VwGH 2005/11/0169

VwGH2005/11/016924.1.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. W in V, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 3. August 2005, Zl. KUVS- 1235/2/2005, betreffend Zurückweisung der Berufung in Angelegenheit Übertretung des Tiermaterialiengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 29. Juni 2005, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Tiermaterialiengesetzes bestraft worden war, als verspätet zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das erstinstanzliche Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer, wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergebe, am 1. Juli 2005 zu eigenen Handen zugestellt worden. Die gesetzliche zweiwöchige Berufungsfrist habe somit am 1. Juli 2005 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 15. Juli 2005 geendet. Die Berufung sei erst am 18. Juli 2005 und somit außerhalb der Berufungsfrist beim Postamt aufgegeben worden. Die Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Zurückweisung der Berufung als verspätet auf die im Akt erliegende Zustellurkunde gestützt. Dass sie in ihrer beabsichtigten Entscheidung die Berufung als verspätet ansehen werde, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten. Nach der herrschenden Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2004/03/0084, mwH) ist die Berufungsbehörde jedoch verpflichtet, eine offenkundige Verspätung des Rechtsmittels dem Berufungswerber vorzuhalten. Sie hat das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeht, diese Feststellung dem Rechtsmittelwerber jedoch vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat. Der Rechtsmittelwerber unterliegt in einem derartigen Fall auch nicht dem sonst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 95/19/0305, mwH).

Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Straferkenntnis zwar seiner Ehefrau am 1. Juli 2005 ausgehändigt worden sei, eine rechtswirksame Zustellung an ihn aber erst am 4. Juli 2005 erfolgt sei, von welchem Tag aus betrachtet die Berufung als rechtzeitig anzusehen wäre, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des genannten Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Jänner 2006

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