzt nicht beigezogen werden musste, sie in der Lage war alle an sie gerichteten Fragen ausführlich zu beantworten, dass sich eine Verminderung der Aussagefähigkeit dem umfangreichen Protokoll nicht entnehmen lasse, der Wortschatz und die flüssige Ausdrucksweise der Bildung entsprechen, sie bereits am ersten Tag der Vernehmung erklärte, dass sie aus dem Polizeidienst ausscheiden wolle.
Sie selbst schätzte sich als vernehmungsfähig ein, beantwortete auch am zweiten Vernehmungstag alle Fragen ausführlich. Es gingen auch aus den handschriftlichen Bemerkungen auf mehreren Seiten des Protokolls und Art der Formulierung keine psychopathologischen Hinweise hervor. Es waren keine Anhaltspunkte für einen Panikzustand und eine Ausnahmeverfassung im Sinne einer beeinträchtigten Geschäftsfähigkeit feststellbar. Diesen Ausführungen sind im Wesentlichen zu folgen.
...
Betreffend des Sachverständigengutachten Dr. T ist festzuhalten, dass dieses auf den Akteninhalt sowie einer ausführlichen Anamnese und Befunderhebung mit der Beschwerdeführerin selbst beruht. Die Anamnese und Befunderhebung beinhaltet u.a., die Beschreibung von Motivationen, warum die Betroffene nicht mehr im Polizeidienst verbleiben wollte. Der Befund, der zum Untersuchungszeitpunkt erhoben wurde, zeigte ein depressives affektlabiles Zustandsbild, dies aber 2½ Jahre nach gegenständlichem Ereignis.
Die Feststellung, dass das beschriebene Verhalten und der Ablauf der Vernehmung am 31. Oktober 1997 und dann auch der Unterfertigung und Austrittserklärung keinen Rückschluss auf eine affektive Einengung oder Panik durch Druck und Zwang zulassen, ist nachvollziehbar. Ebenso die Feststellung, dass eine Belastungsreaktion keine Geschäftsunfähigkeit bedingt. Die Möglichkeit, dass die diagnostische Zuordnung "reaktive Verstimmung im Rahmen einer Anpassungsstörung" als psychiatrische Diagnose festzustellen sei, könnte diskutiert werden, ist aber nicht ausschließbar.
...
Der fachärztliche Befundbericht Dr. Ki von Mai 1999 beschreibt im Wesentlichen die Beschwerdesymptomatik, die zu einer Behandlung geführt hat, trifft diagnostische Zuordnungen, die für eine weitere Behandlung von Interesse sind, befasst sich aber nicht mit der Frage der Geschäftsfähigkeit am 31.10.1997.
Betreffend des Gutachtens Dris. M von Oktober 2000 ist festzuhalten, dass dieses auf den Akteninhalt, den Vorgutachten, einer persönlichen Untersuchung der Patientin und insbesondere auf psychologische Testuntersuchungen basiert. Die gutachterliche Aussage, dass eine akute Belastungsreaktion mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt die Tragweite ihrer Unterschriftsleistung im vollen Ausmaß nicht erkennen konnte, basiert im Wesentlichen auf einer Beurteilung der Auffälligkeiten in zwei Testuntersuchungen, nämlich dem Freiburger Persönlichkeitsinventar und dem State-Trait-Anxiety-Inventory.
Betreffend des Freiburger Persönlichkeitsinventars ist festzuhalten, dass es sich auch um ein Selbstrating handelt, d.h. der Patient bekommt ca. 150 Fragen, die er mit ja und nein beantwortet. Daraus wird ein Persönlichkeitsprofil erstellt. Hierbei fanden sich bei der Beschwerdeführerin Auffälligkeiten. In einem Stressverarbeitungsbogen fanden sich keine ausgeprägten Auffälligkeiten.
Allgemein wird aber betreffend der Testuntersuchungen festgehalten, dass eine retrospektive Beurteilung der damaligen psychischen Verfassung aufgrund der Testverfahren nicht möglich ist. Dem ist beizupflichten.
Beim Freiburger Persönlichkeitsinventar handelt es sich zwar um eine Erfassung von Persönlichkeitsparametern zum Untersuchungszeitpunkt, doch ist die Durchführung dieses Fragebogens 1½ Jahre oder 2 Jahre nach gegenständlichem Ereignis für eine retrospektive Aussage als problematisch zu sehen. Insbesondere können die bei diesem Test auffälligen Parameter, wie Nervosität, Erregbarkeit, affektive Labilität auch durch die von der Beschwerdeführerin nach dem 31.10.1997 angeführten psychischen Beeinträchtigungen im Sinne einer länger dauernden depressiven Reaktion oder auch, wie einmal diagnostisch festgestellt, einer posttraumatischen Belastungsreaktion bedingt sein.
Der Angstfragebogen STAI ist auch ein Selbstratingfragebogen, der zur Feststellung einer allgemeinen vorhandenen Angstbereitschaft und einer Angstbereitschaft in Situationen verwendet wird. Hierzu ist festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht Angstgefühle relevant sind, die in Situationen, die üblicherweise keine Angst verursachen, auftreten, wie Angstgefühle wie z B. beim Fahren mit einer U-Bahn, Fahren mit einem Lift. Derartige anfallsartige Angstgefühle werden als Panikattacken mit oder ohne Agoraphobie bezeichnet. Allgemeine Angstgefühle, die auch in einfachen Alltagssituationen auftreten, werden als generalisierte Angststörung bezeichnet. Die aus psychiatrischer Sicht relevanten Angstgefühle sind auch mit vegetativer Symptomatik, Zittern, Schwitzen, etc. verbunden und treten in Situationen auf, wo üblicherweise keine Angst auftreten sollte. Angst an sich ist von der Situation abhängig, (als) ein nicht als pathologisch anzusehendes Gefühl zu sehen.
Neben der Problematik der Verwertbarkeit dieses Fragebogens, der auf einem Selbstrating basiert, ist die Tatsache, dass unterschiedliche Werte bei der Untersuchung selbst und dann bei einer Imagination der Situation während der beiden Vernehmungen und dass bei der Vorstellung der Vernehmung höhere Werte erzielt wurden, ein Ergebnis, das keinen Rückschluss zulässt. Dass die Vorstellung an diese Situation durchaus geeignet sein kann, Besorgnis und Angstgefühle auszulösen, ist nachvollziehbar. Es lässt sich jedenfalls auf Grund der Auffälligkeiten in den beiden Fragebögen retrospektiv kein Rückschluss auf die Aufhebung der Geschäftsfähigkeit durchführen.
Es ist dem Gutachten Prof Dr. Pr und Dr. T zu folgen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sehr wohl nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin durch die Hausdurchsuchung, Festnahme und dann durch die 1½ Tage dauernde Vernehmung sich in einer Situation befand, wo sie psychisch belastet war und diverse Gefühls- und Befindlichkeitsstörungen auf Grund dieser Belastungen, wie bei jedem erstmals Inhaftierten, entwickelte. Dies mag auch dadurch noch verstärkt gewesen sein, dass sie sich subjektiv unberechtigt festgenommen fühlte und auch dass dies für den Beruf einer Polizistin ein besonders problematischer Umstand ist.
