VwGH 2005/02/0202

VwGH2005/02/020223.5.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des JP in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. März 2005, Zl. VwSen-108260/17/Br/Wü, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §26 Abs1 Z2;
VwGG §26 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2005, Zl. 2002/02/0220, verwiesen, womit auf Grund einer auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützten Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ein Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Dies mit der Begründung, dass die belangte Behörde zu Unrecht den Abzug einer "Fehlergrenze" vom Messergebnis (betreffend den Atemluftalkoholgehalt) vorgenommen habe; insoweit wurde gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die näheren Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0142, verwiesen (in welchem ausführlich dargelegt wurde, warum der Gerichtshof keinen Anlass sah, von seiner diesbezüglichen Rechtsanschauung abzugehen).

Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde mit Datum 21. März 2005 einen Bescheid, mit welchem nunmehr der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 8. April 2002 (vgl. dessen Darstellung im zitierten hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2005, Zl. 2002/02/0220) keine Folge gegeben, jedoch die Geldstrafe auf EUR 872,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt wurden.

Gegen diesen Bescheid vom 21. März 2005 erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 13. Juni 2005, B 529/05, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den angefochtenen Bescheid behauptet, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung nicht berufen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0325); es ist daher auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen.

Was die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG anlangt, so hat der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 13. Juni 2005, B 529/05, diese nicht geteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes bereits selbst vertreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 96/02/0481).

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/18/0333) war die belangte Behörde und ist der Verwaltungsgerichtshof an die im ersten Rechtsgang im zitierten hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2005, Zl. 2002/02/0220, dargelegte Rechtsansicht - da sich seit der Erlassung des mit diesem Erkenntnis angefochtenen Bescheides die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat - im Grunde des § 63 Abs. 1 VwGG gebunden. Da die belangte Behörde dem spruchgemäß Rechnung getragen hat, war auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde gleichfalls nicht einzugehen.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Nichtanwendung des § 20 VStG durch die belangte Behörde rügt, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen, dass im Sinne dieser Bestimmung von einem "beträchtlichen" Überwiegen der Milderungsgründe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005) ausgegangen werden musste.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Mai 2006

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