VwGH 98/09/0314

VwGH98/09/031416.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des O in G, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath und Mag. Gerhard Stingl, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. September 1998, Zl. UVS 303.12-12/98-40, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes 6.) und im Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. September 1998 gerichtet, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) wegen Übertretungen des § 3 Abs. 1 AuslBG als persönlich haftender Gesellschafter der

E OEG mit Sitz in B für schuldig befunden wurde, sieben namentlich genannte ausländische Staatsbürgerinnen in seinem Betrieb beschäftigt zu haben, obwohl für diese Ausländerinnen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Dafür wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen von

S 20.000,-- pro illegal beschäftigter Ausländerin und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen (sohin Geldstrafen von insgesamt S 140.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 40 Tagen) verhängt und ihm gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von insgesamt S 32.000,-- auferlegt. Die Tatzeiten wurden wie folgt umschrieben:

"1.) B. E., geb. ..., von 23. 2. 1997 bis 27. 5. 1997,

  1. 2.) S. N., geb. ..., von 26. 3. 1997 bis 27. 5. 1997,
  2. 3.) P. M., geb. ..., von 3. 3. 1997 bis 27. 5. 1997,
  3. 4.) R. A., geb. ..., von 21. 4.1997 bis 27 5. 1997,
  4. 5.) K. S., geb. ..., von Anfang September 1996, bis 27. 5. 1997,
  5. 6.) B. E., geb. ..., von Ende April 1997 bis 27. 5. 1997 und
  6. 7.) H. A. geb. ..., von Anfang Mai bis 27. 5. 1997"

    Der angefochtene Bescheid wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer persönlich haftender Gesellschafter der E OEG mit Sitz in B sei, welche dort ein Nachtlokal betreibe. Das Lokal werde von Herrn E. geführt. Anfangs habe es nur wenige Mädchen gegeben, die Ausländerinnen seien dann im Lauf der Zeit selbst gekommen, nachdem Herr E. einige Male im Inland in einschlägigen Zeitschriften Werbung gemacht habe. Auf diese Weise hätten die angeführten Ausländerinnen ihre Tätigkeit im Lokal als Tänzerinnen, Animierdamen und Prostituierte aufgenommen und sie in den angeführten Zeiträumen ausgeübt. Nachdem die Ausländerinnen etwa einen Monat geblieben seien, seien sie, um nicht gegen das Fremdengesetz zu verstoßen, immer wieder einige Tage in ihre Heimatländer gefahren und seien anschließend zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit zum Lokal zurückgekehrt. Im Jahr 1997 sei E. täglich selbst im Lokal anwesend gewesen. Alle Ausländerinnen seien bei Öffnung des Lokals um 20.00 Uhr anwesend gewesen und seien bis 4.00 Uhr geblieben. Alle hätten Animiertätigkeit ausgeübt und hätten pro verkauftem Getränk einen bestimmten Fixbetrag (z.B. für eine Flasche Piccolo-Sekt S 50,--) erhalten. Alle Ausländerinnen außer einer namentlich angeführten seien auch als Tänzerinnen tätig gewesen. Es sei dabei um den so genannten "Tabledance" gegangen, bei welchem die jeweilige Ausländerin auf Wunsch bestimmter Gäste auf deren Tisch einen Striptease-Tanz ausgeführt habe. Andererseits habe es im Lokal ein von Spiegeln umgegebenes Podium mit einer Stange gegeben, an dem der so genannte Podiumstanz ausgeführt worden sei, allerdings hätten nur jene Ausländerinnen getanzt, die das auch gekonnt hätten. Wenn viele Gäste anwesend gewesen seien, seien ein bis drei Ausländerinnen von Herrn E. oder von der Kellnerin aufs Podium geschickt worden, um dort hintereinander drei Platten zu tanzen. Der Tabledance sei mit einer Extragage von S 200,-- bis S 300,-- honoriert worden, abzüglich eines Betrages von S 50,-- für das Lokal. Diese Einkünfte seien von der Kellnerin vereinnahmt worden, in eine Liste eingetragen und der der Ausländerin zustehende Anteil bei Betriebsschluss ausbezahlt worden. Jede der sieben Ausländerinnen sei auch der Prostitution nachgegangen. Hiefür wären drei Zimmer zur Verfügung gestanden, die nach keiner fixen Einteilung zu benützen gewesen seien, sondern so wie sie gerade frei gewesen seien. Der jeweilige Kunde habe an die Kellnerin für eine halbe Stunde S 1.100,-- bis S 1.200,-- und für eine Stunde bis zu S 2.500,-- bezahlt. Dieser Betrag sei ebenso in der bereits angeführten Liste verbucht worden und sei abzüglich eines Betrages von S 350,-- für die halbe Stunde und S 700,-- für die ganze Stunde bei Betriebsschluss an die Prostituierte zur Auszahlung gelangt. Aus allen drei Tätigkeiten hätten die Ausländerinnen S 18.000,-- bis S 25.000,-- bzw. S 10.000,-- bis S 15.000,-- monatlich bzw. S 500,-- bis S 3.000,-- täglich verdient. Herr E. habe im selben Objekt zwei Wohnungen angemietet, die eine für vier Personen, die andere für sechs Personen. In diesen beiden Wohnungen seien die sieben Ausländerinnen gratis untergebracht gewesen. Herr E. habe jeweils die polizeiliche Meldung vorgenommen. Für die Verpflegung hätten die Ausländerinnen selbst aufzukommen gehabt. Herr E. habe die Ausländerinnen wöchentlich zu einem Arzt geschickt, um sich dort nach dem Geschlechtskrankheitengesetz untersuchen zu lassen. Die entsprechenden Zettel über die Untersuchung seien dann von einem Bekannten des Herrn E. zum Amtsarzt zur Bezirkshauptmannschaft gebracht worden, um in den Ausweisen die Eintragung vornehmen zu lassen. Um 11.00 Uhr vormittags habe die so genannte Tagesschicht begonnen, die aus einem Kellner und zwei Prostituierten für den Zimmerbetrieb bestanden habe. Wenn die Ausländerinnen frei haben hätten wollen, so seien sie prinzipiell zu Herrn E. gekommen und hätten ihn gefragt. Für die Woche vom 23. bis zum 30. Mai 1997 habe Herr E. einen Wochenplan mit einer Einteilung der Prostituierten verfasst und festgelegt, wer um 20.00 Uhr und wer um 11.00 Uhr anwesend zu sein gehabt habe. Dieser schriftliche Wochenplan sei an der Tür des hinter der Theke befindlichen Aufenthaltsraumes angeschlagen gewesen. Herr E. habe die Mädchen eingeteilt, damit sie wüssten, wer wann zu kommen habe.

