Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1996 §12 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1996 §12 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides gibt die belangte Behörde zunächst den wesentlichen Inhalt der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wieder, wonach der Beschwerdeführer seinen Vater immer wieder unwürdig behandelt und beschimpft, ihn tätlich angegriffen und ihm vorgeschrieben habe, dass er sich nur mehr in seinem Schlafzimmer aufhalten dürfe. Weiters habe der Beschwerdeführer seinen Vater und seine Schwester mit einem Gewehr bedroht. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Zwettl sei gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung erlassen worden, mit der ihm aufgetragen worden sei, ein näher bezeichnetes Haus zu verlassen und innerhalb von drei Monaten nicht wieder zu betreten. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass das Verfahren mangelhaft gewesen sei, unrichtige Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigungen getroffen worden seien, unrichtige rechtliche Beurteilungen vorgenommen worden seien und dass die örtliche Zuständigkeit der Behörde nicht gegeben gewesen sei.
In der Folge enthält der angefochtene Bescheid rechtliche Erwägungen betreffend die Verhängung eines Waffenverbots. Daran anschließend heißt es wörtlich:
"Aufgrund des durchgeführten Verfahrens wurde vom Bezirksgericht Zwettl folgender Sachverhalt festgehalten:
Die Streitteile (der Antragsgegner ist der Sohn des Antragstellers) leben seit vielen Jahren gemeinsam im Haus (...). Im September 2002 ist die Gattin des Antragstellers verstorben. Seit vielen Jahren verhält sich der Antragsgegner seinen Eltern, auch seiner Schwester, gegenüber in unzumutbarer Weise. Er hat seine Eltern immer wieder mit Schimpfwörtern wie, alte Drecksau (gemeint die Mutter), Depp, Dodel, Trottel etc. beschimpft. Er macht sich überhaupt im elterlichen Haus breit, verbietet seinem Vater die Küche zu benutzen, sich überhaupt im Haus aufzuhalten, meint vielmehr er solle sich in den Stall begeben, allenfalls habe er außerhalb des Schlafzimmers nichts verloren. Mehrfach ist der Antragsgegner auch gegen den Antragsteller tätlich vorgegangen, hat ihn in dessen Schlafzimmer auf das Bett gestoßen. (...) Einmal hat der Antragsgegner sogar den Sohn seiner Schwester völlig ohne Grund gepackt und den Kopf mehrmals im Wassergrand untergetaucht um ihn zu maßregeln. Insgesamt sekkiert und schikaniert der Antragsgegner seinen Vater bei jeder sich bietenden Gelegenheit. (...) Der Antragsgegner besitzt auch zumindest ein Gewehr, mit diesem hat er sowohl die Schwester, als auch den Vater bereits bedroht. Auch hat der Antragsgegner den Antragsteller einmal dadurch verletzt, dass er ihm grundlos ein Kochgeschirr an den Kopf warf.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Angaben der Zeugen und des Antragstellers. Sämtliche haben nachvollziehbar und zweifelsfrei dargetan, dass der Antragsgegner ein unmögliches Verhalten an den Tag legt, seinen Vater unwürdig behandelt, beschimpft, herumstößt, ihn auch tätlich angegriffen hat, Familienmitglieder mit dem Gewehr bedroht, den Vater bei jeder sich bietenden Gelegenheit sekkiert, beschimpft etc. Die Feststellungen dazu, dass es tatsächlich Tätigkeiten gegeben hat, gründen sich nicht nur auf die Angaben von Vater und Tochter, sondern hat vor allem der Schwiegersohn sehr anschaulich eine Situation geschildert, bei der der Antragsteller mit der Mistgabel gearbeitet hat. Der Antragsgegner ist ganz plötzlich gekommen, wollte dem Antragsteller die Mistgabel entreißen, hat ihn regelrecht herumgeschubst bis ihm dies gelungen war. Dies macht auch die sonstigen Angaben des Antragstellers zu den Tätlichkeiten überaus glaubhaft. Der Antragsgegner selbst mochte den Vorwürfen nichts substanzielles entgegen zu setzen. Er selbst beschuldigt seinen Vater Probleme zu verursachen. Diese Angaben sind aber nicht glaubhaft, zum einen aufgrund der entgegen stehenden Aussagen, zum anderen aufgrund des persönlichen Eindrucks des Gerichtes von der Situation. Auch hat die Schwester des Antragsgegners diverse Vorfälle aufgeschrieben, an der Richtigkeit dieser Eintragungen besteht für das Gericht kein Zweifel, zumal auch aus diversen Aktenvermerken des Gendarmeriepostens Groß Gerungs hervorgeht, dass es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen gibt, wobei hier der Antragsteller auch immer wieder Belästigungen seines Sohnes Drohungen, Beschimpfungen etc., dargetan hat.
