VwGH 2004/18/0110

VwGH2004/18/011018.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des K in L, geboren 1986, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Amt für Jugend und Familie, dieser vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29. März 2004, Zl. St-31a/04, betreffend Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs5;
FrG 1997 §75;
EMRK Art3;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs5;
FrG 1997 §75;
EMRK Art3;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 29. März 2004 wurde gemäß § 75 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei im April 2002 negativ entschieden worden. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, zulässig sei.

Der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Antrag damit begründet, dass seit der Entscheidung der Asylbehörde insoweit eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten wäre, als er am 15. Dezember 2003 wegen § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall sowie Abs. 2 Z. 2 erster Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden wäre. Auf Grund dieser Verurteilung hätte er in Nigeria mit einem weiteren Strafverfahren wegen genau desselben Delikts zu rechnen. Es bestünde die Gefahr, dass er in Nigeria gleich nach seiner Ankunft unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert würde und durch die dort herrschenden Haftbedingungen Repressalien zu befürchten hätte oder gar zu Tode käme.

Mit Schreiben vom 29. Jänner 2004 habe der Beschwerdeführer den Antrag dahin ergänzend begründet, dass in Nigeria im Jahr 1990 mit dem Dekret Nr. 33 de facto eine "Doppelbestrafung" wegen Drogendelikten eingeführt worden wäre. Nach diesem Dekret würden Nigerianer für im Ausland begangene Drogenstraftaten, mit denen sie das Ansehen Nigerias in Verruf gebracht hätten, neuerlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Zur Vollziehung dieser Bestimmung wäre die NDLEA-National Drug Law Enforcement Agency eingerichtet worden. Diese hätte im Namen einer rigiden Drogenbekämpfung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen. Nach einer Auskunft von Amnesty International vom 27. Juli 1999 müsste damit gerechnet werden, dass eine im Ausland wegen eines Drogendelikts bestrafte Person in Nigeria noch einmal bestraft würde. Es würde nicht an medial kolportierten offiziellen Stellungnahmen betreffend die Bereitschaft der NDLEA, das Dekret 33 anzuwenden, fehlen. Nach einer vom Verwaltungsgericht Ansbach verwerteten Stellungnahme des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 14. Juni 2000 würde Rückkehrern nach Nigeria eine strafrechtliche Verfolgung wegen bereits im Ausland abgeurteilter Drogendelikte drohen. Einreisende würden demnach von den nigerianischen Einreisebehörden der Drogenfahndung übergeben. Die Festnahme solcher Personen wäre obligatorisch. Diverse Quellen würden für die Zeit bis Mitte 1999 über Festnahmen und Anhaltungen von nach Nigeria abgeschobenen Drogentätern berichten. Es gäbe jedoch kaum dokumentierte Fälle einer Anklage oder Verurteilung nach Dekret 33. Nach einem Bericht von BBC vom 6. Juni 2000 wäre ein nigerianischer Drogenhändler, der ein Jahr Gefängnis in Madrid verbüßt hätte, nach seiner Abschiebung für neun Jahre inhaftiert worden. Nach einem Bericht der Civil Liberties Organization (CLO) vom Jahr 1998 wären aus Deutschland abgeschobene nigerianische Asylwerber in verschiedenen Anhaltezentren der NDLEA festgehalten worden. Laut Bericht von Human Rights Watch vom März 1999 wäre eine unbegrenzte Anhaltung in den NDLEA-Haftorten üblich, sofern sich die betreffende Person nicht freikaufen könnte. Inwieweit aus Europa abgeschobene Drogenstraftäter bei der Ankunft in Nigeria zum heutigen Zeitpunkt mit einer Verhaftung und Verurteilung auf Grund des Dekrets 33 zu rechnen hätten, würde sich jedoch auf Grund mangelnder Beobachtung der Situation am Flughafen von Lagos seit dem Ende der Militärdiktatur nicht abschließend beurteilen lassen. Keine der von "ACCORD" zu diesem Thema herangezogenen Quellen hätte eine auf längerfristiger Beobachtung vor Ort durch verlässliche Institutionen beruhende Auskunft geben können. Einschätzungen würden von der Annahme, dass das Dekret 33 weiterhin auf rückkehrende Drogenstraftäter angewendet würde bis hin zu Berichten über Misshandlungen von solchen Personen bei ihrer Ankunft reichen.

Die Behörde erster Instanz habe in ihrem Bescheid ausgeführt, dass das Dekret 33 noch immer geltendes Recht in Nigeria wäre, jedoch nach dem auf die Aussage eines nigerianischen Justizbediensteten gestützten Schreiben der österreichischen Botschaft in Lagos vom 11. Oktober 2001 nicht zur Anwendung käme, wenn bereits eine Verurteilung im Ausland vorliegen würde. Nach einem Bericht des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Dezember 1999 wäre das Dekret 33 geschaffen worden, um den Drogentransport aus Nigeria zu unterbinden. Nach dem Verständnis der NDLEA würde es sich bei einer Verurteilung nach dem Dekret 33 nicht um eine Doppelbestrafung handeln, weil das vorausgegangene Drogendelikt nur eines von zwei Tatbestandsmerkmalen wäre. Eine Verurteilung nach dem genannten Dekret käme nur bei Schädigung des Ansehens des nigerianischen Staates in Betracht. Da der Beschwerdeführer nicht wegen Drogen-Exports aus Nigeria, sondern wegen Drogenhandels in Österreich verurteilt worden wäre, käme das Dekret 33 auf ihn nicht zur Anwendung. Im Bericht des österreichischen Botschafters in Lagos vom 5. August 2002 würde von den praktischen Erfahrungen bei der Rückschiebung von sieben nigerianischen Staatsbürgern im Zeitraum von Mai bis August 2002 berichtet. Diese wären zum Teil in Österreich nach dem Suchtmittelgesetz straffällig geworden. Bei der Einreise nach Nigeria wären offensichtlich keine Maßnahmen nach Dekret 33 ergriffen worden. In diesem Zusammenhang wäre auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung festgestellt worden. In dieser Stellungnahme würde auch klar zum Ausdruck gebracht, dass die Rufschädigung Nigerias durch kriminelle Tätigkeiten im Ausland in der herrschenden Praxis nicht als eigenständiges Delikt angesehen und bestraft würde. Überdies ergäbe sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür, dass der nigerianische Staat von dem in Österreich begangenen Suchtmitteldelikt des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben könnte.