    Diese Feststellungen ergäben sich aus den übereinstimmenden Angaben der von der belangten Behörde durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommenen Personen, insbesondere des Herrn E. und den mit den Ausländerinnen aufgenommenen Niederschriften bei der Bezirkshauptmannschaft B, Fremdenreferat, vom 28. Mai 1997.

    In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass zur Anwendbarkeit des AuslBG der Nachweis ausreiche, dass es sich beim beschäftigten Ausländer um eine arbeitnehmerähnliche Person handle. Zur Charakterisierung arbeitnehmerähnlicher Personen komme es auf die "wirtschaftliche Unselbstständigkeit" oder "Fremdbestimmtheit" an. Zu prüfen sei dabei, ob das konkrete und genau erhobene Gesamtbild der Tätigkeit, die eine Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leiste, so beschaffen sei, dass sich die betreffende Person im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation befinde, wie dies beim persönlich abhängigen Arbeitnehmer typischerweise der Fall sei oder darüber hinaus gehend eine persönliche Abhängigkeit vorliege. Die Kriterien, die möglicherweise zur Bestimmung der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit relevant sein könnten, müssten nicht lückenlos verwirklicht sein, sondern die Gewichtung der vorhandenen Merkmale in ein Gesamtbild entscheide darüber, ob wirtschaftliche Unselbstständigkeit vorliege oder nicht. Dies bedeute nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. kompensiert werden könne. Eine wirtschaftliche Unselbstständigkeit der sieben Ausländerinnen sei anzunehmen, weil sie ihre Tätigkeit in einem Betrieb ausgeübt hätten, der vom Beschwerdeführer nach außen vertreten werde, und zwar jeweils über einen längeren Zeitraum. Sofern nach jeweils etwa einem Monat die Tätigkeit aus aufenthaltsrechtlichen Gründen für einige Tage durch Rückreise in das Heimatland unterbrochen worden sei, sei sie doch gleich anschließend wieder in gleicher Art und Weise aufgenommen und fortgesetzt worden. Es stehe auch fest, dass Herr E. die Anwesenheitszeit festgelegt habe und dies insbesondere durch den Wochenplan vom 23. bis 30. Mai 1997 schriftlich festgehalten habe. Herr E. habe auch insofern Weisungen erteilt, als die Ausländerinnen bei ihm die Gewährung freier Tage anzufragen gehabt hätten. Während des Zeitraumes seien sie für keinen anderen Unternehmer tätig gewesen. Abweichende Aussagen des Herrn E., wonach einzelne Ausländerinnen zwischendurch bei anderen Bars gearbeitet hätten, seien zu ungewiss, um dies zu widerlegen. Die Tätigkeit sei entgeltlich gewesen, zwar ausschließlich leistungsorientiert bezahlt, soweit es die Geldleistungen betreffe, aber andererseits auch mit dem leistungsunabhängigen Beistellen der Wohnungsmöglichkeit entlohnt worden. Schließlich seien die Ausländerinnen von Herrn E. auch zur Untersuchung nach dem Geschlechtskrankheitengesetz geschickt und die Ausweise an der Theke der Bar verwahrt worden. Die Argumentationen der Berufung, die Ausländerinnen seien hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Prostituierte "selbstständige Unternehmerinnen" gewesen, die für die Benützung des Zimmers eine Zimmermiete bezahlt hätten, überzeuge nicht. Eine Zimmermiete sei schon deswegen schwer vorstellbar, weil nicht erkennbar sei, welches Zimmer gemietet worden sein solle, wenn für sieben Prostituierte drei Zimmer zur Verfügung gestanden wären, die wechselseitig benützt worden seien. Zwar übe eine Prostituierte ihre Tätigkeit insbesondere dann selbstständig aus, wenn sie der Prostitution auf der Straße nachgehe oder in einer ihr ausschließlich zur Verfügung stehenden Wohnung oder in einem ihr zur Verfügung stehenden Wohnmobil und dergleichen. Im vorliegenden Fall seien aber sämtliche Einrichtungen und die gesamte Infrastruktur durch die OEG des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt worden. Herr E. habe ausgesagt, dass ohne die Tanz- und Animiertätigkeiten der Mädchen das Geschäft nicht oder nur schlecht laufen würde. Die OEG habe in die Führung des Etablissements Kapital investiert und hätte bei schlechtem Geschäftsgang ein wesentlich höheres Risiko zu tragen gehabt als die Ausländerinnen, die zwar einem leistungsabhängigen Entgelt unterlegen seien, bei einem allfälligen schlechten Geschäftsgang ihre Tätigkeit aber sofort ohne weitere Folgen hätten einstellen können. Das unternehmerische Risiko sei daher überwiegend auf Seiten der OEG gelegen. Somit habe Herr E. eine sehr weit gehende Kontrolltätigkeit ausgeübt, und es wären arbeitnehmerähnliche Verhältnisse vorgelegen.

    Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass die Mindeststrafe verhängt worden sei und mangels Milderungsgründen eine außerordentliche Strafmilderung im Sinn des § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen gewesen sei.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dessen Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

    Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, persönlich haftender Gesellschafter der Firma "E OEG" und für diese OEG handelsrechtlich vertretungsbefugt zu sein. Er bestreitet auch nicht, dass dieses Unternehmen den verfahrensgegenständlichen Barbetrieb in B betrieben hat. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil die ihm angelasteten Übertretungen als verjährt anzusehen seien. Im gesamten Verfahren vor der Behörde erster Instanz sei ihm nämlich angelastet worden, die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als Inhaber des Barbetriebes begangen zu haben. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht Inhaber des Barbetriebes und sei dies nie gewesen, sondern bloß persönlich haftender Gesellschafter der angeführten OEG, wobei er laut Vereinbarung und Gesellschaftsvertrag nur gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser OEG sei und diesbezüglich seine Gastgewerbekonzession zur Verfügung gestellt habe. Er habe mit der Abwicklung des Lokals und mit dem gesamten damit zusammenhängenden Umfeld sonst überhaupt nichts zu tun. Dies ergebe sich unstrittigerweise aus dem gesamten Akteninhalt, sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde gingen in ihren Entscheidungen davon aus, dass Herr E. der "Chef" des betreffenden Lokals sei. Im vorliegenden Fall bestehe eine klare Kompetenzverteilung zwischen dem persönlich haftenden Gesellschaftern der OEG, der Beschwerdeführer sei ausschließlich für die gewerberechtlichen Belange des Lokals zuständig und für allfällige Übertretungen des AuslBG nicht haftbar. Er kenne die im Straferkenntnis angeführten Damen überhaupt nicht, habe mit ihnen niemals gesprochen, noch sonst in irgendeiner Weise etwas mit ihnen zu tun gehabt.

    Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer weiters darin, dass die Behörde erster Instanz gegen ihn eine einheitliche Geldstrafe von S 140.000,-- verhängt habe. Dies sei rechtlich absolut verfehlt, weil es sich nach der Anlastung im Straferkenntnis eindeutig um Einzeldelikte handle. Die diesbezügliche Abänderung durch die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid sei ebenfalls rechtlich nicht zulässig. Auch habe die belangte Behörde in Ergänzung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz die Staatsangehörigkeit der angeführten Ausländerinnen ergänzt.

