VwGH 98/12/0049

VwGH98/12/00494.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des P in N, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Jänner 1998, Zl. 6235/195-II/4/97, betreffend Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §10 Abs4;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §10 Abs4;
BDG 1979 §43 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1973 geborene Beschwerdeführer stand seit 1. Oktober 1993 bis einschließlich 31. Jänner 1998 als Inspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war der Gendarmerieposten G.

Am späten Abend des 9. Februar 1997 alarmierte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers den ihrer Wohnung nächstgelegenen Gendarmerieposten. Beim Eintreffen der Gendarmeriebeamten händigte die Lebensgefährtin ihnen eine Faustfeuerwaffe aus und erklärte ihnen, dass der Beschwerdeführer in stark alkoholisiertem Zustand einen Selbstmordversuch habe verüben wollen. Die Gendarmeriebeamten nahmen hierauf den stark alkoholisierten Beschwerdeführer vorübergehend fest. In weiterer Folge wurden die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst (mehrfach) niederschriftlich zum Vorfall einvernommen. Die Niederschriften sowie Erhebungsergebnisse wurden dem Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich (der nachgeordneten Dienstbehörde) vorgelegt.

Auf Weisung der belangten Behörde sprach die nachgeordnete Dienstbehörde mit Bescheid vom 13. Oktober 1997 aus, dass das provisorische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des Monats Jänner 1998 gekündigt werde. Zur Begründung führte die Dienstbehörde erster Instanz aus, dass der Beschwerdeführer sich nach den durchgeführten Erhebungen im Laufe des 9. Februar 1997 durch mehrere Gasthausbesuche in einen stark alkoholisierten Zustand versetzt habe. In diesem Zustand habe er gegen 22.30 Uhr offensichtlich nach einem Streit mit seiner Freundin missbräuchlich bzw. leichtfertig mit seiner unsachgemäß in einem Schlafzimmerschrank verwahrten und geladenen Faustfeuerwaffe in der Weise hantiert, dass sich unbeabsichtigt ein Schuss gelöst habe, der in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers und seiner Freundin in den Fußboden eingeschlagen und dadurch eine beträchtliche Gefahrensituation heraufbeschworen habe. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt habe den Beschwerdeführer im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens mangels entsprechender Verlässlichkeit im Sinn des § 8 Waffengesetz 1997 die Waffenbesitzkarte entzogen. Der Beschwerdeführer habe damit die von einem Gendarmeriebeamten umso mehr zu erwartende Verlässlichkeit und Selbstkontrolle in der Handhabung von Faustfeuerwaffen in nicht tolerierbarer Weise verletzt und zudem die Waffe unsachgemäß an einem Ort verwahrt, an dem der Beschwerdeführer weder gemeldet noch ständig wohnhaft sei. Die einfache Versperrung eines Schlafzimmerschrankes ändere an dieser nachlässigen Vorgangsweise nichts. Zudem sei aus der mit dem Beschwerdeführer am 5. März 1997 aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen, dass seine Freundin ihm vorgehalten hätte, sie könnte ihn "vergessen", wenn er "wieder einmal" einen Ausfaller (Alkoholisierung) hätte. Zu diesem Vorhalt führe der Beschwerdeführer aus, dass er nur in seltenen Ausnahmefällen Alkohol konsumiere. Er suche höchstens zwei bis drei Mal im Monat ein Gasthaus in seinem Wohnort auf, um sich mit Freunden zu unterhalten. Seine Freundin könnte mit ihrer Aussage vermutlich seine Abwesenheit von zu Hause gemeint haben. Auf die Verständigung der nachgeordneten Dienstbehörde hin, dass beabsichtigt wäre, das provisorische Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer zu kündigen, habe der Beschwerdeführer eingewendet, dass der private und außerdienstliche Vorfall vom 9. Februar 1997, bei dem sich versehentlich ein Schuss aus der Privatpistole gelöst