VwGH 2002/03/0154

VwGH2002/03/01548.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1. des IS und

2. der MS, beide in Linz, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Klosterstraße 1, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Mai 2002, Zl Agrar-441091/69-2002-I/Bü/Scw (hg Zl 2002/03/0155), und vom 14. Mai 2002, Zl Agrar-441091/70- 2002-I/Bü/Scw (hg Zl 2002/03/0154), betreffend Eintragung in das Fischereibuch und Zuweisung von Fischereirechten (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.-Ing. FL, 2. AL und 3. F GmbH, alle in Ansfelden, alle vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Obere Donausstraße 4), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20, insgesamt daher EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Die Beschwerdeführer sind auf Grund eines Eintragungsbescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. März 1985 und eines Bescheides über die Zuweisung eines Fischereirechtes vom 27. Mai 1991 im Fischereibuch des Magistrates Linz als Fischereiberechtigte der Fischwässer "Welser Mühlbach" und "E-Oberwasserkanal" eingetragen gewesen. Diese Bescheide wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 14. November 2000 und 21. November 2000 behoben, wobei von der belangten Behörde gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass die Angelegenheit jeweils auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde.

Die gegen die zuletzt genannten Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zlen 2000/03/0388, 0389, 0390, als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis - auf dessen Entscheidungsgründe hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles verwiesen wird - hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die den Gegenstand der aufgehobenen Bescheide bildenden Fischereirechte zwischen den Beschwerdeführern und den (im vorliegenden Verfahren) mitbeteiligten Parteien strittig seien. Im Hinblick darauf habe eine Eintragung der Beschwerdeführer in das Fischereibuch bzw eine Zuweisung von Fischereirechten an diese durch die Verwaltungsbehörde nicht vor der gerichtlichen Klärung der Frage, wer Eigentümer des Fischereirechtes und damit Fischereiberechtigter sei, erfolgen dürfen, weil die Verwaltungsbehörde gemäß § 7 Abs 9 und § 1 Abs 3 Oberösterreichisches Fischereigesetz von dieser Vorfragenbeurteilung ausgeschlossen sei.

2. Mit Bescheid vom 6. November 2001 verfügte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz die Wiedereintragung der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte der Fischwässer "W-Bach,

W Mühlbach und K-Ggscheid", wobei die Begrenzung des Fischereirechtes wie folgt beschrieben wurde:

"Grundstücksnummern: 2075, 2116, 2081/1, 2081/2, 2081/8,

2081/13 und 2081/15

Katastralgemeinde: K

Begrenzung:

Untere Grenze: Vom Grenzstein beim A-Weg bis zum Kamin der Fa. Lell;

Obere Grenze: Das Z-Fischwasser

Länge der Gerinne: W-Bach: 294,8 m; W Mühlbach: 294,8 m und K-Gscheid: 294,8 m

Durchschnittliche Breite: 20 m"

Mit Bescheid vom 7. November 2001 teilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz den Beschwerdeführern das Fischereirecht im "E-Oberwasserkanal" gemäß § 4 Abs 5 Oö Fischereigesetz neu zu. Die Begrenzung des Fischereirechtes ist in diesem Bescheid wie folgt beschrieben:

"Vom Einlauf aus der Traunwehr (Traunwehr) bis zur Linie die durch die Koordinaten K 5 (70978.15; 344683.26) Eisenmarke und

K 5 A (71011.38; 344614.70) Farbmarke auf der Ufermauer geht.

Länge des Fischwassers: ca. 200 m; Breite: ca. 20 m

Grundstücksnummern: 767/7, 767/4 und 774/9 (beide teilweise), alle KG K."

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Mitbeteiligten Berufung, worauf der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit Berufungsvorentscheidung beide Bescheide gemäß § 64a AVG behob und das Verfahren bis zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt gemäß § 38 AVG aussetzte. Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer jeweils einen Vorlageantrag ein.

Mit den beiden nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 7. Mai 2002 und 14. Mai 2002 gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Parteien gegen die Bescheide vom 6. November 2001 und 7. November 2001 jeweils Folge, behob die angeführten Bescheide und sprach aus, dass "das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend das Eigentum am Fischereirecht im W-Bach, W Mühlbach, K-Gscheid und E-Oberwasserkanal durch das hiefür zuständige Landesgericht Linz ausgesetzt" werde.

