VwGH 2005/02/0203

VwGH2005/02/020314.7.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des W O in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. März 2005, Zl. VwSen-108058/22/Br/Wü, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §55 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z2;
VwRallg;
VStG §55 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0142, verwiesen, womit auf Grund einer auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützten Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ein Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Dies mit der - näher ausgeführten - Begründung, dass die belangte Behörde zu Unrecht den Abzug einer "Fehlergrenze" vom Messergebnis (betreffend den Atemluftalkoholgehalt) vorgenommen habe.

Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde mit Datum 14. März 2005 einen Bescheid, mit welchem nunmehr der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 19. März 2002 (vgl. dessen Darstellung im zitierten hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0142) keine Folge gegeben, jedoch die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von EUR 872,07 mit EUR 872,-- festgesetzt sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 13 auf 10 Tage herabgesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid vom 14. März 2005 erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 13. Juni 2005, B 530/05, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den angefochtenen Bescheid behauptet, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung nicht berufen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2005/02/0202); es ist daher auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen.

Was die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG anlangt, so hat der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 13. Juni 2005, B 530/05, diese nicht geteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes bereits selbst vertreten (vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 96/02/0481).

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das zitierte Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2005/02/0202) war die belangte Behörde und ist der Verwaltungsgerichtshof an die im ersten Rechtsgang im zitierten hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0142, dargelegte Rechtsansicht - da sich seit der Erlassung des mit diesem Erkenntnis angefochtenen Bescheides die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat - im Grunde des § 63 Abs. 1 VwGG gebunden. Da die belangte Behörde dem spruchgemäß Rechnung getragen hat, war auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde gleichfalls nicht einzugehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Beschluss vom 13. Juni 2005, B 530/05, auch ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung die lange Verfahrensdauer berücksichtigt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind diese Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes keineswegs "unverständlich". Dem Beschwerdeführer dürfte nämlich entgangen sein, dass die belangte Behörde neben der - nicht ins Gewicht fallenden - "Abrundung" der Geldstrafe (von EUR 872,07 auf EUR 872,--) die Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen auf 10 Tage herabgesetzt hat.

Weiters kann von einer nunmehrigen "Anhebung" der im ersten Rechtsgang von der belangten Behörde auf EUR 700,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen) herabgesetzten Strafe - gegenüber der mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis festgesetzten Strafe - keine Rede sein. Der Beschwerdeführer übersieht, dass durch die Aufhebung dieses Bescheides vom 19. März 2002 durch das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005 (dem extunc-Wirkung zukam) der Rechtszustand so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2006, Zl. 2003/11/0168).

Schließlich verkennt der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis, der angefochtene Bescheid vom 14. März 2005 bedeute, dass er wegen des in Rede stehenden Delikts bis 14. März 2010 vorbestraft sei (was sich bei zukünftigen Strafbemessungen negativ auswirken würde), neuerlich die Rechtslage:

§ 55 Abs. 1 VStG lautet:

"Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt."

Unter dem letztzitierten Begriff "Straferkenntnis" dieser Bestimmung ist die Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw. der Strafverfügung gemeint; wird ein Straferkenntnis angefochten und im Rechtsmittelwege (partiell) bestätigt, läuft die Frist dennoch ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides. Wird ein Straferkenntnis hingegen - auf Grund einer Berufung des Privatanklägers oder einer Amtspartei gegen eine Einstellung - erstmals vom unabhängigen Verwaltungssenat erlassen, läuft die Frist ab Erlassung dieses Bescheides (vgl. zum Ganzen zutreffend Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetz, II. Band,

2. Auflage, S. 1148, sowie zur Erlassung einer "Strafverfügung" auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1977, Slg. Nr. 9410/A). Im Beschwerdefall wurde allerdings durch die belangte Behörde nicht "erstmalig" ein Straferkenntnis in diesem Sinne erlassen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. Juli 2006

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