Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §19;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §51g Abs1;
VStG §51g Abs3;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §19;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §51g Abs1;
VStG §51g Abs3;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 5. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe "ca. 1 Monat bis 29. 8. 2002 (Tag der Kontrolle) um ca. 21.20 Uhr" im Tanzlokal S, etabliert B-Straße, eine näher bezeichnete ausländische Staatsbürgerin beschäftigt, obwohl er nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Anzeigenbestätigung für die Ausländerin und diese auch nicht im Besitz eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis gewesen sei. Wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,--, und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch nunmehr wie folgt lautet, der Beschwerdeführer sei "schuldig, die ungarische Staatsangehörige NH, geboren 1978, ca. einen Monat lang bis 29.08.2002 in seinem Tanzcafe S, M, B-Straße, beschäftigt zu haben, obwohl ihm keine Beschäftigungsbewilligung erteilt war, keine Anzeigenbestätigung ausgestellt war und die Ausländerin keine Arbeitserlaubnis und keinen Befreiungsschein besaß". Die Verhängung der Geldstrafe beruhe auf § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. I 2002/Nr. 68." Hinsichtlich der verhängten Strafe wurde der Berufung dahingehend Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Tagen auf vier Tage herabgesetzt wurde.
Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage, sowie auszugsweiser Wiedergabe der Aussagen in der mündlichen Verhandlung begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Der festgestellte Sachverhalt stütze sich auf den Erhebungsbogen, der von der Ausländerin am 29. August 2002 mit Beginn um 21.20 Uhr eigenhändig auf ungarisch in Gegenwart der drei Kontrollorgane des Hauptzollamtes Graz (W, A und L) ausgefüllt worden sei. Die in Deutsch gehaltene Niederschrift vom selben Tag, begonnen um
21.30 Uhr, enthalte die Angaben der gegenständlichen Ausländerin zu denselben Fragen wie im Erhebungsbogen, jedoch auf Deutsch, sei von einem Kontrollorgan auf Grund der mündlichen Angaben der Ausländerin eingetragen worden. Der Sachverhalt stütze sich weiters auf die Übersetzung der handschriftlichen Eintragungen im Erhebungsbogen vom Ungarischen ins Deutsche, auf den Bescheid des AMS B vom 25. Juni 2002 und auf die Aussage der Zeugin W. Bei der Befragung sei zwar kein Dolmetscher dabei gewesen, aus den Antworten habe die Zeugin W jedoch schließen können, dass sie verstanden wurde. Die Angaben in der auf Deutsch verfassten Niederschrift seien von der Ausländerin selbst übersetzt worden. Der Erhebungsbogen des Hauptzollamtes Graz enthalte 15 Felder für Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Firma, Vorgesetzter, beschäftigt seit, Arbeitszeit, Verdienst, Beruf, arbeitslos, Wohnsitz in Ö, legitimiert und Unterschrift; diese Begriffe weise er auch auf Ungarisch aus. Wenn nun die genannte Ausländerin in diesem Erhebungsbogen Eintragungen auf Ungarisch zu den gewünschten Begriffen gemacht habe und die Übersetzung der Antworten ins Deutsche zeige, dass die Antworten zur Fragestellung passten, seien dafür keine Deutschkenntnisse notwendig gewesen. Nachdem sie somit auf die beschriebene Art mit dem Thema der Kontrolle vertraut gemacht worden sei, könne angenommen werden, dass ihre, wenn auch rudimentär vorhandenen Deutschkenntnisse dafür ausreichten, den drei Kontrollorganen jene "Übersetzung" der Antworten aus dem Erhebungsbogen zu liefern, die dann von den Kontrollorganen in die Niederschrift eingetragen worden seien. Der Bruder des Beschwerdeführers, der Zeuge M, hätte sich bei der Kontrolle aufbrausend verhalten, seine Angaben, die Kontrollorgane hätten auf die Ausländerin Druck ausgeübt, in bestimmter Weise zu antworten, entbehrten einer realen Grundlage. Die Wohnmöglichkeit der genannten Ausländerin sei von den vernommenen Personen übereinstimmend bezeugt worden. Hinsichtlich der Verpflegung durch den Beschwerdeführer lägen differente Angaben vor. Während der Beschwerdeführer eine solche Verpflegung in Abrede gestellt habe, habe sein Bruder als Zeuge ausgesagt, und sei dieser diesbezüglich als glaubwürdig zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer "Geld dagelassen hätte". Die Mutter des Beschwerdeführers sei dann mit der genannten Ausländerin zum SPAR nach Z gefahren, um dort Essen und Getränke zu besorgen.