Es kann aber weder auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin bei den Befunderhebungen und Anamneseerhebungen im Rahmen der Gutachten, wo sie zu einer Untersuchung erschien, noch in den ersten aber auch nicht in den im November 2003 durchgeführten Zeugeneinvernahmen, die direkt die Beschreibung des Zustandes und des Verhaltens der Beschwerdeführerin betrafen, eine psychiatrisch psychopathologische Symptomatik in einem Ausmaß festgestellt werden, dass dadurch Entscheidungsfähigkeit und geistige Leistungsfähigkeit in einem derartigen Ausmaß beeinträchtigt gewesen wäre, dass dies eine Geschäftsunfähigkeit bedingt hätte."
Mit Schreiben vom 17. September 2004 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, aufgrund des Gutachtens Dris. M stehe fest, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Austrittserklärung nicht geschäftsfähig gewesen sei. Weiters sei nicht ersichtlich, wieso mit der Gutachtenserstellung ein Sachverständiger aus W beauftragt worden sei, obwohl sie in I lebe. Es sei ihr keinesfalls zumutbar gewesen, nach W zu reisen. Das Gutachten des Univ.-Prof. Dr. PA sei mangelhaft, da es sich lediglich um ein Gutachten ohne persönliche Untersuchung handle. Die gutachterlichen Ausführungen würden bloß auf den vorgelegten Unterlagen beruhen. Gerade die Abgrenzung von noch normal verständlichen Ausnahmereaktionen und schon psychosewertigen Zuständen könne nur durch ausführliche Exploration vorgenommen werden. Weiters nehme Univ.-Prof. Dr. PA in seinem Gutachten eine rechtliche Würdigung vor. Er sei nicht zuständig darüber zu entscheiden, ob sie geschäftsfähig sei oder nicht. Dies obliege der Behörde. Das Gutachten des Univ.-Prof. Dr. PA stütze sich hinsichtlich ihres inneren Gemütszustandes auf die Meinungen von Zeugen. Dies sei unsachlich. Zur Klärung der Gutachterproblematik wären die Gutachter zur Ergänzung ihrer Gutachten unter Zugrundelegung des von der Behörde letztlich als erwiesen angenommenen Verhaltens der Beschwerdeführerin aufzufordern gewesen. Darüber hinaus beantrage sie ihre Einvernahme und die Einvernahme der Zeugen BI K, BI L, Oberstl. P und Oberst M unter Beisein aller Sachverständigen sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung aller betroffenen Sachverständigen sowie ihres Vertreters. Weiters seien die Beamten Mag. S und Dr. Kr, der Untersuchungsrichter Dr. F und der Staatsanwalt Dr. La unter Beisein ihres Vertreters zu vernehmen. Zum verspäteten Empfang der Dienstaustrittserklärung sei auszuführen, dass Oberstl. P nicht befragt worden sei, wie er sich das auf der Kopie fehlende Namenszeichen erklären könne. Folge man der Aussage von Oberstl. P, er habe vor der Übergabe des Originals an Dr. Kr eine Kopie angefertigt, so hätte diese auch sein Namenszeichen tragen müssen, was aber nicht der Fall sei. Es könne sein, dass er es verabsäumt habe, sein Namenszeichen anlässlich der Unterzeichnung anzubringen und dies nach Anfertigung der Kopie aber vor Übergabe des Originals festgestellt und nachgeholt habe.
Diesfalls würde aber der Vermerk: "vor mir P" eine Fehlbeurkundung darstellen. Die erste Aussage Oberstl. P, es könne sein, dass er die Austrittserklärung in das Zentralinspektorat gegeben habe, erscheine der üblichen Praxis entsprechend und in einem höheren Ausmaß glaubhaft. Es werde daher die Einvernahme des damaligen Leiters des Zentralinspektorates, zum Beweis dafür, dass der übliche Dienstweg einer Dienstaustrittserklärung zuvor ins Zentralinspektorat führe, beantragt.
Diesem Schreiben war eine neuropsychiatrische fachärztliche Stellungnahme des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. S vom 17. September 2004 angeschlossen. In der Zusammenfassung wird folgendes ausgeführt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Aus der gegebenen Gesamtsicht hat sich für die Begutachtete aus einer vorher unbeschwerten Lebenssituation am 30.10.1997 ein massives psychisches Trauma ergeben, das einerseits auf den erheblichen und bedrohlichen Beschuldigungen, andererseits aber auch aus der massiven Überlastung der folgenden zwei Tage resultiert hat. Charakteristischer Weise hat die Begutachtete nahezu im Sinne eines Todstellreflexes weitgehend passiv reagiert und nicht einmal die minimalen ihr zustehenden Rechte (z.B. Konsultation eines Anwaltes, Hinterfragung eines in dieser Form nicht bestehenden Haftbefehls etc.) eingefordert, obwohl sie als Mitarbeiterin des Polizeidienstes selbstverständlich über diese Möglichkeiten informiert sein musste, dies umso mehr als sie einige Semester Jus Studium hinter sich hatte. Zum Zeitpunkt des Ereignisses wurde sie von keinem einzigen psychologischen oder psychiatrischen Fachmann gesehen, umso erstaunlicher sind die dezidierten Aussagen unter anderem im Gutachten Prof. Dr. PA, sowie Dr. T und Prof. Dr. Pr, die keine wesentliche psychische Beeinträchtigung im Sinne einer Einengung von Kognition und Entschlussfähigkeit festgestellt haben.
Für den Unterfertigten ergibt sich aus Anamnesegespräch, neuropsychiatrischer Untersuchung der Begutachteten, sowie den im Akt dargestellten Fakten im Gegensatz dazu die hochgradige Wahrscheinlichkeit einer schweren psychischen Traumatisierung mit weitgehender ängstlicher Regression und einer Einengung der Betroffenen auf die massive belastende Situation. Diese Einengung hat letztlich dann auch zur Unterfertigung der offensichtlich bereits vorsorglich vorbereiteten Austrittserklärung geführt."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 2005 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 8. Jänner 1998 (im dritten Rechtsgang) neuerlich ab. Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges sowie der Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde wie folgt aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"... Am 30.10.1997 wurde bei Ihnen eine Hausdurchsuchung
durchgeführt, im Zuge dieser Hausdurchsuchung wurden Sie vorläufig in Verwahrung genommen und zur Einvernahme zum LGK T (...) gebracht. Nach Abschluss Ihrer Einvernahme am 31.10.1997 durch Beamte der BPD unterzeichneten Sie Ihre freiwillige Austrittserklärung aus dem Polizeidienst. ...
Zum umstrittenen Zeitpunkt des Einlangens der Austrittserklärung bei der Behörde wurden ergänzende Ermittlungen durchgeführt sowie sämtliche involvierten Beamten zeugenschaftlich einvernommen.