hätte, sicherlich eine Einzelfehlleistung gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wäre nicht mehr im Besitz dieser Waffe. Es entspräche ferner nicht den Tatsachen, dass er gelegentlich ausgiebig Alkohol konsumierte. Auch der Leiter der Dienststelle des Beschwerdeführers könnte bestätigen, dass er bisher oft zu unvorhergesehenen Diensten herangezogen worden wäre. Der Beschwerdeführer wäre stets um eine tadellose Dienstverwendung bemüht gewesen und ersuche um Absehen von einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses. Er weise auch auf die Ausführungen des Bezirksgendarmeriekommandos und des Kommandanten seines Postens über die Lebensführung und das Verhalten des Beschwerdeführers hin. Hiezu stelle die Dienstbehörde (erster Instanz) fest, dass der Beschwerdeführer den Vorhalt über seine "Ausfaller" für sie wenig glaubwürdig abgeschwächt habe. Vielmehr sei der Vorhalt der Freundin des Beschwerdeführers ein durchaus berücksichtigungswürdiges Indiz dafür, dass die Alkoholisierung des Beschwerdeführers am 9. Februar 1997 kein Einzelfall gewesen sei. Hinzu komme, dass die Freundin des Beschwerdeführers in ihren ersten Angaben gegenüber dem eingeschrittenen Gendarmeriebeamten am 9. Februar 1997 ausgeführt habe, dass sich der Beschwerdeführer die Pistole im Affekt in für die Freundin offensichtlicher Selbstmordabsicht an die Schläfe gesetzt und die Freundin dem Beschwerdeführer die Pistole vom Kopf weggerissen hätte. Hiebei hätte sich ein Schuss gelöst, der in den Fußboden eingeschlagen wäre. Die Freundin des Beschwerdeführers habe erst am 10. Februar 1997 ihre ursprüngliche Aussage auf jene Version geändert, die der Beschwerdeführer anführe. Auch hier neige die Dienstbehörde dazu, den ursprünglichen, unter dem Eindruck der Affekthandlung gemachten Angaben der Freundin des Beschwerdeführers mehr Gewicht zu geben als der mit dem Beschwerdeführer möglicherweise abgesprochenen Version. Die Aussagen des Postenkommandanten der Dienststelle des Beschwerdeführers und des übergeordneten Bezirksgendarmeriekommandos über die bisher tadellose Dienstleistung des Beschwerdeführers und sein allgemein unbeanstandetes Privatleben entsprächen den Tatsachen. Jedoch wohne der Beschwerdeführer nicht im Überwachungsbereich des Gendarmeriepostens G bzw. des Bezirksgendarmeriekommandos, weshalb die Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers nicht einer lückenlosen Beobachtung durch seinen Dienststellenleiter oder das Bezirksgendarmeriekommando unterlägen. Schließlich habe der Beamte in seinem gesamten Verhalten im Sinn des § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Eine tadellose Dienstleistung alleine exkulpiere einen provisorischen Gendarmeriebeamten noch nicht von privaten Vorfällen von gegenständlicher Tragweite. Immerhin habe die Bezirksverwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer die Verlässlichkeit im Hinblick auf das Waffengesetz abgesprochen. Demnach sei die Behauptung, die Öffentlichkeit hätte von dem Vorfall keine Kenntnis, unrichtig. Das provisorische Dienstverhältnis könne gemäß § 10 Abs. 4 Z. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 wegen pflichtwidrigen Verhaltens - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist - mit Bescheid gekündigt werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers, das das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben und das Ansehen der Bundesgendarmerie in nicht tolerierbarer Weise schädige, sei unter den Kündigungsgrund des pflichtwidrigen Verhaltens im Sinn des § 10 Abs. 4 Z. 4 leg. cit. zu subsumieren. In Abwägung der vorliegenden Fakten und der durch die Erhebungen vorhandenen Indizien sei die nachgeordnete Dienstbehörde der Auffassung, dass die weitere Verwendung des Beschwerdeführers im Bereich der Bundesgendarmerie nicht jenes Verhaltensmaß erwarten lasse, das für einen Gendarmeriebeamten unabdingbar sei.