Die belangte Behörde schließe sich diesen Ausführungen der Erstbehörde vollinhaltlich an und erhebe diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

FrG (§ 57 Abs. 1 i.d.F. der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126):

"§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).

...

§ 75. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht.

...

(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hat. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen von dem Fremden eingebrachten Antrag darf dieser in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag offensichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist."

AsylG, in der hier anzuwendenden Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101:

"§ 8. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden."

2. Die Asylbehörde ist gemäß § 8 AsylG im Fall der Abweisung eines Asylantrages zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 57 FrG zuständig. Liegt eine derartige Entscheidung einer Asylbehörde vor, so ist ein an die Fremdenpolizeibehörde gerichteter, denselben Staat betreffender Antrag gemäß § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG zurückzuweisen. Den Fremdenpolizeibehörden steht jedoch die Kompetenz zur Abänderung eines "negativen" Ausspruches der Asylbehörden nach § 8 AsylG zu, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des im Bescheid genannten Staates anders zu lauten hat. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2001/18/0165, mwN.)

3. Der Beschwerdeführer wurde unstrittig nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages und Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt.

Er hat im gegenständlichen Antrag vorgebracht, dass diese Verurteilung insoweit eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts darstelle, als er auf Grund dieser Verurteilung in Österreich bei einer Abschiebung nach Nigeria dort mit einer neuerlichen Strafverfolgung nach dem Dekret 33 zu rechnen habe. Im Zug dieser Strafverfolgung sei seine Inhaftierung zu befürchten. Auf Grund der unzumutbaren Haftbedingungen in Nigeria stelle diese Inhaftierung eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK und somit eine Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG dar.

Wie der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl. 99/20/0573, ausgesprochen hat, kann ein derartiges Vorbringen geeignet sein, die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria zu begründen.

Da die Verurteilung des Beschwerdeführers somit eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts darstellt, hat die belangte Behörde zu Recht inhaltlich über den gegenständlichen Antrag abgesprochen.

4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 2000/18/0065).

Im bereits zitierten Erkenntnis Zl. 99/20/0573 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die befürchtete Verfolgung eines in Österreich wegen eines Drogendelikts Verurteilten in Nigeria auf Grund des Dekrets 33 zur Unzulässigkeit der Abschiebung führen kann, ausgesprochen, dass es dazu auf die Kenntniserlangung der nigerianischen Behörden von der Drogendelinquenz, die Anwendung des Dekrets 33 in Nigeria und die Haftbedingungen in diesem Staat ankomme. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung des Beschwerdeführers reiche nicht aus. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria sei vielmehr nur dann unzulässig, wenn sich im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die ernsthafte Gefahr ergebe, dass es zu den behaupteten Folgewirkungen der Aufenthaltsbeendung kommen werde. Handle es sich um spekulative, allenfalls nur zur Erschwerung fremdenpolizeilicher Maßnahmen vorgetragene Behauptungen, so sei der Antrag abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren zu der nach dem hg. Erkenntnis Zl. 99/20/0573 relevanten Frage, ob in Österreich wegen eines Suchtmitteldelikts verurteilte Nigerianer nach Abschiebung in ihre Heimat tatsächlich Strafverfolgung und Inhaftierung in Anwendung des Dekrets 33 zu befürchten haben, auf verschiedene Medienberichte und Berichte von internationalen Organisationen verwiesen. Diese Berichte enthalten allgemeine Ausführungen zum Dekret 33 und zur Arbeitsweise der NDLEA. Weiters ergibt sich daraus, dass das genannte Dekret während der Militärdiktatur in Nigeria auch tatsächlich in der Weise angewendet wurde, dass im Ausland wegen eines Drogendelikts verurteilte Nigerianer in ihrer Heimat neuerlich verfolgt und inhaftiert worden sind. Für den im vorliegenden Fall relevanten Zeitpunkt nach Beendigung der Militärdiktatur lässt sich nach diesen vom Beschwerdeführer selbst ins Treffen geführten Quellen nicht beurteilen, ob das Dekret 33 weiterhin in dieser Weise angewendet wird.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende ernsthafte Gefahr seiner Inhaftierung auf Grund des Dekrets 33 nach einer allfälligen Abschiebung nach Nigeria darzutun.

6. Soweit der Beschwerdeführer in der Berufung "zum Beweis des gesamten Vorbringens" die Beischaffung des dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis Zl. 99/20/0573 zu Grunde liegenden Aktes des Unabhängigen Bundesasylsenats beantragt hat, hat er nicht konkretisiert, auf Grund welcher Aktenbestandteile die belangte Behörde zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass im Ausland verurteilte Drogentäter nach dem Ende der Militärdiktatur in Nigeria auf Grund des Dekrets 33 inhaftiert werden. Damit hat er die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt.

7. Nach dem Gesagten haftet dem bekämpften Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Jänner 2005

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