VwGH 2003/21/0237

VwGH2003/21/023719.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. November 2003, Zl. Fr 2849/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1985 erstmals nach Österreich gereist und in der Folge als Tourist hier aufhältig gewesen. Seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder habe er in Jugoslawien zurückgelassen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 15. November 1989 sei gegen ihn ein bis 15. November 1994 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, weil er bei einer Kontrolle anlässlich der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland einen gefälschten jugoslawischen Führerschein vorgewiesen habe. Da der Beschwerdeführer im Anschluss daran seinen Vor- und Familiennamen behördlich ändern habe lassen, sei ihm (in Unkenntnis des Aufenthaltsverbotes) am 21. September 1990 ein bis 31. Jänner 1991 gültiger Sichtvermerk erteilt worden. Dieser sei bis 20. Dezember 1991 "verlängert" worden. Nach Ungültigerklärung des Sichtvermerks seien ihm Vollstreckungsaufschübe bis 10. Oktober 1993 erteilt worden. Sein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 29. September 1993 sei rechtskräftig abgewiesen worden. Ab November 1993 sei er wiederholt beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden. Diesen Aufenthalt habe er mit einer Gewerbeausübung in Wien verantwortet. Im September 1994 sei er schließlich in Schubhaft genommen und am 5. Oktober 1994 abgeschoben worden.

Am 21. November 1994 habe er eine Aufenthaltsbewilligung beantragt; dieser Antrag sei mangels Quotenplatzes abgewiesen worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden sei ihm - auf Grund eines weiteren Antrags - eine Aufenthaltsbewilligung bis 31. Oktober 1995 erteilt worden. (Nach dem Akteninhalt wurde der Antrag am 12. März 1995 gestellt und die Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit ab 20. April 1995 erteilt.) Seine zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung sei bis 18. Dezember 2002 gültig gewesen. (Nach dem Akteninhalt wurde diese am 18. Dezember 2000 erteilt.)

Während seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer ein Gastgewerbe (Kaffeehaus) in Wien betrieben. Nach Einbringung eines Verlängerungsantrages sei ihm mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, diesen Verlängerungsantrag abzuweisen und ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. April 1991 nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden.

Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. Februar 1995 sei gegen ihn eine bedingt nachgesehene Geldstrafe verhängt worden, weil er als Pkw-Lenker einen anderen fahrlässig am Körper verletzt habe.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 8. Mai 2000 sei eine rechtskräftige Verurteilung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Wochen erfolgt, weil er als Mittäter (am 30. November 1999) einem anderen einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 4. September 2000 sei eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe) von einer Woche nach § 91 Abs. 1 StGB verhängt worden, weil er am 1. Jänner 2000 an einer Schlägerei tätlich teilgenommen habe.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. März 2001 sei er nach § 91 Urheberrechtsgesetz zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 11. September 2000 in seiner Betriebsstätte mittels mechanischer Musikdarbietungen Werke der Tonkunst zur Aufführung gebracht habe, ohne über eine Werknutzungsbewilligung zu verfügen. Eine weitere Verurteilung sei durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 30. Oktober 2001 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten erfolgt; dieser Verurteilung sei ein am 16. März 2001 verübtes Delikt nach § 91 Abs. 2a Urheberrechtsgesetz (gewerbsmäßiger Eingriff) zu Grunde gelegen.

Weiters sei der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - "oftmalig wegen Verwaltungsübertretungen bestraft" worden, unter anderem vier Mal als "Schwarzarbeitgeber nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz" und zwei Mal wegen Abgabenhinterziehung.

Der Beschwerdeführer sei durch eine Vielzahl an Rechtsverletzungen negativ in Erscheinung getreten. Nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes habe er höchstwahrscheinlich nur zu dem Zweck, trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich reisen zu können, seinen Vor- und Familiennamen ändern lassen. Dann habe er sich geweigert, aus dem Bundesgebiet auszureisen, bis er schließlich abgeschoben habe werden müssen. Weiters habe er die körperliche Integrität anderer Personen verletzt und strafbare Handlungen - so auch nach dem Urheberrechtsgesetz - getätigt, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten. Seine Verhaltensweisen zeigten somit in ihrer Gesamtheit "nicht gerade eine tiefgehende Wertschätzung" des Gastlandes und ein Bemühen, dessen Rechtsordnung zu akzeptieren und einzuhalten. Somit sei es zum Schutz der Rechte und der Gesundheit anderer Personen dringend geboten, in derart gelagerten Fällen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es sei davon auszugehen, dass durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet wäre.

