VwGH 2005/02/0338

VwGH2005/02/033827.1.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der SE in S, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Clemens-Krauss-Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 10. Oktober 2005, Zlen. UVS-3/15423/8-2005, UVS- 3/15424/10-2005 und UVS-28/10657/9-2005, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe am 14. März 2005 zu einer näher genannten Zeit in Salzburg an einem näher genannten Ort ein dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich bei der anschließenden Beanstandung geweigert, die Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der öffentlichen Aufsicht untersuchen zu lassen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.813,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) verhängt wurde.

Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 14. März 2005 zu einer näher genannten Zeit in Salzburg an einem näher umschriebenen Ort 1. ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl ihr die Lenkberechtigung für die Klasse "B" bis zur Nachschulung beim Amtsarzt mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 bis zum 8. Dezember 2005 entzogen worden sei;

und 2. indem sie mit ihrem Fahrzeug einen näher bestimmten LKW auf einem näher umschriebenen Parkplatz touchiert habe, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe es unterlassen, am Unfallort sofort anzuhalten.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. gemäß § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 FSG und zu 2. gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO begangen, weshalb über sie zu 1. gemäß § 37 Abs. 4 Z. 1 iVm § 37 Abs. 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 15 Tagen) und zu 2. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von vier Tagen) verhängt wurde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO begangen habe; die StVO habe im gegenständlichen Fall keine Anwendung zu finden, weil die Amtshandlung auf Privatgrund stattgefunden habe.

Diesbezüglich hat aber der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2002/02/0049), dass auch einer Aufforderung im Sinn des § 5 Abs. 2 StVO auf "Privatgrund" Folge zu leisten ist. Von dieser ständigen hg. Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlass, zumal in der StVO nicht angeordnet ist, dass die Aufforderung selbst auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgen muss.

Soweit die Beschwerde schließlich noch rügt, die belangte Behörde habe ihrer Pflicht zur Begründung eines Bescheides nicht entsprochen, sie habe nämlich nicht ausreichend dargelegt, warum sie hinsichtlich der Lenkereigenschaft der Beschwerdeführerin den Angaben einer näher genannten Zeugin (und nicht der Beschwerdeführerin) mehr Beweiskraft zumesse, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor: Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides nämlich schlüssig dargelegt, warum sie der Behauptung der Beschwerdeführerin, nicht sie sondern eine dritte Person habe das gegenständliche Fahrzeug gelenkt, nicht Glauben schenkte und für eine bloße Schutzbehauptung hielt. Davon ausgehend ist kein Grund ersichtlich, warum die belangte Behörde nicht den Angaben der unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugin, die die Beschwerdeführerin nur flüchtig kannte, folgen hätte sollen, selbst wenn die von der Beschwerde behaupteten (geringfügigen) Irrtümer der Zeugin hinsichtlich Kleidung und Haartracht der Beschwerdeführerin vorliegen sollten, zumal sich die belangte Behörde in der Frage der Lenkereigenschaft der Beschwerdeführerin auch auf die Aussagen weiterer Zeugen stützte.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2006

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