VwGH 2004/02/0336

VwGH2004/02/033631.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des SS in S, vertreten durch Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Burgfriedstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. August 2004, Zl. VwSen-109845/8/Ki/Da, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;
ZustG §9 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 10. Februar 2004 um 23.42 Uhr im Gemeindegebiet von A. auf der unbenannten Zufahrtsstraße zur "Firma B." geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er dazu von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei, da der Beschwerdeführer verdächtig gewesen sei, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, aus dem "Bescheidspruch" sei die von der belangten Behörde angewendete Gesetzesbestimmung nicht zu entnehmen, so genügt der Hinweis, dass die belangte Behörde den Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz "mit der Maßgabe" bestätigt hat, dass sie (lediglich) die Tatanlastung (vgl. § 44a Z. 1 VStG) neu formuliert und daher die im erwähnten Straferkenntnis angeführten Gesetzesbestimmungen (somit auch jene nach § 44a Z. 2 VStG) übernommen hat.

Auch die Rüge des Beschwerdeführers, er habe infolge einer nicht "dem Gesetz gemäßen Zustellung der Ladung an der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen können", ist verfehlt:

Zu Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf, dass die diesbezügliche Ladung (auch) an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters erfolgte (was der Rechtslage entsprach - vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl. 2001/03/0024). Dass der Beschwerdeführer "keinerlei Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte "- so seine Beschwerdebehauptung - hat daher zutreffendenfalls nicht die belangte Behörde, sondern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu verantworten. Von daher gesehen geht das von einer verfehlten Prämisse ausgehende, weitwendige Beschwerdevorbringen, was der Beschwerdeführer bei an seine Person direkt zugestellter Ladung vorgebracht hätte, ins Leere.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung besteht eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (sodass es - entgegen der verfehlten Ansicht des Beschwerdeführers - hier auf das "tatsächliche" Lenken in einem solchen Zustand nicht ankommt), wobei sich das berechtigte Vorliegen eines solchen Verdachtes schon daraus ergibt, wenn der Betroffene auf dem Lenkersitz angetroffen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zlen. 2005/02/0030, 0031). Die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich "am Fahrersitz" des Fahrzeuges befunden, stellt der Beschwerdeführer aber nicht in Abrede; es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob die belangte Behörde zu Recht (auch) davon ausgehen konnte, dass (der Zündschlüssel angesteckt und) die Zündung eingeschaltet gewesen sei.

Was den Verdacht der Alkoholisierung des Beschwerdeführers im Sinne der soeben angeführten Rechtsprechung anlangt, so konnte sich die belangte Behörde in unbedenklicher Weise auf die Zeugenaussage des eingeschrittenen Gendarmeriebeamten I. stützen, der beim Beschwerdeführer Alkoholgeruch festgestellt hatte. Weiters entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zlen. 2005/02/0338, 0339), dass auch einer Aufforderung zur Atemluftprobe auf "Privatgrund" Folge zu leisten ist. Ob sich der Beschwerdeführer aber "schon geraume Zeit in der Ruhepause befunden" hat (dieser Zeitraum wird von ihm nicht näher definiert), ist unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, die Atemluftprobe auf Alkoholgehalt hätte im Hinblick auf den seit dem Lenken des Fahrzeuges verstrichenen Zeitraum kein verwertbares Ergebnis ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2005, Zl. 2003/02/0098, wo auf die hg. Rechtsprechung, betreffend einen insoweit verstrichenen Zeitraum von ca. 10 Stunden verwiesen wurde).

Schließlich vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides (unabhängig von der Frage der diesbezüglichen Relevanz) eine "geordnete Sachverhaltsfeststellung" vermissen lässt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. März 2006

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