Für die Berufungsbehörde steht danach fest, dass Sie während Ihrer Einvernahme bekannt gegeben haben, dass Sie aus der Polizei austreten wollen. Seitens der Berufungsbehörde wird diesbezüglich ergänzend angeführt, dass Sie bereits am ersten Tag Ihrer Einvernahme den Wunsch geäußert haben aus dem Polizeidienst austreten zu wollen und dies auch aktenkundig ist. Am zweiten Vernehmungstag wurde dieser Wunsch wiederholt. Aus diesem Grund wurde Oberstl. P entsprechend informiert, der Ihnen nach Rücksprache mit dem Polizeidirektor eine vorgeschriebene Austrittserklärung überbrachte. Zum Zeitpunkt als Ihnen diese Austrittserklärung auf Ihren Wunsch hin vorgelegt wurde, war Ihre Einvernahme bereits abgeschlossen, d.h. Sie waren keinen polizeilichen Zwangsbefugnissen mehr unterworfen. Sie wurden auf die Rechtsfolgen dieser Austrittserklärung mit aller Deutlichkeit hingewiesen und Oberstl. P hat Ihnen auch ausdrücklich erklärt, dass auf Grund des Datums (31.10.) es nach den Bestimmungen des BDG 1979 so ist, dass ein Widerruf im Folgemonat nicht mehr möglich ist.
Um ca. 13.45 Uhr traf Oberstl. P mit der von Ihnen unterfertigten Austrittserklärung wieder bei der BPD ein und begab sich in das do. Präsidialbüro, mit der Absicht die Austrittserklärung dem Behördenleiter zu übergeben. Während das Original der Austrittserklärung in der Folge an das zuständige Personalreferat weitergeleitet wurde, übergab Dr. Kr dem Polizeidirektor eine Ausfertigung, auf welcher dieser seine Paraphe und das Datum anbrachte. Auf dem an das Personalreferat weitergeleitetem Original wurde erst am darauf folgenden Montag der Einlaufstempel des Zentralinspektorates angebracht.
Da der Ablauf des Einlangens der Austrittserklärung beim Behördenleiter von diesem, von Dr. K und von Oberstl. P durch deren zeugenschaftlichen Einvernahmen sowie durch eine Ablichtung des Fahrbefehls für das von Oberstl. P verwendete Dienstfahrzeug belegt wird, besteht kein Zweifel daran, dass die Austrittserklärung noch am 31.10.1997 beim Behördenleiter eingelangt ist.
...
Alle Ihre Mutmaßungen über allfällige Manipulationen im Zusammenhang mit der Übernahme Ihrer Austrittserklärung am 31.10.1997, entbehren somit jeder Grundlage, da nun zweifelsfrei feststeht, dass der Polizeidirektor die gegenständliche Austrittserklärung am 31.10.1997, im Laufe des Nachmittags, übernommen hat.
Dass der weitere Ablauf bzw. die Weiterleitung der Austrittserklärung an das zuständige Referat, den involvierten Beamten nicht mehr zur Gänze erinnerlich ist, insbesondere wann und wo diverse Kopien Ihrer Austrittserklärung angefertigt wurden, ist auf Grund der nunmehr verstrichenen Zeit nicht verwunderlich. ...
...
Nach Abschluss Ihrer Einvernahme am 31.10.1997 um 12.45 Uhr wurde von den einvernehmenden Beamten, bezüglich der weiteren Vorgangsweise, mit dem zuständigen Staatsanwalt telefoniert. Nach diesem Telefonat wurde Ihnen mitgeteilt, dass keine Haft verhängt wird und Sie wurden im unmittelbaren Anschluss daran - ca. um 13.00 Uhr - aus der vorläufigen Verwahrungshaft entlassen.
Auf Grund der Angaben von Oberstl. P, BI L und BI K steht fest, dass Ihnen erst um ca. 13.30 Uhr (Oberstl. P wurde telefonisch über Ihren Austrittswunsch informiert, woraufhin er sich um ca. 13.15 Uhr ein Dienstkraftzeug geholt hat und nach einer ungefähren Fahrzeit von 10 Minuten beim LGK T eingetroffen ist, siehe Fahrbefehl vom 31.10.1997) die Austrittserklärung zur Unterschrift vorgelegt wurde, dies auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin und auch nach Beendigung Ihrer Einvernahme bzw. Beendigung jeglicher polizeilicher Zwangsbefugnisse (...). Sie hatten somit ca. eine halbe Stunde Zeit Ihren Austrittswunsch zu überdenken, darüber hinaus wurden Sie mehrmals eingehend auf die Folgen Ihrer Unterschriftsleistung hingewiesen.
Zu Ihren Behauptungen, Sie seien während Ihrer Einvernahmen damit unter Druck gesetzt worden, dass Ihnen eine weitere Untersuchungshaft angedroht wurde und Ihnen zugesagt worden sei den Umstand Ihres freiwilligen Austritts gegenüber dem Staatsanwalt positiv zu erwähnen, wurde von beiden einvernehmenden Beamten angegeben, dass dies keinesfalls den Tatsachen entspricht. Bereits relativ zu Beginn der Niederschrift (...) führten Sie an, dass Sie sich bei der Polizei nicht sehr wohlgefühlt haben und dort auch nicht sehr viele Freunde haben. Dass dieses 'Unwohlsein' schon seit längerer Zeit besteht, ergibt sich auch aus Ihrer späteren Aussage, dass Sie dieses 'Problem' bereits öfters mit einem Bekannten besprochen haben (...).
Diese Äußerungen lassen erkennen, dass der von Ihnen später erfolgte freiwillige Austritt nicht auf eine spontane Reaktion, die sich lediglich auf Grund der Einvernahmesituation und der damit unbestritten in gewissem Maße gegebenen psychischen Belastung, ergeben hat, zurückzuführen ist, sondern dass Sie sich bereits seit längerer Zeit in der Rolle der Polizeibeamtin nicht wirklich wohlgefühlt haben. Dass Sie die Austrittserklärung somit nur auf Grund des psychischen Stresses ausgesprochen haben, erscheint somit nicht glaubwürdig, zumal Sie selber wiederholt anführten, bereits seit längerem - und somit völlig unabhängig von der gegenständlichen Situation - Zweifel an Ihrer Berufswahl gehabt zu haben. ...
Sie haben somit während Ihrer Einvernahme immer wieder durchklingen lassen, dass Sie mit dem Polizeidienst nicht zufrieden sind und eigentlich von diesem weg möchten. Ausdrücklich angeführt wird, dass Sie zu keiner Zeit von den einvernehmenden Beamten dahin gehend beeinflusst worden sind, Ihren Austritt zu erklären, sondern ganz im Gegenteil versucht wurde Ihnen dies auszureden.
Zu der Behauptung, dass Ihnen Versprechungen dahingehend gemacht wurden, dass die Beamten im Gespräch mit dem Staatsanwalt hinsichtlich Ihrer Freilassung den Umstand eines freiwilligen Austritts positiv erwähnen würden, ist zunächst anzumerken, dass in der Niederschrift vom 31.10.1997 festgehalten wurde, dass über den weiteren Haftverlauf das Gericht zu entscheiden hat und diesbezüglich keinerlei Versprechungen von Seiten der einvernehmenden Beamten abgegeben werden können. Für die Annahme, dass die einvernehmenden Beamten entgegen dieser schriftlich festgehaltenen und von Ihnen durch Ihre Unterschrift bestätigten Aussage eine entsprechende Intervention beim Staatsanwalt in Aussicht gestellt haben, um Sie so zur Unterschrift zu 'nötigen' bestehen somit auch keinerlei Anhaltspunkte. So kann den Beamten ein derartiges Fehlverhalten weder vorgeworfen noch nachgewiesen werden.