Der vom Bezirksgericht Zwettl festgestellte Sachverhalt wurde von Herrn S. (Vater des Beschwerdeführers) und Frau H. (Schwester des Beschwerdeführers) in einer von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl am 22.03.2005 aufgenommenen Niederschrift bestätigt."
Die Behörde habe zu beurteilen, ob "der vorliegende Sachverhalt" die Annahme rechtfertige, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen eine Gefährdung der im § 12 Abs 1 WaffG genannten Rechtsschutzgüter darstelle. Unter umfassender Abwägung aller Sachverhaltselemente gehe die belangte Behörde davon aus, dass von einer Person, die - wie der Beschwerdeführer - aus bestimmten Hassgründen ein derartig aggressives Verhalten an den Tag lege, jedenfalls die nach § 12 Abs 1 WaffG angeführte Bedrohung für das Eigentum bzw für die körperliche Unversehrtheit ausgehe. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft möglicherweise wieder aggressive Angriffe verwirklichen und dies möglicherweise auch unter missbräuchlicher Verwendung von Waffen tun werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 12 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012).
Es unterliegt keinem Zweifel, dass der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt, wie er vom Bezirksgericht Zwettl in einem Verfahren betreffend eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO festgestellt wurde, die Annahme rechtfertigen würde, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch Tätlichkeiten ohne Verwendung einer Waffe können auf Grund des dabei zu Tage tretenden Aggressionspotenzials die Annahme einer Gefahrensituation im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen; jedenfalls stellt aber die Bedrohung von Menschen mit einer Waffe ein missbräuchliches Verhalten dar, welches ein Waffenverbot rechtfertigt (vgl etwa zur Bedrohung einer Person mit dem Erschießen die hg Erkenntnisse vom 19. Februar 2004, Zl 2000/20/0377, und vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0039).
Der Beschwerdeführer macht jedoch zu Recht geltend, dass Verfahrensvorschriften verletzt wurden, bei deren Beachtung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat der Beschwerdeführer den von der erstinstanzlichen Behörde angenommenen Sachverhalt unter ausdrücklicher und konkreter Bezugnahme auf einzelne Aktenteile des Verfahrens vor dem BG Zwettl bekämpft und angegeben, aus welchen Gründen die dort getroffenen Feststellungen seiner Ansicht nach nicht zutreffend seien. Er hat dabei unter anderem auch die Beischaffung des entsprechenden Akts des BG Zwettl beantragt. Dieser Akt wurde von der belangten Behörde offenbar auch beigeschafft (in den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich sowohl die Aktenanforderung als auch das Begleitschreiben zur Rückübermittlung des Aktes an das BG Zwettl), eine Auseinandersetzung mit dem auf den Verfahrensakt des BG Zwettl bezogenen Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers findet sich im angefochtenen Bescheid jedoch nicht.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit dem Berufungsvorbringen lediglich im Hinblick auf die - vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr strittige - Frage der Zuständigkeit der Behörde auseinander gesetzt und im Übrigen zwar ausführlich wiedergegeben, welcher Sachverhalt vom BG Zwettl im Verfahren betreffend die einstweilige Verfügung nach § 382b EO festgestellt wurde, jedoch keine eigene Beweiswürdigung vorgenommen. Auch hat die belangte Behörde nur festgehalten, dass der vom Bezirksgericht Zwettl festgestellte Sachverhalt vom Vater und von der Schwester des Beschwerdeführers in einer vor der erstinstanzlichen Behörde aufgenommenen Niederschrift bestätigt wurde, sie ist jedoch nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt ausdrücklich bestritten hat und sie hat in keiner Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie den Angaben des Vaters und der Schwester des Beschwerdeführers und den Feststellungen des BG Zwettl gefolgt ist, während sie den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers und seinen Angaben anlässlich seiner eigenen Vernehmung keinen Glauben geschenkt hat.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides unter anderem die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Es muss daher aus der Begründung eines Bescheides unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Die bloße Wiedergabe von Feststellungen aus einem anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren wird diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn die Behörde sich mit den im Berufungsverfahren dagegen erhobenen Einwendungen nicht auseinander setzt und eine eigene Beweiswürdigung unterlässt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 28. März 2006
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