VwGH 94/12/0133

VwGH94/12/013325.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des D in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. April 1994, Zl. 11/01-23224/3-1994, betreffend Vorstellung i.A. Amtsunfähigkeit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Salzburg), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KOVG 1957 §62 idF 1967/258 ;
PG 1965 §36 Abs1;
PG 1965 §36 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KOVG 1957 §62 idF 1967/258 ;
PG 1965 §36 Abs1;
PG 1965 §36 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1944 geborene Beschwerdeführer war seit 29. Oktober 1983 Stadtrat in der Landeshauptstadt Salzburg. Auf Grund des Ergebnisses der Gemeinderatswahl vom 4. Oktober 1992 hätte diese Funktion des Beschwerdeführers mit 25. November 1992 geendet.

Mit Schreiben vom 20. November 1992 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgermeister "mit 19. 11. 1992" seinen krankheitshalber erzwungenen Rücktritt von seinen "Funktionen als Stadtrat" mit und legte gleichzeitig zwei privatärztliche Gutachten über seinen Gesundheitszustand vor.

Da aus diesen Gutachten nichts Entscheidendes für die Frage zu gewinnen war, ob der Beschwerdeführer auf Dauer nicht in der Lage sein werde, seine Tätigkeiten als Stadtrat auszuüben, wurde vom Stadtsenat mit Bescheid vom 30. November 1992 Univ.-Prof. Dr. P aus W als ärztlicher Gutachter zur Beurteilung der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer auf Grund seiner Krankheit nicht mehr in der Lage sei, sein Amt als Stadtrat auszuüben, bestellt. In einem ergänzenden Schreiben des Magistratsdirektors vom 18. Dezember 1992 wurden die zur ärztlichen Beurteilung notwendigen weiteren Informationen bzw. Fragestellungen diesem Gutachter mitgeteilt. Dieser gelangte auf Grundlage der Vorgeschichte des bisherigen Krankheitsverlaufes, der vom Beschwerdeführer selbst beigebrachten Privatgutachten und einer ambulanten Untersuchung des Beschwerdeführers zum Ergebnis, daß sowohl für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, sein Mandat bis 25. November 1992 (Ende der Funktionsdauer) bzw. überhaupt nicht mehr fähig sei, ein solches Amt auszuüben, ein coronarangiographischer Befund erforderlich sei.

Nachdem dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden war, verweigerte dieser daraufhin mit Schreiben vom 22. Februar 1993 unter Hinweis auf eine angebliche Rate von 3 % von Todesfällen bei derartigen Untersuchungen seine Mitwirkung. Diese Befürchtungen des Beschwerdeführers wurden von den genannten Gutachtern in einer ergänzenden Stellungnahme unter Angabe internationaler Quellen als unzutreffend bezeichnet und die Frage der Zumutbarkeit einer solchen Untersuchung, deren Notwendigkeit auch aus den Privatgutachten, die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt wurden, abgeleitet wurde, eingehend erläutert.

Nach weiterem mehrfachen Schriftwechsel und einem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers erging der Bescheid des Gemeinderates vom 5. Oktober 1993 mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl. Nr. 47/1966 i.d.F. LGBl. Nr. 69/1992 und § 5 Salzburger Bezügegesetz, LGBl. Nr. 31/1984 sowie § 36 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965 i.d.g.F. wird verfügt, daß die vom Beschwerdeführer beantragte Zuerkennung eines Ruhegenusses aus Anlaß seines Ausscheidens aus der Funktion eines Stadtrates vom 20. 11. 1992 so lange verweigert wird, bis er sich der verlangten coronarangiographischen Untersuchung bei dem vom Stadtsenat bestellten Sachverständigen, Primarius Univ.Prof. Dr. P, unterzieht, damit sodann über den Antrag auf Zuerkennung eines Ruhebezuges wegen Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung inhaltlich entschieden werden kann."

