Normen
AHG 1949 §1;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §56;
AMSG 1994 §16;
AMSG 1994 §17;
AMSG 1994 §24;
AVG §10 Abs4;
AVG §18 Abs4;
AHG 1949 §1;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §56;
AMSG 1994 §16;
AMSG 1994 §17;
AMSG 1994 §24;
AVG §10 Abs4;
AVG §18 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er einen Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 28. August 2000 bis 14. September 2000 nicht zuerkennt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 21. Jänner 2004 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 38 AlVG und gemäß §§ 44 und 46 AlVG iVm § 58 AlVG ab 14. September 2000 Notstandshilfe gebührt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst am 14. September 2000 gestellt.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, er sei von Mai bis Ende August 2000 im Ausland gewesen. Am 25. August 2000, einem Freitag, sei er nach Wien zurückgekommen. Am Sonntag, dem 27. August 2000, sei er mit 39 Grad Fieber ins Spital gefahren. Am Montag, dem 28. August 2000, habe seine Tochter den Berater beim Arbeitsmarktservice angerufen und diesem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer stationär ins Spital aufgenommen worden sei. Der Berater habe ihr gesagt, der Beschwerdeführer brauche sich keine Sorgen zu machen, er mache einen Vermerk, dass der Beschwerdeführer wegen Krankheit den Antrag nicht abgeben könne. Der Beschwerdeführer solle sich nach seiner Entlassung aus dem Spital melden. Nach sechstägigem Spitalaufenthalt habe sich der Beschwerdeführer persönlich beim Arbeitsmarktservice gemeldet, wo er von einer Mitarbeiterin gefragt worden sei, ob er schon gesund wäre. Dies habe der Beschwerdeführer verneint, woraufhin ihm die Mitarbeiterin gesagt habe, er solle in Krankenstand gehen und sich wieder melden, wenn er gesund sei. Bis 14. September 2000 sei der Beschwerdeführer krank geschrieben gewesen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich mit 14. Mai 2000 wegen eines Auslandsaufenthaltes vom Leistungsbezug abgemeldet. Am 28. August 2000 sei der Anruf der Tochter des Beschwerdeführers "notiert" worden, welche mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2000 vom Ausland zurückgekommen und am 27. August 2000 ins Spital eingeliefert worden sei. Es sei Rücksprache mit der Rechtsabteilung gehalten und festgestellt worden, dass eine "Antragsausgabe" an die Tochter des Beschwerdeführers aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Inwieweit diese Information an die Tochter des Beschwerdeführers weitergegeben worden sei, lasse sich aus den Unterlagen nicht ersehen. Der "nächste Eintrag" sei am 14. September 2000 erfolgt. Darin sei festgehalten worden, dass ein "Antrag auf Arbeitslosengeld" ausgefolgt worden sei, sich der Beschwerdeführer bis 25. August 2000 im Ausland aufgehalten habe und danach vom 27. August 2000 bis 1. September 2000 im Spital gewesen und vom 2. September 2000 bis 13. September 2000 "krankgeschrieben" gewesen sei. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt als dem 14. September 2000 persönlich beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe. Da der Beschwerdeführer nach seinem Auslandsaufenthalt tatsächlich nachvollziehbar erst am 14. September 2000 persönlich vorgesprochen habe, habe der Anspruch auf Notstandshilfe erst ab diesem Tag "beurteilt" werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde wendet sich nur insoweit gegen den angefochtenen Bescheid, als dem Beschwerdeführer ein Bezug von Notstandshilfe in der Zeit vom 28. August 2000 bis 14. September 2000 nicht zuerkannt worden ist.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ergäbe, dass der diesen unterfertigende stellvertretende Abteilungsleiter zur Fertigung von Bescheiden ermächtigt gewesen sei.
Diesbezüglich ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Unterfertigung der Bescheide, die im Ausschuss für Leistungsangelegenheiten beschlossen wurden, durch den Landesgeschäftsführer oder eine dazu ermächtigte Person rechtmäßig ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0041, mwN). Auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, kann der Landesgeschäftsführer im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf seinen Stellvertreter oder Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Nach der genannten gesetzlichen Bestimmung können Bedienstete daher durch verwaltungsinterne Akte zur Unterfertigung von Bescheiden ermächtigt werden (vgl. auch dazu das genannte hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002).
Im vorliegenden Fall hat der Landesgeschäftsführer, der die Gegenschrift persönlich unterfertigt hat, in dieser Gegenschrift bestätigt, dass die Abteilungsleiterin, die den angefochtenen Bescheid unterfertigt hat, dazu befugt war. Es bestehen daher keine Bedenken, dass der angefochtene Bescheid deshalb an einem Mangel leiden könnte, weil er von einem nicht approbationsbefugten Vertreter der belangten Behörde unterfertigt worden wäre.
Hinsichtlich des Beginns des Bezuges enthält § 17 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 297/1995 folgende Regelung:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung oder neuerlichen persönlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2) Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages gemäß § 16 nicht geruht, so gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Arbeitslose seinen Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht hat."
Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld enthält § 46 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 auszugsweise folgende Bestimmungen:
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist vom Arbeitslosen persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde. Über die Abgabe des Antrages ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen. Die Abgabe des Antrages kann auch durch einen Vertreter erfolgen, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Solidaritätsprämie kann jedenfalls durch einen Vertreter beantragt werden.
...
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Ist aber der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Der Arbeitslose ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen."
Gemäß § 58 AlVG ist diese Regelung auch auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass ein 62 Tage überschreitender Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers, beginnend mit 14. Mai 2000, vorgelegen ist. Der von der belangten Behörde bestätigte erstinstanzliche Bescheid spricht dem Beschwerdeführer lediglich einen Notstandshilfeanspruch ab dem 14. September 2000 zu, ohne über einen zeitlich davor liegenden Teil des Anspruches formell abzusprechen. In der Begründung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe erst am 14. September 2000 beim Arbeitsmarktservice abgegeben habe. Der Wortlaut des - durch den angefochtenen Bescheid mit einer entsprechenden Begründung übernommenen - Spruches des erstinstanzlichen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für vor dem 14. September 2000 liegende Zeiträume zu verstehen (vgl. z.B. das genannte hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist der Arbeitslose infolge der abschließenden Normierung des § 46 AlVG in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (vgl. auch dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, mwN).
Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002 aber Folgendes ausgeführt:
"Gerade deswegen, weil gemäß § 46 AlVG ein Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wirksam nur mittels des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars gestellt werden kann, welches nach den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung ein potenzieller Antragsteller nur durch Ausfolgung seitens des Arbeitsmarktservice erhalten kann, trifft jedoch die regionale Geschäftsstelle im Fall eines konkreten zu den Akten genommenen Anbringens der Partei, z.B. durch Aufnahme einer Niederschrift, Anfertigung eines Aktenvermerkes oder Vorlage einer für einen Anspruch auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlichen Beweisurkunde, wenn sie daran zweifelt, ob die Partei einen Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stellen möchte, die Verpflichtung, die Partei zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebt, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen.
...
Kommt die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars (gegebenenfalls nach Klärung der Absicht der Partei) in einer solchen Konstellation nicht nach, so bleibt der Partei dessen ungeachtet zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt. Damit ist aber auch - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere rechtzeitiger Abgabe des der Partei auszuhändigenden Antragsformulars - ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 10. März 1998, Zl. 97/08/0517, (wenn auch nur in einem obiter dictum) die Auffassung geäußert hat, auch das Unterbleiben der Ausfolgung eines Formulars in Kenntnis des Begehrens des Arbeitslosen führe nur zur Möglichkeit der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, wird dies für die hier (erstmals) vorliegende Konstellation eines durch Vorlage einer sich auf einen konkreten Anspruch nach dem AlVG beziehenden Urkunde hinreichend konkreten Anbringens, das zur Verpflichtung der Behörde führt, von sich aus die damit verfolgten Absichten einer Klarstellung zuzuführen, sofern diese der Behörde zweifelhaft sein sollten, nicht aufrechterhalten. Die Behörde hat vielmehr ein Anbringen, das (nicht formgerecht) auf Erlangung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gerichtet ist, jedenfalls als ein auch nach den Bestimmungen des AlVG zulässiges Ansuchen um Ausgabe eines Antragsformulars dadurch zu erledigen, dass sie dem Antragsteller ein solches Formular aushändigt und damit das Verfahren nach § 46 AlVG in Gang setzt."
Im Hinblick auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist im vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass keine gesetzliche Bestimmung ein Verbot dahingehend enthält, das Antragsformular auch einer anderen Person als dem Arbeitslosen auszufolgen. Wie sich aus § 46 Abs. 1 AlVG eindeutig ergibt, verlangt diese Bestimmung bloß, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars durch den Arbeitslosen grundsätzlich persönlich zu erfolgen hat; sogar für diesen Fall ist aber im vorletzten Satz des § 46 Abs. 1 AlVG vorgesehen, dass dann, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen wie z.B. Krankheit verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben, dies auch durch einen Vertreter erfolgen kann. Umso mehr muss davon ausgegangen werden, dass auch die Ausfolgung des Antragsformulars selbst an eine andere Person als den Arbeitslosen zu erfolgen hat, wenn diese hiezu bevollmächtigt oder als solches anzusehen (§ 10 Abs. 4 AVG) ist und entsprechende Verhinderungsgründe glaubhaft gemacht werden.
Unter Bedachtnahme auf die oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen hätte daher das Arbeitsmarktservice im Hinblick auf den unstrittig festgestellten Telefonanruf der Tochter vom 28. August 2000 zumindest klären müssen, ob damit nicht ein im Hinblick auf die Erkrankung des Beschwerdeführers vertretungsweise vorgebrachtes Begehren auf Inanspruchnahme von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt wird. Gegebenenfalls wäre das erforderliche Antragsformular auch der Tochter des Beschwerdeführers zu übermitteln und damit das Verfahren nach § 46 AlVG zu ermöglichen gewesen.
Soweit die belangte Behörde über den Zeitraum vor dem 14. September 2000 abgesprochen hat, belastete sie ihren Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Jänner 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)