Normen
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs5;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, stellte erstmals im April 1999 einen Asylantrag, der mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 8. November 2000 gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde; zugleich stellte der UBAS gemäß § 8 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die "BR Jugoslawien, Provinz Kosovo" zulässig sei.
Am 19. September 2003 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag ein. Diesen Antrag wies der UBAS - wiederum im Instanzenzug - mit Bescheid vom 5. November 2003 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2003/01/0649 mit Beschluss vom 24. Februar 2004 abgelehnt.
Nach rechtskräftiger Zurückweisung des zweiten Asylantrages leitete die Fremdenpolizeibehörde gegen den Beschwerdeführer ein Ausweisungsverfahren ein. In dessen Zuge stellte er mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2003 den Antrag, es möge ausgesprochen werden, dass seine Abschiebung in seine "Heimat" unzulässig sei, weil die Gefahr bestehe, dass er dort einer unmenschlichen Behandlung unterworfen werde, bzw. dass seine Freiheit aus politischen Gründen bedroht wäre. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur wies diesen Antrag mit Bescheid vom 8. November 2004 gemäß § 75 Abs. 1 zweiter Satz Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (belangte Behörde) der dagegen erhobenen Berufung keine Folge. Der UBAS habe in seinem Bescheid vom 8. November 2000 rechtskräftig festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro zulässig sei. Im Hinblick auf diese Entscheidung sei der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG als unzulässig zurückzuweisen. Daran ändere der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer auf einen neuen Sachverhalt und auf neue Beweismittel stütze, welche nicht Gegenstand der (seinerzeitigen) Entscheidung nach § 8 AsylG gewesen seien, "zumal diese Umstände keinesfalls die negative Prozessvoraussetzung der entschiedenen Sache zu beseitigen und eine Zuständigkeit für die Fremdenbehörde für ein förmliches Verfahren gem. § 75 FrG 1997 zu begründen vermögen".
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die belangte Behörde hat die Rechtslage verkannt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, kommt die Kompetenz zur Abänderung eines "negativen" Ausspruches der Asylbehörden nach § 8 AsylG, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt - wie gegenständlich behauptet - wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des Herkunftsstaates anders zu lauten hätte, den Fremdenpolizeibehörden zu (vgl. aus letzter Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0110, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256). Der Umstand, dass der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers von den Asylbehörden mittlerweile wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ändert daran nichts, wurde damit doch nur zum Ausdruck gebracht, dass sich der für die Entscheidung in der Asylfrage maßgebliche Sachverhalt nicht geändert habe, ohne eine Beurteilung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des § 57 FrG (bzw. einer insoweit eingetretenen Sachverhaltsänderung) vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280).
Der angefochtene Bescheid war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 9. Juni 2005
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