Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Die Beschwerdeführerin bekämpft mit der zur hg. Zl. 2003/17/0217 protokollierten Beschwerde die Abweisung ihrer Vorstellung gegen die Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe nach § 41 Abs. 1 Nö Bauordnung 1996, LGBl. 8200, in der Höhe von EUR 48.240,24. Die Beschwerdeführerin bestreitet einerseits, als (bloße) Mieterin des Objekts abgabepflichtig nach der genannten Bestimmung zu sein, zumal ihr keine Baubewilligung erteilt worden sei, und wendet sich andererseits gegen die Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe für ein Objekt in einer Fußgängerzone, zu dem man auf Grund seiner Lage nicht mit Kraftfahrzeugen zufahren könne.
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag unter Hinweis auf die Höhe des vorgeschriebenen Betrages damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und der Aufwand, würde die Abgabe während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entrichtet, verloren wäre. Die Entrichtung bedeutete den wirtschaftlichen Ruin der Beschwerdeführerin.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028). Der vorliegende Antrag erfüllt diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht nicht. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Auch der Umstand, die Zahlung nur mit Krediten finanzieren zu können oder der Entgang von Habenzinsen ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 1997, Zl. AW 96/17/0324, vom 21. April 1997, Zl. AW 97/1/0005, vom 12. Oktober 2000, Zl. AW 2000/17/0029, vom 6. Juni 2001, Zl. AW 2001/17/0041, oder vom 12. Juli 2001, Zl. AW 2001/17/0047).
4. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 23. Juli 2003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)