In seiner Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellungen über den Vorfall vom 9. Februar 1997 und brachte vor, dass er niemals die Waffe auf irgendjemanden oder irgendetwas gerichtet habe, auch nicht gegen sich selbst. Er habe im Zuge einer Auseinandersetzung seine Freundin verlassen wollen. Er habe sich in das Schlafzimmer des Wohnhauses begeben, um dort seine Sachen aus dem Kleiderschrank zu nehmen. Hiebei sei unbeabsichtigt seine Faustfeuerwaffe zu Boden gefallen und habe sich ein Schuss gelöst, der in etwa einem Meter Entfernung von ihm und seiner Freundin in den Boden eingedrungen sei. Die Freundin des Beschwerdeführers habe in einer Überreaktion die Sicherheitsbehörde verständigt. Nachdem sich seine Freundin von ihrem Zustand erholt habe, habe sie am 10. Februar 1997 ihre Erstaussage revidiert und den wahren Ablauf der Geschehnisse zu Protokoll gegeben. Die Alkoholisierung des Beschwerdeführers am 9. Februar 1997 sei ein Einzelfall gewesen. Er habe bisher tadellose Dienstleistungen erbracht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den Erstbescheid vollinhaltlich. Nach kurzer Wiedergabe der Begründung des Erstbescheides und der Berufung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass als erwiesen angenommen werde, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 1997 zwischen 2.00 Uhr und 4.00 Uhr morgens vier halbe Bier konsumiert habe. Anschließend habe er geschlafen. Gegen den Mittag des 9. Februar 1997 habe er sich in das Faschingstreiben gemischt und bis etwa 16.30 Uhr sechs bis sieben halbe Bier und zwei bis drei Stamperl Schnaps getrunken. Weiters habe er bis 20.00 Uhr zwei bis drei halbe Bier und zwei Gespritzte getrunken. Folge man den Erstangaben des Beschwerdeführers, die erfahrungsgemäß am ehesten der Wahrheit entsprächen, so habe er ab 20.00 Uhr desselben Tages noch weitere fünf halbe Bier und zehn Stamperl Rum getrunken. Solcherart ergäbe sich je nach Aussage eine Alkoholmenge zwischen 14 und 21 halbe Bier, drei bis 13 Stamperl Schnaps und mindestens zwei Gespritzte innerhalb von 24 Stunden. Nach einem derart hohen Alkoholkonsum sei es gegen

22.30 Uhr desselben Tages zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin gekommen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer zu seiner Waffe gegriffen und es habe sich ein Schuss gelöst. Das Projektil sei zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin in den Boden eingeschlagen. Auf Grund dieses Vorfalles sei dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte von der Bezirksverwaltungsbehörde mangels Verlässlichkeit im Sinn des § 8 Waffengesetz 1997 entzogen worden. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei von dem geschilderten Zwischenfall so bestürzt gewesen, dass sie die Gendarmerie zu Hilfe gerufen habe. Sie habe die Gendarmeriebeamten vor dem Haus erwartet und ihnen die Waffe übergeben.

Mit dem Beschwerdeführer seien insgesamt drei Niederschriften, und zwar am 9. und 10. Februar sowie am 5. März 1997 aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Alkoholkonsumation immer geringere Alkoholmengen zugegeben (es folgen wörtliche Wiedergaben der Niederschriften mit dem Beschwerdeführer vom 5. März 1997 sowie mit seiner Lebensgefährtin vom 10. Februar 1997).

