VwGH 2005/09/0039

VwGH2005/09/003926.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerden des O in I, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 1, gegen die Bescheide der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung, Senat für Landeslehrer an Hauptschulen

1. vom 10. Februar 2005, Zl. DOK-7/4, betreffend Suspendierung (protokolliert zu hg. Zl. 2005/09/0039), und

2. vom 9. Februar 2005, Zl. DOK-7/5, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe (protokolliert zu hg. Zl. 2005/09/0049), beschlossen und zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BGBG 1993 §40;
BGBG 1993 §45;
BGBG 1993 §7 Abs1 Z2;
BGBG 1993 §8 Abs1 Z3;
BGBG 1993 §8;
BGBG 1993 §9;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §80 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §56;
BGBG 1993 §40;
BGBG 1993 §45;
BGBG 1993 §7 Abs1 Z2;
BGBG 1993 §8 Abs1 Z3;
BGBG 1993 §8;
BGBG 1993 §9;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §80 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

4. Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.

Mit Bescheid der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an Hauptschulen, vom 13. Oktober 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens (Spruchpunkt I), der Verhandlungsbeschluss (Spruchpunkt II), und die Suspendierung (Spruchpunkt III) verfügt, weil er im Verdacht stehe, während des Zeitraumes vom 6. Juni 2004 bis 20. Juli 2004 seine Kollegin an der Hauptschule S, S.M. durch verschiedene Handlungen (SMS, Annäherungsversuche, etc.) im Sinne der §§ 7 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 lit. a des Bundesgleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) sowie § 8 Abs. 2 Z. 1 B-GlBG sexuell belästigt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 Z. 2 und 8 B-GlBG sowie § 40 in Verbindung mit §§ 8 Abs. 1 Z. 3 und 9 B-GlBG sowie § 29 Abs. 2 LDG 1984 begangen zu haben.

Gegen die mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 verhängte Suspendierung erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die verhängte Suspendierung gemäß § 80 Abs. 5 und 6 LDG 1984 mit Wirksamkeit vom 14. Dezember 2004 aufgehoben. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen aus, die Suspendierung stelle ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme dar, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen sei und keine endgültige Lösung darstelle. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liege allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Lehrers eine den Verwaltungsaufgaben und dem Betrieb der Schule dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.

Da die Suspendierung eine vorläufige Maßnahme darstelle, welche die Stellung des Landeslehrers für die Dauer des Disziplinarverfahrens regle, sei der rechtskräftige Abschluss des Disziplinarverfahrens der äußerste Zeitpunkt der Beendigung der Suspendierung. Mit Disziplinarerkenntnis vom 14. Dezember 2004 habe die Disziplinarkommission für Landeslehrer den Beschwerdeführer für schuldig erkannt, während des Zeitraumes vom 5. Juni 2004 bis 20. Juli 2004 seine Kollegin an der HS Seefeld, Vtlin S.M., durch verschiedene Handlungen sexuell belästigt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und des § 29 Abs. 2 LDG 1984 begangen zu haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung seien keine Anhaltspunkte festgestellt worden, die die Aufrechterhaltung der Suspendierung des Beschwerdeführers hätten rechtfertigen können. Mit diesem Zeitpunkt seien damit die Umstände, die für die Suspendierung des Landeslehrers maßgebend gewesen seien, weggefallen. Bis 14. Dezember 2004 sei die Suspendierung jedenfalls gerechtfertigt gewesen.