...
Zu dem Vorwurf, dass die Amtshandlung gegen Sie als Racheakt zu werten sei, geben beide Beamten an, dies mit Bestimmtheit ausschließen zu können. Weitere Ausführungen dazu würden sich erübrigen, weil sachliches Handeln ohnehin bei jeder Amtshandlung
beachtet wird. ... Dafür, dass die Einvernahme während der
gesamten Zeit auf kollegialer Basis verlief, sprach auch der Umstand, dass Ihre Vernehmung - nicht wie sonst üblich - bei der BPD durchgeführt worden sei, Sie, 'weil Sie eine Kollegin waren' im LGK T einvernommen worden seien.
Zu Ihrem Vorbringen, dass die Verhaftung als solche unrechtmäßig erfolgt sei, da im Akt weder ein schriftlicher noch mündlicher Haftbefehl vorgelegen habe, ist anzumerken, dass die einschreitenden Beamten von Ihnen diesbezüglich wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wurden. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verhaftung oblag somit dem Gericht welches die diesbezüglichen Vorwürfe zu klären hatte. Da dieses Verfahren jedoch gemäß § 91 Abs. 1 StPO (richtig wohl: § 90 Abs. 1 StPO) eingestellt wurde, steht für die Berufungsbehörde fest, dass auch sämtliche in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe haltlos sind.
...
Der Vollständigkeit halber wird aber auf die Niederschrift vom 30.10.1997 hingewiesen, wo Sie angegeben haben: 'Mir ist bewusst, dass ich mich in der vorläufigen Verwahrung befinde und dass nur das Gericht die weitere Entscheidung treffen kann.'
...
In Ansehung der Beurteilung der Frage der Geschäftsfähigkeit aus medizinischer Sicht liegen Gutachten bzw. Befunde vor, welche zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Diese Widersprüchlichkeiten sind auch nach Ansicht des ho. chefärztlichen Dienstes nur mittels Einholung eines Übergutachtens zu klären, da der dienstrechtlichen Berufungsentscheidung somit auch medizinisches Fachwissen zu Grunde zu legen ist. Auch können teilweise Fragen nicht mehr direkt geklärt werden, da der, seitens der Behörde beauftragte Sachverständige, Univ.-Prof. Dr. Pr, mittlerweile verstorben ist. Da sich das Gutachten von Univ.- Prof. Dr. Pr nicht nur auf Ihre Schilderungen der damaligen Situation und Ihren behaupteten Zustand stützt, sondern auch der gesamte Akteninhalt und die Aussagen aller beteiligten Beamten (bei deren Einvernahmen der Sachverständige persönlich anwesend war) einbezogen wurden, wird diesem Gutachten somit ein wesentlicher Stellenwert eingeräumt.
...
Nach einer ausführlichen Gegenüberstellung und Erläuterung der Vorgutachten und Befunde gelangt Univ.-Prof. Dr. PA zu der Ansicht, dass dem Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Pr und Dr. T zu folgen ist.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass es sehr wohl nachvollziehbar ist, dass Sie sich durch die Hausdurchsuchung, Festnahme und dann durch die 1½ Tage dauernde Vernehmung in einer Situation befanden, wo Sie psychisch belastet waren und diverse Gefühls- und Befindlichkeitsstörungen auf Grund dieser Belastungen, wie bei jedem erstmals Inhaftierten, entwickelten. Dies mag auch dadurch noch verstärkt gewesen sein, dass Sie sich subjektiv unberechtigt festgenommen fühlten und (dies) für eine Polizistin einen besonders problematischen Umstand darstellt.
Es kann aber weder auf Grund Ihrer Angaben bei den Befunderhebungen und Anamneseerhebungen im Rahmen der Gutachten, wo sie zu einer Untersuchung erschienen, noch in den ersten, aber auch nicht in den im November 2003 durchgeführten Zeugeneinvernahmen, die direkt die Beschreibung Ihres Zustandes und Ihr Verhaltens betrafen, eine psychiatrisch psychopathologische Symptomatik in einem Ausmaß festgestellt werden, dass dadurch Ihre Entscheidungsfähigkeit und geistige Leistungsfähigkeit in einem derartigen Ausmaß beeinträchtigt gewesen wäre, dass dies eine Geschäftsunfähigkeit bedingt hätte.
Diesen Ausführungen kommt vor dem Hintergrund der bislang vorliegenden sowie der ergänzenden Ermittlungsergebnisse, nach ho. Ansicht volle Beweiskraft zu und wird diesem Übergutachten höhere Aussagekraft zugesprochen, als der von Ihnen erneut vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 17.9.2004, des Univ.- Prof. Dr. S.
...
Ihre Behauptung der Sachverständige Dr. PA wäre nicht bereit gewesen nach I bzw. K zu reisen, entspricht keinesfalls den Tatsachen. Vielmehr vermeinten Sie, die sich Ihnen gebotene Möglichkeit im ergänzenden Ermittlungsverfahren nicht nützen zu müssen, da Ihnen eine Reise nach W nicht zumutbar sei. Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass der Sachverständige bereit gewesen wäre nach I bzw. nach K zu reisen, da diesbezügliche Reisebewegungen jedenfalls im Auftrag zur Erstellung des Übergutachtens gedeckt gewesen wären. Eine derartige Bereitschaft stand jedoch nicht zur Frage, da ein
derartiges Ansinnen von Ihnen nicht geäußert wurde. ... Wenn Sie
nun den Umstand - der Sachverständige hätte sie nicht persönlich untersucht - diesem zum Vorwurf machen, führt dies auch Ihre eigenen vorgelegten fachärztlichen Befunde bzw. Gutachten ad Absurdum, denn auch die darin enthaltenen Aussagen bauen auf den gleichen Unterlagen auf.
...
Da die psychodiagnostische Beurteilung nicht gleichzeitig mit der zur Frage stehenden Situation erfolgt ist, konnte somit nur im Nachhinein versucht werden, auf Grundlage verschiedener Zeugenaussagen und der Aktenlage Ihren Zustand zu dokumentieren.
...
Zur behaupteten unterbliebenen Nahrungsaufnahme ist festzuhalten, dass Sie wie jede andere verdächtige Person
behandelt worden sind. ... Den vorliegenden Protokollen ist zu
entnehmen ist, dass Ihnen wiederholt an beiden Tagen zu essen angeboten wurde, dies aber von Ihnen nicht in Anspruch genommen wurde (...).
Wie Univ.-Prof. Dr. PA dazu feststellt, ist eine Verminderung des Appetits unter der Belastung der Situation durchaus als möglich zu erachten. Dokumentiert ist aber anscheinend eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr. Ob die Betroffene überhaupt keine feste Nahrung in diesen zwei Tagen zu sich genommen hat, ist aus den Protokollen nicht völlig zu entnehmen.