Die Messungen mit dem Alkomat am 9. Februar 1997 um 23.39 Uhr bzw. 23.41 Uhr hätten beim Beschwerdeführer einen Alkoholgehalt von 1,12 bzw. 1,13 mg/Liter Atemluft ergeben.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des § 10 Abs. 2, 3 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - aus, dass die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck verfolge, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst - in körperlicher, geistiger sowie in charakterlicher Beziehung - zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprächen, die an einen Beamten im Allgemeinen sowie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen werde, gestellt werden müssten. Es seien daher alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie nicht geeignet seien, auszuschließen. Die Frage der Kündigung eines provisorischen Beamten sei losgelöst von einem allfälligen Disziplinarverfahren bzw. Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich auf Grund des von ihm gesetzten Verhaltens zu beurteilen. Er sei als Gendarmeriebeamter Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinn des Sicherheitspolizeigesetzes und mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit sowie der Gefahrenabwehr betraut, bewaffneter Uniformträger sowie Organ der Straßenaufsicht. Um eine solche Tätigkeit ausüben zu können, bedürfe es eines entsprechenden Verhaltens in und außerhalb des Dienstes, weil es auch um die Akzeptanz und das Standesansehen der betroffenen Personen einerseits sowie der Institution andererseits gehe. Grundsätzlich habe sich jeder Exekutivbeamte all jener Verhaltensweisen zu enthalten, die geeignet seien, seine (moralische) Autorität in Frage zu stellen. Dies gelte insbesondere auch institutsintern, weil sich der Dienstgeber grundsätzlich darauf verlassen können müsse, dass Amtsträger sowohl im als auch außer Dienst ein entsprechendes Verhalten an den Tag legten und insbesondere keine solche Taten setzten, zu deren Verhinderung sie Dienst zu leisten hätten. Als Organ der öffentlichen Sicherheit und als Waffenträger sei der Beschwerdeführer auch dazu berufen, die Einhaltung der Bestimmungen des Waffengesetzes zu überwachen und erforderlichenfalls auch einzuschreiten. Dadurch, dass er seine Privatwaffe missbräuchlich, leichtfertig und unsachgemäß im Schlafzimmerschrank seiner Lebensgefährtin verwahrt habe, habe er ein Verhalten gesetzt, zu dessen Verhinderung er grundsätzlich zuständig wäre. Allein dies stelle einen eklatanten Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstgeber dar. Als Gendarmeriebeamter verrichte der Beschwerdeführer Dienst mit der Waffe. Dies setze jedenfalls die erforderliche Vertrauensbasis sowie die Verlässlichkeit im Sinn des Waffengesetzes voraus. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer durch die Verwaltungsbehörde die waffenrechtlichen Urkunden aberkannt und die Privatwaffe eingezogen worden seien, weil ihm die hiefür notwendige Verlässlichkeit fehle, ergäben sich auch erhebliche Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Verlässlichkeit in Bezug auf die dienstliche Waffe, und zwar auch dann, wenn diese außerhalb der Dienstzeit auf der Dienststelle zu verwahren sei. Auch insofern sei das notwendige Vertrauen durch den Dienstgeber nicht mehr gegeben und habe für sich jedenfalls die Kündigung zur Folge.

Unabhängig davon bestünden auch erhebliche Bedenken gegen die sonstige Eignung des Beschwerdeführers. Auch wenn der Beschwerdeführer das Ausmaß seines Alkoholgenusses im Laufe der Zeit in seinen Aussagen immer weiter verringert habe, bleibe jedenfalls eine ganz erhebliche Alkoholisierung, die nicht wegzuargumentieren sei. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer schlussendlich zugegebene Alkoholmenge eine derart große sei, die nur dann konsumiert werden könne, wenn bereits eine entsprechende Gewöhnung erreicht sei. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, weil sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben noch gänzlich unter Kontrolle gehabt habe und Außenstehende seine Alkoholisierung nicht gemerkt hätten. Somit ergäbe sich die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer auch sonst zumindest immer wieder dem Alkohol zuspreche. Dies ergebe sich auch daraus, dass er unmittelbar nach seiner Rückkehr vom Urlaub nicht nach Hause heimgekehrt, sondern ins Gasthaus eingekehrt sei, wo er eine nicht unbeträchtliche Alkoholmenge zu sich genommen habe. Nach den Angaben der Lebensgefährtin sei der Beschwerdeführer schon am 8. Februar 1997 spät abends am Flughafen in Wien (bei seiner Rückkehr von einem Auslandsurlaub) leicht alkoholisiert angekommen. Sie habe ihn am Abend (des 9. Februar 1997) in den Gasthäusern gesucht und betrunken gefunden, der Beschwerdeführer habe jedoch weiter getrunken. Der in der Nacht durchgeführte Alkotest habe eine überaus hohe Alkoholisierung des Beschwerdeführers ergeben. Weiters gehe aus den Aussagen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eindeutig hervor, dass er immer wieder alkoholisiert sei. Ihre Aussage ("Am Heimweg sagte ich B, dass er mich vergessen kann, wenn er wieder einmal einen Ausfaller (zu viel trinkt) hat") könne nicht anders verstanden werden. Aus der Reaktion der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die nach dem Fallen des Schusses die Gendarmerie gerufen und den Kollegen die Waffe übergeben habe, ergebe sich weiters, dass dem Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand nach Meinung seiner Freundin auch extreme Reaktionen zuzutrauen seien, habe sie doch befürchtet, dass er sich etwas hätte antun können, nämlich sich zu erschießen. Aus dem offenbar immer wieder vorkommenden erheblichen Alkoholkonsum und der Gefahr von Fehlreaktionen ergebe sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Eigenschaften für die Ausübung des Exekutivberufes nicht aufweise. Es sei daher nur logisch, das Dienstverhältnis mit einer Person, die sich aus mehreren Gründen als für den Exekutivberuf nicht geeignet erwiesen habe, zu kündigen. Vor diesem Hintergrund habe die Dienstbehörde erster Instanz das provisorische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zu Recht gelöst.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Beschwerdeführer erstattete dazu unaufgefordert eine Replik und legte in einer weiteren Eingabe eine waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung samt Gutachten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 und 4 Z. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sowie ohne Vorliegen irgend eines anderen gesetzlichen Kündigungsgrundes gekündigt zu werden, durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1 und 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die Unterstellung der belangten Behörde, dass er immer wieder dem Alkohol zuspreche, durch Verfahrensergebnisse nicht gedeckt sei. Die belangte Behörde stütze diese Annahme auf zwei Umstände:

Der Beschwerdeführer hätte an den besagten Tagen große Mengen von Alkohol konsumiert, was nur bei einer entsprechenden Gewöhnung möglich wäre, und die Freundin des Beschwerdeführers hätte ausgesagt, ihm gegenüber geäußert zu haben, dass der Beschwerdeführer sie vergessen könnte, wenn er "wieder einmal einen Ausfaller" (nämlich zu viel getrunken) hätte.

Die Alkoholverträglichkeit sei individuell äußerst verschieden. Eine Schlussfolgerung der vorliegenden Art könne sich allein auf Grund der Lebenserfahrung nicht ziehen lassen. Es wäre Angelegenheit eines Sachverständigengutachtens gewesen, zu klären, ob und welche Rückschlüsse in concreto gezogen werden könnten. Die belangte Behörde habe nicht nur kein Gutachten eingeholt, sondern gebe noch nicht einmal an, welches konkrete Ausmaß an Alkoholisierung der erwähnte Alkotest erbracht habe.

Womöglich noch abwegiger sei die Beweiswürdigung bezüglich der Äußerung seiner Freundin. Die belangte Behörde hätte sie einvernehmen und fragen können und müssen, was seine Freundin mit ihrer Äußerung gemeint bzw. über allfällige sonstige Alkoholisierungen des Beschwerdeführers beobachtet habe. Hinzu kämen Beweismittel, die die belangte Behörde offensichtlich verschweige, weil sie nicht in ihr Konzept passten. Zur Frage des Verhaltens des Beschwerdeführers im Allgemeinen und betreffend Alkohol im Speziellen habe das Bezirksgendarmeriekommando Erhebungen durchgeführt und hierüber berichtet. Mit diesen Erhebungen stimmten alle anderen Beweisergebnisse voll und ganz überein. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner für den Verfahrensgegenstand rechtlich relevanten Weise dem Alkohol zuneige oder (abgesehen vom Vorfall am 9. Februar 1997) in bedenklicher Weise Alkohol konsumiert hätte, sei daher nach keiner denkbaren Beweiswürdigung zulässig und sei auf Grund eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens (keine Gutachtenseinholung, keine Vernehmung der Freundin des Beschwerdeführers) getroffen worden. Die belangte Behörde verschweige andererseits Verfahrensergebnisse betreffend das dienstliche Verhalten und die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers. Dazu lägen Berichte vor, die ausnahmslos außerordentlich positiv seien und kein einziges einschränkendes Wort enthielten (es folgen auszugsweise Zitate aus Berichten des Postenkommandanten der Dienststelle des Beschwerdeführers, des übergeordneten Bezirksgendarmeriekommandos sowie der Dienstbehörde erster Instanz). Die belangte Behörde hätte daher richtiger Weise festzustellen gehabt, dass das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers in völligem Gegensatz zu seinem sonstigen Verhalten stehe, das im privaten (außerdienstlichen) Bereich völlig einwandfrei und im dienstlichen Bereich hinsichtlich seiner Umgangsformen sehr positiv und hinsichtlich seiner Leistungen überdurchschnittlich sei. Die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung Sachverhaltsannahmen zu Grunde gelegt, die zum Teil falsch, zum Teil unvollständig seien.