Gegen das bereits erwähnte Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 14. Dezember 2004, mit welchem über ihn wegen der oben wiedergegebenen Vorwürfe eine Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsgehältern verhängt worden war, erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Berufung.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung in der Schuldfrage keine, in der Straffrage hingegen Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf einen Monatsbezug, insgesamt EUR 2.882,40, herabgesetzt. Die belangte Behörde wiederholte zunächst die von der Behörde erster Instanz getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer am 5. Juni 2004 am Tag der Abreise aus Kärnten (Sportwoche) an der Zimmertür der Vtlin. S.M. geklopft und sich im darauffolgenden Gespräch dieser gegenüber in belästigender Art geäußert habe, indem er sie gefragt habe, ob er zu ihr ein bißchen "schnuddeln" bzw. "schnuggelen" komme könne. Das Wort "schnuggelen" sei der Erstbehörde zwar unbekannt gewesen, doch sei davon auszugehen, dass die Äußerung in dem von S.M. aufgefassten Sinn, nämlich zu ihr ins Bett zu kommen, gemeint gewesen sei. Nach diesem Vorfall seien bis zum 20. Juli 2004 mehrfach Annäherungsversuche in Form von Telefonanrufen (10. Juni 2004, 12. Juni 2004, 3. Juli 2004, 9. Juli 2004) und SMS (17. Juli 2004, 18. Juli 2004, 20. Juli 2004, 23. Juli 2004) erfolgt. Das SMS vom 18. Juli habe folgenden Wortlaut gehabt: "Warum bist Du nicht mitgereist. Bin ich nicht gut genug für di, was mache ich falsch. Es durchströmt mich warm, wenn ich an di denke, hilf mir. O." Das SMS vom 20. Juli habe gelautet: "Würde Dich gerne sehen, Dein Anblick fehlt mir sehr. Wann hast Du Zeit. Bitte mach Dich nicht zu kostbar. Es strömt durch mich sanft und warm. O." Vtlin. S.M. habe keines dieser SMS beantwortet und sei zu keinem Zeitpunkt an einer Beziehung zum Beschwerdeführer interessiert gewesen. Sie habe auch kein Verhalten gesetzt, das der Beschwerdeführer hätte dahingehend deuten können, dass sie an einer Beziehung interessiert gewesen wäre bzw. dass er sich um sie bemühen solle. Das Verhalten des Beschwerdeführers während des genannten Zeitraumes sei als Ganzes zu betrachten. Am 5. Juni 2004 habe der Beschwerdeführer eine private Beziehung mit S.M. beginnen wollen, an der letztere kein wie immer geartetes Interesse gehabt habe. Trotz der klar ablehnenden Haltung, die sie auch verbal zum Ausdruck gebracht habe, habe der Beschwerdeführer sein Verhalten fortgesetzt und weiterhin unerwünschte SMS geschickt bzw. mit S.M. telefoniert. Dieses Verhalten sei für S.M. jedenfalls unerwünscht und unangebracht gewesen, sie habe es als entwürdigend aufgefasst. Die Folge davon sei eine für sie einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt gewesen. Dies sei dadurch deutlich zum Ausdruck gekommen, dass sie bei einer Besprechung mit dem Hauptschuldirektor T.G. am 30. Juni 2004 einen teils wütenden, teils ängstlichen Eindruck vermittelt habe.