Laut Erhebungsbogen heiße es bei "Tätigkeit zum Zeitpunkt der Kontrolle": "Als einzige Kellnerin hinter der Theke angetroffen", in der Rubrik Bekleidung: "Rotes T-Shirt, schwarze Hose, Kellnerbrieftasche", den gegenteiligen Aussagen des Zeugen M sei hier nicht zu folgen. Die Beschäftigungszeit von ca. einem Monat ergebe sich aus dem Erhebungsbogen, wobei zur Niederschrift mit Beginn 21.30 Uhr ("seit ca. einem Monat") kein signifikanter Unterschied bestehe. Die Vernehmung von F als Zeugen sei in der Berufung zum Vorbringen beantragt worden, er habe sich bei Beginn der Kontrolle im Barbereich mit der genannten Ausländerin unterhalten. Der ordnungsgemäß geladene Zeuge F habe sein Fernbleiben kurz vor Beginn der Verhandlung telefonisch mit der Begründung angekündigt, etwas mit der LKW-Ladung in Ungarn sei nicht planmäßig gelaufen. Auf die Vernehmung dieses Zeugen könne deswegen verzichtet werden, weil er nach dem Vorbringen für den Sachverhalt nur die Rolle einer belanglosen Randfigur spiele. Die als Zeugin geladene, aber nicht erschienene genannte Ausländerin habe wegen ihres Aufenthalts in Ungarn nicht zum Erscheinen gezwungen werden können.
Die belangte Behörde führte weiter aus:
"Für die Anwendbarkeit des AuslBG reicht der Nachweis, dass es sich beim beschäftigten Ausländer um eine arbeitnehmerähnliche Person handelt. Zur Charakterisierung arbeitnehmerähnlicher Personen kommt es auf deren wirtschaftliche Unselbständigkeit an. Zu prüfen ist dabei, ob das konkrete und genau erhobene Gesamtbild der Tätigkeit, die eine Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, so beschaffen ist, dass sich die betreffende Person im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation befindet, wie dies beim persönlich abhängigen Arbeitnehmer typischerweise der Fall ist oder darüber hinausgehend eine persönliche Abhängigkeit vorliegt. Die Kriterien, die zur Bestimmung der wirtschaftlichen Unselbständigkeit relevant sein können, müssen nicht lückenlos verwirklicht sein, sondern die Gewichtung der vorhandenen Merkmale in einem Gesamtbild entscheidet darüber, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. ... Typische Merkmale wirtschaftlicher Unselbständigkeit sind vor allem die Verrichtung der Tätigkeit im Betrieb des Unternehmers ...
Die ungarische Staatsangehörige wurde bei der Kontrolle am 29.08.2002 im Betrieb des Berufungswerbers hinter der Theke beim Einschenken eines Getränkes angetroffen, wobei sie eine Kellnerbrieftasche umgebunden hatte. Sie war aber schon seit ungefähr einem Monat als Kellnerin im Tanzcafe tätig und arbeitete von 20.00 Uhr bis 03.00 Uhr Früh von Donnerstag bis Sonntag. Ihr Entgelt bestand im Trinkgeld, das sie von den Gästen bekam, zudem konnte sie während ihres Aufenthaltes in Österreich in der gemeinsamen Wohnung im ersten Stock des Hauses oberhalb des Tanzcafes gemeinsam mit dem Berufungswerber wohnen. Dieser versorgte sie aber auch laufend mit Geldbeträgen für den Ankauf von Lebensmitteln, da er selbst den Beruf eines Berufskraftfahrers ausübte und nur am Freitag, Samstag und Sonntag zu Hause war. Es kann auch angenommen werden, dass Frau NH selbst keine Arbeitsmittel beistellte, sondern ihre Arbeit mit den Mitteln vollbrachte, die sie im Lokal vorfand.