Zur Begründung der angefochtenen Bescheide führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe bereits mit Berufungsbescheid vom 22. März 1993 das Verfahren betreffend die Berufung der zweitmitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. April 1962, mit dem die Beschwerdeführer als fischereiberechtigt im Welser Mühlbach mit im Einzelnen genannten linksseitigen Nebenwassern und somit als Reviergenossen des Fischereirevieres T anerkannt worden seien, "bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend das Eigentum am Fischereirecht am W Bach, W Mühlbach, K-Gscheid und E-Oberwasserkanal durch das hiefür zuständige Landesgericht Linz" ausgesetzt. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz (vom 16. November 2000, 6 R 287/00v) sei die Klage der Mitbeteiligten "auf Feststellung", dass ihnen das gegenständliche "Fischereirecht im W Bach, W Mühlbach, K-Gscheid und ESG-Oberwasserkanal zustehe, rechtskräftig abgewiesen" worden. (Tatsächlich hatten die Mitbeteiligten eine (negative) Feststellungsklage dahin, dass den Beschwerdeführern das Fischereirecht nicht zukomme, erhoben.) Die dagegen erhobene außerordentliche Revision sei vom OGH mit Beschluss vom 24. April 2001 zurückgewiesen worden. Wie das Landesgericht (gemeint: OLG Linz) in seinem Urteil vom 16. November 2000 jedoch ausdrücklich ausgeführt habe, sei auf Grund der Tatsache, dass es den dortigen Klägern (Fischereiberechtigte des Koppelrechtes F, darunter die mitbeteiligten Parteien) nicht gelungen sei, das aufrechte Bestehen ihres Fischereirechtes im strittigen Bereich nachzuweisen, nicht mehr darauf einzugehen gewesen, ob auch den dortigen Beklagten (den Beschwerdeführern) ein Recht an diesen Gewässern zustehe.

Weiters führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden übereinstimmend aus:

"Da mit dem ha. Bescheid vom 22.3.1993, Agrar-441091-1/Bü- 1993, das Verfahren betreffend die Berufung von Frau AL gegen den der gegenständlichen Eintragung ins Fischereibuch zu Grunde liegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.4.1962, Agrar-114-1992, bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend das Eigentum am Fischereirecht am W-Bach, W-Mühlbach, K-Gscheid und ESG- Oberwasserkanal durch das hiefür zuständige Landesgericht Linz ausgesetzt wurde, ist durch die gerichtliche Feststellung, dass einem der Streitteile das Fischereirecht nicht zusteht, der Grund bzw. die Zielsetzung der Aussetzung des Verfahrens, nämlich die gerichtliche Klärung des Eigentums an den Fischereirechten der gegenständlichen Gewässer, sicherlich noch nicht erreicht.

Weiters wurden im erstinstanzlichen Verfahren berechtigte Zweifel an der Genauigkeit und Richtigkeit der bisherigen Grenzbeschreibung des Fischereirechtes in den gegenständlichen Gewässern geäußert, sodass diesbezüglich verwaltungsbehördliche Ermittlungen über privatrechtliche Sachverhalte angestrebt werden müssten, für die die Verwaltungsbehörde nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte ausdrücklich nicht zuständig ist. Da laut Mitteilung der rechtsfreundlichen Vertretung der Berufungswerber ein Verfahren beim Landesgericht Linz zu 1 Cg 208/01f anhängig ist, in dem die Eigentumsfrage am verfahrensgegenständlichen Fischereirecht als Vorfrage für einen Schadenersatzanspruch geklärt werden soll, wäre eine diesbezügliche verwaltungsbehördliche Entscheidung grundsätzlich unzulässig.

