VwGH AW 2005/17/0012

VwGHAW 2005/17/001231.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Dezember 2004, Zl. RU1-G-1/001-2004, betreffend Vorschreibung einer Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde K), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO NÖ 1996 §40;
VwGG §30 Abs2;
BauO NÖ 1996 §40;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2005/17/0010 protokollierten Beschwerde die Abweisung seiner Vorstellung gegen die Vorschreibung einer Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe aus Anlass einer Grundstücksteilung nach der NÖ Bauordnung 1996 in der Höhe von EUR 70.308,60.

2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass die sofortige Entrichtung des Betrages für den Beschwerdeführer eine schwere Beeinträchtigung seiner finanziellen Verhältnisse bedeuten würde. Die Einbringlichkeit der Abgabe sei im Hinblick auf den Wert der der Teilung unterzogenen Grundstücke nicht gefährdet. Es sei zudem im Hinblick auf die in der Beschwerde angeführten Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erwarten, dass eine für den Beschwerdeführer positive Entscheidung ergehen werde, sodass es für ihn einen groben Nachteil bedeuten würde, vorerst die gesamte Grundabtretungsabgabe bezahlen zu müssen.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028). Der vorliegende Antrag erfüllt diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht nicht. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich.

Auch der - im vorliegenden Aufschiebungsantrag gar nicht ins Treffen geführte - Umstand, die Zahlung nur mit Krediten finanzieren zu können, oder der Entgang von Habenzinsen wäre nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 1997, Zl. AW 96/17/0324, vom 21. April 1997, Zl. AW 97/17/0005, vom 12. Oktober 2000, Zl. AW 2000/17/0029, vom 6. Juni 2001, Zl. AW 2001/17/0041, vom 12. Juli 2001, Zl. AW 2001/17/0047, oder vom 23. Juli 2003, Zl. AW 2003/17/0022).

4. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde ist vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Provisorialverfahrens über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht einzugehen. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. unter anderem die hg. Beschlüsse vom 21. Mai 1985, Zl. AW 85/04/0037, vom 21. Jänner 1988, Zl. AW 87/06/0037, oder vom 29. Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021). Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122). Es ist daher nicht weiter auf die Stichhaltigkeit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente einzugehen.

5. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 31. Jänner 2005

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