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde offensichtlich einen illusorischen Maßstab anlege, wenn sie ein idealtypisches Verhalten verlange, das die soziale Einbindung des Beamten ignoriere und darauf hinauslaufe, dass er sich vom Rest der Bevölkerung nach bestimmten Vorstellungen als Musterexemplar abhebe. Der Konsum von Alkohol zu "passenden Gelegenheiten" gehöre zu gesellschaftsüblichen Verhaltensweisen und könne daher einem Gendarmeriebeamten im privaten Lebensbereich nicht angekreidet werden. Das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers am 9. Februar 1997 sei im Zusammenhang mit der Faschingszeit zu sehen. Ein außerordentlicher Alkoholkonsum sei in diesem Rahmen im hohen Grade typisch, was einen Rückschluss auf eine allgemein dahingehende Verhaltenstendenz unzulässig mache. Der Beschwerdeführer habe überdies seine Lehren daraus gezogen. Bei der Verwahrung der Privatwaffe sei allenfalls eine gewisse Nachlässigkeit, keineswegs jedoch Leichtsinn zu konstatieren. Die Lösung eines Schusses sei überhaupt nur möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer die Waffe nicht ordnungsgemäß entladen habe. Dergleichen passiere immer wieder einmal, wenn ein an sich routinemäßiger Handgriff unterbleibe. Der Beschwerdeführer habe viel investiert, um jene berufliche Stellung zu erreichen, die durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid vernichtet werde. Er habe sich mit Fleiß, Eifer und großem Erfolg der Ausbildung unterzogen, anschließend durch Korrektheit, Einsatzbereitschaft und sehr gute Leistungen die Anerkennung seiner Vorgesetzten gewonnen. Es sei nicht nur subjektiv unbegreiflich, sondern auch objektiv nicht gerechtfertigt, dass all dies durch den beschwerdegegenständlichen Vorfall bedeutungslos geworden sein solle. Bei einem einmaligen Vorfall dieser Art komme es auf die Zukunftsprognose an. Der Beschwerdeführer sei fest entschlossen, ähnliches für die Zukunft mit Sicherheit zu vermeiden. Alle Vorgesetzten, die den Beschwerdeführer kannten, hätten eine damit übereinstimmende Einschätzung abgegeben. Es sei unbestreitbar, dass das gesamte von der Gendarmerieschule angezeigte Verhalten absolut nichts enthalte, was die Annahme oder Befürchtung zuließe, dass das gegenständliche Ereignis einer Verhaltenstendenz entspreche. Es könne ebenfalls nicht gesagt werden, dass dieses Ereignis allein an sich derart schwer wiegend sei, dass es trotz alldem berechtigte Zweifel an der künftigen einwandfreien Dienstverrichtung samt einwandfreiem außerdienstlichen Verhalten des Beschwerdeführers begründen könne. Das Ereignis sei ohne jede Eignung für die Begründung von Zweifeln an Charakter oder Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen. Die Kündigung entspreche auch nicht den dienstlichen Interessen. Auch der Bund habe in den Beschwerdeführer investiert und tue nicht gut daran, diese Investition vorschnell abzuschreiben.

In seiner Äußerung vom 19. Mai 1999 bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die belangte Behörde unrichtiger Weise von einem Entzug seiner Waffenbesitzkarte ausgegangen sei. Richtiger Weise habe der Beschwerdeführer Waffenpass und Waffenbesitzkarte freiwillig zurückgelegt, sodass keine behördliche Entscheidung bestehe, die eine Bindung über den Verlust seiner Verlässlichkeit entfalten könne. Weiters replizierte der Beschwerdeführer auf die Gegenschrift der belangten Behörde und verwies auf die Einmaligkeit des Vorfalles.

