Normen
AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §44 Abs1;
FrG 1997 §61 Abs1;
AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §44 Abs1;
FrG 1997 §61 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Äquatorialguinea, gemäß § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 FrG und der Abschiebung (§ 56 FrG) an. Sie sprach aus, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben im Februar 2003 illegal nach Österreich eingereist sei. Er sei am 3. Februar 2004 nach § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 erster Fall Suchtmittelgesetz - SMG und § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt worden. Eine weitere Verurteilung sei am 7. Juli 2004 nach § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten - noch nicht rechtskräftig - erfolgt. Wegen der zweitgenannten Straftat sei er am 14. Juni 2004 festgenommen und in Untersuchungshaft überstellt worden.
Am 26. Februar 2003 habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt. Das diesbezügliche Verfahren sei am 22. März 2004 eingestellt worden. Er sei nicht im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und nicht behördlich gemeldet. Er habe kein Reisedokument und keine Barmittel, sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Es sei die Annahme gerechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auf den Beschwerdeführer, der vor dem 1. Mai 2004 einen Asylantrag gestellt hatte, die Bestimmungen des AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden waren bzw. sind. Demnach ist gemäß § 21 Abs. 1 AsylG auf Asylwerber das Fremdengesetz grundsätzlich anzuwenden, u.a. die §§ 61 bis 63 FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht oder den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die - aktenmäßig gedeckte - behördliche Feststellung, dass das Asylverfahren - im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - eingestellt war. Von daher gesehen kam ihm die Stellung eines Asylwerbers nicht zu (§ 1 Z 3 AsylG) und es gehen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere.
Mit dem Hinweis, dass für den Beschwerdeführer wegen der noch nicht rechtskräftigen (zweiten) Verurteilung die Unschuldsvermutung zu gelten habe, vermag die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/21/0145) setzt die Anordnung der Schubhaft nicht die Gewissheit voraus, dass ein Aufenthaltsverbot verhängt werde, sondern es reicht die berechtigte Annahme einer solchen Möglichkeit aus. Aus dem Akt sind keinerlei Umstände ersichtlich, die dagegen sprächen, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung die Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu Grunde legen durfte.
Auch das Argument, der Beschwerdeführer hätte vor seiner Verhaftung eine gesicherte Unterkunft gehabt und es hätten gelindere Mittel iSd § 66 Abs. 1 FrG gereicht, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen kann die behördliche Ansicht nicht als rechtswidrig gesehen werden, dass die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens erforderlich sei.
Letztlich war es entgegen der Beschwerdemeinung nicht rechtswidrig, die Schubhaft gegen den in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer anzuordnen, die nach seiner Entlassung aus der Untersuchungs- oder Strafhaft zu vollziehen ist.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 5. Juli 2005
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