VwGH 92/18/0333

VwGH92/18/033317.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. November 1991, Zl. VII/2a-V-1230/0/6-91, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974-ArbIG 1974, zu Recht erkannt:

Normen

ArbIG 1974 §18 Abs1;
ArbIG 1974 §18 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/19/0257, verwiesen. Mit diesem wurde der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 1990 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies deshalb, weil es unterlassen worden sei, im Spruch des mit dem bekämpften Bescheid bestätigten Straferkenntnisses die Tätereigenschaft (handelsrechtlicher Geschäftsführer, zur Vertretung nach außen Berufener, verantwortlicher Beauftragter) des Beschwerdeführers anzuführen (§ 44a lit. a VStG 1950).

2. Im daraufhin fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der BH Wien-Umgebung vom 22. Februar 1989 gemäß § 51 VStG 1950 iVm § 66 Abs. 4 AVG (neuerlich) keine Folge und bestätigte letzteres mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführer die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der X-Speditionsgesellschaft m.b.H. zu verantworten habe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 15. Juni 1992, B 81/92-3).

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehrt, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 18 Abs. 1 ArbIG 1974 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 15.000,-- zu bestrafen, wer Arbeitsinspektoren oder Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, wenn das Verhalten nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt.

Die Arbeitsinspektoren sind gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume, Unterkünfte und Anlagen von Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen.

2.1. In der Beschwerde wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darin erblickt, daß die belangte Behörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt einer Bestimmung (§ 18 Abs. 1 ArbIG 1974) subsumiert habe, der er "ganz offenbar nicht unterstellt werden durfte". Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer den Arbeitsinspektor zum Verlassen der Räumlichkeiten eines anderen, nicht von der Überprüfung betroffenen Unternehmens aufgefordert habe. Der Aufenthalt in diesen Räumen sei aber zur Überprüfung der X-Speditionsgesellschaft m.b.H. gemäß § 2 ArbIG 1974 überhaupt nicht geeignet gewesen; daher habe die Aufforderung, die Räume des von der Prüfung nicht betroffenen Unternehmens zu verlassen, den Arbeitsinspektor in der Ausübung seines Dienstes nicht behindern können.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Bereits in seinem Vorerkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/19/0257, hat der Verwaltungsgerichtshof unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die im Spruch des bestätigten Straferkenntnisses vom 22. Februar 1989 vorgenommene Tatumschreibung dahin zu verstehen sei, daß der Beschwerdeführer, indem er ein Organ des Arbeitsinspektorates zum Verlassen der "Firmenräumlichkeiten" aufgefordert habe, eine Aufforderung zum Verlassen der Betriebsstätte der von der Überprüfung betroffenen Gesellschaft ausgesprochen habe. Die so zu verstehende Tatanlastung wurde vom Gerichtshof im Grunde des § 44a lit. a VStG 1950 als ausreichend angesehen, um sie in rechtlich einwandfreier Weise dem (ersten) Tatbestand des § 18 Abs. 1 ArbIG 1974 ("Wer Arbeitsinspektoren ... in der Ausübung ihres Dienstes behindert ...") subsumieren zu können. An diese Rechtsanschauung war die belangte Behörde und ist der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall gebunden, zumal sich seit Erlassung des mit dem zitierten Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheides vom 13. März 1990 die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (§ 63 Abs. 1 VwGG). Daß der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt allenfalls in einem mangelhaften Verfahren ermittelt worden sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet; auch der Gerichtshof hegt diesbezüglich keine Bedenken.

3. An der demnach von der belangten Behörde zu Recht angenommenen Tatbestandsmäßigkeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens vermag der - in der Beschwerde monierte - Hinweis in der Begründung des bekämpften Bescheides, die Verweisung aus den Räumlichkeiten habe "zumindest" die Aufforderung "beinhaltet", die Räumlichkeiten der X-Speditionsgesellschaft m.b.H. zu verlassen, nichts zu ändern, geht dieser etwas vagen doch die klare Aussage voran, daß die belangte Behörde der Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich lediglich um die Aufforderung gehandelt, die Räumlichkeiten eines anderen Unternehmens zu verlassen, nicht zu folgen vermöge. Diese letztere Aussage aber steht mit dem Spruch des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses, dessen rechtliche Unbedenklichkeit sich aus den Ausführungen unter II.2.2. ergibt, in Einklang.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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