    Der Beschwerdeführer meint schließlich, die belangte Behörde sei im vorliegenden Fall zu Unrecht vom Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des AuslBG ausgegangen. Im vorliegenden Fall seien nämlich weder eine persönliche Abhängigkeit, eine Einordnung in den Betrieb vorgelegen noch habe der Dienstgeber über die Arbeitskraft der Dienstnehmerinnen verfügt. Die Tätigkeit von Prostituierten könne generell nicht als Arbeitstätigkeit im Sinn des AuslBG angesehen werden. Die Ausländerinnen hätten voll und ganz auf eigene Rechnung gearbeitet, sie seien in rechtlicher und auch steuerrechtlicher Hinsicht eigene Kleinunternehmerinnen gewesen. Es bestehe keinerlei Anordnungsbefugnis oder Weisungsgebundenheit, dies gelte für die Anwesenheit bzw. Abwesenheit und keine der betroffenen Damen sei verpflichtet, dieser Arbeit nachzugehen bzw. bestimmte Stunden oder Arbeitstage einzuhalten.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Als Beschäftigung gilt nach § 2 Abs. 2 AuslBG, soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist, die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis und b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

    Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung und eine Entsendebewilligung erteilt wurde oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

    Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG idF nach der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer von S 20.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 40.000,-- bis zu S 240.000,--.

    Aus § 2 Abs. 2 und Abs. 3 AuslBG folgt, dass der Begriff "Beschäftigung" im AuslBG nicht nur Arbeitsverhältnisse umfasst, und dass unter Arbeitgeber nicht nur der Partner eines Arbeitsvertrages zu verstehen ist. Die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor der Beschäftigung eines Ausländers trifft daher nach § 3 Abs. 1 AuslBG auch einen "Werkvertragsgeber", wenn die Grundlage für den Vertrag nicht in gewerberechtlichen oder sonstigen Normen liegt und der Werkvertrag so beschaffen ist, dass der "Werkvertragsnehmer" zwar nicht in der Frage seiner persönlichen, aber in der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit einem Arbeitnehmer nahezu gleichkommt. Die Tätigkeit der Ausländerinnen in ihrer Gesamtheit stellte im vorliegenden Fall angesichts der starken wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb des Beschwerdeführers - von der Beistellung der Wohnmöglichkeit, der zur Verfügung Stellung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution bis zur Leistung von Provisionen - eine Beschäftigung iSd § 2 AuslBG dar (vgl. in ähnlichen Fällen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1996, Zl. 94/09/0195, vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0133, vom 7. April 1999, Zl. 97/09/0013, vom 12. November 1999, Zl. 97/09/0284, und vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0134, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

    Der Beschwerdevorwurf, dem Beschwerdeführer sei bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht angelastet worden, für die Beschäftigung der Ausländerinnen als persönlich haftender Gesellschafter der Firma "E OEG" verantwortlich zu sein, sondern bloß als Inhaber des Barbetriebes, führt deswegen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil der Umstand, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ohne Einfluss ist (vgl. dazu die von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage 1996, S. 808 f angeführte hg. Rechtsprechung).

    Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass er infolge einer klaren Kompetenzverteilung zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern der OEG ausschließlich für gewerberechtliche Belange des Lokals zuständig sei, lässt angesichts des klaren Wortlautes des § 9 Abs. 1 VStG, wonach, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, nicht als rechtswidrig erscheinen. Die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG lag im vorliegenden Fall nämlich unstrittig nicht vor.

    Dennoch ist der Beschwerde in dem im Spruch angeführten Umfang Erfolg beschieden. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, nämlich zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat

verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete

Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche

Ansprüche;

5. Im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung

über die Kosten.

Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/09/0282). Der Spruch hat daher nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1999, Zl. 98/09/0084, und die dort zitierte Vorjudikatur). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid (in Verbindung mit dem Erstbescheid) in Ansehung der Bezeichnung der Tatzeit in seinem Spruchpunkt 6.), deren Beginn bloß mit den Worten "von Ende April 1997" umschrieben ist, nicht gerecht. Unbedenklich ist der angefochtene Bescheid insoferne demgegenüber in seinen Spruchpunkten 5.) und 7.), weil die Umschreibung des Beginns eines Tatzeitraumes mit "von Anfang September" und "von Anfang Mai" keinen Zweifel daran erkennen lässt, dass mit Anfang eines Monats nur dessen erster Tag gemeint sein kann (vgl. zur Zulässigkeit der Formulierung "Ende" eines Monats als Ende eines Tatzeitraumes das hg. Erkenntnis vom 12. November 1999, Zl. 97/09/0249).

Daher war der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes 6.) und im Kostenausspruch gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte die Beschwerde jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Mai 2001

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