Der Berufungswerber brachte in seiner Berufung vom 12.12.2002 vor, Frau NH sei seit mehr als einem Jahr seine Lebensgefährtin und besuche ihn immer wieder an seiner Wohnadresse oder er besuche sie fallweise in S. Abweichend davon brachte der Vertreter des Berufungswerbers (Seite 2 der Verhandlungsschrift) vor, es bestehe seit vier Jahren eine Lebensgemeinschaft und der Berufungswerber sagte bei seiner Vernehmung vor dem UVS gleich aus. Laut dem Schlusswort des Vertreters des Berufungswerbers war NH 'seit über zwei Jahren vor dem August 2002 fast jedes Wochenende in Österreich in dessen Wohnung ...'. Demgegenüber hielt sich nach Aussage von DW (Seite 6 der Verhandlungsschrift), die sich dabei auf die Beilage ./A, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 31.08.2002 betreffend Aufenthaltsverbot für NH stützte, diese 'schon seit Mai 2002' in Österreich auf, dies offenbar als Touristin, die über keinen Aufenthaltstitel verfügte, da sie von der Bezirkshauptmannschaft B abgeschoben wurde. Wenn die Lebensgemeinschaft auch nicht gesetzlich definiert ist, von der Judikatur aber als Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft verstanden wird, ist zu fragen, ob tatsächlich eine Lebensgemeinschaft mit dem Lebensmittelpunkt am Wohnsitz des Berufungswerbers bestand, wenn die vermeintliche Lebensgefährtin nicht einmal ein Aufenthaltsrecht hatte. Anders als eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet im Übrigen eine außereheliche Lebensgemeinschaft keine Beistandsverpflichtung (Deixler - Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft, 2001, RZ 240). Es bleibt demnach zu prüfen, ob (sollte tatsächlich eine Lebensgemeinschaft bestanden haben) die Gewährung von Unterkunft und Zahlung eines Verpflegungsgeldes als Entgelt für ein kurzfristiges Aushelfen angesehen werden kann oder nur eine Verpflichtung aus der Lebensgemeinschaft darstellte (vgl. VwGH 10.03.1990, 97/09/0046). Entscheidend scheint nach dem zitierten Erkenntnis die Dauer der Tätigkeit, da bei kurzfristiger Aushilfstätigkeit ('auf Minuten oder nicht einmal volle Stunden') ohne Entgeltanspruch unter Lebensgefährten keine Beschäftigung nach dem AuslBG anzunehmen ist. Eine Kurzfristigkeit scheidet schon deswegen aus, weil die Beschäftigung ungefähr ein Monat dauerte, es beschränkt sich aber auch die Frage des Entgeltes nicht auf Unterkunft und Unterhalt, da das Trinkgeld oder Schankgeld, das sich Frau NH behalten durfte, nicht mit der Lebensgemeinschaft in Zusammenhang gebracht werden kann, vielmehr kann diesbezüglich nur eine Verbindung zu ihrer Tätigkeit als Kellnerin hergestellt werden. Es ergibt sich daher ein ausreichendes Beweisergebnis, die Tätigkeit von Frau NH im einmonatigen Tatzeitraum als arbeitnehmerähnliches Verhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG zu qualifizieren. Da dem Berufungswerber für diese Beschäftigung keine Bewilligung vorlag, haftet er für den Verstoß gegen § 3 Abs. 1 AuslBG."
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, lauten in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 68/2002, auszugsweise wie folgt:
"§ 2 ...
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
- a) in einem Arbeitsverhältnis,
- b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
...
(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
...
§ 3
(1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
...
§ 28
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. wer,
a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, oder
...
c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro;
..."
Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die von ihm beantragten Zeugen F und die gegenständliche Ausländerin von der belangten Behörde nicht einvernommen worden seien.
Der Zeuge F hätte bezeugen können, dass die genannte Ausländerin sich bei Eintreffen der Kontrollorgane bei ihm an (vor) der Bar befunden habe, mit ihm ein Gespräch geführt, keinesfalls als Kellnerin fungiert und auch keine Kellnerbrieftasche bei sich gehabt habe. Als häufiger Gast im Tanzcafe des Beschwerdeführers hätte er auch bestätigen können, dass es sich bei der genannten Ausländerin um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handle, diese lediglich manchmal im Lokal war, jedoch jedes Mal nur als Gast bzw. als Begleitung des Beschwerdeführers und nie als Angestellte. Bei der Einvernahme der genannten Ausländerin hätte sich ergeben, dass diese zum einen seit nahezu vier Jahren die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei, keinesfalls als Arbeitnehmerin im Lokal des Beschwerdeführers tätig gewesen sei, der deutschen Sprache kaum mächtig sei, nie ein Entgelt für allenfalls getätigte Hilfsleistungen erhalten habe und darüber hinaus lediglich einige Male im Lokal aufhältig gewesen sei, wo sie als Gast bzw. als "Quasi-Familienmitglied" anzusehen gewesen sei, da sie unmittelbar über diesem mit dem Beschwerdeführer gewohnt habe. Sollte die genannte Ausländerin auch - was ausdrücklich bestritten werde - zur Erfüllung ihrer sittlichen Pflicht als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einige wenige Male in dessen Tanzlokal ausgeholfen haben, so habe sie keineswegs die Merkmale einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit erfüllt. Unter dem Druck von drei Beamten und dem ebenfalls bereits in Rage befindlichen Zeugen M, des Bruders des Beschwerdeführers, sei keineswegs davon auszugehen, dass für die genannte Ausländerin eine Atmosphäre bestanden hätte, die es ihr ermöglicht habe, ruhig einen Fragebogen auszufüllen, und mit ihren mangelnden Deutschkenntnissen eine konstruktive Unterhaltung mit der Zeugin W zu führen, wodurch allenfalls missverständliche Ausführungen auf dem Erhebungsbogen zu Stande gekommen seien. Auch habe die belangte Behörde trotz der gegenteiligen Aussagen des Zeugen M - etwa in Bezug auf die "Kellnerbrieftasche" - versucht, in ihrer Beweiswürdigung lediglich eine Glaubwürdigkeit der Zeugin W zu konstruieren, um offensichtlich von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Unterlassung der Einvernahme der beiden genannten Zeugen abzulenken. Des Weiteren sei die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe als schuldunangemessen und im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers als zu hoch zu beurteilen.
Insoweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Einvernahme der genannten Ausländerin rügt, ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, weil die belangte Behörde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten die Zeugin an ihrer im Ausland gelegenen Adresse durchaus zur Verhandlung geladen hat. Dass die Zeugin trotz dieser von ihr übernommenen Ladung nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen ist macht das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren nicht mangelhaft. Die belangte Behörde ist nach § 19 AVG nicht in der Lage, das Erscheinen im Ausland ansässiger Zeuginnen durchzusetzen. Schon im Hinblick auf die gebotene Unmittelbarkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde von einem Rechtshilfeersuchen Abstand genommen hat. Die belangte Behörde durfte nämlich gemäß § 51i VStG bei der Fällung eines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Sie hat dabei gemäß § 51g Abs. 1 VStG die erforderlichen Beweise (selbst) aufzunehmen und durfte Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen nur unter den Voraussetzungen des § 51 g Abs. 3 VStG verlesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0167). Den Versuch, mit der Zeugin in Kontakt zu treten und ihr persönliches Erscheinen in der mündlichen Verhandlung zu erwirken, hat die belangte Behörde mit der Ladung der Zeugin aber getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2001/09/0075).
Hinsichtlich des Zeugen F ist zu sagen, dass dieser vom Beschwerdeführer zum Beweisthema geführt wurde, dass sich die Ausländerin bei Beginn der Kontrolle des Lokales gerade mit ihm unterhalten und keine Arbeitsleistungen erbracht habe, sowie weiters, dass bei ihrer Einvernahme, insbesondere beim Ausfüllen des Formulars, von den Beamten Druck auf sie ausgeübt worden sei.
Der Zeuge F wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen, hat sich aber am Tag der Verhandlung telefonisch entschuldigt. Hiebei handelt es sich um einen Umstand, der nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten ist. Auch kann nicht gesagt werden, dass die Einvernahme des Zeugen F im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes hätten führen können. Daher hätte die belangte Behörde einen neuerlichen Versuch machen müssen, - falls notwendig auch unter Androhung von Zwangsmitteln - eine Aussage dieses Zeugen zu erwirken. Indem sie dies unterließ und den Zeugen ohne schlüssige Begründung als bloße "Randfigur" bezeichnete, ohne sich dahingehend zu äußern, in welcher Beziehung die Behörde dies gemeint hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel.
Dem angefochtenen Bescheid haftet aber noch eine weitere Rechtswidrigkeit an: Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, nämlich zu enthalten:
- 1. die als erwiesen angenommene Tat;
- 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
- 5. Im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Spruch hat daher nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 98/09/0314, und die dort zitierte Rechtsprechung). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid in Ansehung der Bezeichnung des Beginns der Tatzeit mit den Worten "ca. einen Monat lang bis 29. 8. 2002" nicht gerecht. Unbedenklich ist diese Formulierung zwar hinsichtlich des Endes der Tatzeit, deren Beginn ist jedoch entgegen § 44a Z. 1 VStG zu ungenau umschrieben. Bei der von der belangten Behörde gewählten Formulierung ist auch unklar, ob "ca. 1 Monat bis ..." nicht auch zwei Monate mitumfassen könnte oder bloß einen oder zwei Tage mehr oder weniger. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, anhand der - wenn auch ungenauen - Beweisergebnisse den sich daraus (im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers spätmöglichst) ergebenden Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen.
Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, weil der in dieser Bestimmung normierte Aufhebungsgrund jenem des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG prävaliert, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch mit der in den Verwaltungsakten einliegenden schriftlichen Äußerung der Ausländerin, welche Äußerung nach Verkündung des angefochtenen Straferkenntnisses bei ihr einlangte, in ihre Sachverhaltsfeststellung miteinzubeziehen haben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Mai 2006
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