Normen
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §61 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 18. Jänner 1979 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Er wurde nach der Aktenlage am 5. Jänner 2004 wegen des Verdachts des Handels mit und Schmuggels von Suchtmitteln festgenommen; in der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Bei einer polizeilichen Befragung am 27. Februar 2004 führte er aus:
"Ich nehme zur Kenntnis, dass das Fremdenpol. Büro beabsichtigt, gegen mich ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und mich nach Beendigung der Gerichtshaft in Schubhaft zu nehmen. Zuletzt bin ich am 5.1.04 mit gültigem Reisepass, der sich bei meinen Effekten befindet, nach Österreich eingereist. Ich bin verheiratet und habe keine Sorgepflichten. Zu Österreich bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen. Ich war nicht aufrecht gemeldet. Dzt. bin ich im Besitz von ca. 60,-- Euro. Sollte ich in meine Heimat abgeschoben werden, so habe ich weder strafrechtl., noch pol. Probleme. Ich befinde mich in U-Haft und wann meine hV anberaumt ist, kann ich nicht angeben."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. März 2004 ordnete die belangte Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 FrG bzw. des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 33 FrG und der Abschiebung (§ 56 FrG) an, wobei sie aussprach, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten.
Begründend führte sie aus, das zur dargestellten Festnahme und zur Verhängung der Untersuchungshaft führende Verhalten des Beschwerdeführers lasse klar erkennen, dass er nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten. Nach Abwägung der maßgeblichen öffentlichen Interessen gegen seine Privatinteressen fielen die öffentlichen Interessen erheblich schwerer ins Gewicht. Da der Beschwerdeführer keinerlei private oder persönliche Bindungen "zum Bundesgebiet" habe, müsse die Interessenabwägung zu seinem Nachteil ausfallen. Eine Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 66 Abs. 1 FrG komme nicht in Betracht, weil auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers die Annahme gerechtfertigt sei, dass er sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde und der Zweck der Schubhaft somit nicht anders erreicht werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien über den Beschwerdeführer wegen "Suchtmittelhandels bzw. -schmuggels" mit am 18. Juni 2004 in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 15. Juni 2004 eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt hat. Aus dem Akteninhalt geht weiters hervor, dass die belangte Behörde deshalb gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13. Juli 2004 gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen hat.
Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft als gegeben erachtete.
Angesichts der unstrittigen Delinquenz des Beschwerdeführers - der diesbezügliche dringende Tatverdacht hat zur Verhängung der Untersuchungshaft geführt - sowie seiner (oben wiedergegebenen) von ihm selbst dargestellten familiären und privaten Verhältnisse war die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als berechtigte Annahme in Betracht zu ziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2005, Zl. 2004/21/0316). Die spätere strafgerichtliche Verurteilung oder die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mussten somit nicht abgewartet werden. Das Sicherungsinteresse ergab sich aus der selbst zugestandenen weit gehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und dem Fehlen einer sozialen Integration in Österreich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2005, Zl. 2004/21/0183).
Der Beschwerdeführer bestreitet die Notwendigkeit, ihn nach der Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft zu nehmen. Sowohl seine Eltern als auch seine Ehefrau lebten in Italien. Dorthin habe er deshalb, infolge seines Wohnsitzes und auf Grund "geordneter Arbeit seit dem Jahr 1998" intensive Verbindungen.
Diese Ausführungen stellen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerungen dar. Die belangte Behörde hat zum Sicherungserfordernis auf das Fehlen familiärer oder beruflicher Bindungen in Österreich hingewiesen. Das stimmte mit der Aktenlage zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides überein, aus der auch keine erhebungsbedürftigen Umstände in Richtung Berufstätigkeit oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Italien zu entnehmen waren. Auch hat sich der Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde -
am 27. Februar 2004 zum Sachverhalt geäußert, sodass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein kann.
Soweit die Beschwerde der belangten Behörde darüber hinaus vorwirft, das Ermittlungsverfahren zu Unrecht nicht ergänzt zu haben, fehlt es an der Dartuung, zu welchen Ergebnissen derartige weitere Beweisaufnahmen konkret geführt hätten.
Der belangten Behörde ist somit insgesamt keine Rechtswidrigkeit unterlaufen, wenn sie die Verhängung der Schubhaft für erforderlich angesehen hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. Juni 2006
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