Bei ausreichender Flüssigkeitszufuhr ist aber eine Nahrungskarenz von 1½ Tagen nicht dazu geeignet, bei einem sonst körperlich gesunden Menschen, eine psychisch relevante Störung hervorzurufen.
...
Auf Grundlage bereits vorliegenden sowie des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren steht für die Berufungsbehörde nunmehr fest, dass Sie sich bei Ihrer Einvernahme Ihrer Aussagen bzw. Ihrer Unterschriftsleistung und der Tragweite Ihrer
Entscheidung völlig bewusst waren. ... "
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 21 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, die beiden ersten Absätze in der Stammfassung dieses Gesetzes, der dritte Absatz in der Fassung der zweiten BDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 43/1995, lauten:
"§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat."
Zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Austrittserklärung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in den im ersten und zweiten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnissen vom 16. Dezember 1998 und vom 19. November 2002 ausführte, sind vorliegendenfalls die Regeln des Zivilrechts über die Geschäftsfähigkeit und in diesem Zusammenhang die Frage maßgebend, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterfertigung ihrer Austrittserklärung nicht mehr in der Lage war, frei zu entscheiden und die Tragweite der von ihr unterfertigten Erklärung zu erfassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zum Begriff der partiellen Geschäftsunfähigkeit bei Rummel I3 (2000), Rz 3 zu § 865 ABGB). Die Folgen der Nichtaufhörbarkeit des Vorliegens von Geschäftsunfähigkeit trägt derjenige, welcher sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft. Handlungsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet (vgl. hiezu Rummel, a.a.O, Rz 15).
Im Beschwerdefall lagen in Ansehung der Beurteilung der Frage der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht Gutachten vor, welche zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten. Zur Aufklärung dieser Widersprüchlichkeiten holte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ein weiteres Gutachten des Univ-Prof. Dr. PA ein. Dieser gelangte nach einer ausführlichen Gegenüberstellung und Erläuterung der Vorgutachten und Befunde zu der Ansicht, dass den Gutachten Univ.-Prof. Dr. P und Dr. T zu folgen sei. Insbesondere sei weder auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin bei den Befund- und Anamneseerhebungen (durch jene Gutachter, bei denen sie zu einer Untersuchung erschienen sei), noch aus den in allen Rechtsgängen des Verwaltungsverfahrens erstatteten Angaben von Zeugen, die direkt die Beschreibung des Zustandes und des Verhaltens der Beschwerdeführerin betroffen hätten, eine psychiatrisch psychopathologische Symptomatik ableitbar, welche geeignet wäre, ihre Entscheidungsfähigkeit und geistige Leistungsfähigkeit derart zu beeinträchtigen, dass dies eine Geschäftsunfähigkeit bedingt hätte. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung gab die belangte Behörde diesem Gutachten den Vorzug und legte ihrer Entscheidung die Gutachten der Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. PA, Univ.- Prof. Dr. P und Dr. T zugrunde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h., ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen; hingegen ist es dem Gerichtshof verwehrt, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen bzw. zu untersuchen, ob nicht auch andere Schlüsse aus den aktenkundigen Tatsachen gewonnen werden könnten (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053 = Slg. Nr. 11.894/A, Aussage aus dem nicht veröffentlichten Teil, sowie das Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 99/12/0194).
Ausgehend von der in dieser Hinsicht eingeschränkten Kontrollbefugnis und den dargestellten Anforderungen an die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung vermag der Verwaltungsgerichtshof zumindest der - nach dem Vorgesagten entscheidenden - Annahme der belangten Behörde, es sei nicht erwiesen, dass es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung an der Fähigkeit gemangelt hätte, frei zu entscheiden und die Tragweite ihres Entschlusses zu erkennen, nicht entgegenzutreten:
Anders als die Beschwerdeführerin behauptet hat sich der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. PA mit den bereits erstellten Gutachten bzw. fachärztlichen Befunden ausführlich auseinander gesetzt. So wird in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten Dris. B, das im Wesentlichen auf den in der Anamnese gemachten Angaben der Beschwerdeführerin beruht, ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in den zwei Tagen ihrer Haft zweifellos in einem psychischen Ausnahmezustand und im Zustand andauernder, wechselnder, heftiger Gemütsbewegung befunden habe, wobei sich dieser Zustand noch einmal zugespitzt habe, als sich die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit einer weiter andauernden Untersuchungshaft bedroht gefühlt habe. Die dadurch ausgelöste Panik habe einen Zustand erheblicher affektiver und kognitiver Einengung bedingt, in dem sie sich über die Tragweite ihres Tuns ganz sicher nicht mehr klar werden habe können. Wie Univ.-Prof. Dr. PA in seinem Gutachten zutreffend ausführte, entspricht die Beschreibung dieser Situation nicht dem Akteninhalt; steht doch aufgrund des Akteninhaltes eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin die Austrittserklärung erst nach ihrer Enthaftung (etwa eine halbe Stunde später) unterfertigt hat. Zum fachärztlichen Befundbericht Dris. Ki merkte Univ.-Prof. Dr. PA an, dass sich dieser Befundbericht nicht mit der Frage der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 1997 befasst habe. Im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten Dris. M führte der Gutachter Univ.- Prof. Dr. PA aus, dass dieses Gutachten im Wesentlichen auf einer Beurteilung der Auffälligkeiten in zwei Testuntersuchungen, nämlich dem Freiburger Persönlichkeitsinventar (FPI) und dem State-Trait-Anxiety-Inventory (STAI) beruhe. Beim FPI handle es sich um eine Erfassung von Persönlichkeitsparametern zum Untersuchungszeitpunkt. Der Umstand, dass dieser Test erst 1½ Jahre oder 2 Jahre nach dem gegenständlichem Ereignis stattfand, lasse seine Tauglichkeit zur Erstattung retrospektiver Aussagen als problematisch erscheinen. Insbesondere könnten die bei diesem Test auffälligen Parameter, wie Nervosität, Erregbarkeit, affektive Labilität, auch durch erst später eingetretene psychische Beeinträchtigungen im Sinne einer länger dauernden depressiven Reaktion oder auch, wie einmal diagnostisch festgestellt, einer posttraumatischen Belastungsreaktion, bedingt gewesen sein. Im Hinblick auf den Angstfragebogen STAI führte Univ.-Prof. Dr. PA aus, der Fragebogen sei schon deshalb problematisch, weil er auf einem Selbstrating basiere. Darüber hinaus ließen die unterschiedlichen Werte bei der Untersuchung einerseits und bei der Imagination der Situation andererseits keinen Rückschluss auf eine erhöhte Angstbereitschaft zu. Dass die Vorstellung dieser Situation durchaus geeignet sein könne, Besorgnis und Angstgefühle auszulösen, sei nachvollziehbar. Es lasse sich jedenfalls auf Grund der Auffälligkeiten in den beiden Fragebögen retrospektiv kein Rückschluss auf das Fehlen von Geschäftsfähigkeit ziehen.