Zur Begründung wurde hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsnormen ausgeführt:

"Gemäß § 26 Abs. 2 des Stadtrechtes 1966, LGBl. Nr. 47/1966, zuletzt abgeändert durch Novelle LGBl. Nr. 69/1992, finden auf die Amtsgebühren eines Stadtrates während oder nach Beendigung seiner Amtstätigkeit die Vorschriften über die Gebührnisse eines Landeshauptmann-Stellvertreters sinngemäß Anwendung. In § 24 Abs. 3 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 ist normiert, daß auf Ruhebezüge von bis zum Inkrafttreten des Bezügegesetzes (d.h. 1. 9. 1992) ausgeschiedenen oder nach diesem Zeitpunkt bis zum Ende der 10. Gesetzgebungsperiode oder aus diesem Anlaß noch ausscheidenden Mitgliedern der Landesregierung die bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Bezügegesetzes 1984 weiterhin Anwendung finden. In Art. II Abs. 2 der Stadtrechtsnovelle, LGBl. Nr. 69/1992, ist ausdrücklich normiert, daß § 24 Abs. 3 bis 5 des Bezügegesetzes 1992 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung finden, daß maßgeblicher Zeitpunkt das Ende der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsperiode des Gemeinderates der Stadt Salzburg ist (d.h. das Ende jener Amtsperiode, die am 25. 11. 1992 abgelaufen ist). Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen ergibt sich somit, daß in der gegenständlichen Angelegenheit die Bestimmungen des Salzburger BEZÜGEGESETZES 1984, LGBl. Nr. 31/1984 i.d.F. LGBl. Nr. 70/1985, Anwendung zu finden haben.

Die maßgebliche Rechtsvorschrift des § 5 Salzburger Bezügegesetz 1984, LGBl. Nr. 31/1984 i.d.F. LGBl. Nr. 70/1985, lautet:

§ 5

(Stammfassung)

(1) Die Mitglieder der Landesregierung - der Landeshauptmann nur, soweit für ihn nicht eine bundesgesetzliche Regelung gilt - erhalten einen Ruhebezug, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens fünf Jahre betragen hat.

(2) Für diesen Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für Landesbeamte mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Ruhegenußbemessungsgrundlage 100 v. H. des letzten Bezuges treten und der Ruhebezug nach fünfjähriger Funktionsdauer 50 v. H. und für jedes weitere Jahr 5 v. H., höchstens jedoch insgesamt 80 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt, wofür ein Pensionsbeitrag in der Höhe von 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen zu leisten ist. Der Ruhebezug gebührt von dem dem Ausscheiden des 55. Lebensjahres oder dem dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(3) In die Funktionsdauer sind jene Zeiten nach Maßgabe der diesbezüglichen Bestimmungen einzurechnen, die für das Vorrücken in nächsthöhere Bezugsstufen anzurechnen sind. Diese Einrechnung setzt voraus, daß für die maßgeblichen Zeiträume dem Land Salzburg ein Pensionsbeitrag in gleicher Höhe geleistet wird, als wäre in diesen Zeiträumen das Mandat als Mitglied der Landesregierung in der Funktion eines Landesrates ausgeübt worden.

(4) ...

Da § 26 Abs. 2 vorletzter Satz des Stadtrechtes 1966 bestimmt, daß bei Kollegiumsmitgliedern der Stadtgemeinde Salzburg anstelle der pensionsrechtlichen Bestimmungen für Landesbeamte die für Magistratsbeamte geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, und in § 2 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, LGBl. Nr. 42/1981 i.d.F. LGBl. Nr. 71/1992 bestimmt wird, daß für Magistratsbeamte das Pensionsrecht für Bundesbeamte sinngemäß Anwendung findet, ergibt sich weiters, daß bei der Erledigung des gegenständlichen Antrages auch die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 i.d.g.F. anzuwenden sind."

