Normen
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litb;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litd;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a lite;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litf;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litg;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs8;
JagdRallg;
VStG;
VwRallg;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litb;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litd;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a lite;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litf;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litg;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs8;
JagdRallg;
VStG;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 11. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe im November 2001 in seinem Eigenjagdgebiet A und somit in einem Gebiet, in dem Rotwild regelmäßig vorkomme, dem Wild in zwei nicht genehmigten und nicht rotwilddicht eingezäunten Fütterungsanlagen Heu und Mais und bei einer der beiden Anlagen auch außerhalb derselben Zuckerrüben und Trester vorgelegt. Er habe dadurch gröblich jagdrechtliche Vorschriften, und zwar § 61 Abs 2a lit b, d, e, f und g Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG) übertreten und die Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt; er habe somit ein Vergehen gegen die Standespflichten nach § 90 Abs 2 K-JG begangen, wofür über ihn gemäß § 90 Abs 6 K-JG die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von zwei Jahren verhängt wurde.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nach Durchführung von Berufungsverhandlungen am 12. März 2003 und am 11. Juni 2003 abgewiesen.
Die belangte Behörde stellte in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, der Beschwerdeführer sei seit 1993 Eigentümer des Eigenjagdgebietes A im Ausmaß von etwa 150 ha in einer Seehöhe von etwa 1650 m. Im Jagdgebiet seien Rotwildfütterungsanlagen weder gemeldet noch genehmigt. Laut Abschussliste seien im Revier am 13. November 2001 zwei Stück Rotwild, und zwar ein Kalb (weiblich) und ein Tier, und am 11. Dezember 2001 ein weiteres Stück Rotwild, und zwar ein IIIer Hirsch, erlegt worden. Am 21. November 2001 habe Oberforstmeister DI M eine Begehung des Reviers durchgeführt. Dabei habe er an näher bezeichneten Örtlichkeiten im Jagdgebiet des Beschwerdeführers eine neu erbaute Fütterung im Ausmaß von etwa 2 mal 2 m, zwei Raufen mit Heufüllung und zwei mit Mais befüllte Futterautomaten ohne rotwildsichere Umzäunung, weiters eine Futterhütte mit zwei Raufen, zwei frisch mit Mais befüllte Futtertröge ohne Umzäunung sowie eine freie Vorgabe von Zuckerrüben und Treber in einer Entfernung von etwa ein bis 2 m außerhalb der Fütterung festgestellt; zahlreiche Rotwildfährten und Rotwildlosung im Bereich der beiden Fütterungen ließen den Schluss auf eine sehr starke Annahme dieser beiden Fütterungen zu. Oberforstmeister DI M, ein Talschaftsreferent der Kärntner Jägerschaft, habe die Besichtigung über Ersuchen des Bezirksjägermeisters von Spittal/Drau durchgeführt und in der Folge Anzeige erstattet. Es sei davon auszugehen, dass er bei seiner Begehung den Geschehnissen vor Ort seine ungeteilte Aufmerksamkeit zugewendet habe. Er sei ein äußerst erfahrenes Mitglied der Kärntner Jägerschaft mit profunden Fachkenntnissen. DI M habe den Sachverhalt gleichlautend und widerspruchsfrei schildern und anhand zahlreicher Details den unzweifelhaften Eindruck einer persönlichen Begehung und Sachverhaltsermittlung vermitteln können. DI M habe in der Disziplinarverhandlung am 11. Dezember 2002 glaubwürdig ausgesagt, nicht den Eindruck gehabt zu haben, dass die Fütterungen erst in den letzten beiden Wochen vor seiner Begehung errichtet worden wären, sondern vielmehr innerhalb der letzten Jahre. Auch habe keinerlei Material darauf schließen lassen, dass noch eine Einzäunung um die Fütterung errichtet werden würde. Es habe kein Anlass bestanden, die Richtigkeit seiner Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen.
Soweit es nach dem Berufungsvorbringen dem 75-jährigen DI M unmöglich gewesen sein solle, bei 25 cm Schneelage einen 10 km langen Forstweg zurückzulegen, sei festzuhalten, dass die Angaben des Zeugen, wonach er ca zwei bis zweieinhalb Stunden für diesen Weg benötigt habe, unzweifelhaft seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers, im gegenständlichen Bereich komme ab November jeden Jahres - insbesondere im Jahr 2001 - kein Rotwild vor, werde durch den Abschussplan widerlegt, weshalb die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung des Zeugen W entbehrlich gewesen sei. Letztlich sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung vom 12. März 2003 seine Verantwortung vor dem Disziplinarrat als richtig bezeichnet habe. Da somit weder die Verantwortung des Beschwerdeführers noch die von ihm vorgelegten Lichtbilder (betreffend den Zustand der Fütterungsanlagen zum Tatzeitpunkt) geeignet gewesen seien, die Aussagen des DI M zu widerlegen, seien die Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie die Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen entbehrlich gewesen.
In Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, im Eigenjagdgebiet A komme Rotwild regelmäßig vor. Mit "Wild" im Sinne des § 61 Abs 2a K-JG sei nur Schalenwild gemeint, da die Futterkategorien Saft-, Kraft- und Raufutter nur für die Fütterung des Schalenwildes Bedeutung hätten; anderes Wild könne mit Saft- und Raufutter nicht gefüttert werden. Die Fütterungsanlagen würden selbst unter Hinweis auf die vorgelegten Lichtbilder keine vollständige Einzäunung aufweisen. Die Umzäunung hätte auch um die Fütterungsraufe herumführen müssen. Aus der Lichtbildbeilage ./A sei keine vollständige Sicht auf die Fütterungsstelle gegeben, sodass der Beschwerdeführer damit keine vollständige Einzäunung nachzuweisen vermocht habe. Im Übrigen sei nochmals ausdrücklich darauf verwiesen, dass DI M bei seiner Begehung am 21. November 2001 eine Umzäunung der Fütterungsanlagen, wie sie auf den Lichtbildern dargestellt gewesen seien, nicht festgestellt habe. Demnach sei zweifelsfrei davon auszugehen gewesen, dass beide Fütterungsanlagen an diesem Tag nicht umzäunt gewesen seien.
Verstöße gegen jagdgesetzliche Vorschriften würden dem Ansehen der Kärntner Jägerschaft schaden und damit deren Interessen verletzen. Die Verletzung dieser Interessen stelle auch ein Vergehen gegen die Standespflichten dar. Trotz Unkenntnis der Bestimmung des § 61 Abs 2a lit b K-JG sei daher ein Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Kärntner Jägerschaft für zwei Jahre angemessen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Dem Beschwerdevorbringen, das Erkenntnis des Disziplinarrates sei nicht wirksam zustande gekommen, weil es an einem Beschluss des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft über die Zusammensetzung der Disziplinarsenate gemäß § 90 Abs 4 K-JG fehle, und die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Disziplinarvergehen seien verjährt, kommt keine Berechtigung zu.
1.1. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 (K-JG) idF LGBl Nr 72/2001, lauten:
"§ 90
Disziplinarrecht, Disziplinaranwalt, Disziplinarverfahren
(1) Vergehen der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft gegen die Standespflichten, die nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung) zurückliegen, werden von einem Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft durch Disziplinarstrafen geahndet. In die Frist von fünf Jahren sind Zeiten von bis zu zehn Jahren nicht einzurechnen, in denen keine Mitgliedschaft zur Kärntner Jägerschaft besteht. Der Disziplinarrat hat seinen Sitz in Klagenfurt.
(2) Ein Vergehen gegen die Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit mißachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt.
...
(4) Der Disziplinarrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern. Diese sind von der Vollversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen, wobei jedenfalls der Vorsitzende und der Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder zu wählen sind. Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom Landesvorstand vor Jahresschluß für die Dauer des ganzen folgenden Jahres bleibend zusammenzusetzen. Zugleich ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Mitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmänner in die Senate eintreten.
...
(6) Disziplinarstrafen sind:
- a) der einfache Verweis,
- b) der strenge Verweis,
- c) der Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit,
- d) der Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft auf Dauer.
(7) Gegen Entscheidungen des Disziplinarrates sind ordentliche Rechtsmittel ausgeschlossen. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Disziplinarrates entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat endgültig. Das Berufungsrecht steht auch dem Disziplinaranwalt zu.
(8) Für das Verfahren vor dem Disziplinarrat und für das Berufungsverfahren (Abs 7) sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 29/2000 (Art. VIII), anzuwenden. "
1.2. Wie sich aus dem von der Kärntner Jägerschaft dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Protokoll der Vorstandssitzung vom 19. Dezember 2001 ergibt, wurde in dieser Vorstandssitzung ein Beschluss über die Zusammensetzung der Disziplinarsenate für das Jahr 2002 gefasst. Auf Grundlage dieses Beschlusses - und der aktenkundigen Verhinderung des Senatsmitgliedes Ing. K im Zeitpunkt der Disziplinarverhandlung (an seiner Stelle war als Senatsmitglied Dr. B als Ersatzmitglied vorgesehen) - besteht auch kein Zweifel, dass der Senat I des Disziplinarrates, der im vorliegenden Fall im Disziplinarverfahren entschieden hat, richtig zusammengesetzt war.