Zur aufgeworfenen Frage der Rechtsmittellegitimation der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass alleine die Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides der Landesregierung vom 22. März 1991, Agrar-441091-I/Bü-1993, die Rechtsposition von Frau AL derartig beeinträchtigt, dass von einer Rechtsmittellegitimation ausgegangen werden musste. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Rechtsansicht reicht es darüber hinaus aus, wenn von mehreren Koppelberechtigten nur eine Person im Verwaltungsverfahren als Partei auftritt."

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.

4. Nach Einleitung des Vorverfahrens über die Beschwerde legten die Mitbeteiligten ein nicht rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5. Juni 2002, 1 Cg 208/01f, vor, mit dem die Klage der Beschwerdeführer, (unter anderem) die mitbeteiligten Parteien seien schuldig, EUR 14.389,22 s.A. zu bezahlen und Rechnung über die vom 1. Jänner 1990 bis zum 31. Dezember 2000 gefangenen Fische, die Einnahmen aus der Verpachtung und Einräumung von Fischereilizenzen und "sonstige Gewinne aus der Anmaßung des Fischereirechtes" am "W-Bach, K-Gscheid und ESG-Oberwasserkanal" zu legen, abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführer hatten in diesem Verfahren vorgebracht, Eigentümer des betroffenen Fischereirechtes zu sein bzw dieses rechtmäßig erworben zu haben, während die Mitbeteiligten einwendeten, selbst Eigentümer des Fischereirechtes in den streitverfangenen Gewässern zu sein. Das Landesgericht Linz begründete die Abweisung der Klage damit, dass die Kläger (Beschwerdeführer) nicht hätten beweisen können, Eigentümer des behaupteten Fischereirechtes zu sein.

In der Folge gab das OLG Linz als Berufungsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2004 dem Rechnungslegungsbegehren der Beschwerdeführer mit Teilurteil statt und erkannte mit Zwischenurteil, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes war den mitbeteiligten Parteien im Prozess über deren negative Feststellungsklage vor dem Landesgericht Linz (1 Cg 228/99s) der Beweis ihres Fischereirechtes nicht gelungen. An diese rechtskräftige Sacherledigung im Vorprozess (Berufungsurteil des OLG Linz vom 16. November 2000, 6 R 287/00v; Zurückweisung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision durch den OGH mit Beschluss vom 24. April 2001) seien die Gerichte in diesem Verfahren gebunden. Da das Fischereirecht der Beschwerdeführer als deren Prozessgegner jedoch in diesem Verfahren nicht geprüft worden sei, stehe deren Fischereirecht nicht schon auf Grund der Ergebnisse des Vorprozesses bindend fest. Die Beschwerdeführer, die sich auf einen tauglichen Titel zur Ausübung des Fischereirechtes (einen Übergabsvertrag vom 16. November 1961) stützten, müssten - weil sie ihr Klagebegehren auch auf Grundlage des § 372 ABGB erhoben hatten - nicht auch den Eigentumsbeweis hinsichtlich ihrer Rechtsvorgänger führen. Eine Eintragung im Fischereibuch gelte bis zum Beweis des Gegenteils gemäß § 7 Abs 7 Oö Fischereigesetz als richtig; wer die Richtigkeit der Eintragung bestreite, habe seine Behauptungen zu beweisen. Da die Mitbeteiligten im erwähnten Vorprozess ein eigenes Fischereirecht nicht hätten beweisen können, seien die Beschwerdeführer als rechtmäßige Erwerber hinsichtlich der streitverfangenen Fischwässer die relativ besser Berechtigten, sodass ihrem Klagebegehren im oben erwähnten Umfang stattzugeben gewesen sei.