Ausgehend von diesem Sachverhalt führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage im Rahmen ihrer rechtlichen Überlegungen aus, zumindest mit den SMS vom 18. Juli 2004 und 20. Juli 2004 sei der Tatbestand der sexuellen Belästigung verwirklicht worden. Durch die vom Beschwerdeführer verwendeten Formulierungen "es durchströmt mich warm, wenn ich an Dich denke" und "es strömt durch mich sanft und warm" werde ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt, das die Würde einer Person beeinträchtige, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig sei und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schaffe. Dies habe sich deutlich auch darin geäußert, dass S.M. gegenüber dem Hauptschuldirektor einen ängstlichen und wütenden Eindruck gemacht habe. Auch die Vielzahl der SMS und Telefonanrufe seien als belästigend anzusehen. Der Vorfall vom 5. Juni 2004 (Sportwoche) sei hingegen nach Ansicht der belangten Behörde nicht eindeutig als sexuelle Belästigung zu beurteilen gewesen, weil nach ihrer Ansicht der Vorfall nicht unbedingt eine sexuelle Komponente gehabt haben müsse und daher notwendigerweise nicht so hätte aufgefasst werden müssen wie dies S.M. getan habe. Es könne nicht eindeutig festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer das Wort "schnuggelen" oder "schnuddeln" verwendet habe. "Schnuggelen" bzw. "schnuddeln" sei jedoch nach Ansicht des Senates jedenfalls viel zu vage, um daraus auf ein eindeutig der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten zu schließen, welches die Würde einer Person beeinträchtige, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig sei und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schaffe. Vtlin. S.M. habe zudem nicht sofort Meldung bei ihrem Vorgesetzten über den Vorfall gemacht, sondern erst am 30. Juni 2004. Die anschließenden Telefonate und SMS seien hingegen differenziert zu betrachten. Nicht alle Telefonate und SMS seien im Bereich der sexuellen Belästigung anzusiedeln. Unbedenklich erscheine beispielsweise das SMS vom 17. Juli mit dem Inhalt, "mache morgen einen Ausflug nach Osttirol, fahr doch mit. Treff: 9 Uhr, würde mich sehr freuen. O." Durch die Formulierungen der SMS vom 18. Juli 2004 und 20. Juli 2004 hingegen werde ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten eindeutig gesetzt, welches für Vtlin. S.M. jedenfalls unerwünscht und unangebracht gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei darin beizupflichten, dass er zumindest nicht sofort von der 100 %igen Ablehnung der S.M. habe ausgehen müssen. Bestätigt werde dies durch das SMS vom 23. Juli 2004, in welchem der Beschwerdeführer eine konkrete Antwort von Vtlin. S.M. gefordert habe. Da sich das Strafmaß nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung richte und sich die Vorfälle im "sanften verbalen Bereich" abgespielt hätten, sei die Strafe auch unter Mitberücksichtigung der Schuldeinsicht des Beschwerdeführers als mildernden Umstand herabzusetzen gewesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Rechtssachen infolge ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung erwogen:

1. Zum erstangefochtenen Bescheid betreffend die Suspendierung:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den erstangefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "Feststellung" verletzt, dass die Suspendierung "im Zeitraum vom 28. 10. 2004 (Anm.: Zustellung des u.a. die vorläufige Suspendierung verfügenden Bescheides, GZ:DIS-5/34 vom 13. 10. 2004) bis zum 14. 12. 2004 ..... zu Unrecht über" ihn "ausgesprochen worden" sei. In seiner Beschwerde verweist er - insoweit richtet sich die Beschwerde mit diesen Ausführungen auch bereits gegen das zweitangefochtene Disziplinarerkenntnis - auf die in seinen Stellungnahmen abgegeben detaillierten Gegendarstellungen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, die seit Beginn des Verfahrens unverändert geblieben seien. Der Vorsitzende der Behörde erster Instanz, der in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2004 eine "Gefährdung schulischer oder dienstlicher Interessen verneint" habe, hätte daher im Hinblick auf die unveränderte Verantwortung des Beschwerdeführers nicht nur bereits zu diesem Zeitpunkt die Aufhebung seiner Suspendierung verfügen, sondern auch feststellen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Suspendierung nie gegeben gewesen seien.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt) zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. November 2005, Zl. 2005/16/0242). Es besteht kein abstraktes Recht " des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass seine Suspendierung im Zeitraum vom 28. 10. 2004 bis zum 14. 12. 2004 ..... zu Unrecht über" ihn "ausgesprochen worden" sei. Ein solches Recht wird dem Landeslehrer auch durch das LDG 1984 nicht eingeräumt, weil dieses Gesetz weder in seinem § 80 Abs. 6 noch an anderer Stelle eine Ermächtigung zu einer derartigen Feststellung enthält und auch keine rückwirkende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer von der Dienstbehörde ausgesprochenen vorläufigen Suspendierung vorsieht.

Besteht aber solcherart nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechts, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der oben dargelegten Rechtslage als nicht zulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

2. Zum zweitangefochtenen Bescheid betreffend Schuld und Strafe:

Gemäß § 29 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984), hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzten, nach den Bestimmungen des siebenten Abschnittes ("Disziplinarrecht") dieses Gesetzes zur Verantwortung zu ziehen.