Nach Maßgabe des Gutachtens Univ.-Prof. Dris. PA habe sich die Beschwerdeführerin am 30. und 31. Oktober 1997 auf Grund der plötzlichen Hausdurchsuchung und ihrer Festnahme in einem psychisch belastenden Zustand befunden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch laut Vernehmungsprotokoll alle Fragen zielgerichtet und ordnungsgemäß beantwortet und es fänden sich keine Anmerkungen psychisch relevanter Auffälligkeiten. Bis zum Eintreffen des vorbereiteten Formulars der Austrittserklärung sei eine gewisse Zeit vergangen, sodass es eine längere Zeit zur Überlegung gegeben habe. Weiters sei es zu zielgerichteten, von einer Willensentscheidung geprägten und nachvollziehbaren Wünschen der Beschwerdeführerin gekommen, so zum Beispiel, dass sie die Austrittserklärung nicht selbst an ihrer Dienststelle einbringen habe wollen und auch dass sie nach Unterfertigung der Austrittserklärung, um nicht wieder an ihre Dienststelle zurück zu müssen, um das Ausräumen ihres Spinds gebeten habe, was gegen ein panikartiges Zustandsbild und eine kognitive und affektive Einengung spreche. Zusammenfassend habe daher keine psychiatrisch psychopathologische Symptomatik in einem Ausmaß festgestellt werden können, dass dadurch Entscheidungsfähigkeit und geistige Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass dies eine Geschäftsunfähigkeit bedingt hätte.
Die fachlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen im Gutachten Univ.-Prof. Dris. PA sind nicht als unschlüssig zu erkennen, sodass es vor dem Hintergrund der eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn die belangte Behörde ihrer Entscheidung das Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. PA zugrunde gelegt hat.
Der Argumentation, das Gutachten des Sachverständigen Univ.- Prof. Dr. PA sei mangelhaft, weil es ohne Anamnese in einem persönlichen Gespräch erstellt worden sei, ist zu entgegen, dass die Beschwerdeführerin zu einem Untersuchungstermin geladen wurde, diesem jedoch ferngeblieben ist. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe der Partei des Verwaltungsverfahrens, die triftigen Gründe darzulegen, aus denen sie sich weigert, einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0133). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei eine Reise nach W "aufgrund beruflicher sowie privater Belastungen und aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich" gewesen, ohne die Gründe hierfür näher darzulegen, stellt keine ausreichende Entschuldigung für das Nichtbefolgen einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung dar. Das diesbezügliche Verhalten der Beschwerdeführerin unterliegt der freien Beweiswürdigung und spricht in besonderer Weise gegen die - von der belangten Behörde letztlich auch verneinte - Glaubwürdigkeit der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in den (durch andere medizinische Sachverständige erhobenen) Anamnesen gemachten Angaben betreffend ihre Befindlichkeit zur Zeit der Abgabe ihrer Austrittserklärung.
Der belangten Behörde kann daher auch kein Verstoß gegen die Denkgesetze zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie ihrer Entscheidung das Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. PA zugrunde gelegt hat und diesem einen höheren Beweiswert beigemessen hat als den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten, soweit diese auf ihrer eigenen Schilderung ihrer damaligen Befindlichkeit beruhten.
Dies gilt auch für die Einschätzung der Aussagekraft der von Dr. M vorgenommenen Tests für den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin bei Abgabe der Austrittserklärung durch Univ.- Prof. Dr. PA. Zum einen erscheint es nicht unschlüssig anzunehmen, dass ein "Selbstrating" einer als unglaubwürdig qualifizierten Person nicht notwendigerweise aussagekräftig ist. Zum anderen hat Univ.-Prof. Dr. PA dargelegt, dass erst in der Folge aufgetretene Auswirkungen psychischer Probleme der Beschwerdeführerin (das Vorhandensein solcher in der Folgezeit ist unstrittig) zu einer nicht korrekten Abbildung ihres Ende Oktober 1997 bestandenen psychischen Zustandes durch diese Testergebnisse geführt haben könnten. Dieser Schlussfolgerung ist die Beschwerdeführerin nicht mehr entgegengetreten. Der Beurteilung steht lediglich die Behauptung des Dr. M entgegen, die besonders sensible Reaktion auf Stresssituationen sei eine "grundsätzliche Verhaltensnorm", welche durch eine Testsituation dokumentierbar sei. Gegen die Annahme Univ.-Prof. Dris. PA, wonach eine derartige Verhaltensnorm auch erst durch eine (spätere) psychische Erkrankung hervorgerufen worden sein könnte sprechende sachverständige Meinungsäußerungen liegen nicht vor.
Auch der Vorwurf, Univ.-Prof. Dr. PA habe in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung vorgenommen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar spricht der Sachverständige in seinem Gutachten bisweilen verkürzt davon, dass keine "Geschäftsunfähigkeit" anzunehmen sei und verwendet damit einen Rechtsbegriff. Was darunter zu verstehen ist, steht auf Grund der Bindungswirkung der in den beiden ersten Rechtsgängen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenen Erkenntnisse fest, nämlich die Freiheit des Willensentschlusses und die Fähigkeit, die Tragweite der getroffenen Entscheidung einzusehen. Dass der Sachverständige den von ihm verwendeten Rechtsbegriff "Geschäftsfähigkeit" in diesem Sinne auch verstanden hat, zeigt die Begründung seines Gutachtens, wo er etwa davon spricht, dass "ausreichende Entscheidungsfähigkeit und Willensbildung" vorhanden war.
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, bereits die Amtssachverständige Dr. T habe ihr am Morgen des 31. Oktober 1997 eine reaktive Depression attestiert, ist ihr zu entgegnen, dass - wie auch im Gutachten Univ.-Prof. Dris. PA ausgeführt wird - die Sachverständige Dr. T in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine depressive Reaktion im psychiatrischen Sinn keine derartige Beeinträchtigung der Denkleistung, Geistestätigkeit und Entscheidungsfähigkeit beinhalte, die eine Geschäftsunfähigkeit bedingen würde.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich durch Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung sämtlicher Sachverständiger über die bindende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes hinweggesetzt, ist verfehlt, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. November 2002 lediglich anregte eine solche durchzuführen. Wenn sich die belangte Behörde demgegenüber zunächst zur Einholung eines "Übergutachtens" zur Klärung allfälliger Unklarheiten veranlasst gesehen hat, so kann dies keinesfalls als rechtswidrig erkannt werden. Dass die belangte Behörde das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2005/17/0086) auch schlussendlich nicht im Sinne der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Fragen ausgeübt hat, kann im Hinblick auf die initiative Klarstellung von Passagen im Gutachten des Dr. M durch diesen und die nicht hinreichend begründete Weigerung der Beschwerdeführerin, auch nur zur Befundaufnahme durch den Univ.-Prof. Dr. PA persönlich zu erscheinen, nicht als missbräuchlich angesehen werden.
