Normen
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2001/I/059;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 idF 2001/I/059;
VeranstaltungsG Tir 1982 §25 Abs1 Z4;
VStG §39 Abs1;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2001/I/059;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 idF 2001/I/059;
VeranstaltungsG Tir 1982 §25 Abs1 Z4;
VStG §39 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft (BH) Kufstein führten Gendarmeriebeamte am Standort K am 4. Juli 2003 eine Kontrolle durch, um festzustellen, ob Verstöße gegen das Glücksspielgesetz oder das Tiroler Veranstaltungsgesetz zu erkennen seien. Der festgestellte Spielbetrieb wurde eingestellt und es wurden zur Sicherung dieser Einstellung zwei Säcke mit vier Roulettekugeln, Spieljetons und Nummernroulettes gemäß § 39 VStG vorläufig beschlagnahmt.
Bei einer neuerlichen Kontrolle am 6. Juli 2003 stellten Gendarmeriebeamte im gegenständlichen Casino unveränderten Spielbetrieb fest. Es wurden daraufhin neuerlich zwei Säcke mit Spieljetons, Nummernroulettes und eine Roulettekugel gemäß § 39 VStG vorläufig beschlagnahmt.
Gegen die Beschlagnahmen von jeweils zwei Säcken "Chips" (offenbar: Jetons) vom 4. und 6. Juli 2003 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Juli 2003 eine Maßnahmenbeschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Er brachte darin vor, er verfüge für den gegenständlichen Standort über einen rechtskräftigen Gewerbeschein der BH Kufstein mit dem Gewerbewortlaut "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter". Er habe deshalb am gegenständlichen Standort das Kartenspiel "Two Aces" rechtmäßig betrieben, weshalb die Beschlagnahmen rechtswidrig erfolgt seien.
In ihrer dagegen vor der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift brachte die BH Kufstein vor, es seien bereits vor den beiden Beschlagnahmen Erhebungen betreffend das gegenständliche Casino durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass das Kartenspiel "Two Aces", das Pokerspiel "Stud Tropical" und ein Roulettespiel mit jeweils einem Spieleinsatz von EUR 1.- bis EUR 5.- bzw. einem Höchsteinsatz von EUR 100.- bis EUR 200.- angeboten wurden. Die Spiele würden mit einem Bankhalter gespielt werden, die in Aussicht gestellten Höchstgewinne würden bis zu EUR 1.200.- betragen. Mit Schreiben der BH Kufstein vom 28. Mai 2003 sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass er bei einer Weiterführung des unrechtmäßigen Spielbetriebs mit dessen Unterbindung zu rechnen habe. Dennoch sei bei den gegenständlichen Kontrollen unveränderter Spielbetrieb festgestellt worden. Diese vom Beschwerdeführer angebotenen Spiele würden den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und des Tiroler Veranstaltungsgesetzes widersprechen. Da bekannt gewesen sei, welche Spiele der Beschwerdeführer in seinem Casino anbiete und er damit offensichtlich gegen rechtliche Bestimmungen verstoße, sei das Einschreiten der Gendarmeriebeamten gerechtfertigt gewesen, um den Beschwerdeführer an der gewerbsmäßigen Durchführung der für ihn verbotenen Spiele nach dem Glücksspielgesetz und dem Tiroler Veranstaltungsgesetz zu hindern. Im Übrigen seien die angebotenen Spiele nicht von der Gewerbeberechtigung gedeckt, weil nicht nur Karten-, sondern auch Roulettespiele angeboten und alle Spiele gegen eine Bank (Bankhalter) gespielt worden seien. Dass der Beschwerdeführer als Bankhalter fungiere, ergebe sich daraus, dass für die Teilnahme an einem Spiel Spieljetons gegen Erlag eines Bargeldbetrages im gegenständlichen Casino erworben und die angebotenen Spiele gegen Angestellte des Beschwerdeführers gespielt werden würden. Werde ein Spiel verloren, erhalte das Casino die verlorenen Spieljetons; umgekehrt werde der Gewinn vom Casino ausgezahlt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer durch die Beschlagnahmen am 4. und 6. Juli 2003 von jeweils zwei Nylonsäcken mit Chips in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, als unbegründet abgewiesen. Hingegen wurde dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 67c Abs. 3 AVG Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 Staatsgrundgesetz verletzt worden sei, als die am 4. und 6. Juli 2003 vorläufig vorgenommenen Beschlagnahmen von jeweils zwei Nylonsäcken mit Jetons über den 7. Juli 2003 hinaus ohne gültigen Titel andauerte.
Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer betreibe am gegenständlichen Standort ein "Card Casino" und er verfüge über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter". Über weitere Berechtigungen, insbesondere nach dem Glücksspielgesetz oder dem Tiroler Veranstaltungsgesetz, verfüge der Beschwerdeführer hingegen nicht. Mit Schreiben vom Mai 2003 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, umgehend seinen Spielbetrieb einzustellen, da bekannt geworden sei, dass er Kartenspiele als auch ein Roulettespiel mit Bankhalter durchführe und Gewinne bis zu EUR 1.200.- in Aussicht stelle. Bei den gegenständlichen Kontrollen sei festgestellt worden, dass ein Roulette- und ein Kartenspiel angeboten werde. Die einschreitenden Organe hätten auf Grund des äußeren Anscheins davon ausgehen können, dass es sich um die Durchführung von Spielen mit Bankhalter handle. Die Behördenvertreter hätten bei den gegenständlichen Kontrollen festgestellt, dass die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers nicht ausreichend sei.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheids lässt sich entnehmen, dass die belangte Behörde die von der Maßnahmenbehörde angenommene Verdachtslage hinsichtlich der Übertretung nach dem Glücksspielgesetz und dem Tiroler Veranstaltungsgesetz gebilligt habe; in Ansehung der Beschlagnahmehandlungen bejahte sie auch die Voraussetzungen der vorläufigen Beschlagnahmen nach § 39 VStG bzw. § 53 Abs. 2 1. Satz GlSpG.
Die teilweise Stattgebung wurde damit begründet, dass die BH spätestens am 7. Juli 2003 in der Lage gewesen sei, einen Bescheid betreffend die Beschlagnahmen zu erlassen, weshalb die über diesen Zeitpunkt hinaus andauernden, bescheidmäßig nicht gedeckten Beschlagnahmen in Widerspruch zu § 39 VStG gestanden wären.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der inhaltlich nur gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides erhobenen, zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 25. November 2003, B 1203/03 - 7, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht gemäß seiner rechtskräftigen Gewerbeberechtigung das freie Gewerbe "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter", ausüben zu dürfen, verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Dazu bringt er in seiner Beschwerdeergänzung vor, das Kartenspiel "Two Aces" könne sowohl mit als auch ohne Bankhalter gespielt werden. Die belangte Behörde hätte sich damit nicht auseinander gesetzt und es ergebe sich aus der Sachverhaltsfeststellung kein Anhaltspunkt, dass im gegenständlichen Fall gegen einen Bankhalter gespielt worden sei. Das gegenständliche Kartenspiel sei ohne Bankhalter, jedoch mit einem Croupier gespielt worden. Ein Croupier teile lediglich die Karten aus, spiele aber nicht gegen Spielteilnehmer. Im Übrigen handle es sich bei diesem Spiel entsprechend der Gewerbeberechtigung um ein Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiel.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen des § 67c Abs. 3 AVG die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten vorläufigen Beschlagnahmen vom 4. und 6. Juli 2003.
Während das Glücksspielgesetz in seinem § 53 eine besondere Beschlagnahme kennt, richten sich die Voraussetzungen einer Beschlagnahme das Tiroler Veranstaltungsgesetz betreffend nach § 39 VStG.
Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Gemäß Absatz 2 erster Satz dieser Bestimmung können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände bei Gefahr im Verzug vorläufig in Beschlag nehmen.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. Nr. 59/2001 (GlSpG) kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird. Gemäß Absatz 2 erster Satz dieser Bestimmung können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Spiele "Two Aces" und "Roulette 24" in dem gegenständlichen Casino gewerbsmäßig angeboten hat. Eine abschließende Qualifikation dieser Spiele als Geschicklichkeits- oder Glücksspiele ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. März 2006, 2004/05/0106-0109, ausgesprochen hat - für die Anordnung einer Beschlagnahme nicht erforderlich, weil bereits der Verdacht, dass eine der beiden mit der Strafe des Verfalls bedrohten Verbotsnormen (§ 25 Abs. 1 Z. 4 Tiroler VeranstaltungsG und § 52 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz) übertreten wurde, ausreicht. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen. Dass nur um geringe Beträge gespielt würde, wird nicht behauptet.
Sowohl das Tiroler Veranstaltungsgesetz, als auch das Glücksspielgesetz sehen den Verfall von Gegenständen, die zur Begehung einer Verwaltungsübertretung (nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz) verwendet wurden bzw. von sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde vor.
Auch schon am 4. Juli 2003 war der Verdacht in Bezug auf das in beiden Tatbeständen geforderte Merkmal der Wiederholung gegeben, weil der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen schon vor diesem Zeitpunkt auf die Unzulässigkeit dieser Spiele hingewiesen wurde. Insofern konnte die belangte Behörde auch zu Recht Gefahr im Verzug iSd § 39 Abs. 2 VStG annehmen, weil für den Fall der Nichtbeschlagnahme die Fortsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinlich war.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 2003/333.
Wien, am 28. April 2006
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