Normen
GütbefG 1995 §7 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §8 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §8 Abs3 idF 2001/I/106;
VwGG §33 Abs1;
GütbefG 1995 §7 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §8 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §8 Abs3 idF 2001/I/106;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2002 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 1. Juli 2002 auf "Verlängerung bzw. Neuerteilung" von 16 Genehmigungen gemäß § 7 Güterbeförderungsgesetz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 abgewiesen.
Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin betreibe ein Güterbeförderungsunternehmen mit dem Sitz in Z in Ungarn. Sie habe die "Neuerteilung" von 16 Genehmigungen für die Beförderung von Gütern im Verkehr über die Grenze gemäß § 7 Güterbeförderungsgesetz beantragt; die Beschwerdeführerin führe Transporte von Frischwaren zwischen Ungarn und Österreich durch. Zwischen Österreich und Ungarn sei am 17. August 1993 eine Kontingentvereinbarung gemäß § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz abgeschlossen worden. Die Kontingente seien gemäß § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes kundgemacht worden. Die auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Kontingenterlaubnisse seien rechtlich einer Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 Güterbeförderungsgesetz gleichwertig; jeder der beiden Rechtsakte gestatte die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze durch ausländische Unternehmen. Nach § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz sei der Abschluss einer Vereinbarung über zwischenstaatliche Kontingente zulässig, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Verkehrs dies erfordere. Dies sei so zu verstehen, dass dann, wenn ein reger Güterverkehr zwischen Österreich und einem anderen Staat (hier Ungarn) stattfinde, eine vereinfachte Vergabe von Genehmigungen möglich sein solle. An Stelle der Erteilung von Genehmigungen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 Güterbeförderungsgesetz habe eine generelle Regelung der Voraussetzungen und der Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Güterverkehrs zu erfolgen. Mit dem Abschluss einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz sei das Ausmaß der möglichen Genehmigungen mit dem festgelegten Kontingent limitiert. Würde man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen, dass es rechtlich möglich sei, neben einer bestimmten Kontingentvereinbarung Bewilligungen nach § 7 Abs. 1 Z. 3 Güterbeförderungsgesetz zu erteilen, würde ein durch Vereinbarung festgelegtes Kontingent keine begrenzende Wirkung haben. Ein derartiges Ergebnis wäre auch verfehlt, weil bei der Festlegung des Ausmaßes eines Kontingentes die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu berücksichtigen seien. Mit der Regelung des § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz sei gleichzeitig auch implizit für den Güterverkehr auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen bejaht, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an diesem Güterverkehr bestehe, sodass sich eine Prüfung im Einzelfall, wie dies § 8 Abs. 1 erfordere, erübrige. Die Festlegung von Kontingenten in einer derartigen Vereinbarung bedeute, dass insoweit auch ein erhebliches öffentliches Interesse am grenzüberschreitenden Güterverkehr bejaht werde, was gleichzeitig bedeute, dass ein darüber hinaus gehendes öffentliches Interesse nicht anzunehmen sei, weshalb schon aus diesem Grund eine Anwendung des § 8 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz über eine bestehende Kontingentvereinbarung hinaus nicht in Betracht komme. Die Erteilung einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z. 3 Güterbeförderungsgesetz sei daher nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Das Verfahren ist aus folgenden Erwägungen wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen:
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2002 richtete sich auf die "Verlängerung bzw. Neuerteilung" von Genehmigungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis einschließlich 31. Dezember 2002. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 25. Oktober 2002 zur Post gegeben und langte am 28. Oktober 2002 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde war somit der verfahrensgegenständliche Zeitraum noch nicht abgelaufen. Der Ablauf des Zeitraumes nach Beschwerdeerhebung hat jedoch zur Folge, dass auch in diesem Fall kein Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin (mehr) besteht. Die Sach- und Rechtslage gleicht jener, die die Grundlage des mit dem hg. Beschluss vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0468, erledigten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildete. Auf diesen Beschluss wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen. Das Verfahren über die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 58 Abs. 2 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 (vgl. auch hierzu den zitierten Beschluss vom 18. März 2004).
Wien, am 27. Mai 2004
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