Entsprechendes gilt für die Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei trotz rechtsverbindlicher Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes von der belangten Behörde nicht persönlich einvernommen worden. Auch diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof die Einvernahme der Beschwerdeführerin lediglich empfohlen. Die belangte Behörde war somit nicht verpflichtet die Beschwerdeführerin persönlich zu vernehmen. Auch das AVG enthält keine Bestimmung, die die persönliche Einvernahme einer Partei zwingend vorsieht. Die Unterlassung der Einvernahme der Beschwerdeführerin stellt hier keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil ihr die Abschriften der durchgeführten Zeugeneinvernahmen zur Stellungnahme übermittelt wurden und ihr damit die Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunktes eingeräumt wurde, wovon sie auch mehrfach Gebrauch gemacht hat.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin weiters darin, dass die Feststellungen der belangten Behörde unter anderem auf den Aussagen der Beamten BI L und BI K beruhten, obwohl ihr diese am Beginn der zweitägigen Vernehmung die Existenz eines Haftbefehls vorgetäuscht hätten und sie bzw. die von ihnen verfassten Niederschriften dadurch massiv an Glaubwürdigkeit verloren hätten.
Dazu ist zunächst folgendes auszuführen:
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, wurde ihr am Beginn des ersten Vernehmungstages mitgeteilt, dass gegen sie ein Haftbefehl wegen des Verdachts des Missbrauches der Amtsgewalt bestehe. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. November 2002 ausgeführt hat, deutete die vom Untersuchungsrichter gebrauchte Formulierung, die Verdächtige könne lediglich vorläufig verwahrt werden, nicht auf die Anordnung einer solchen Verwahrung durch den Untersuchungsrichter im Verständnis des § 175 Abs. 1 StPO hin. BI L, der laut Angaben des BI K am 30. Oktober 1997 die Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, erklärte in seiner Zeugenaussage am 25. November 2003, seines Erachtens stelle eine vorläufige Verwahrung, wie sie vom Gericht angeordnet worden sei, einen Haftbefehl im Sinne der Strafprozessordnung dar. Daraus ist wohl zu entnehmen, dass er die oben wiedergegebene Äußerung des Untersuchungsrichters in diesem Sinne verstanden haben dürfte. Dass die vom Zeugen angenommene Anordnung der Untersuchungshaft der im Aktenvermerk des Untersuchungsrichters wiedergegebenen Äußerung eher nicht zu entnehmen war, wurde bereits dargelegt. Ein dem Zeugen diesbezüglich unterlaufenes Missverständnis spricht jedoch nicht zwingend gegen die Glaubwürdigkeit seiner (sonstigen) Angaben. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der ihr obliegenden freien Beweiswürdigung letzteren folgte, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
In diesem Zusammenhang erscheint auch folgender Hinweis angebracht:
Im vorangegangenen Rechtsgang des Verwaltungsverfahrens stand die persönliche Glaubwürdigkeit der vernehmenden Beamten deshalb im Mittelpunkt des Interesses, weil sich lediglich aus deren Angaben (denen die Behörde gefolgt ist), bzw. aus den von ihnen erstellten Protokollen Hinweise auf eine mangelnde Glaubwürdigkeit der (gegenteiligen) Darstellungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre psychische Befindlichkeit (und darauf aufbauender Gutachten) gewinnen ließen. Aus diesem Grund erschien in diesem Rechtsgang auch die Aufnahme von Beweisen unumgänglich, welche ausschließlich zur Widerlegung der persönlichen Glaubwürdigkeit dieser Beamten angeboten wurden, auch wenn sie nicht unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsachen betrafen.
Nunmehr bestehen aber schon allein durch das unentschuldigte Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der Befundaufnahme durch Univ.-Prof. Dr. PA gegen deren Glaubwürdigkeit Bedenken, sodass die belangte Behörde ihren Angaben auch dann nicht zur Vermeidung einer Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung zu folgen verpflichtet gewesen wäre, wenn (gleichzeitig auch) gegen die Glaubwürdigkeit der vernehmenden Beamten Bedenken bestünden (dann läge eine nonliquet Situation vor, in welcher die Zweifelsregel für das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit spräche).
Darüber hinaus gelangte der Gutachter Univ.-Prof. Dr. PA zu dem Ergebnis, dass auch auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin bei den Befund- und Anamneseerhebungen (durch jene Gutachter, bei denen die Beschwerdeführerin zu einer Untersuchung erschienen ist), keine psychiatrisch psychopathologische Symptomatik festgestellt habe werden können, durch welche ihre Entscheidungsfähigkeit und geistige Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass dies eine Geschäftsunfähigkeit bedingt hätte.
Auch wenn man der Zeugenaussage des BI L somit nur geringen Glauben schenken würde, würde man nach dem Vorgesagten zu keinem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangen.
Vor diesem Hintergrund konnte aber auch mit der Rüge einer Unterlassung der beantragten Einvernahme des Staatsanwaltes Dr. La und des damaligen Untersuchungsrichters Dr. F kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt werden.
Wenn die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Feststellung betreffend die Einstellung des gegen die Beamten geführten gerichtlichen Strafverfahrens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist sie zum einen auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Zum anderen unterlässt sie es aber auch darzulegen, welche prozessualen Schritte sie bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels gesetzt hätte.
Soweit die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, sie sei von den Beamten BI K und BI L massiv unter Druck gesetzt worden, indem ihr am zweiten Tag ihrer Haft nach mehrstündiger Vernehmung in Aussicht gestellt worden sei, dass sie weiterhin in Haft bleiben müsse, wenn sie nicht aus dem Dienst austrete und sie aus dieser Situation flüchten wollte, indem sie die Dienstaustrittserklärung unterschrieben habe, ist ihr - neben dem Vorgesagten - zu entgegnen, dass dies - wie die belangte Behörde zutreffend feststellte - nicht der Aktenlage entspricht. So lässt sich den Verwaltungsakten klar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Dienstaustrittserklärung erst etwa eine halbe Stunde nach ihrer Enthaftung unterfertigt hat.
Für die nicht näher begründete Behauptung der Beschwerdeführerin, die vernehmenden Beamten hätten "gefiltert protokolliert", um den Vernehmungsprotokollen dadurch eine gewisse Färbung zu geben, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Nicht als zwingend erweist sich auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, der handschriftliche Zusatz am Ende der Niederschrift ("Ich habe immer versucht jedem zum Gesicht zu stehen, jetzt weiß ich, dass es keinen - gemeint wohl: Unterschied - zwischen Gut und Böse gibt. Ich weiß jedoch, dass ich nichts Unrechtes getan habe") lasse den Rückschluss zu, sie sei mit dem behördlichen Text nicht einverstanden gewesen.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, S, gegen den sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingebracht habe, als Zeugen zu vernehmen, ist ihr zu entgegnen, dass die an der Vernehmung beteiligten Beamten BI L und BI K dazu hinreichend befragt wurden. Das von der Beschwerdeführerin bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels möglicherweise als erzielbar angesehene Beweisergebnis, es habe sich bei Hausdurchsuchung und Verhaftung um einen Racheakt für diese Beschwerde gehandelt, ist gleichfalls nicht unmittelbar entscheidungsrelevant.