Mit Disziplinarerkenntnis der ersten Instanz war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe "dadurch, dass er während des Zeitraumes vom 5. Juni 2004 bis 20. Juli 2004 seine Kollegin an der Hauptschule Seefeld Vtlin M. durch verschiedene Handlungen (SMS, Annäherungsversuche, etc) im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 lit. a des Bundesgleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. I Nr. 100/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2002, sowie des § 8 Abs. 2 Z. 1 B-GlBG idF BGBl. I Nr. 65/2004, sexuell belästigt hat, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 iVm den §§ 7 Abs. 1 Z. 2 und 8 B-GlBG sowie nach § 40 iVm den §§ 8 Abs. 1 Z. 3 und 9 B-GlBG (Diskriminierung auf Grund des Geschlechts) sowie § 29 Abs. 2 LDG 1984 (Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben) begangen" (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen, insgesamt sohin EUR 8.647,20, verhängt. Begründend wurde nach der umfangreichen Schilderung von Verhaltensweisen des Beschwerdeführers im Zeitraum von Anfang Juni 2004 (geschildert werden insgesamt 14 persönliche oder telefonische Kontakte bzw. Übermittlung von SMS) im Zeitraum bis einschließlich 26. Juli 2004 dargelegt, das Verhalten des Beschwerdeführers während des Zeitraumes vom 6. Juni 2004 bis 20. Juli 2004 (Vorfall während der Sportwoche in Kärnten, Telefonate, SMS, etc.) sei als Ganzes zu betrachten. Trotz einer klar ablehnenden Haltung von Frau M., die sie auch verbal zum Ausdruck gebracht habe, habe der Beschwerdeführer sein Verhalten fortgesetzt und weiterhin unerwünschte SMS an sie geschickt bzw. mit ihr telefoniert. Folge davon sei eine für Frau M. einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt gewesen. Dies sei deutlich zum Ausdruck gekommen, weil sie bei der Besprechung mit dem Direktor am 30. Juni 2004 einen teils wütenden, teils ängstlichen Eindruck vermittelt habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei daher "über den genannten Zeitraum als sexuelle Belästigung im Sinne der zitierten Gesetzesstellen zu qualifizieren".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "der Berufung teilweise Folge gegeben und das Disziplinarerkenntnis in seinem Punkt II dahin abgeändert, dass über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug, insgesamt EUR 2.882,40 verhängt wird". Damit hat die belangte Behörde - ausgehend vom Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides, der weder abgeändert noch aufgehoben wurde - den erstinstanzlichen Schuldspruch in vollem Umfang bestätigt und übernommen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist jedoch - ungeachtet des Beisatzes "zumindest" - zu entnehmen, dass die belangte Behörde den Tatbestand der sexuellen Belästigung lediglich als durch die Übermittlung von SMS am

18. und 20. Juli 2004 verwirklicht ansah, während die - näher angeführte - "Vielzahl der SMS und Telefonanrufe" zwar "als belästigend anzusehen", ebenso wie der "Vorfall vom 5.6.2004 (Sportwoche)" jedoch "nicht eindeutig als sexuelle Belästigung zu beurteilen" sei. Die belangte Behörde teilte somit offenkundig nicht die Ansicht der Erstbehörde, dass das Verhalten des Beschwerdeführers während des Zeitraumes vom 5. Juni 2004 bis 20. Juli 2004 als Ganzes zu betrachten sei. Es seien nämlich - wie im angefochtenen Bescheid durch Anführung von Beispielen belegt werden soll - nicht alle Telefonate und SMS im Bereich der sexuellen Belästigung anzusiedeln. Dem Beschwerdeführer sei auch darin beizupflichten, dass er "zumindest nicht sofort von der 100 %igen Ablehnung durch Frau M. habe ausgehen müssen". Dies werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit dem SMS vom 23. Juli 2004 eine konkrete Antwort von Frau M. gefordert habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde somit - ungeachtet der (nicht konkretisierten) Erwähnung, dass "der Berufung teilweise Folge gegeben" werde - der Schuldspruch durch die erste Instanz, wonach der Beschwerdeführer während des Zeitraumes vom 5. Juni 2004 bis 20. Juli 2004 seine Kollegin Frau M. durch verschiedene Handlungen (SMS, Annäherungsversuche, etc.) sexuell belästigt habe, im vollen Umfang aufrecht erhalten, obwohl die belangte Behörde - die in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ansicht der Erstbehörde, dass das Verhalten des Beschwerdeführers während des Zeitraumes vom 5. Juni 2004 bis 20. Juli 2004 als Ganzes zu betrachten sei, ausdrücklich nicht teilte - den Tatbestand der sexuellen Belästigung lediglich als durch die Übermittlung von SMS am 18. Juli 2004 und 20. Juli 2004 verwirklicht ansah.

