Normen
AHG 1949 §1;
AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §14 Abs2;
AlVG 1977 §23 Abs1;
AlVG 1977 §23 Abs2;
AlVG 1977 §46;
AHG 1949 §1;
AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §14 Abs2;
AlVG 1977 §23 Abs1;
AlVG 1977 §23 Abs2;
AlVG 1977 §46;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nach seinem Vorbringen seit 34 Jahren in Österreich lebender türkischer Staatsangehöriger, war - den vorgelegten Verwaltungsakten zu Folge - zuletzt vom 16. September 1985 bis zum 16. Dezember 1990 bei S und vom 11. Juli 1994 bis zum 16. Dezember 1995 bei K arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Er hat zuletzt auf Grund eines am 18. Dezember 1995 ausgegebenen Antrags vom 18. Dezember 1995 bis zum 15. September 1996 (273 Tage) Arbeitslosengeld bezogen. Anlässlich eines weiteren Antrags auf Arbeitslosengeld vom 2. November 2000 wurde in einem Aktenvermerk vom selben Tag im Hinblick auf § 7 Abs. 3 Z. 3 (idF BGBl. I Nr. 103/2001) AlVG vermerkt, dass der Beschwerdeführer "unbefristet verfügbar" sei. Eine Erledigung dieses Antrags kann dem Verwaltungsakt ebensowenig entnommen werden wie die eines weiteren Antrags des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 21. Februar 2002.
Am 27. Jänner 2004 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld in Form eines Pensionsvorschusses. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Abweisung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung diesen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er könne innerhalb der gesetzlichen Rahmenfristen gemäß § 14 Abs. 1 AlVG bzw. § 14 Abs. 2 AlVG keine Tage anwartschaftsbegründender Zeiten nachweisen und es lägen auch bei einer Rahmenfristverlängerung um die Zeiten der Arbeitssuche gemäß § 15 Abs. 1 AlVG keine Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zu Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Nach § 23 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 33/2001 kann über Antrag u.a. auf Leistungen aus der Pensionsversicherung vorschussweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden. Gemäß § 23 Abs. 2 leg. cit. ist für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe insbesondere erforderlich, dass (Z. 1) - abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. - die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen, also auch die in § 7 Abs. 1 AlVG erwähnte Anwartschaft erfüllt sein müssen. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist der Behörde bei der Zuerkennung von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss kein Ermessen in dem Sinn eingeräumt, dass über fehlende Anspruchvoraussetzungen hinweggesehen werden könnte. Deshalb besteht auch keine Möglichkeit, bei der Entscheidung auf eine in der Beschwerde erstmals behauptete und nicht weiter konkretisierte "unzureichende Beratung der Beamten des Arbeitsmarktservice Wien", die zu einem Unterbleiben eines früheren Antrags auf Arbeitslosengeld geführt habe, Bedacht zu nehmen. Im Übrigen stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0090).
Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Gemäß Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist die Anwartschaft bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer in den genannten Zeiträumen keinerlei anwartschaftsbegründende Zeiten erworben hat. Die belangte Behörde hat daher den gegenständliche Antrag vom 27. Jänner 2004 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu Recht abgewiesen.
Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Februar 2006
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