Zur Bedeutung der Glaubwürdigkeit der Protokolle (und ihrer Würdigung durch die belangte Behörde) sowie der persönlichen Glaubwürdigkeit der vernommenen Beamten ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Demnach ist nicht entscheidend, ob auf Grund von Beweisergebnissen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden durfte, sondern vielmehr, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von deren Fehlen auszugehen ist. Infolge der von Univ.-Prof. Dr. PA dargelegten Untauglichkeit der durchgeführten Tests zum Ziehen von Rückschlüssen auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitpunkt hätte der Nachweis ihrer Geschäftsunfähigkeit zumindest die Glaubwürdigkeit der von ihr in den Anamnesen der anderen Sachverständigen gemachten Angaben vorausgesetzt (allein auf den Angaben des Oberst M baut keines der für das Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit sprechenden Gutachten auf).
Zur Frage des Zugangs der Austrittserklärung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 19. November 2002 ausführte, ist für die Frage, wann die Austrittserklärung der Beschwerdeführerin abgegeben wurde, zum einen maßgeblich, wann sie das Original derselben unterfertigt hat (dies ist nach den unstrittigen Bescheidfeststellungen am 31. Oktober 1997 der Fall gewesen), zum anderen, wann der Dienstbehörde eine Mitteilung, dass dieses Original unterfertigt wurde (oder aber dieses Original selbst), zuging.
Zur Beantwortung der Frage, wann der Dienstbehörde eine Mitteilung, dass das Original der Austrittserklärung unterfertigt wurde (oder aber dieses Original selbst), zuging, hat die belangte Behörde die Beamten Oberstl. P, Mag. S und Dr. Kr im fortgesetzten Verfahren - auch im Hinblick auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 19. November 2002 - neuerlich einvernommen. Aufgrund dieser Zeugenaussagen stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass Oberstl. P um ca. 13.45 Uhr mit der unterfertigten Austrittserklärung bei der BPD eingelangt sei und sich in das Präsidialbüro begeben habe um die Austrittserklärung dem Behördenleiter zu übergeben. Während das Original der Austrittserklärung in der Folge an das zuständige Personalreferat weitergeleitet worden sei, habe Dr. Kr dem Polizeidirektor eine Ausfertigung übergeben, auf welcher dieser seine Paraphe und das Datum angebracht habe. Auf dem an das Personalreferat weitergeleitetem Original sei erst am darauf folgenden Montag der Einlaufstempel des Zentralinspektorates angebracht worden. Es bestehe somit - nach Ansicht der belangten Behörde - kein Zweifel, dass die Austrittserklärung noch am 31. Oktober 1997 beim Behördenleiter eingelangt sei.
Im Zusammenhang mit dem Zugang der Austrittserklärung rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass die Aussagen des Beamten Oberstl. P unglaubwürdig, weil widersprüchlich seien. Die zuletzt abgelegte Aussage vom 24. November 2003 sei insoweit falsch, als er angegeben habe, dass er vor Übergabe des Originals an Dr. Kr eine Kopie angefertigt habe. Es erscheine somit nicht vollkommen unwahrscheinlich, dass die Kopie der Austrittserklärung erst nach Kenntnis des Widerrufs angefertigt worden sei, wobei bei Abdeckung des "unpassenden" Eingangsstempels ungewollt auch das Namenszeichen abgedeckt worden sei.
Diese Rüge zeigt schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil die belangte Behörde ihre Feststellungen betreffend den Zugang der Dienstaustrittserklärung ohnedies nicht auf die Aussagen des Oberstl. P gestützt hat, der bei seiner letzten Einvernahme angab, dass er die Originalaustritterklärung dem Leiter der Präsidialabteilung Dr. Kr als dessen Vertreter übergeben und dem Behördenleiter eine Kopie auf seinen Tisch gelegt habe. Vielmehr folgte die belangte Behörde im Ergebnis der Aussage des Dr. Kr. Weiters erweist sich die Aussage des Oberstl. P auch nicht - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - von vornherein als falsch, da es durchaus möglich gewesen sein könnte, dass Oberstl. P erst nach Anfertigung der Kopie sein Namenszeichen anbrachte. Für die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Annahme, dass die Kopie der Austrittserklärung erst nach Kenntnis des Widerrufs angefertigt worden sei, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte.
Auch auf die Aussage des Mag. S hat sich die belangte Behörde bei Feststellung der Details des Übermittlungsvorganges im Ergebnis nicht gestützt. Nicht zwingend ist aber die Behauptung der Beschwerdeführerin, dieser sei schon deshalb unglaubwürdig, weil es nicht nachvollziehbar sei, warum er trotz Kenntnis, dass sich das Original bei Dr. Kr befunden habe, den Eingangsvermerk nicht auch auf diesem angebracht habe. Ebenso wenig spricht die Detailliertheit seiner im zweiten Rechtsgang des Verwaltungsverfahrens gemachten Angaben gegen seine Glaubwürdigkeit.
Wenn die belangte Behörde schließlich Unvollständigkeiten in den Aussagen der genannten Beweispersonen auf die seit den strittigen Ereignissen verstrichene Zeitspanne zurückführte, so kann auch dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen Mag. S, Oberstl. P und Dr. Kr notwendig gewesen wäre, sie über das (Nicht)vorliegen eines Haftbefehles zu befragen, nicht teilen, zumal diese Beamten lediglich am Zugang der Austrittserklärung und nicht an der Verhaftung der Beschwerdeführerin beteiligt waren.
Im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, den zwischenzeitig pensionierten Leiter des Zentralinspektorates Pr zum "üblichen Dienstweg" von Austrittserklärungen einzuvernehmen, führte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, dass Personen, die in den tatsächlichen Ablauf nicht involviert gewesen seien, keine entscheidungsrelevanten Aussagen tätigen könnten und somit nicht einzuvernehmen seien. Diese Argumentation ist nicht als unschlüssig zu erkennen.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte sie selbst oder ihr Vertreter bei der Vernehmung der Zeugen anwesend, zumindest aber geladen sein müssen.
Dem ist zu entgegnen, dass die Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG weder mit sich bringt, dass Beweise nur in Anwesenheit der Parteien aufgenommen werden dürfen, noch ist daraus ein gesetzlich gewährleistetes Fragerecht der Parteien an Sachverständige (oder Parteien) abzuleiten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0286). Nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen ist die Anwesenheit einer Partei bei der Befragung von Zeugen (und Parteien) nicht vorgesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl. 99/08/0016).
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, über die Feststellung des Bestandes des Dienstverhältnisses entscheide kein unabhängiges Tribunal, sondern eine weisungsgebundene Behörde, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, zumal es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einer im Kernbereich der Hoheitsverwaltung tätigen Beamtin handelt und die Entscheidung der (obersten) Dienstbehörde der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt.
Soweit die Beschwerdeführerin abschließend einen Verfahrensmangel darin erblickt, dass ihr keine Akteneinsicht gewährt worden sei, obwohl sie beantragt habe den Akt an die Bundespolizeidirektion I zur Akteneinsicht zu überstellen und dies nicht erfolgt sei, genügt der Hinweis, dass die Behörde der Partei die Akteneinsicht bloß zu gestatten hat, aber nicht verpflichtet ist, die Akten an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteneinsicht zu übersenden. Es liegt daher kein Verfahrensmangel vor, wenn die belangte Behörde einem derartigen Antrag nicht entsprochen hat (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2004, Zl. 2001/03/0077).
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht als rechtswidrig; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 5. Juli 2006
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