Nunmehr hat der OGH mit Urteil vom 31. Jänner 2006, 1 Ob 82/05y, den gegen dieses Berufungsurteil erhobenen Revisionen (ua der mitbeteiligten Parteien) nicht stattgegeben. Der OGH führte in diesem Urteil ua aus, dass es im Verhältnis der Streitparteien nicht relevant sei, ob allenfalls Dritte in Ansehung des streitverfangenen Fischereirechtes besser berechtigt wären als die Kläger (Beschwerdeführer). Auf Grund des im Vorprozess (1 Cg 228/99s des Landesgerichtes Linz) ergangenen Feststellungsurteiles stehe fest, dass der "WBach" und der "W Mühlbach" nicht verschiedene, sondern identische Gewässer seien. Wenn auch keine völlige Identität der im Vorprozess und im gegenständlichen Zivilprozess betroffenen Gewässer hinsichtlich der "Grenzbezeichnungen der Längenausdehnung des Fischereirechtes der Kläger" gegeben sei, so stehe dies einem Erfolg des Rechnungslegungs- und Leistungsbegehrens der Beschwerdeführer jedoch deshalb nicht entgegen, weil die Beklagten (Mitbeteiligten) auf Grund des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess für die erörterten Bäche links der Traun überhaupt kein Fischereirecht hätten, sodass die Begrenzung dieses behaupteten (aber nicht bestehenden) Rechtes für die Frage der Bindung an das Ergebnis des Vorprozesses irrelevant sei. Auch wenn in dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) ausgeführt werde, es bestünden "berechtigte Zweifel an der Genauigkeit und Richtigkeit der bisherigen Grenzbeschreibung des Fischereirechts", sei daraus nicht abzuleiten, es lasse sich die tatsächliche Grenze nach ihrer bisherigen Beschreibung in der Natur nicht ermitteln.

II.

Über die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien - auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges gemeinsam - erwogen:

1. Gemäß § 1 Oberösterreichisches Fischereigesetz, LGBl Nr 60/1983 idF LGBl Nr 16/1990 (im Folgenden: FG), ist das Fischereirecht die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang) und sich anzueignen (Abs 1). Das Fischereirecht ist ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen (Abs 3 erster und zweiter Satz).

§ 7 Abs 9 leg cit in der Fassung der Novelle LGBl Nr 16/1990 lautet:

"(9) Jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung muss ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten."

Gemäß Art II Abs 2 der Novelle LGBl Nr 16/1990 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ist der 1. April 1990.

2. Im Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zlen 2000/03/0388, 0389, 0390, betreffend die Aufhebung von Eintragungsbescheiden in Bezug auf Fischereirechte im Fischwasser "W-Bach, W Mühlbach, K-Gscheid und E-Oberwasserkanal" - an diesem Verfahren waren die selben Parteien beteiligt wie im vorliegenden Verfahren - hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides über die Eintragung eines Fischereirechtes im Fischereibuch die Klärung der Frage ist, wer Eigentümer des Fischereirechtes und damit Fischereiberechtigter ist (vgl auch das Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl 92/03/0050).

Weiter hat der Gerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt:

"Diese Frage ist eine Vorfrage im Verfahren zur Erlassung des der Eintragung ins Fischereibuch vorangehenden Bescheides. Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist seine räumliche Ausdehnung. Die Verwaltungsbehörde ist gemäß dieser Bestimmung auch dann von dieser Vorfragenbeurteilung ausgeschlossen, wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist. Wird etwa ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht, so liegt ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs 3 FG vor. Im vorliegenden Fall ist der Umfang der den Gegenstand der Eintragungsbescheide bildenden Fischereirechte strittig. Die in § 7 Abs 9 und § 1 Abs 3 FG getroffene Regelung wirkt - wie dies in dem angeführten hg. Erkenntnis dargelegt wurde - wie eine unmittelbar durch das Gesetz verfügte Aussetzung des Verfahrens und hindert die Verwaltungsbehörde an der Erlassung eines Bescheides. Wenn Parteien in Verfahren, die zur Erlassung erstinstanzlicher Eintragungsbescheide führten, übergangen wurden, ergibt sich daraus, dass ein solches Eintragungsverfahren in Bezug auf die übergangenen Parteien noch nicht entschieden wurde, also noch anhängig ist."

3. Mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl 2000/03/0110, hat der Verwaltungsgerichtshof über die Zuerkennung der Parteistellung an den Erstmitbeteiligten in dem die Beschwerdeführer betreffenden Fischereirechtsverfahren entschieden und die Parteistellung damit begründet, dass die Mitbeteiligten Koppelfischereiberechtigte eines an das Fischereirecht der Beschwerdeführer angrenzenden Koppelfischereirechtes seien. Parteistellung komme grundsätzlich schon jenen Personen zu, deren subjektiv-öffentliche Rechte berührt, also verletzt werden können. Dass neben dem Erstmitbeteiligten auch den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien Parteistellung in diesem Verfahren zukam, folgt aus dem schon zitierten Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zlen 2000/03/0388, 0389, 0390, wo der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat:

"Wie in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2000/03/0110, näher ausgeführt, konnte für den als Eigentümer der Liegenschaft EZ 97 Grundbuch A fischereiberechtigten Erstmitbeteiligten, der Eigentümer eines zu den Fischereirechten der Beschwerdeführer angrenzenden Koppelfischereirechtes ist, die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht ausgeschlossen werden. Dies muss in gleicher Weise für die weiteren sich aus der angeführten EZ des Grundbuches ergebenden Fischereiberechtigten gelten."

Im Hinblick darauf waren die Mitbeteiligten jedenfalls legitimiert, jene Rechtsmittel zu erheben, über die von der belangten Behörde mit den angefochtenen Bescheiden entschieden wurde.

4. Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide war das Verfahren 1 Cg 228/99s vor dem Landesgericht Linz durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. November 2000, 6 R 287/00v, - nach Zurückweisung der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision - rechtskräftig beendet. Bei diesem Verfahren handelte es sich - was in der Bescheidbegründung der belangten Behörde nicht zum Ausdruck kommt - um eine negative Feststellungsklage, mit der die Mitbeteiligten als Kläger die Feststellung begehrt hatten, dass den Beklagten (Beschwerdeführern) das Fischereirecht an den in Rede stehenden Gewässern links der Traun nicht zukomme. Die Klage wurde abgewiesen, weil den Klägern der Beweis ihres Fischereirechtes nicht gelungen war, sodass auf die Frage, ob den Beschwerdeführern das betreffende Recht zustehe, in diesem Verfahren nicht mehr einzugehen gewesen sei. Die belangte Behörde vermeint nun, dass trotz dieser Entscheidung (weiterhin) ein Streitfall über das Eigentum am Fischereirecht anhängig sei, zu dessen Entscheidung gemäß § 1 Abs 3 FG nur das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen ist, und führt zur Begründung ihrer Ansicht ins Treffen, dass das Fischereirecht der Beschwerdeführer als deren Prozessgegner im Verfahren 1 Cg 228/99s nicht geprüft worden sei, vielmehr sei diese Frage in dem bereits anhängigen Verfahren 1 Cg 208/01f (jeweils Landesgericht Linz) zu entscheiden. In diesem (oben zu Punkt I.4. dargestellten) Verfahren haben die Beschwerdeführer unter Berufung auf ihr Eigentum bzw die gegenüber den Mitbeteiligten bessere Berechtigung an den in Rede stehenden Fischereirechten im Wesentlichen die Herausgabe der während der Ausübung der Fischereirechte bzw deren Verpachtung von den Mitbeteiligten erzielten Einnahmen verlangt.

Geht man jedoch davon aus, dass das Fischereirecht in dem von den angefochtenen Bescheiden betroffenen Bereich links der Traun nur zwischen den Beschwerdeführern und den Mitbeteiligten strittig war, so ist bereits mit der rechtskräftigen Abweisung der negativen Feststellungsklage der Mitbeteiligten im Verfahren 1 Cg 228/99s der Streitfall über die Fischereiberechtigung entschieden. Ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs 3 FG, der eine behördliche Entscheidung über die Eintragung eines Fischereirechtes gemäß § 7 Abs 9 FG hindert, liegt auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht wird oder die Ausdehnung eines Fischwassers strittig ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob schon ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Eigentumsverhältnisse anhängig ist (vgl das Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zlen 2001/03/0198, 0201 und 0221, mwN). Steht schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass den Mitbeteiligten in jenem Bereich, der von der Eintragung der gegenständlichen Fischereirechte betroffen ist, kein Eigentum am Fischereirecht zukommt und waren die Mitbeteiligten die einzigen Parteien, die die Richtigkeit der Eintragung der Beschwerdeführer im Fischereibuch bezweifelt haben, so liegt kein Streitfall im Sinne des § 1 Abs 3 FG mehr vor, zumal es in diesem Fall auch keine Rolle mehr spielt, ob die Mitbeteiligten auch die räumliche Ausdehnung des im Fischereibuch eingetragenen Fischereirechtes bestritten haben.

