VwGH 98/03/0323

VwGH98/03/032321.4.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des G D in M, vertreten durch Dr. Johann Szemelliker, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Fischauer Gasse 152, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 5. Oktober 1998,

Zlen. E 25/01/98.005/2 und E 25/01/98.004/2, betreffend Übertretungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 1988, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Bgld 1988 §194 Abs2 Z17;
JagdG Bgld 1988 §94 Abs3 litb;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
JagdG Bgld 1988 §194 Abs2 Z17;
JagdG Bgld 1988 §94 Abs3 litb;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer ergingen folgende Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 5. Juni 1998 (Spruchteile gemäß § 44a Z. 1 bis 3 VStG):

1.

"Anläßlich einer Überprüfung wurde am 4.12.1997 festgestellt, daß Sie als Eigenjagdberechtigter der Eigenjagd der Urbarialgemeinde Z, auf den Grundstücken Nr. 6295, 6296 und 6297, KG P, Fütterungen entlang des in der Natur ersichtlichen Weges angelegt und Salz verabreicht haben, obwohl dies im Niederwald unter 20 Jahren, wo Rot- und Rehwild vorkommt, verboten ist.

TATORT: Eigenjagdgebiet der Urbarialgemeinde Z,

Grundstücke Nr. 6295, 6296 und 6297,

KG P

TATZEIT: 4.12.1997 (Tag der Feststellung)

Dadurch haben Sie folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 94 Abs. 3 lit. b) Bgld. Jagdgesetz 1988 i.d.g.F.

Gemäß § 194 Abs. 2 Z. 17 Bgld. Jagdgesetz 1988 i.d.g.F. wird hiefür eine Geldstrafe von S 5.000,--

verhängt. Falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen."

2.

"Anläßlich einer Überprüfung wurde am 13.1.1998 festgestellt, daß Sie als Eigenjagdberechtigter der Eigenjagd der Urbarialgemeinde Z, auf dem Grundstück Nr. 6187, KG P, Fütterungen angelegt haben, obwohl dies im Niederwald unter 20 Jahren, wo Rot- und Rehwild vorkommt, verboten ist.

Dadurch haben Sie folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 94 Abs. 3 lit. b) Bgld. Jagdgesetz 1988 i.d.g.F.

TATORT: Eigenjagdgebiet der Urbarialgemeinde

Z, Grundstück Nr. 6187,

KG P

TATZEIT: 13.1.1998 (Tag der Feststellung)

Gemäß § 194 Abs. 2 Z. 17 Bgld. Jagdgesetz 1988 i.d.g.F. wird

hiefür eine Geldstrafe von S 5.000,--

verhängt. Falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen."

Der gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und "die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, daß im ersten Satz des Spruches anstelle von 'als Eigenjagdberechtigter' der Ausdruck 'als Jagdpächter' zu setzen ist".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 94 Abs. 3 lit. b Burgenländisches Jagdgesetz 1988, LGBl. 11, ist das Verabreichen von Futter und Salz an Wild in Jagdgebieten, in denen Rot- und Rehwild vorkommt, im Hochwald unter 50 Jahren und im Niederwald unter 20 Jahren, ausgenommen Kirrplätze für Schwarzwild, verboten.

Gemäß § 194 Abs. 2 Z. 17 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 25.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen über die Wildfütterung verstößt (§ 94).

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß der Beschwerdeführer an den im Spruch der erstinstanzlichen Straferkenntnisse näher bezeichneten, im Niederwald unter 20 Jahren gelegenen Örtlichkeiten Futter ausgelegt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch das gemeinsame Vorkommen von Rot- und Rehwild im betreffenden Jagdgebiet, weil Rotwild nicht Standwild sei.

Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob - wie die belangte Behörde meint - für das Verbot des § 94 Abs. 3 lit. b Burgenländisches Jagdgesetz 1988 genügt, daß im Jagdgebiet Rot- oder Rehwild vorkommt; nach dem von der belangten Behörde in unbedenklicher Weise festgestellten Sachverhalt kommt nämlich

Ferner wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe sich

"auch mit dem Begriff der Futterstelle und dem Begriff der Kirrung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Verboten sind Futterstellen im Sinne der Gesetzesstelle - aus dem Zusammenhang heraus gesehen wohl gemeint 'Futterstellen für Rot- und Rehwild'. Der Schutzzweck der Norm ist nämlich der Schutz des Waldes vor Verbiß.

Solche Futterstellen wie im Gesetz gemeint sind aber die von mir angelegten Futterstellen nicht gewesen. Bei Kirrungen handelt es sich - wie auch die belangte Behörde richtig erkennt - um Fütterungen, die mit kleineren Mengen verschiedensten Futters bestückt werden, um Schwarzwild anzulocken. Wie eine solche Kirrung auszusehen hat, ist im Gesetz überhaupt nicht geregelt. Es kann mir daher einerseits nicht vorgeworfen werden, eine Fütterung angelegt zu haben, andererseits aber auch nicht, daß ich eine Kirrung unrichtig angelegt hätte."

Dem ist entgegenzuhalten, daß § 94 Abs. 3

lit. b Burgenländisches Jagdgesetz 1988 die vom Beschwerdeführer angeführten Begriffe "Futterstellen" und "Kirrungen" nicht verwendet. Das "Verabreichen von Futter und Salz an Wild" im Sinne der genannten Bestimmung erfordert keine bestimmten Fütterungseinrichtungen und kann insbesondere auch durch bloßes Auslegen von Futtermaterial und Salz erfolgen.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß man unter "Kirrung" das Auslegen oder Ausstreuen von Futtermitteln versteht, die dazu dienen, Wild an bestimmten Stellen anzulocken, unter Umständen mit der Absicht verbunden, es dort zu erlegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1993, Zl. 93/03/0069). Für den in § 94 Abs. 3 lit. b Burgenländisches Jagdgesetz 1988 verwendeten Begriff "Kirrplätze für Schwarzwild" ist jedoch im normativen Zusammenhang der genannten Bestimmung erforderlich, daß die "Kirrplätze für Schwarzwild" so beschaffen sind, daß die ausgelegten Futtermittel nur vom Schwarzwild, nicht aber vom Reh- oder Rotwild aufgenommen werden können; andernfalls würde nämlich das in der genannten Bestimmung normierte Fütterungsverbot für diese Wildarten unterlaufen werden. Daß die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Fütterungen diesem Erfordernis entsprachen, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und von der belangten Behörde mangels jeglichen Anhaltspunktes auch nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit Erfolg auf den Ausnahmetatbestand der "Kirrplätze für Schwarzwild" berufen.

Wenn der Beschwerdeführer das Fehlen von "jeglichem Vorsatz, Fütterungen für Rot- und Rehwild angelegt zu haben," ins Treffen führt, ist er darauf zu verweisen, daß zur Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung im Gesetz Vorsatz nicht gefordert wird.

Da es Sache des Beschwerdeführers ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, kann ihm eine allfällige Unkenntnis der Rechtslage nicht als unverschuldeter Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG zugebilligt werden.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. April 1999

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