Normen
VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1986 §6 Abs1 impl;
WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §50 Abs3;
WaffG 1996 §50 Abs4;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1986 §6 Abs1 impl;
WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §50 Abs3;
WaffG 1996 §50 Abs4;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), die Waffenbesitzkarte entzogen und der Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von zwei auf fünf genehmigungspflichtige Schusswaffen abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, den seine Waffenbesitzkarte zum Besitz von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen berechtigt und der schon eine Faustfeuerwaffe besessen habe, vom 10. Mai bis 14. Mai 2004 insgesamt vier genehmigungspflichtige Schusswaffen besessen habe, weil er am 10. Mai 2004 drei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen (aus einer Verlassenschaft) erworben habe. Auch wenn er am 11. Mai 2004 bei der erstinstanzlichen Behörde die entsprechende "Ankaufsmeldung" vorgelegt habe, sei trotz "allfällig eingelangter Anträge bei der Behörde" (auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte) entsprechend der gebotenen strengen Auslegung der "zutage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften" von der fehlenden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996,
BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), lauten:
"Verlässlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
...
Überprüfung der Verlässlichkeit
§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
...
(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des WaffG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl 2005/03/0060).
Die belangte Behörde hat die von ihr angenommene Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers allein auf den unbefugten Besitz von Waffen gestützt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0101, ausgesprochen, dass die zum Waffengesetz 1986 ergangene Judikatur jedenfalls insoweit nicht aufrecht zu erhalten ist, als damit ausgesagt wurde, der unberechtigte Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe für sich allein reiche (generell) nicht aus, um die waffenrechtliche Unverlässlichkeit des Besitzers zu begründen.
Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass jedweder unberechtigte Besitz von Schusswaffen allein schon zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen muss. Vielmehr sind - wie schon im zitierten Erkenntnis ausgeführt wurde - weitere Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, etwa die konkreten Umstände des Besitzes und des Erwerbsvorganges, die zeitliche Dauer des unbefugten Besitzes, die Schuldform (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) und das Ausmaß des unbefugten Besitzes (so wiegt etwa der unbefugte Besitz von Kriegsmaterial regelmäßig schwerer, vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl 2005/03/0019).
Vor diesem Hintergrund reicht der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht für die Annahme, der Beschwerdeführer sei unzuverlässig im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG:
Hervorzuheben ist nicht nur die ganz kurze zeitliche Dauer des unbefugten Besitzes, sondern vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst es war, der unter Vorweisung der "Überlassungserklärung" vom 10. Mai 2004 schon am nächsten Tag die erstinstanzliche Behörde von diesem Erwerb informierte. Die belangte Behörde hat "allenfalls eingelangten Anträgen bei der Behörde" (auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte) keine Bedeutung beigemessen und demgemäß nicht festgestellt, ob der Beschwerdeführer schon am 11. Mai 2004 die Erweiterung der Waffenbesitzkarte beantragt hatte. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer schon am 11. Mai 2004 den Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte gestellt hat, dessen Stattgebung den Beschwerdeführer zum Besitz auch der nun inkriminierten weiteren Waffen berechtigt hätte. Dass der diesbezüglichen Erweiterung andere Umstände entgegen stehen als die von der belangten Behörde verfehlt angenommene waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers, wurde von der belangten Behörde nicht ausgeführt.
Die belangte Behörde hat zudem insofern die Rechtslage verkannt, als sie nicht dargelegt hat, welche spezifischen Verhaltensweisen im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG auf Grund des von ihr festgestellten Sachverhaltes zu befürchten seien. Die entsprechend dieser Bestimmung vorzunehmende Prognose betrifft nämlich nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird sowie, dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (vgl das bereits zitierte hg Erkenntnis vom 18. Oktober 2005).
Da die belangte Behörde sohin die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 14. November 2006
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