Die Behörde bejahte in der weiteren Begründung die Berechtigung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers und setzte sich mit den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Privatgutachten auseinander. Sie gelangte zu dem Ergebnis, daß es nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen zwar andere Untersuchungsmethoden gebe, sich diese allerdings nicht dazu eigneten, im vorliegenden Fall eine entsprechende Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen; es sei daher zur Erforschung der materiellen Wahrheit nur die coronarangiographische Untersuchungsmethode geboten. In Analogie zu der vom Obersten Gerichtshof zur Frage der Zumutbarkeit der Mitwirkungsverpflichtung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren entwickelten Judikatur sei davon auszugehen, daß die Grenze des Zumutbaren jeweils nur unter Berücksichtigung eines Einzelfalles entschieden werden könne, wobei insbesondere auf die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Gefahren, die Erfolgsaussichten einer Behandlung oder Operation, die Schwere des Eingriffes und seine Folgen unter Berücksichtigung auch einer erforderlichen Nachbehandlung sowie die damit verbundenen Schmerzen Bedacht zu nehmen sei. Unter Berücksichtigung des zu dieser Problematik eingeholten ergänzenden fachärztlichen Gutachtens vom 2. März 1993 habe sich im wesentlichen die objektive Zumutbarkeit dieser Untersuchung, insbesondere deren relative Gefahrlosigkeit (- wird näher ausgeführt -) ergeben. Zur Frage der subjektiven Zumutbarkeit führte die Behörde aus, im Hinblick darauf, daß sich der Beschwerdeführer bereits zweimal dieser Untersuchung unterzogen und somit die Gefahrlosigkeit selbst erlebt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, daß ihm nunmehr in diesem öffentlich-rechtlichen Verfahren eine solche Untersuchung von subjektiver Seite her betrachtet nicht mehr zugemutet werden könne. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bewirke auch die Tatsache, daß er bereits zweimal eine solche Untersuchung gehabt habe, kein erhöhtes Risiko.

Abschließend werde ausgeführt, da somit einerseits davon auszugehen sei, daß zur Feststellung des objektiven Sachverhaltes, den die Behörde gemäß den Bestimmungen des AVG im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Pensionsgesetzes unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigenbeweises zu erheben habe, eine coronarangiographische Untersuchung erforderlich und die Durchführung einer solchen Untersuchung auch zumutbar sei, andererseits der Beschwerdeführer trotz Hinweises auf die Folgen der Verweigerung einer solchen Untersuchung, sich dieser nicht unterziehe, sei daher die beantragte Zuerkennung eines Ruhegenusses gemäß § 36 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 (= PG) so lange zu verweigern, bis der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Untersuchung nachkomme, wobei gemäß der Bestimmung des letzten Satzes des § 36 Abs. 2 PG eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibe. Erst nach Vorliegen des geforderten Untersuchungsbefundes sei es möglich, inhaltlich über den Antrag auf Gewährung eines Ruhebezuges wegen Eintrittes der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu entscheiden.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde gemäß § 77 Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes 1966 als unbegründet ab. Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Vorgeschichte, des § 36 Abs. 2 PG und des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zuge der Vorstellung weiter ausgeführt, die belangte Behörde sei bei ihrer Entscheidung von folgenden Beurteilungskriterien ausgegangen:

1. Die beiden Gutachten des von der Behörde bestellten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. P seien in sich schlüssig und seien vom Beschwerdeführer in keiner Weise entkräftet worden. Insbesondere die behauptete Verwechslung von Untersuchungsmethode und Therapie könne weder diesem Gutachten noch der Behörde zum Vorwurf gemacht werden. Der Gutachter habe ausdrücklich festgestellt, daß die vorliegende Befundsituation nicht ausreiche, die Frage abzuklären, ob der Beschwerdeführer sein Mandat als Stadtrat bis zum Ende der Funktionsdauer hätte ausüben können. Weder im Gutachten noch im Bescheid werde der Beschwerdeführer zu irgendeiner Therapieform veranlaßt. Die Zielsetzung des Gutachtens im Sinne des behördlichen Auftrages sei lediglich eine "fundierte Stellungnahme zum tatsächlichen Gesundheitszustand des Patienten im November 1992" gewesen.

2. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Antrag einen ärztlichen Bericht des Univ.-Doz. Dr. med. K vorgelegt, welcher in seiner zusammenfassenden Beurteilung u.a. festgestellt habe:

"Um jedes Risiko zu vermeiden, wäre eine sofortige Coronarangiographie indiziert. Eine Entscheidung über eine endgültige Pensionierung kann nur eine Coronarangiographie ... ergeben."

3. Das gleichfalls vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten von Univ.-Prof. Dr. B stelle u.a. fest, "... sollte eine neuerliche Coronarangiographie durchgeführt werden."