1.3. Die Disziplinarvergehen sind auch nicht verjährt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft gemäß § 90 Abs 1 K-JG Vergehen der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft gegen die Standespflichten ahndet, die nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung) zurückliegen. Von daher begegnet die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer, in dem ihm im November 2001 begangene Vergehen zur Last gelegt werden, keinen Bedenken. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestimmungen des VStG über die Verjährung sind gemäß § 90 Abs 8 K-JG im Verfahren vor dem Disziplinarrat und im Berufungsverfahren nicht anzuwenden.
2. Die über den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarstrafe gründet sich darauf, dass er im November 2001 in einem Gebiet, in dem Rotwild regelmäßig vorkomme, dem Wild in zwei nicht genehmigten und nicht rotwilddicht eingezäunten Fütterungsanlagen Heu und Mais sowie auch außerhalb einer der beiden Anlagen Zuckerrüben und Trester vorgelegt und dadurch § 61 Abs 2a lit b, d, e, f und g K-JG übertreten habe.
Diese Gesetzesbestimmungen lauten:
"§ 61
Äsung und Fütterung
(2a) Verboten sind
- a) ...
- b) die Fütterung von Wild mit Saftfutter oder mit Kraftfutter; Rehwild darf jedoch auch mit Kraftfutter und nach Maßgabe des Abs. 7a auch mit Obsttrester gefüttert werden;
- c) ...
- d) Lockfütterungen (Kirrungen), ausgenommen für Raubwild und Schwarzwild; Saft- oder Kraftfutter darf für Kirrungen jedoch nur in rotwildfreien Gebieten verwendet werden;
e) die Fütterung von Rotwild außerhalb von eigens hiezu bestimmten Fütterungsanlagen (Abs. 4), ausgenommen die Streckenfütterung (Kettenfütterung);
f) in Gebieten, in denen Rotwild regelmäßig vorkommt, die Vorlage von Fütterungsmitteln, die auch für Rotwild geeignet sind, außerhalb von Fütterungsanlagen nach lit. g;
g) in Gebieten, in denen Rotwild regelmäßig vorkommt, die Fütterung von Rehwild in Fütterungsanlagen, die nicht rotwilddicht eingezäunt sind;
h) ...
(4) Die beabsichtigte Errichtung von Rotwildfütterungsanlagen ist der Bezirksverwaltungsbehörde unter genauer Umschreibung der Örtlichkeit vom Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen. …"
3. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass es sich bei den betreffenden Anlagen um "Rehwildfütterungsanlagen" mit "ausreichender Umzäunung" gehandelt habe und dass überdies "in den Wintermonaten im gegenständlichen Almgebiet in erster Linie Rehwild" vorkomme, Rotwild "nur mehr sporadisch".
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass im Beschwerdefall ein Gebiet vorliegt, in dem Rotwild regelmäßig vorkommt. Gegen die Annahme eines regelmäßigen Rotwildvorkommens hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall keine Bedenken. Gebiete im Sinne des § 61 Abs 2a lit f und g K-JG, "in denen Rotwild regelmäßig vorkommt", sind großräumig zu verstehen und nicht unbedingt identisch mit einem Jagdgebiet (vgl Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht4 (2002) Anm 15 und 16 zu § 61 K-JG). Auch wenn im Jagdgebiet des Beschwerdeführers Rotwild zu bestimmten Zeiten "nur sporadisch" vorkommen sollte, so hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst ausgeführt, er habe "immer" drei Stück Rotwild zum Abschuss frei (in Übereinstimmung damit ergab sich aus der Abschussliste des Jahres 2001, dass im Revier des Beschwerdeführers am 13. November 2001 zwei und am 11. Dezember 2001 ein Stück Rotwild - in diesem Fall ein III-er Hirsch - erlegt wurden). Daraus sowie aus der Aussage des Zeugen DI M in der Verhandlung vom 12. März 2003, wonach eine Hegegemeinschaft für Rotwild bestehe, in deren Rahmen ein I-er Hirsch zum Abschuss frei war, folgt, dass die beschwerdegegenständliche Fütterung in einem Gebiet, in dem Rotwild regelmäßig vorkommt, vorgenommen wurde, sodass die Fütterungsanlagen nicht nur von Rehwild, sondern auch von Rotwild aufgesucht werden konnten, hat doch der Beschwerdeführer selbst zugestanden, dass Rotwild auch in den Wintermonaten zumindest "sporadisch" vorkomme.