Für eine Aufenthaltsverfestigung nach § 38 Abs. 1 Z 3 FrG wäre es erforderlich, dass der Beschwerdeführer seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hätte. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil er nach seiner Abschiebung nach Jugoslawien erst wieder im Jahr 1995 nach Österreich gereist sei. Somit hätte ihm vor Verwirklichung der ersten vorsätzlichen Körperverletzung im November 1999 nicht die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz verliehen werden können. Hinsichtlich des Verfestigungstatbestandes nach § 38 Abs. 1 Z 4 FrG sei anzuführen, dass er erst im Alter von 25 Jahren zum ersten Mal nach Österreich gereist und demnach nicht von klein auf im Inland aufgewachsen sei.

Auch wenn mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sei (der Beschwerdeführer sei seit 1995 (wieder) in Österreich aufhältig und hier lebe sein Bruder), sei das Aufenthaltsverbot nach § 37 FrG zulässig. Er führe zwar mit seinem Bruder gemeinsam ein Kaffeehaus, diese Beziehung ginge aber nicht über das "bei erwachsenen Seitenverwandten dieses Grades übliche Maß" hinaus. Außerdem befänden sich seine Ehefrau und seine vier Kinder nicht in Österreich, sondern in "Jugoslawien" bzw. ein Kind in der Slowakei.

Die Integration eines Fremden in seinem Gastland setze ein gewisses Maß an Rechtstreue voraus. Diese habe der Beschwerdeführer nahezu während des gesamten Aufenthaltes in Österreich vermissen lassen, wie sich aus den angeführten Urteilen und den Bestrafungen als "Schwarzarbeitgeber" und den Abgabenhinterziehungen ergebe. Es wögen somit die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation und die seiner Familie nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Diese Überlegungen würden auch für die Beurteilung des Ermessensspielraumes nach § 36 Abs. 1 FrG gelten.

Es sei die Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes notwendig, um einen positiven Gesinnungswechsel herbeizuführen, zumal auch das erste fünfjährige Aufenthaltsverbot dies nicht vermocht habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft (Z 2).

In § 36 Abs. 2 FrG sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, ist Ermessen zu üben, wobei die Behörde vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auf alle für und gegen das Aufenthaltsverbot sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2005/21/0044).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die behördlichen Feststellungen über seine rechtskräftigen Verurteilungen, weshalb die Ansicht der belangten Behörde zutrifft, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG erfüllt sei.

Entgegen der Beschwerdeansicht ist der belangten Behörde auch bei ihrer Gefährlichkeitsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG kein Rechtsirrtum vorzuwerfen. Es wurden zwar - worauf die Beschwerde hinweist - wegen der Körperverletzungsdelikte nur geringe Strafen verhängt und die den Bestrafungen wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen wurden schon mehr als zwei Jahre vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gesetzt. Vorliegend kommt jedoch dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers entscheidungswesentliche Bedeutung zu. So hat er nach Erlassung des ersten Aufenthaltsverbotes - dass ihm dies nicht bekannt gewesen wäre, wird nicht behauptet - noch während dessen Geltungsdauer Sichtvermerke für Österreich unter einem anderen Namen beantragt und ist in der Folge nach Ablauf der Vollstreckungsaufschübe nicht freiwillig ausgereist, sondern musste abgeschoben werden. Auch nach der legalen Wiedereinreise verstieß er in vielfältiger Weise gegen die österreichische Rechtsordnung, was aus den rechtskräftigen Verurteilungen und Bestrafungen hervorgeht. Besonders fällt ins Gewicht, dass er nach seiner vorletzten Verurteilung vom 6. März 2001 bereits wieder am 16. März 2001 ein gleichartiges Delikt, nun gewerbsmäßig, gesetzt hat. Es ist somit der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer kein Bemühen zeigt, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren und einzuhalten und durch eine Vielzahl von Rechtsverletzungen negativ in Erscheinung getreten ist. Somit ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer im Sinn einer Prognose nach § 36 Abs. 1 FrG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Fall eines Verbleibes in Österreich bewirken könnte. Angesichts seines strafrechtlichen Vorlebens und des noch keineswegs sehr langen Zeitraums eines Wohlverhaltens kann der Beschwerde nicht gefolgt werden, dass "eindeutig" ein "Gesinnungswandel" festzustellen sei. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum bis 18. Dezember 2002 Niederlassungsbewilligungen (zuletzt mit Bescheid vom 18. Dezember 2000) erteilt wurden, somit nach den Verurteilungen wegen der Körperverletzungsdelikte. Zu beurteilen ist nämlich sein Gesamtverhalten und es darf ausgehend von den später gesetzten Delikten auch das frühere Verhalten in die Prognose einbezogen werden. Auch wenn die belangte Behörde zu seinen rechtskräftigen Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz keine Feststellungen getroffen hat, durfte auch die unbestrittene Tatsache dieser aktenkundigen Bestrafungen in den Jahren 1999, 2000 und 2001 in die Gesamtbeurteilung einbezogen werden.