Es hätten also drei den Beschwerdeführer untersucht habende Ärzte die Notwendigkeit der mit dem Bescheid vorgeschriebenen Untersuchung bestätigt. Abgesehen von der Abklärung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein vorzeitiger Ruhegenuß zuerkannt werden könne, diene diese Untersuchung offensichtlich - wie dies dem Akt entnommen werden könne - auch der zukünftigen Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers. Diese sei aber nicht Beweisthema und Inhalt des bekämpften Bescheides und liege ausdrücklich in der Entscheidungssphäre des Beschwerdeführers.

Es bestehe ein unüberbrückbarer Gegensatz zwischen den übereinstimmenden ärztlichen Hinweisen auf die Notwendigkeit des Untersuchung, und zwar, wie bereits dargelegt, zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nämlich der Berufsfähigkeit des Beschwerdeführers, aber auch in dessen unmittelbarem gesundheitlichen Interesse und der entgegengesetzten medizinisch nicht erhärteten Behauptung des Beschwerdeführers einer Unzumutbarkeit eben dieser Untersuchung. Im Gutachten vom 2. März 1993 werde ausführlich und schlüssig dargelegt, daß und warum die coronarangiographische Untersuchung zumutbar sei. Diese Untersuchung sei überdies die einzige, welche die zur Diskussion stehende Problematik definitiv beantworten könne. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung sei daher nicht geeignet gewesen, die von der Behörde eingeholten Gutachten zu widerlegen. Die Fragen der Notwendigkeit, der relativen Ungefährlichkeit und der Zumutbarkeit der Coronarangiographie seien vom Sachverständigen ausreichend und widerspruchsfrei abgeklärt worden.

Zusammenfassend werde festgestellt, daß seitens des Beschwerdeführers kein stichhaltiges Vorbringen gegeben sei, welches geeignet gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit des mit Vorstellung bekämpften Bescheides darzulegen. Ein derartiges Vorbringen hätte insbesondere ärztlich untermauert sein müssen. Ganz im Gegenteil seien aber auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten kein Anhaltspunkt für eine berücksichtigungswürdige Verweigerung einer Coronarangiographie abzuleiten gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift eingebracht und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eines politisch legitimierten Organwalters hat sich der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Kärntner Bezügegesetzes mit Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 89/12/0130, auseinandergesetzt. Im Gegensatz zu diesem Erkenntnis besteht aber die im vorliegenden Verfahren allein strittige Frage nicht darin, ob der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig ist, sondern vielmehr darin, ob der Beschwerdeführer von der Behörde zur Ermittlung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes, nämlich der Frage, ob er dauernd dienstunfähig ist oder nicht, zu einer coronarangiographischen Untersuchung verpflichtet werden kann, oder ob er berechtigt war, diese Untersuchung wegen Unzumutbarkeit zu verweigern.

Die zur Beurteilung dieser Frage maßgebenden Bestimmungen des § 36 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, lauten:

"(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt."

Die Regelung des § 36 Abs. 2 PG entspricht inhaltlich der des § 63 KOVG 1957 (jetzt § 62 KOVG i.d.F. BGBl. Nr. 258/1967). Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Verweigerung der Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nur dann zur Einstellung der Versorgungsleistung führen darf, wenn diese Untersuchungen nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft nicht mit möglichen weiteren Gesundheitsschädigungen oder mit - je nach dem Gesamtleidenszustand - unzumutbaren Schmerzen verbunden sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1958, Slg. N. F. Nr. 4719/A). Es ist Aufgabe der Partei des Verwaltungsverfahrens, die triftigen Gründe darzulegen, aus denen sie sich weigert, einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten (vgl. Erkenntnis vm 9. März 1962, Slg. N. F. Nr. 5743/A).

