Normen
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist ein niederländischer Staatsangehöriger.
Von daher gesehen gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113, 0114, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Demnach ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Für Äußerungen ist kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 99/02/0181)
Wien, am 17. November 2005
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