4.1. Gemäß § 61 Abs 2a lit b K-JG ist die Fütterung von Wild mit Saft- oder Kraftfutter in Bezug auf Rotwild jedenfalls verboten, während die Fütterung von Rehwild mit Kraftfutter auf Grund der zitierten Gesetzesstelle erlaubt ist. Unter den Begriff "Saftfutter" fallen unter anderem Rüben und Trester, unter "Kraftfutter" sind Futtermittel mit hohem Anteil an verdaulichem Eiweiß, etwa Mais, zu verstehen (vgl die Definitionen im Jagdlexikon6, BLV Verlagsgesellschaft mbH (1994)). Demgemäß wird grundsätzlich durch die Vorlage von Rüben und Trester - unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb einer umzäunten Fütterungsanlage stattfindet - jedenfalls § 61 Abs 2a lit b K-JG verletzt. Die Vorlage von Mais widerspricht dieser Gesetzesbestimmung hingegen nur dann, wenn der vorgelegte Mais nicht nur für Rehwild, sondern auch für das Rotwild zugänglich ist.
Der Beschwerdeführer hat in der Disziplinarverhandlung am 11. Dezember 2001 nicht bestritten, dass er Zuckerrüben und Trester ausgelegt hat, diese Vorlage sei jedoch "hinter dem Zaun" vorgenommen worden; in den beiden Fütterungsanlagen sei Mais in Futtertröge gefüllt und die dort befindlichen Raufen seien mit Heu befüllt worden. Vor Errichtung des Zaunes habe er "nichts vorgelegt". Damit hat der Beschwerdeführer zugestanden, dass er - unter den Begriff "Saftfutter" fallende - Rüben und Trester gefüttert hat, was - unabhängig davon, ob dies innerhalb oder außerhalb einer umzäunten Fütterungsanlage stattgefunden hat - jedenfalls gegen § 61 Abs 2a lit b K-JG verstößt.
Für die Fütterung mit Mais läge ein Verstoß gegen diese Gesetzesbestimmung hingegen nur dann vor, wenn der vorgelegte Mais nicht nur für Rehwild, sondern auch für das Rotwild zugänglich gewesen wäre. Damit kommt es auch schon in diesem Zusammenhang darauf an, ob die Fütterungsanlagen eine rotwilddichte Umzäunung aufgewiesen haben (dazu siehe unten 4.5.).
4.2. § 61 Abs 2a lit d K-JG verbietet die Lockfütterung ("Kirrung"). Darunter versteht man das Auslegen oder Ausstreuen von Futtermitteln, die dazu dienen, Wild an bestimmten Stellen anzulocken, unter Umständen mit der Absicht verbunden, es dort zu erlegen; nicht jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen ist schon das Betreiben einer Lockfütterung, wobei jedoch nicht notwendig vorausgesetzt wird, dass das Ankirren in der Absicht vorgenommen wurde, das angelockte Wild zu erlegen, zumal die nachteiligen Folgen des Ankirrens - eine zu Kirrzwecken nur vorübergehend vorgenommene Saftfuttervorlage kann, wenn sie beendet wird, zu starken Wildschäden am Wald führen (vgl Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht4 (2002), Anm. 8, 11 und 12 zu § 61 K-JG) - unabhängig von einem allfälligen Abschuss eintreten können (vgl die hg Erkenntnisse vom 21. April 1999, Zl 98/03/0323, und 28. März 2006, Zl 2006/03/0042).
In Bezug auf § 61 Abs 2a lit d K-JG fehlt es im angefochtenen Bescheid an Feststellungen, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, ob dem Beschwerdeführer - der sowohl das Auslegen von Futtermitteln außerhalb der eingezäunten Fütterungsanlagen als auch die Absicht, eine Lockfütterung vorgenommen zu haben, bestritten hat - eine "Kirrung" im oben beschriebenen Sinn zur Last gelegt werden konnte; dies hätte auch erfordert, Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer mit der Fütterung verfolgten Zweck zu treffen.
4.3. Der Tatbestand des § 61 Abs 2a lit e K-JG ist erfüllt, wenn die Fütterung von Rotwild außerhalb eigens hiezu bestimmter Fütterungsanlagen (Abs 4) vorgenommen wird, wobei Abs 4 leg. cit vorsieht, dass die beabsichtigte Errichtung von Rotwildfütterungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen ist.