Entgegen der Beschwerdeansicht steht dem Aufenthaltsverbot auch kein Verfestigungstatbestand entgegen.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 FrG darf ein Aufenthaltsverbot dann nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer vor dem am 30. November 1999 gesetzten Körperverletzungsdelikt einen zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz - dazu gehört neben dem beabsichtigten Mittelpunkt der Lebensbeziehungen auch der faktische Aufenthalt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2001/18/0053) - im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2006) vorzuweisen hatte, ist zwar nicht auf eine polizeiliche Meldung abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0249) und es schaden auch nicht kurzfristige Unterbrechungen der körperlichen Anwesenheit (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 2001/18/0053) sowie Zeiten einer Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, Zl. 2003/21/0039). Wohl aber bewirkte vorliegend die Abschiebung auf Grund des Aufenthaltsverbotes im Oktober 1994 bis zur Aufenthaltsbewilligung mit 20. April 1995 - dass der Beschwerdeführer schon vorher unrechtmäßig eingereist wäre, wird nicht behauptet; im Gegenteil habe er den Antrag in Pressburg eingebracht - eine relevante Unterbrechung des inländischen Hauptwohnsitzes. Aus diesem Grund kann im Übrigen ungeprüft bleiben, ob der Beschwerdeführer vor Beantragung des Sichtvermerkes am 21. September 1990 bereits einen Wohnsitz in Österreich gehabt hatte, was für die Erfüllung eines zehnjährigen Zeitraumes bis November 1999 erforderlich wäre.

Für den Versagungstatbestand des § 35 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 1 Z 2 FrG, der ebenfalls in der Beschwerde angesprochen wird, genügt schon der Hinweis, dass die dort geforderte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts über acht Jahre vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes nach dem Gesagten nicht gegeben war.

Es kann aber entgegen der Beschwerdeansicht auch nicht die behördliche Beurteilung nach § 37 FrG als rechtswidrig erkannt werden. Dem beträchtlichen Interesse an der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme steht nämlich nur der - teils unterbrochene und teils unrechtmäßige - inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers, wenn auch über einen insgesamt langen Zeitraum, und der inländische Aufenthalt seines Bruders gegenüber. Die Beschwerde bestreitet aber nicht, dass seine Ehefrau und seine Kinder nicht in Österreich leben. Seine inländische Berufstätigkeit hat aber nicht einen solchen Stellenwert, dass sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes übersteigen könnte. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass das Geschäft nicht durch seinen Bruder geführt werden könnte. Unmaßgeblich ist die in der Beschwerde aufgezeigte "deutlich größere Reisedistanz" zu einer Tochter in der Slowakei von "Jugoslawien" aus im Gegensatz zur Anreise von Österreich aus.

Insoweit die Beschwerde der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Beurteilung nach § 37 FrG Ermittlungsmängel vorwirft, wird mit dem bloßen Hinweis auf berufliche und soziale Bindungen des Beschwerdeführers keine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufgezeigt. Soweit die Beschwerde meint, dem Beschwerdeführer hätte Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt werden müssen, dass ein mehr als achtzehnjähriger ununterbrochener inländischer Aufenthalt anzunehmen wäre, ist dieser Rüge schon angesichts des unbestrittenen Auslandsaufenthaltes von 1994 bis 1995 der Boden entzogen.

Letztlich vermag die Beschwerde auch nicht die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes als rechtswidrig darzustellen. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, warum mit einem Wegfall der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vor Ablauf von zehn Jahren gerechnet werden müsste.

Da auch kein Umstand ersichtlich ist, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, ist auch die Ermessensentscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Ein Fall des § 125 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG liegt nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 19. Dezember 2006

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