Im Beschwerdefall ist sachverhaltsmäßig davon auszugehen, daß die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten privatärztlichen Gutachten eine nicht unerhebliche Erkrankung des Beschwerdeführers aufzeigen. Aus keinem der beiden Gutachten ist aber Entscheidendes für die Frage zu gewinnen, ob der Beschwerdeführer auf die Dauer nicht in der Lage sein wird, seine beruflichen Tätigkeiten auszuüben. So wird im Privatgutachten vom 16. November 1992 ausdrücklich ausgeführt, daß eine Entscheidung über eine endgültige Pensionierung nur nach einer Coronarangiographie getroffen werden könne. Davon ausgehend hat der Stadtsenat noch einen weiteren Gutachter (Univ.-Prof. Dr. P) zur Beurteilung der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer auf Grund seiner Krankheit nicht mehr in der Lage sei, sein Amt als Stadtrat auszuüben, bestellt. Dieser Gutachter gelangte unter Verwertung des gesamten vorliegenden Materials und nach einer ambulanten Untersuchung des Beschwerdeführers zum Ergebnis, daß sowohl für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Mandat bis 25. November 1992 (Ende der Funktionsdauer) bzw. überhaupt nicht mehr fähig war, ein solches Amt auszuüben, ein coronarangiographischer Befund erforderlich ist. Dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der aber seine Mitwirkung an einer solchen Untersuchung unter Hinweis auf eine angeblich 3 % betragende Todesrate bei derartigen Untersuchungen verweigerte. Daraufhin wurde die Frage der Zumutbarkeit einer Untersuchung, deren Notwendigkeit sich aber bereits auch aus dem Privatgutachten ergeben hatte, von dem vorher genannten Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme eingehend erläutert und die geäußerten Befürchtungen des Beschwerdeführers als sachlich unbegründet bezeichnet.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß die beiden Gutachten des bestellten Sachverständigen in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind. Auch die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, die nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit des Denkvorganges als solchem handelt und der Sachverhalt hinlänglich erhoben worden ist, ist in gesetzmäßiger Weise abgewickelt worden (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom 7. Juli 1959, Slg. N. F. Nr. 5018/A, oder vom 24. Mai 1974, Slg. N. F. Nr. 8619/A, u.v.a.).

Wenn der Beschwerdeführer als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, es sei auf Grund der vorliegenden Gutachten jedenfalls klar gewesen, daß bei ihm eine Berufsunfähigkeit gegeben gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, daß selbst in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten keine eindeutigen, für die Auffassung des Beschwerdeführers sprechenden medizinischen Aussagen zu seiner angeblichen dauernden Funktionsunfähigkeit enthalten sind. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher keinen Ansatz für die Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich bei der verlangten Untersuchung lediglich um eine Schikane der Behörde.

Was die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Coronarangiographie als Untersuchungsmethode aus ärztlicher Sicht betrifft, ist er darauf hinzuweisen, daß er keine derartigen medizinisch auf gleicher Ebene begründenden Einwendungen im Verwaltungsverfahren erhoben hat. Dem nunmehrigen Vorbringen steht daher das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 552 ff angegebene Rechtsprechung) entgegen.

An der Frage der Zumutbarkeit bzw. medizinischen Notwendigkeit dieser Untersuchungsmethode ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, daß bei ihm bereits im März 1991 und zwar zweimal eine Coronarangiographie durchgeführt worden ist. Im Gegenteil war der Beschwerdeführer nachher doch unbestritten auch nach seinem subjektiven Befinden noch über 1 1/2 Jahre in der Lage, seine Funktion auszuüben.

Im übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, daß in der dem Verfahren zugrunde liegenden Frage seiner Unfähigkeit zur Funktionsausübung ein weiteres Gutachten eingeholt werden müsse, das aber im Hinblick auf die Unzumutbarkeit einer Coronarangiographie ohne diese Untersuchungsmethode auskommen müsse.

Wie bereits vorher dargelegt, hat aber die Behörde die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung im Verfahren medizinisch begründet dargelegt und der Beschwerdeführer dagegen keine auf gleicher fachlicher Ebene liegenden medizinischen Einwendungen erhoben. Er ist daher der ihn treffenden Verpflichtung, die Unzumutbarkeit einer solchen Untersuchung als triftigen Grund für seine Weigerung im Sinne des § 36 Abs. 2 PG darzulegen, nicht nachgekommen.

Ausgehend von diesen Überlegungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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