Die angefochtenen Bescheide wurden im Wesentlichen damit begründet, durch die gerichtliche Feststellung, dass einem der Streitteile das Fischereirecht nicht zusteht, sei noch keine gerichtliche Klärung des Eigentums an den Fischereirechten in den betreffenden Fischwässern erreicht worden und es sei auch über die in Zweifel gezogene Richtigkeit der Grenzziehung noch nicht entschieden worden. Die mit diesen Bescheiden verfügte Aussetzung des Verfahrens "bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend das Eigentum am Fischereirecht im W-Bach, W Mühlbach, K-Gscheid und E-Oberwasserkanal durch das hiefür zuständige Landesgericht Linz" könnte nach dem Gesagten aber nur dann - trotz der bereits erfolgten Abweisung der Feststellungsklage der Mitbeteiligten im Verfahren 1 Cg 228/99s - rechtmäßig sein, wenn es neben den Mitbeteiligten noch andere (allenfalls in den bisherigen fischereirechtlichen Verfahren übergangene) Parteien gäbe, die durch die Eintragung der Fischereirechte der Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt sein können. Kommen aber außer den Mitbeteiligten andere Parteien, deren subjektiv-öffentliche Rechte berührt, also verletzt werden können, nicht in Betracht, so ist mit der rechtskräftigen Abweisung der Feststellungsklage der Mitbeteiligten aus dem Grund, weil sie ihr Eigentum an den Fischereirechten linksseitig der Traun nicht unter Beweis stellen konnten, die Streitfrage in Bezug auf den in diesem Verfahren betroffenen Bereich entschieden. Ein Grund für die Aussetzung der Verfahren zur Erlassung der einer Eintragung in das Fischereibuch vorangehenden Bescheide liegt dann nicht mehr vor. Dass die Mitbeteiligten im Verfahren 1 Cg 208/01f auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 1 Cg 228/99s das Klagebegehren bestritten haben (siehe oben I.4.), ändert im Hinblick auf die Bindung der Fischereibehörde an die rechtskräftige Entscheidung, wonach den Mitbeteiligten im betreffenden Bereich ein Fischereirecht nicht zusteht, an diesem Ergebnis jedenfalls dann nichts, wenn keine weiteren Personen Ansprüche auf die Fischereiberechtigung erheben.

Da den angefochtenen Bescheiden nicht entnommen werden kann, dass das Eigentum der Beschwerdeführer an den in Rede stehenden Fischwässern oder die Grenzziehung an diesen auch aus einem anderen Grund (als der Bestreitung durch die Mitbeteiligten) strittig ist - Derartiges wurde auch im Verfahren nicht behauptet - , liegt somit kein Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 FG vor, sodass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist.

5. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der belangten Behörde auf den rechtskräftigen Bescheid vom 22. März 1993, mit dem das Verfahren über die Berufung der zweitmitbeteiligten Partei gegen die Anerkennung der Beschwerdeführer als fischereiberechtigt im W-Mühlbach mit Nebengewässern linksseitig der Traun "bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend das Eigentum am Fischereirecht am W-Bach, W Mühlbach, K-Gscheid und E-Oberwasserkanal durch das hiefür zuständige Landesgericht Linz ausgesetzt" wurde, nichts. Wie der Begründung dieses Bescheides zu entnehmen ist, erfolgte die Aussetzung, weil nach den Ermittlungen der Berufungsbehörde beim Landesgericht Linz Verfahren betreffend das Eigentum an den genannten Gewässern anhängig waren. Dieser Aussetzungsbescheid kann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nur so verstanden werden, dass damit die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der in der Begründung erwähnten Streitfälle verfügt wurde. Diese waren im Zeitpunkt der Erlassung der hier angefochtenen Bescheide jedoch - wie ausgeführt - gerichtlich rechtskräftig entschieden.

6. Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 8. Juni 2006

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