Das gesamte Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Gemäß § 10 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, kann das provisorische Dienstverhältnis mit Bescheid gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung nach § 10 Abs. 3 BDG 1979 nur mit Angabe des Grundes möglich. Einen Kündigungsgrund stellt nach § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 ein pflichtwidriges Verhalten dar.

Zu den allgemeinen Dienstpflichten des Beamten zählt gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979, dass der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Hiezu führen die EB zur RV 11 BlgNR 15. GP 85 aus:

"Da die Verwaltung vom Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachlichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben getragen wird, ist dem Beamten im Abs. 2 aufgetragen, sich dieses Vertrauen zu erhalten. Es handelt sich grundsätzlich um ein auf das dienstliche Verhalten des Beamten gerichtetes Gebot, das aber - wie bereits vorne ausgeführt wurde - in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten betreffen kann. Trunkenheitsexzesse, Gewalttätigkeiten und Ähnliches zerstören die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unerlässliche Vertrauensbasis zwischen Beamten und der rechtssuchenden Bevölkerung."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen, wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist demnach die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlichrechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise prüfen zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat nach dem Gesagten das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen. Es ergibt sich aber auch weder aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Verhalten" noch aus der Bestimmung des § 10 Abs. 4 Z. 4 des BDG 1979, dass von einem pflichtwidrigen Verhalten im Sinn der angeführten Vorschrift etwa nur dann gesprochen werden kann, wenn zeitlich andauernde oder wiederkehrende Handlungen des Beamten vorliegen. Auch die einmalige Tat eines Beamten kann - ungeachtet eines sonstigen dienstlichen oder außerdienstlichen Wohlverhaltens - derart schwer wiegend sein, dass durch sie der Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 verwirklicht wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1998, Zl. 98/12/0069 mwN.).

Eine Verletzung einer Dienstpflicht durch den in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten ist nur dann nicht geeignet, den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 zu begründen, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1997, Zl. 95/12/0209 mwN.).

Selbst wenn man die - vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verfahrensrüge bekämpfte - Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer neige zu Alkoholkonsum, ausscheidet und dem Beschwerdeführer ein einwandfreies dienstliches und - abgesehen vom beschwerdegegenständlichen Vorfall - außerdienstliches Verhalten zubilligt, stellt sein Verhalten am 9. Februar 1997 insgesamt eine derart schwer wiegende Verletzung seiner allgemeinen Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 dar, dass ihre Schwere nicht unverhältnismäßig zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht. In Anbetracht des vom Beschwerdeführer unbestrittenen Alkoholkonsums im Laufe des 9. Februar 1997 und der insofern in der Beschwerde unangefochtenen Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer - nach diesem derart hohen Alkoholkonsum - "im Zuge dieser Auseinandersetzung zu seiner Waffe griff und sich ein Schuss löste", der in unmittelbarer Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin den Boden traf, ist diese, wenn auch nur einmalige Tat, als gravierende Pflichtverletzung zu werten, weil von einem Gendarmeriebeamten außerhalb des Dienstes jedenfalls zu erwarten ist, dass er in alkoholisiertem Zustand seine Hände von einer Schusswaffe lässt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/12/0067). Am schweren Gewicht dieser Pflichtverletzung mag ein im Übrigen einwandfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten nichts zu ändern.

Ausgehend von dieser Rechtsansicht, unter ausschließlicher Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers am 9. Februar 1997 und, wie bereits ausgeführt, unter Zubilligung eines im Übrigen einwandfreien dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens entbehrt das Vorbringen der Beschwerde im Rahmen der Verfahrensrüge sowie in der Äußerung vom 19. Mai 1998 einer rechtlichen Relevanz, weil auch die vom Beschwerdeführer begehrten Sachverhaltsfeststellungen in Anbetracht der dargestellten Schwere seiner Tat zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten; die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers am 9. Februar 1997 erfährt auch dadurch keine Änderung, wenn er in der Folge freiwillig Waffenpass und Waffenbesitzkarte zurücklegte, weil die belangte Behörde nicht von einer Bindung an einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung des Waffengesetzes ausging.

Aus diesen Überlegungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 4. Juli 2001

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