Es liegt somit ein Widerspruch zwischen dem Spruch des angefochtenen Bescheides - mit dem der Schuldspruch des erstinstanzlichen Bescheides (mangels teilweiser Aufhebung oder teilweisen Freispruches in bestimmbarem Umfang) in vollem Umfang aufrecht erhalten wurde - und dessen Begründung vor, die dahin geht, dass lediglich ein Teil der den Gegenstand des Schuldspruches der ersten Instanz bildenden "Fakten" eine Dienstpflichtverletzung darstelle. Dieser Umstand war auch geeignet, den Beschwerdeführer in Rechten zu verletzen, zumal die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht geeignet ist, dessen - die vollinhaltliche Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches beinhaltenden - Spruch zu tragen. Aus dem Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid dem Konkretisierungsgebot nicht entspricht, ist im vorliegenden Zusammenhang für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen. Der zweitangefochtene Bescheid war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde mit Recht auch Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides geltend macht. Die belangte Behörde - die offenbar das Umfeld der inkriminierten SMS vom 18. und 20. Juli 2004 in dieser Hinsicht als nicht aussagekräftig angesehen hat - hat nicht hinreichend begründet, aus welchen Gründen sie den in Rede stehenden, im Wege der Kurznachricht übermittelten Äußerungen des Beschwerdeführers eine sexuelle Konnotation beigemessen hat. Ebenso wenig hat die belangte Behörde die im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der "Unerwünschtheit" des Verhaltens erforderlichen Feststellungen getroffen. Sie hat nicht festgestellt, durch welche Äußerungen oder Verhaltensweisen Frau M. gegenüber dem Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht hat, dass Mitteilungen, wie sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, unerwünscht sind; solche Feststellungen waren im vorliegenden Fall geboten, weil die in Rede stehenden Mitteilungen nicht ohne Weiteres als Verhaltensweisen anzusehen sind, bei denen in Anbetracht der Umstände das Kriterium der "Unerwünschtheit" jedenfalls - auch ohne erkennbar in Richtung einer Zurückweisung zu deutende Willenskundgebung - erfüllt ist. Das Fehlen entsprechender Feststellungen fällt umso mehr ins Gewicht, als die belangte Behörde - wie ihre Darlegungen zeigen, der Beschwerdeführer habe "zumindest nicht sofort von der 100 %igen Ablehnung ausgehen müssen", was dadurch bestätigt werde, dass er am 23. Juli 2004 eine konkrete Antwort gefordert habe - offenbar verkannt hat, dass es darauf ankommt; ob dem Beschuldigten die Unerwünschtheit seines Handelns im Zeitpunkt des fraglichen Verhaltens bewusst sein konnte (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 146); das wäre im vorliegenden Fall - ausgehend von den Annahmen der belangten Behörde - der 18. und 20. Juli 2004. Entsprechende Feststellungen in Bezug auf Umstände, die geeignet waren, dem Beschwerdeführer die Unerwünschtheit seines Verhaltens vor dem 18. bzw. 20. Juli 2004 vor Augen zu führen, fehlen zur Gänze.

Aus diesem Grund war der zweitangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. Juni 2006

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