Im Beschwerdefall kommt es daher darauf an, ob die Anlagen als rotwildsicher anzusehen waren oder nicht. Fehlte es an der Rotwildsicherheit, so wäre eine Fütterung von Rotwild außerhalb einer dazu bestimmten Fütterungsanlage - die Errichtung der gegenständlichen Fütterungsanlagen wurde auch der Bezirkshauptmannschaft nicht gemäß § 61 Abs 4 K-JG angezeigt - erfolgt. Auch in Bezug auf die Verwirklichung dieses Tatbestandes ist daher entscheidend, ob die Anlagen als rotwildsicher qualifiziert werden konnten (siehe dazu sogleich 4.5.).
4.4. § 61 Abs 2a lit f K-JG verbietet in Gebieten, in denen Rotwild regelmäßig vorkommt, die Vorlage von Fütterungsmitteln, die auch für Rotwild geeignet sind, außerhalb von Fütterungsanlagen. Der Beschwerdeführer hat behauptet, dass er Heu und Mais ebenso wie Zuckerrüben und Trester - solche Fütterungsmittel sind auch für Rotwild geeignet - nur "hinter dem Zaun" vorgelegt habe. Sollte das Futter aber ausschließlich innerhalb der Umzäunung der Fütterungsanlage(n) vorgelegt worden sein, so käme eine Verwirklichung dieses Tatbestandes nur in Betracht, wenn diese Anlagen - mangels rotwilddichter Umzäunung - nicht bloß Rehfütterungen darstellten (zur Umzäunung siehe sogleich 4.5.).
4.5. § 61 Abs 2a lit g K-JG verbietet in Gebieten, in denen Rotwild regelmäßig vorkommt, die Fütterung von Rehwild in nicht rotwilddicht eingezäunten Fütterungsanlagen. Da am regelmäßigen Vorkommen von Rotwild im maßgeblichen Gebiet kein Zweifel besteht, ist hinsichtlich des Tatbestandes der lit g (wie auch der bereits oben erörterten Tatbestände der lit d, e und f sowie teilweise der lit b) von Bedeutung, ob die Fütterungsanlagen des Beschwerdeführers als rotwilddicht anzusehen waren.
Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass "zweifelsfrei davon auszugehen gewesen" sei, dass beide Fütterungsanlagen am Tag der Besichtigung durch den Zeugen DI M nicht umzäunt gewesen seien. DI M habe anlässlich seiner Begehung am 21. November 2001 eine Umzäunung der Fütterungsanlagen, wie sie auf den Lichtbildern dargestellt waren, nicht festgestellt", sie seien daher "zweifelsfrei (…) an diesem Tag nicht umzäunt" gewesen. Die Fütterungsanlagen würden selbst unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder keine vollständige Einzäunung aufweisen; diese hätte auch um die Fütterungsraufe (für Heu) herumführen müssen.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass die Fütterungsanlagen nicht rotwilddicht eingezäunt gewesen seien. Zutreffend wird aufgezeigt, dass die Angaben des DI M in der Berufungsverhandlung vom 12. März 2003, wonach "die Einzäunung bei den Fütterungsanlagen (...) in der Form, wie sie die (vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbild-)Beilagen 4 - 7 wiedergeben, zu meinem Besichtigungszeitpunkt nicht vorhanden" gewesen sei, insoweit im Widerspruch zu dem von der belangten Behörde eingeholten Untersuchungsbericht der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 7. April 2003 stehen, als dort festgestellt wird, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder Beilagen ./4 bis ./7 bereits am 17. November 2001 - somit vor der Besichtigung durch DI M - ausgedruckt (hergestellt) worden seien. Berücksichtigt man diesen Bericht - mit dem sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht mehr befasst hat - würden die Lichtbilder aber einen zum Zeitpunkt der Begehung durch DI M am 21. November 2001 bereits bestehenden Zustand der Fütterungsanlagen wiedergeben, auf dem jedenfalls eine - wenn auch möglicherweise nur teilweise wirksame - Umzäunung der Fütterungsanlagen erkennbar ist.
Die Feststellung, wonach davon auszugehen gewesen sei, dass beide Fütterungsanlagen am 21. November 2001 nicht umzäunt gewesen seien, ist somit nicht schlüssig begründet.
In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer auch zutreffend geltend, dass im Disziplinarverfahren die Beweislast grundsätzlich nicht den Beschuldigten trifft. Es kommt daher - entgegen der Meinung der belangten Behörde - nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer keine vollständige Einzäunung habe nachweisen können.
5. Da der angefochtene Bescheid sohin mit den aufgezeigten Begründungsmängeln behaftet ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem für den Beschwerdeführer insgesamt günstigeren Ergebnis gekommen wäre, kommt diesen Verfahrensfehlern entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 14. November 2006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)